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Praxis - Lektion - Luftsportverband Rheinland-Pfalz eV

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<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>„Verantwortlicher Pilot“ (Pilot-in-Command, PIC) bezeichnet den Piloten, dem das Kommando übertragen wurde undder mit der sicheren Durchführung des Fluges beauftragt ist.„Verantwortlicher Pilot unter Aufsicht“ (PICUS) bezeichnet einen Kopiloten, der unter Aufsicht des verantwortlichenPiloten die Aufgaben und Funktionen eines verantwortlichen Piloten ausführt.„Luftfahrzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit“ bezeichnet ein Luftfahrzeug, das Auftrieb und Vortrieb/Auftrieb imFluge mittels Rotoren oder Triebwerken/Vortriebsvorrichtungen mit variabler Geometrie erreicht, die am Rumpf oder anTragflächen befestigt oder darin enthalten sind.„Motorsegler“ bezeichnet ein Luftfahrzeug, das mit einem oder mehreren Triebwerken ausgerüstet ist und beiabgestellten Triebwerken die Eigenschaften eines Segelflugzeugs aufweist.„Privatpilot“ bezeichnet einen Piloten, der eine Lizenz besitzt, die das Führen von Luftfahrzeugen gegen Entgeltuntersagt, mit Ausnahme von Anleitungen oder Prüfungen im Sinne dieses Teils.„Befähigungsüberprüfung“ bezeichnet den Nachweis der Befähigung zur Verlängerung oder Erneuerung vonBerechtigungen, gegebenenfalls einschließlich einer entsprechenden mündlichen Prüfung.„Erneuerung“ (z. B. einer Berechtigung oder eines Zeugnisses) bezeichnet die administrativ getroffene Maßnahmenach Ablauf einer Berechtigung oder eines Zeugnisses für die Zwecke der Erneuerung der mit der Berechtigung oderdem Zeugnis verbundenen Rechte um einen weiteren festgelegten Zeitraum nach Erfüllung festgelegter Anforderungen.„Verlängerung“ (z. B. einer Berechtigung oder eines Zeugnisses) bezeichnet die administrativ getroffene Maßnahmeinnerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die es dem Inhaber erlaubt, nachErfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Berechtigung oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einenweiteren festgelegten Zeitraum auszuüben.„Streckenabschnitt“ bezeichnet einen Flug, der Start, Abflug, einen Reiseflug von mindestens 15 Minuten, Ankunft,Landeanflüge und Landephasen umfasst.„Segelflugzeug“ bezeichnet ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an denfesten Auftriebsflächen in der Luft gehalten wird, wobei es im Gleitflug nicht von einem Triebwerk abhängig ist.„Luftfahrzeug mit einem Piloten“ bezeichnet ein Luftfahrzeug, das eine Zulassung für den Betrieb mit einem Pilotenbesitzt.„Praktische Prüfung“ bezeichnet den Nachweis der Befähigung für die Erteilung einer Lizenz oder Berechtigung,gegebenenfalls einschließlich einer entsprechenden mündlichen Prüfung.„Alleinflugzeit“ bezeichnet eine Flugzeit, während der der Flugschüler alleiniger Insasse eines Luftfahrzeugs ist.„Verantwortlicher Pilot in Ausbildung“ (Student Pilot-in-Command, SPIC) bezeichnet einen Flugschüler, der bei einemFlug mit einem Lehrberechtigten als verantwortlicher Pilot handelt, wobei der Lehrberechtigte den Flugschüler nurbeobachtet und keinen Einfluss auf den Flug des Luftfahrzeugs nimmt oder diesen kontrolliert.„Bedrohung“ bezeichnet Ereignisse oder Fehler, die außerhalb des Einflusses der Flugbesatzung liegen, die Komplexitätdes Einsatzes erhöhen und zur Wahrung der Sicherheitsmarge eine Reaktion erfordern.„Bedrohungsmanagement“ bezeichnet den Prozess der Feststellung von und Reaktion auf Bedrohungen mitGegenmaßnahmen, die die Folgen von Bedrohungen verringern oder beseitigen und die Wahrscheinlichkeit von Fehlernoder unerwünschten Luftfahrzeugzuständen senken.