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Technischer Bereich der ATO - Luftsportverband Rheinland-Pfalz eV

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<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Technisches Betriebshandbuch <strong>der</strong> <strong>ATO</strong>Allgemeines<strong>Technischer</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>der</strong> <strong>ATO</strong>Die Ausbildung von Luftfahrzeugführern in Vereinsflugschulen des DAeC ist dem nichtgewerblichen<strong>Bereich</strong> zugerechnet.Für die Wartung und Instandhaltung im nichtgewerblichen <strong>Bereich</strong> gelten aufgrund <strong>der</strong>Verordnung (EU) 2042/2003die Vorgaben des Teil-M.Soweit LFZ des Anhanges-II (unter nationaler Aufsicht) eingesetzt werden, sind diese entsprechend<strong>der</strong>„Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung luftrechtlicher Vorschriften“ vom 25.02.1013nach den gleichen Regeln instandzuhalten.Im Teil M ist festgelegt, dass sich <strong>der</strong> Halter eines Luftfahrzeuges mit dem Teil-M vertraut machenmuss.Hierfür gibt es unter an<strong>der</strong>em Fortbildungen des Referates Technik des LSVRP.Alle Maßnahmen <strong>der</strong> Wartung und Instandhaltung müssen nach Abschluss und vor dem nächstenFlug durch eine Freigabebescheinigung freigegeben sein.Für ELA1-Luftfahrzeuge - Segelflugzeuge, Motorsegler und Flugzeuge bis 1200 kg MTOW - gelten dievereinfachten Regeln nach <strong>der</strong> Begriffsbestimmung im Teil-M, Artikel 2, k)…Der Teil-M unterscheidet zwischen nichtkomplexer und komplexer Instandhaltung. Die Definition <strong>der</strong>einzelnen Arbeiten ergibt sich aus den Anhängen VII und VIII des Teil-MNichtkomplexe Arbeiten dürfen vom Pilot-Eigentümer unter Angabe <strong>der</strong> Piloten-Lizenz-Nummer,o<strong>der</strong> von einem Inhaber eines gültigen Technischen Ausweises des DAeC unter Angabe <strong>der</strong> Nummerdes Technischen Ausweises freigegeben werden.Wir empfehlen den Verantwortlichen dringend, nur sachkundige Personen mit gültigem TechnischemAusweis des DAeC einzusetzen.Die Freigabe komplexer Arbeiten obliegt dem Certifying Staff (CS), Prüfer von Luftfahrtgerät, bzw.Inhabern einer entsprechenden Lizenz nach Teil-66 mit Freigaberecht.Die Zuständigkeit zur Erhaltung <strong>der</strong> Lufttüchtigkeit liegt beim Halter.Die Instandhaltung erfolgt nach einem genehmigten Instandhaltungsprogramm (IHP), das jeweils nurfür den Halter und das betreffende LFZ genehmigt ist. (M.A.302)Soweit <strong>der</strong> Halter die Überwachung <strong>der</strong> Lufttüchtigkeit nicht selbst führen möchte, kann er einenVertrag gem. Anlage I zum Teil M mit einer CAMO abschließen (überwachte Umgebung). Einzelheitenergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. (M.A.201 e) i))1


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Technisches Betriebshandbuch <strong>der</strong> <strong>ATO</strong>Die Prüfung <strong>der</strong> Lufttüchtigkeit wird von einer genehmigten CAMO+ durchgeführt.Der LSVRP betreibt die CAMO+ (DE.MG.0545), für die LFZ nach Annex-II greift die CAMO-Erweiterung(LBA.DE.0545).1. Instandhaltung1.1. Komplexe InstandhaltungDiese beinhaltet insbeson<strong>der</strong>e die Durchführung von: Instandhaltung (Überholungen, Reparaturen <strong>der</strong> Struktur), Reparaturen von Komponenten, großen Än<strong>der</strong>ungen,(Major Change, ggfls. Minor Change), EASA-AD und LBA-Lufttüchtigkeitsanweisungen.Die Freigabe nach komplexer Instandhaltung erfolgt durch den Freigabeberechtigten, CS (CertifyingStaff):1.1.1. nach den