„Reisemotorsegler“ (Touring Motor Glider, TMG) bezeichnet eine bestimmte Klasse von Motorseglern mit einem festmontierten, nicht einziehbaren Triebwerk und einem nicht versenkbaren Propeller. Ein TMG muss gemäß demFlughandbuch aus eigener Kraft starten und steigen können.„Luftfahrzeugmuster“ bezeichnet eine Kategorisierung von Luftfahrzeugen, für die eine Musterberechtigungentsprechend den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten erforderlich ist und die alle Luftfahrzeugederselben grundsätzlichen Bauweise einschließlich aller Änderungen hieran mit Ausnahme derjenigen umfasst, die zueiner Änderung der Handhabungs- oder Flugcharakteristiken führen.FCL.015 Beantragung und Erteilung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissena) Anträge auf Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Pilotenlizenzen und damit verbundenen Berechtigungenund Zeugnissen sind bei der zuständigen Behörde in der von dieser Behörde festgelegten Form und Weise zu stellen.Dem Antrag sind Nachweise darüber beizufügen, dass der Bewerber die Anforderungen für die Erteilung, Verlängerungoder Erneuerung der Lizenz oder des Zeugnisses sowie damit verbundener Berechtigungen oder Befugnisse erfüllt, wiein diesem Teil und im Teil-Medical festgelegt.b) Einschränkungen oder Erweiterungen der mit einer Lizenz, einer Berechtigung oder einem Zeugnis verliehenenRechte werden in der Lizenz oder dem Zeugnis mit einem Vermerk seitens der zuständigen Behörde versehen.c) Niemand darf zu irgendeinem Zeitpunkt pro Luftfahrzeugkategorie mehr als eine gemäß diesem Teil erteilte Lizenzinnehaben.d) Anträge auf die Erteilung einer Lizenz für eine weitere Luftfahrzeugkategorie oder auf die Erteilung weitererBerechtigungen oder Zeugnisse sowie für einen Nachtrag zu oder eine Verlängerung oder Erneuerung dieser Lizenzen,Berechtigungen oder Zeugnisse sind bei der zuständigen Behörde zu stellen, die die Pilotenlizenz ursprünglichausgestellt hat, es sei denn, der Pilot hat einen Wechsel der zuständigen Behörde und eine Übertragung seinerLizenzierung und medizinischen Berichte auf diese Behörde beantragt.4


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>FCL.020 FlugschülerFlugschüler dürfen nicht alleine fliegen, sofern sie nicht hierzu ermächtigt wurden und sie von einem Fluglehrerüberwacht werden.Vor dem ersten Alleinflug muss ein Flugschüler mindestens:im Falle von Flugzeugen, Hubschraubern und Luftschiffen: 16 Jahre alt sein;im Falle von Segelflugzeugen und Ballonen: 14 Jahre alt sein.FCL.025 Prüfung der theoretischen Kenntnisse für die Erteilung von Lizenzena) Pflichten des Bewerbers(1) Bewerber müssen sämtliche Prüfungen für eine bestimmte Lizenz oder Berechtigung unter der Verantwortlichkeitdesselben Mitgliedstaats ablegen.(2) Bewerber dürfen die Prüfung nur ablegen, wenn die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO), die für ihreAusbildung verantwortlich ist, eine Empfehlung ausspricht, nachdem sie die entsprechenden Teile desAusbildungslehrgangs für die theoretischen Kenntnisse auf einem zufrieden stellenden Niveau abgeschlossen haben.(3) Die Empfehlung einer ATO bleibt 12 Monate gültig. Wenn der Bewerber innerhalb dieser Gültigkeitsfrist nichtmindestens eine Prüfungsarbeit zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse versucht hat, wird die Notwendigkeit einerweiteren Ausbildung von der ATO entsprechend den Bedürfnissen des Bewerbers festgestellt.b) Bewertungskriterien(1) Eine Prüfungsarbeit wird mit bestanden bewertet, wenn der Bewerber mindestens 75 % der bei dieser Arbeiterreichbaren Punkte erreicht hat. Es wird keine Strafpunktbenotung angewandt.