ELA1-Regeln des Teil-Mdurch lizensiertes freigabeberechtigtes Personal nach Teil 66, bzw. <strong>der</strong>zeit für Segelflugzeuge,Motorsegler und Flugzeuge bis 750 kg MTOW durch den PvL Kl.3.Die Voraussetzung für die Freigabe komplexer Arbeiten in den Vereinswerkstätten imLuftfahrtechnischen Betrieb des <strong>Luftsportverband</strong>es <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> e.V. ist eine vorausgegangeneGenehmigung durch den technischen Leiter des LSVRP.Diese Genehmigung wird durch den Leiter des Luftfahrttechnischen Betriebes des LSVRP erteilt.(Formblatt siehe Anhang)1.1.2. in genehmigten Betrieben nach Teil-M, Unterabschnitt (F) o<strong>der</strong> Teil-145durch das freigabeberechtigte Personal <strong>der</strong> Organisation.Für Flugzeuge, welche in <strong>der</strong> Ausbildung eingesetzt werden ist für komplexe Tätigkeiten zur Freigabedieser Tätigkeiten ein Vertrag mit einer Organisation nach Teil-M, Unterabschnitt (F), o<strong>der</strong> Teil-145abzuschließen.Dem Verbandsausbildungsbetrieb ist eine Kopie dieses Vertrages zu überlassen. Än<strong>der</strong>ungen sindunverzüglich dem Verbandsausbildungsbetrieb mitzuteilen.1.2. Freigaben durch CS (PvL)Weitere Tätigkeiten können einer Freigabe durch CS bedürfen, z.B. Wägung in Zeitabständen, Kompensierung Prüfung <strong>der</strong> Avionik Prüfung von Instrumenten Einbau von Schleppkupplungen in Schleppflugzeugen Austausch von Komponenten (Motoren,Propellern…)2


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Technisches Betriebshandbuch <strong>der</strong> <strong>ATO</strong>1.3. nicht komplexe InstandhaltungDiese beinhaltet insbeson<strong>der</strong>e die Durchführung von: planmäßigen Kontrollen im Rahmen <strong>der</strong> Instandhaltung, Reparaturen geringen Umfanges ohne Auswirkung auf die Lufttüchtigkeit geringfügige Än<strong>der</strong>ungen ohne Auswirkung auf die Lufttüchtigkeit,Sie erfolgt in vereinseigener Werkstatt, welche dem Luftfahrttechnischen Betrieb des<strong>Luftsportverband</strong>es <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> angeglie<strong>der</strong>t ist, nach den vorgeschriebenen Verfahren.2. Verantwortlichkeit im technischen <strong>Bereich</strong> <strong>der</strong> <strong>ATO</strong>2.1. Cheffluglehrer – <strong>Technischer</strong> LeiterFür die ordnungsgemäße Durchführung <strong>der</strong> technischen Dienste in <strong>der</strong> Vereinsflugschule ist <strong>der</strong>Cheffluglehrer verantwortlich eingesetzt, sofern kein eigenständiger technischer Leiter bestelltwurde.Er nimmt die Aufgaben des technischen Betriebsleiters wahr und ist dafür verantwortlich, dassLuftfahrzeuge nur dann im Rahmen <strong>der</strong> erteilten Genehmigung <strong>der</strong> Flugschule betrieben werden,wenn alle Instandhaltungsarbeiten und Nachprüfungen ordnungsgemäß nach den Vorschriften desTeil-M ausgeführt und in den Betriebsaufzeichnungen bescheinigt o<strong>der</strong> freigegeben sind.2.2. Aufgaben:Der Technische Leiter/Cheffluglehrer ist insbeson<strong>der</strong>e verantwortlich für: die rechtzeitige Übergabe <strong>der</strong> Luftfahrzeuge an den Luftfahrttechnischen Betrieb o<strong>der</strong> an dastechnische Personal des Vereins für die Ausführung <strong>der</strong> Instandhaltung bzw. die Veranlassung<strong>der</strong> Lufttüchtigkeitsprüfung, die Veranlassung <strong>der</strong> Durchführung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß <strong>der</strong> unter Punkt 1festgelegten Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche, Versorgung des Luftfahrttechnischen Betriebes und des technischen Personals <strong>der</strong> Flugschule mitausreichenden Informationen über Art und Zeitpunkt <strong>der</strong> planmäßigen (Wartung, Überholung)und nicht planmäßigen (Reparaturen, Än<strong>der</strong>ungen) Arbeiten, Prüfung <strong>der</strong> Bescheinigungen nach Ausführung von Instandhaltungsarbeiten und Nachprüfungauf vorgeschriebene Form und vorgeschriebenen Umfang, Überwachung <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Führung <strong>der</strong> vorgeschriebenen Betriebsaufzeichnungen.2.3. Übertragung von EinzelaufgabenUnbeschadet seiner Verantwortung kann <strong>der</strong> Cheffluglehrer/Technische Leiter zu seinerUnterstützung Angehörige <strong>der</strong> Vereinsflugflugschule mit <strong>der</strong> Wahrnehmung von Einzelaufgaben imRahmen <strong>der</strong> technischen Dienste beauftragen.3


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Technisches Betriebshandbuch <strong>der</strong> <strong>ATO</strong>Nachfolgend sind Beispiele für Einzelaufgaben im Rahmen <strong>der</strong> technischen Dienste dargestellt, fürdie Angehörige <strong>der</strong> Flugschule zuständig sein können:AufgabeFührung <strong>der</strong> technischen Akten <strong>der</strong>LuftfahrzeugeZuständigkeitKennzeichen Name Mail-AdresseBearbeitung <strong>der</strong> Betriebsanweisungen(Unterlagen für die Instandhaltung undNachprüfung, wie AD,LTA, TM)*) Hier sind die Namen und email-Adressen <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Aufgabe betrauten Personen einzutragen.3. Sicherstellung <strong>der</strong> Betriebstüchtigkeit <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Luftfahrerschuleverwendeten Luftfahrzeuge3.1. FlugklarmachenJedes Luftfahrzeug muss vor jedem Flug einer Klarkontrolle unterzogen werden, <strong>der</strong>en Umfang ineiner Klarliste festgelegt ist (siehe Flughandbuch).Ein Luftfahrzeug ist für einen geplanten Flug klar, wenn: es lufttüchtig, entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen des Fluges (Betriebsvorschriften) ausgerüstetund mit den erfor<strong>der</strong>lichen Betriebsstoffen versorgt ist, wenn es so beladen ist, dass die Betriebsgrenzwerte eingehalten werden und die Nutzlastordnungsgemäß untergebracht ist, die vorgeschriebenen Papiere sich an Bord befinden, es ordnungsgemäß gewartet ist und die vorgeschriebenen Instandhaltungsmaßnahmendurchgeführt und freigegeben wurden, die Lufttüchtigkeitsprüfung aktuell ist, durch Beschädigung notwendig gewordenen Reparaturen sowie Än<strong>der</strong>ungen und die von <strong>der</strong>Zulassungsbehörde zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Lufttüchtigkeit angeordneten Nachprüfungenordnungsgemäß durchgeführt und freigegeben sind.Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat sich bei <strong>der</strong> Vorbereitung des Fluges davon zuüberzeugen, dass das Luftfahrzeug betriebstüchtig und flugklar ist. Dazu gehört auch, dass diefestgelegten Kontrollen durchgeführt und freigegeben sind und sich eine gültigeLufttüchtigkeitsbescheinigung (ARC, EASA Form 15 b, o<strong>der</strong> für LFZ Annex II LBA Form 15b) an Bordbefindet.4