(2) Sofern in diesem Teil nicht etwas anderes festgelegt ist, hat ein Bewerber die Prüfung der theoretischen Kenntnissefür die entsprechende Pilotenlizenz oder Berechtigung erfolgreich abgeschlossen, wenn er alle erforderlichenPrüfungsarbeiten innerhalb einer Frist von 18 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Kalendermonats, in dem derBewerber erstmals zu einer Prüfung angetreten ist, bestanden hat.(3) Wenn ein Bewerber eine der Prüfungsarbeiten nach 4 Versuchen nicht bestanden hat, oder wenn er nicht alleArbeiten innerhalb von entweder 6 Sitzungen oder der in Absatz 2 genannten Frist bestanden hat, muss er allePrüfungsarbeiten wiederholen.Bevor sich ein Bewerber den Prüfungen erneut unterzieht, muss er eine weitere Ausbildung bei einer ATO durchlaufen.Der erforderliche Umfang der Ausbildung wird von der Ausbildungsorganisation auf der Grundlage der Bedürfnisse desBewerbers festgelegt.c) Gültigkeitszeitraum(1) Der erfolgreiche Abschluss der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse bleibt gültig:i) zur Erteilung einer Leichtflugzeug-Pilotenlizenz, einer Privatpilotenlizenz, einer Segelflugzeug-Pilotenlizenz oder einerBallon-Pilotenlizenz für einen Zeitraum von 24 Monaten;ii) zur Erteilung einer Lizenz für Berufspiloten oder Instrumentenflugberechtigung (IR) für einen Zeitraum von 36Monaten;iii) die in obigen Ziffern i und ii genannten Zeiträume werden ab dem Tag gerechnet, zu dem der Pilot die Prüfung dertheoretischen Kenntnisse gemäß Buchstabe b Nummer 2 erfolgreich abgelegt hat.(2) Der Abschluss der theoretischen Prüfungen für die Lizenz für Verkehrspiloten (Airline Transport Pilot Licence, ATPL)bleibt gültig zur Erteilung einer ATPL für einen Zeitraum von 7 Jahren ab dem letzten Gültigkeitstermin:i) einer in der Lizenz eingetragenen IR oderii) im Falle von Hubschraubern, einer in dieser Lizenz eingetragenen Hubschrauber-Musterberechtigung.FCL.030 Praktische Prüfunga) Vor Ablegung einer praktischen Prüfung für die Erteilung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnissesmuss der Bewerber die Prüfung der theoretischen Kenntnisse bestanden haben, es sei denn, er hat einen Kurs fürdurchgehende Flugausbildung absolviert.In jedem Fall muss immer erst die theoretische Ausbildung abgeschlossen sein, bevor die praktischen Prüfungenabgelegt werden.b) Außer bei der Erteilung einer Lizenz für Verkehrspiloten muss derjenige, der eine praktische Prüfung ablegen möchte,nach Abschluss der Ausbildung von der Organisation/Person, die für die Ausbildung verantwortlich ist, für die Prüfungempfohlen werden. Die Schulungsaufzeichnungen müssen dem Prüfer vorgelegt werden.FCL.035 Anrechnung von Flugzeit und theoretischen Kenntnissena) Anrechnung von Flugzeit(1) Sofern nicht in diesem Teil etwas anderes angegeben ist, muss Flugzeit, die für eine Lizenz, eine Berechtigung oderein Zeugnis angerechnet werden soll, in derselben Luftfahrzeugkategorie geflogen worden sein, für die die Lizenz oderBerechtigung beantragt wird.(2) Verantwortlicher Pilot oder Pilot in Ausbildungi) Bewerbern für eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis werden alle Alleinflugzeiten, Ausbildungszeiten miteinem Lehrberechtigten und PIC-Flugzeiten auf die Gesamtflugzeit angerechnet, die für die Lizenz, die Berechtigungoder das Zeugnis benötigt wird.ii) Absolventen eines integrierten ATP-Ausbildungslehrgangs haben Anspruch auf Anrechnung von bis zu 50 StundenInstrumenten-Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die PIC-Zeit, die für die Erteilung der Lizenz fürVerkehrspiloten, der Lizenz für Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge5