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Technisches Betriebshandbuch <strong>der</strong> <strong>ATO</strong>3.2. Tägliche Kontrolle <strong>der</strong> Luftfahrzeuge und sonstige KontrollenJedes Luftfahrzeug muss täglich, vor dem ersten Flug, einmal einer Kontrolle unterworfen werden.Die täglichen Kontrollen sind unter Anwendung <strong>der</strong> Checklisten und unter Beachtung <strong>der</strong>Instandhaltungsprogramme gemäß Position 4.1 (Flugzeuge und Motorsegler) und Position 4.2(Segelflugzeuge) von dem diensthabenden Fluglehrer o<strong>der</strong> vom Cheffluglehrer verantwortlichvorzunehmen und im Bordbuch o<strong>der</strong> einer geson<strong>der</strong>ten Liste zu bescheinigen.Insbeson<strong>der</strong>e für Flugzeuge und Motorsegler schreiben die Herstellern oft festgelegte Kontrollen vor.Die Durchführung <strong>der</strong> Kontrollen ist im Bordbuch zu bescheinigen.3.3. Nachprüfungen bei <strong>der</strong> Instandhaltung, LufttüchtigkeitsprüfungLuftfahrzeuge unterliegen: <strong>der</strong> Lufttüchtigkeitsprüfung in Zeitabständen von 12 Monaten (ARC) mit physikalischer Prüfung, in einer überwachten Umgebung kann die Folgebescheinigung zweimal ohne physische Prüfungausgestellt werden, <strong>der</strong> Freigabe <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Durchführung aller Arbeiten nach kleineren Reparaturen undkleineren Än<strong>der</strong>ungen, <strong>der</strong> Freigabe zur Feststellung <strong>der</strong> Lufttüchtigkeit nach großen Reparaturen und großenÄn<strong>der</strong>ungen, einer von <strong>der</strong> Luftfahrtbehörde angeordneten Nachprüfung, wenn Mängel festgestellt wordensind.Alle Freigaben sind von einem Freigabeberechtigten im Bordbuch zu bescheinigen.Über die durchgeführte Lufttüchtigkeitsprüfung ist ein Exemplar <strong>der</strong> Bescheinigung nach FormblattEASA 15b bzw. LBA 15b auszustellen und bei den Bordpapieren mitzuführen.3.4. Technische Mängel im Flugbetrieb ( M.A. 202 )Alle während des Betriebes festgestellten o<strong>der</strong> vermuteten Mängel des Luftfahrzeuges sindunverzüglich im Bordbuch als Beanstandung aufzuzeichnen und dem Cheffluglehrer/TechnischemLeiter bekannt zu machen. Dieser hat dem Halter unverzüglich zu informieren (vgl. M.A.202).Art und Umfang <strong>der</strong> Mängel müssen klar angegeben sein, damit <strong>der</strong> technische Zustand desLuftfahrzeuges, den für die Durchführung eines sicheren Betriebes verantwortlichen Personenbekannt und die Behebung <strong>der</strong> angezeigten Mängel nicht verzögert wird.Anmerkung:Die Entscheidung über die Behebung <strong>der</strong> angezeigten Mängel, die nicht durch den Pilot-Eigentümerbehoben werden obliegt ausschließlich dem dafür berechtigten Certifying Staff (CS, PvL) vgl. AnhangVIII und Erklärungen zum M.A.803Eine etwaige Zurückstellung <strong>der</strong> Behebung von angezeigten Mängeln ist im Bordbuch zu vermerken,bzw. <strong>der</strong> Durchführungsvermerk über die Behebung <strong>der</strong> Mängel ist von ihm gegenzuzeichnen.5


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Technisches Betriebshandbuch <strong>der</strong> <strong>ATO</strong>Ein Flugzeug, in dessen Bordbuch ein technischer Mangel eingetragen, o<strong>der</strong> eine Beanstandungvermerkt ist, darf ohne eine Freigabe nicht in Betrieb genommen werdenDas gilt auch, wenn eine nur eine vermutete Störung eingetragen wurde.3.5 BetriebsaufzeichnungenDie Betriebsaufzeichnungen sind nach den Vorschriften des Teil M zu führen.Nach diesen Vorschriften sind zusätzlich zu den Aufzeichnungen im Bordbuch auchBetriebsaufzeichnungen in Form einer Technischen Akte (Lebenslaufakte) für jedes Luftfahrzeug zuführen, welche alle für die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Lufttüchtigkeit getroffenen Maßnahmen enthalten.Folgende Aufzeichnungen sind entsprechend Teil-M in die Akte aufzunehmen: Befund- und Wartungsberichte, Bescheinigungen über notwendige Freigaben Übersichten über durchgeführte LBA-Lufttüchtigkeitsanweisungen, EASA-AD und