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>erforderlich ist.iii) Absolventen eines integrierten CPL/IR-Ausbildungslehrgangs haben Anspruch auf Anrechnung von bis zu 50 StundenInstrumenten-Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die PIC-Zeit, die für die Erteilung der Lizenz für Berufspilotenund einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich ist.(3) Flugzeit als Kopilot. Sofern in diesem Teil nichts anderes festgelegt ist, hat der Inhaber einer Pilotenlizenz, wenn erals Kopilot oder PICUS handelt, Anspruch auf Anrechnung der gesamten Kopilotenzeit auf die gesamte Flugzeit, die füreine höherwertige Pilotenlizenz erforderlich ist.b) Anrechnung theoretischer Kenntnisse(1) Bewerbern, die die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für eine Lizenz für Verkehrspiloten bestanden haben, wirddies auf die Anforderungen bezüglich theoretischer Kenntnisse für die Leichtflugzeug-Pilotenlizenz, diePrivatpilotenlizenz, die Lizenz für Berufspiloten und, außer im Falle von Hubschraubern, die IR in derselbenLuftfahrzeugkategorie angerechnet.(2) Bewerbern, die die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für eine Lizenz für Berufspiloten bestanden haben, wirddies auf die Anforderung bezüglich theoretischer Kenntnisse für die Leichtflugzeug-Pilotenlizenz oder einePrivatpilotenlizenz in derselben Luftfahrzeugkategorie angerechnet.(3) Inhabern einer IR oder Bewerbern, die die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für eine Luftfahrzeugkategoriebestanden haben, wird dies vollständig auf die Anforderungen für die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine IR ineiner anderen Luftfahrzeugkategorie angerechnet.(4) Inhabern einer Pilotenlizenz wird eine Lizenz in einer anderen Luftfahrzeugkategorie gemäß Anlage 1 dieses Teilsauf die Anforderungen für die theoretische Ausbildung und Prüfung angerechnet.Diese Anrechnung gilt auch für Bewerber um eine Pilotenlizenz, die die theoretische Prüfung für die Erteilung dieserLizenz bereits in einer anderen Luftfahrzeugkategorie erfolgreich abgelegt haben, solange dies innerhalb der in FCL.025Buchstabe c genannten Gültigkeitsfrist liegt.FCL.040 Ausübung der mit Lizenzen verbundenen RechteFür die Ausübung der mit einer Lizenz verliehenen Rechte ist die Gültigkeit der darin enthaltenen Berechtigungen,soweit zutreffend, und des Tauglichkeitszeugnisses Voraussetzung.FCL.045 Verpflichtung, Dokumente mitzuführen und vorzuweisena) Piloten müssen bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte immer eine gültige Lizenz und ein gültigesTauglichkeitszeugnis mitführen.b) Piloten müssen daneben ein Ausweisdokument mit einem Passbild mitführen.c) Piloten und Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters einer zuständigen Behörde ohneungebührliche Verzögerung ihren Flugzeitnachweis zur Kontrolle vorlegen.d) Flugschüler müssen Nachweise über alle Allein-Überlandflüge für die gemäß FCL.020 Buchstabe a erforderlicheAnerkennung führen.FCL.050 Aufzeichnung von FlugzeitenDer Pilot muss verlässliche detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Flüge in der Form und Weise führen,die von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.FCL.055 Sprachkenntnissea) Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit undLuftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenenRechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oderfür die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen dieSprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein.b) Bewerber um einen Sprachenvermerk müssen gemäß Anlage 2 dieses Teils mindestens Sprachkenntnisse sowohlauf der Ebene der Einsatzfähigkeit für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprachebesitzen. Hierzu muss der Bewerber die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:(1) effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner;(2) präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren;(3) geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung vonMissverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden;(4) die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich imZusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonstenvertraut sind, erfolgreich zu handhaben und(5) einen Dialekt oder mit einem Akzent sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.c) Außer bei Piloten, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau gemäß Anlage 2 dieses Teils nachgewiesen haben,muss der Sprachenvermerk regelmäßig neu bewertet werden, und zwar:(1) alle 4 Jahre, wenn die Stufe der Einsatzfähigkeit nachgewiesen wurde, bzw.