TechnischeMitteilungen, Übersichten über die Betriebszeit <strong>der</strong> Luftfahrzeuge, <strong>der</strong> eingebauten Geräte, Baugruppen undBauteile, Prüfscheine und Berichte zur Feststellung <strong>der</strong> Lufttüchtigkeit <strong>der</strong> Luftfahrzeuge, <strong>der</strong> eingebautenGeräte, Baugruppen und Bauteile, EMZ- und Reparatur-Liste, Kopien und Zweitschriften von Dokumenten, die im Bordbuch mitzuführen sind, Bekanntmachungen und Verfügungen <strong>der</strong> Zulassungsbehörde, Dokumente und Unterlagen ausländischer Behörden, Informationsdienst des Luftfahrzeug-Herstellers und <strong>der</strong> Hersteller von Geräten.3.6. BetriebsanweisungenBetriebsanweisungen sind: Unterlagen für den Betrieb des Luftfahrzeugs, Unterlagen für die Instandhaltung des Luftfahrzeugs.Diese sind in dem zu dem Luftfahrzeugmuster zugehörigen Luftfahrzeug-Kennblatt aufgeführt.Darüber hinaus sind den Betriebsanweisungen zuzurechnen: technischen Mitteilungen (TM/SB) <strong>der</strong> Luftfahrzeughersteller (soweit notwendig) Lufttüchtigkeitsanweisungen (AD, LTA)Die Betriebsanweisungen sind stets auf dem neuesten Stand zu halten.3.7. Unterlagen über Instandhaltung und LufttüchtigkeitsprüfungIn <strong>der</strong> Luftfahrerschule werden für jedes eingesetzte Luftfahrzeug folgende Unterlagen geführt:Eintragungsschein Lufttüchtigkeitszeugnis/ ARC (EASA 15b, LBA 15b) Instandhaltungsprogramm6


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Technisches Betriebshandbuch <strong>der</strong> <strong>ATO</strong>Auf weitere Unterlagen kann beim Halter/Eigentümer, ggfls. Hersteller zugegriffen werden: Luftfahrzeug-Kennblatt Nr. EASA o<strong>der</strong> LBA für das Muster, Flug- und Betriebshandbuch, Wartungshandbuch, Motorhandbuch, Propellerhandbuch, Ggfs. weitere Handbücher für Komponenten.BearbeitungshinweisDie vorgenannten Unterlagen sind nur in dem Umfang in <strong>der</strong> Flugschule zu halten, wie sie für dieBeurteilung <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Wartung erfor<strong>der</strong>lich sind. Da keine technischen Arbeiten amLuftfahrzeug in <strong>der</strong> Flugschule ausgeführt werden, reicht das Flug- und Betriebshandbuch im Bestand<strong>der</strong> <strong>ATO</strong> aus.3.8. Technische Mitteilungen <strong>der</strong> LuftfahrzeugherstellerBei <strong>der</strong> Instandhaltung sind die Technischen Mitteilungen des Luftfahrzeugherstellers, soweiterfor<strong>der</strong>lich zu berücksichtigen.Durchgeführte Technische Mitteilungen werden in <strong>der</strong> „Übersicht über Lufttüchtigkeitsanweisungenund Technische Mitteilungen“ eingetragen Bei den Nachprüfungen wird <strong>der</strong> Durchführungsstand <strong>der</strong>Technischen Mitteilungen überprüft.3.9. LufttüchtigkeitsanweisungenEASA-AD werden auf <strong>der</strong> Internet-Seite EASA veröffentlicht und mit <strong>der</strong>en Veröffentlichungrechtskräftig.LTA für Annex-II-Luftfahrzeuge werden auf <strong>der</strong> Internetseite des LBA bzw. <strong>der</strong>zeit in den„Nachrichten für Luftfahrer, Teil II (NfL II)“ bekannt gegeben.Technische Mitteilungen von Herstellern werden verbindlich, wenn diese als EASA-AD o<strong>der</strong> LTA desLBA veröffentlicht werden.Ein durch eine AD o<strong>der</strong> LTA betroffenes Luftfahrzeug o<strong>der</strong> Luftfahrtgerät darf nach demfestgesetzten Termin nur in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmenordnungsgemäß durchgeführt worden sind, die AD o<strong>der</strong> LTA dies vorsieht o<strong>der</strong> eineAusnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde erteilt wurde.Die Durchführung einer AD o<strong>der</strong> LTA ist in die LTA-Übersicht einzutragen (siehe M.A.305 d) 1.).Bei den Folgeprüfungen zur Lufttüchtigkeit wird <strong>der</strong> Durchführungsstand <strong>der</strong> LTA überprüft.Die „Übersicht über Lufttüchtigkeitsanweisungen und Technische Mitteilungen“ ist alsBetriebsaufzeichnung in <strong>der</strong> zum Luftfahrzeug gehörenden Technischen Akte zu führen.7