(2) alle 6 Jahre, wenn das erweiterte Niveau nachgewiesen wurde.d) Besondere Anforderungen an Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR). Ungeachtet der vorstehendenAbsätze müssen Inhaber einer IR die Fähigkeit nachgewiesen haben, die englische Sprache auf einer Ebene zuverwenden, die es ihnen erlaubt:(1) alle Informationen für die Durchführung aller Phasen eines Fluges einschließlich der Flugvorbereitung zu verstehen;(2) den Sprechfunkverkehr in allen Phasen des Fluges einschließlich Notfällen zu verwenden;6


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>(3) mit anderen Besatzungsmitgliedern in allen Phasen des Fluges einschließlich der Flugvorbereitung zukommunizieren.e) Der Nachweis der Sprachkenntnisse und des Gebrauchs der englischen Sprache für IR-Inhaber erfolgt nach einervon der zuständigen Behörde festgelegten Bewertungsmethode.FCL.060 Fortlaufende Flugerfahrunga) Ballone. Ein Pilot darf einen Ballon im gewerblichen Luftverkehr oder zur Beförderung von Fluggästen nur betreiben,wenn er in den letzten 180 Tagen Folgendes absolviert hat:(1) mindestens 3 Fahrten als steuernder Pilot in einem Ballon, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon derentsprechenden Klasse und Gruppe, oder(2) eine Fahrt in der entsprechenden Ballonklasse und -gruppe unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten, der gemäßUnterabschnitt J qualifiziert ist.b) Flugzeuge, Hubschrauber, Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit, Luftschiffe und Segelflugzeuge. EinPilot darf ein Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zum Transport von Fluggästen nur betreiben:(1) als PIC oder als Kopilot, wenn er in den letzen 90 Tagen mindestens 3 Starts, Landeanflüge und Landungen in einemLuftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse oder in einem FFS absolviert hat, der dieses Muster oder dieseKlasse nachbildet. Die 3 Starts und Landungen müssen entsprechend den Rechten des Piloten beim Führen einesLuftfahrzeugs mit mehreren Piloten oder mit einem Piloten absolviert werden und(2) als PIC bei Nacht, wenn eri) in den letzten 90 Tagen mindestens einen Start, Landeanflug und Landung bei Nacht als Pilot in einem Luftfahrzeugdesselben Musters oder derselben Klasse oder in einem FFS absolviert hat, der dieses Muster oder diese Klassenachbildet, oderii) eine IR besitzt;(3) als Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, wenn eri) die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absatz 1 erfüllt hat oderii) in den letzten 90 Tagen mindestens 3 Streckenabschnitte als Pilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, ineinem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse absolviert hat oderiii) in Abständen von nicht mehr als 90 Tagen eine Schulung in einem Flugsimulator zur fortlaufenden Wahrung undAuffrischung seiner fliegerischen Fähigkeiten erhalten hat. Diese Auffrischungsschulung kann mit derAuffrischungsschulung gemäß Teil-OR.OPS verbunden werden.(4) Wenn ein Pilot das Recht zum Führen von mehr als einem Flugzeugmuster mit ähnlichen Handling- undBetriebseigenschaften besitzt, können die gemäß Absatz 1 verlangten 3 Starts, Landeanflüge und Landungenentsprechend den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten absolviert werden.