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Technisches Betriebshandbuch <strong>der</strong> <strong>ATO</strong>3.10. Überwachung zulässiger BetriebszeitenDie für ein Luftfahrzeug, seine Komponenten und Ausrüstungsteile festgelegten zulässigenBetriebszeiten sind zu überwachen.3.10.1 Zulässige BetriebszeitenZu Betriebszeiten gehören u.a.: Betriebszeiten bis zur nächsten Überholung (Zelle, Triebwerk, Propeller, Komponenten), Betriebszeiten, bei <strong>der</strong>en Erreichen Teile des Luftfahrtgerätes o<strong>der</strong> einzelne Komponenten zuverschrotten sind (Lebenszeitbegrenzung), Lagerzeiten von Verschleißteilen, nach <strong>der</strong>en Ablauf die Teile zu vernichten sind(Lagerzeitbegrenzung), Einsatzzyklen (z.B. Anzahl <strong>der</strong> Landungen, max. Auslösezyklen von Schleppkupplungen, …)3.10.2 Quellen für zulässige BetriebszeitenDie für das Luftfahrtgerät zutreffenden zulässigen Betriebszeiten können entnommen werden aus<strong>der</strong> Veröffentlichungen von: den Kennblättern für das Luftfahrzeug o<strong>der</strong> die Komponenten Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA), Technischen Mitteilungen (TM), Service-Bulletins (SB/SIB) und Information-Letters <strong>der</strong> Hersteller(soweit verbindlich), Mitteilungen in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL II), Wartungs-, Service und Überholungshandbücher <strong>der</strong> Hersteller/Musterbetreuer, Aufdrucke auf den Verpackungen.3.10.3 Zulässige Betriebszeiten können festgelegt werden:betriebsabhängig (Betriebsstunden)zeitabhängig (Kalen<strong>der</strong>zeiten)zyklenabhängig (z.B. Anzahl <strong>der</strong> Landungen, …).3.10.4 BetriebszeitenübersichtDie Überwachung <strong>der</strong> zulässigen Betriebszeiten erfolgt mit Hilfe <strong>der</strong> „Betriebszeitenübersicht“Hier werden alle betroffenen Teile des Luftfahrzeugs zusammen mit den ihnen zugeschriebenenÜberholungs-/Lebenszeiten aufgeführt.Die Führung <strong>der</strong> Betriebszeit bedeutet die kontinuierliche Nachführung <strong>der</strong> Einsatzzeit desbetroffenen Bauteiles beginnend vom Zeitpunkt dessen Einbaus.Die Liste <strong>der</strong> Betriebszeiten ist bei jedem Wechsel eines <strong>der</strong> betroffenen Teile unverzüglich auf denneuesten Stand zu bringen.Bei den Folgeprüfungen zur Lufttüchtigkeit werden die Betriebszeiten auch <strong>der</strong> Komponentenüberprüft.8


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Technisches Betriebshandbuch <strong>der</strong> <strong>ATO</strong>3.11. Fortschreibung <strong>der</strong> ÜbersichtenDer Halter <strong>der</strong> im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Luftfahrzeuge ist dafür verantwortlich, dass diebei <strong>der</strong> Lufttüchtigkeitsprüfung fortgeschriebenen Übersichten in die Lebenslaufakten übernommenwerden.4. Instandhaltungsprogramm4.1. für Flugzeuge, Motorsegler und SegelflugzeugeGrundlage ist ein genehmigtes Instandhaltungsprogramm, gemäß MA.302.Für Luftfahrzeuge, welche innerhalb <strong>der</strong> <strong>ATO</strong> als Ausbildungsflugzeuge eingesetzt werden und überein „Standardinstandhaltungsprogramm“ (SIHP) verfügen, wird dieses im Rahmen <strong>der</strong> Ausbildung bisauf weiteres wie folgt erweitert:Dem SIHP wird für alle Luftfahrzeuge, welche zur Ausbildung eingesetzt werden, zusätzlich eineÜbersicht für die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Lufttüchtigkeit und das Freigaberecht hinzugefügt.4.2. Beispiel für einen Anhang zum SIHPSpalte A – Abs.NomenklaturSpalte B – AuftragInhalt <strong>der</strong> Kontrollen/InstandhaltungstätigkeitenSpalte C – Ausführung Durchführung durch/inSpalte D – FreigabeFreigabe <strong>der</strong> Tätigkeit durch:PO Pilot/EigentümerPVL Prüfer für Luftfahrtgerät Kl. 3PVL66 Prüfer für Luftfahrtgerät mit Lizenz nach Teil-66Spalte E – Zuordnung K = Komplexe Instandhaltung (Anhang VII)NK = Nichtkomplexe Instandhaltung (Anhang VIII)Die Zuordnung ist ggfls. aus den Anhängen VII und VIII des Teil-M zu entnehmen o<strong>der</strong> mit einemfreigabeberechtigten PvL abzustimmenAbs. Auftrag Ausführung FreigabeA Tägliche Sichtkontrollen vor undnach dem Flugbetrieb nachCheffluglehrer, Fluglehrer,verantwortlicher PilotKontroll-ListeFlugbetriebshandbuch.B Klarkontrolle vor jedem Flug nachAngabe d. FlughandbuchesCheffluglehrer, Fluglehrer,verantwortlicher PilotC Einfache Stunden-Kontrollen Flugzeugwart/Motorseglerwart, LTB PO NK(ohne komplexe Bestandteile)D Höherwertige Stunden-Kontrollen Flugzeugwart/Motorseglerwart, LTB PvL3 K(mit komplexen Bestandteile)PvL66E Lufttüchtigkeitsprüfung – ARC CAMO+, hier DE.MG.0545/LBA.MG.05459


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Technisches Betriebshandbuch <strong>der</strong> <strong>ATO</strong>F Flugwerksüberholung Luftfahrttechnischer Betrieb des LSVRP(ELA1 Regelung) , o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er anerkannterluftfahrttechnischer BetriebTriebwerksüberholungHerstellerbetrieb o<strong>der</strong> hierfürzugelassener LTB ggfs. ELA1 RegelungPropellerüberholungHerstellerbetrieb o<strong>der</strong> hierfürzugelassener LTBAußerplanmäßige Instandhaltung:GHKleine Reparatur und KleineÄn<strong>der</strong>ung (Flugwerk, Triebwerk,Bordfunkausrüstung)Große Reparatur, Wägung, GroßeÄn<strong>der</strong>ung, Durchführung vonLufttüchtigkeitsanweisungen (LTA)Werkstattleiter,Flugzeugwart/MotorseglerwartLuftfahrttechnischer Betrieb des LSVRP(ELA1 Regelung)., o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>eranerkannter luftfahrttechnischer Betrieb)PvL3,Pvl66PvL3,Pvl66PvL3PvL66POPvL3PvL 66PvL3PvL66KKKNKKK5. AnmerkungDie Lufttüchtigkeitsprüfer <strong>der</strong> CAMO+ des LSVRP verwenden ein vom LTB LSVRP bereitgestelltesSoftwareprogramm, das regelmäßig in kurzen Abständen aktualisiert wird.Darin sind auch Verän<strong>der</strong>ungen zu Kennblättern, AD, LTA und TM enthalten. Mit diesem Programmkönnen die entsprechenden Übersichten auch beim Halter generiert bzw. aktualisiert werden.Unser Softwareanbieter ASADatec stellt für interessierte Luftfahrzeughalter eine kostenloseBasisversion ohne regelmäßige Updates bereit, in die vom Prüfer o<strong>der</strong> vom Halter erstellteDokumente jeweils Im- o<strong>der</strong> Exportiert und mit e-mail transportiert werden können.Das Programm ermöglicht die Fristüberwachung für alle für das Luftfahrzeug eingetragenenKomponenten.Die Lufttüchtigkeitsprüfer <strong>der</strong> CAMO+ des LSVRP sind freigabeberechtigt.Die Freigabe <strong>der</strong> Pilot-Eigentümerinstandhaltung wird gezeichnet durch den:Pilot/Eigentümermit <strong>der</strong> Piloten-Lizenz-Nummer,Techniker/Wart des DAeC mit <strong>der</strong> Nummer des Techn. Ausweises.10

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