(5) Wenn ein Pilot das Recht zum Führen von mehr als einem Muster technisch nicht komplizierter Hubschrauber mitähnlichen Handling- und Betriebseigenschaften wie in den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdatendefiniert besitzt, können die gemäß Absatz 1 verlangten 3 Starts, Landeanflüge und Landungen in einem einzigen dieserMuster absolviert werden, sofern der Pilot während der letzten 6 Monate mindestens 2 Flugstunden in jedem derHubschraubermuster absolviert hat.c) Besondere Anforderungen für den gewerblichen Luftverkehr(1) Im gewerblichen Luftverkehr kann der Zeitraum von 90 Tagen gemäß obigem Buchstaben b Nummer 1 und 2 durchStreckenflugeinsätze unter Aufsicht eines Lehrberechtigten oder Prüfers für Musterberechtigungen auf maximal 120Tage ausgedehnt werden.(2) Wenn der Pilot die Anforderung gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, muss er einen Schulungsflug im Luftfahrzeug oder ineinem FFS des zu verwendenden Luftfahrzeugmusters absolvieren, was mindestens die in Buchstabe b Nummer 1 und2 genannten Anforderungen umfasst, bevor er seine Rechte ausüben kann.FCL.065 Einschränkung der Rechte von Lizenzinhabern, die 60 Jahre oder älter sind, im gewerblichenLuftverkehra) Altersgruppe 60–64 Jahre. Flugzeuge und Hubschrauber. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahrenerreicht hat, darf nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein, außer:(1) als Mitglied einer Besatzung mit mehreren Piloten und(2) unter der Voraussetzung, dass ein solcher Inhaber der einzige Pilot in der Flugbesatzung ist, der das Alter von 60Jahren erreicht hat.b) Altersgruppe ab 65 Jahren. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, darf nicht alsPilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein.FCL.070 Widerruf, Aussetzung und Beschränkung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissena) Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse, die gemäß diesem Teil erteilt werden, können von der zuständigenBehörde gemäß den in Teil-ARA festgelegten Bedingungen und Verfahren beschränkt, ausgesetzt oder widerrufenwerden, wenn der Pilot die Anforderungen dieses Teils, des Teils-Medical oder die einschlägigen Einsatzanforderungennicht erfüllt.b) Wenn die Aussetzung oder der Widerruf der Lizenz eines Piloten angeordnet wird, hat er die Lizenz oder das Zeugnisunverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.7


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>LEICHTLUFTFAHRZEUG-PILOTENLIZENZ — LAPLAllgemeine AnforderungenFCL.100 LAPL — MindestalterBewerber um die LAPL müssen:a) im Falle von Flugzeugen und Hubschraubern mindestens 17 Jahre alt sein;b) im Falle von Segelflugzeugen und Ballonen mindestens 16 Jahre alt sein.FCL.105 LAPL — Rechte und Bedingungena) Allgemeines. Die Rechte des Inhabers einer LAPL bestehen darin, ohne Vergütung als PIC im nichtgewerblichenBetrieb in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie tätig zu sein.b) Bedingungen. Bewerber um die LAPL müssen in der praktischen Prüfung die Anforderungen für die betreffendeLuftfahrzeugkategorie und, soweit zutreffend, für die verwendete Luftfahrzeugklasse bzw. das verwendeteLuftfahrzeugmuster erfüllt haben.FCL.110 LAPL — Anrechnung für dieselbe Luftfahrzeugkategoriea) Bewerbern für eine LAPL, die Inhaber einer weiteren Lizenz in derselben Luftfahrzeugkategorie waren, wird diesvollständig auf die Anforderungen der LAPL in dieser Luftfahrzeugkategorie angerechnet.b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes muss der Bewerber eine praktische Prüfung gemäß FCL.125 für dieErteilung einer LAPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen, wenn die Lizenz abgelaufen ist.FCL.115 LAPL — AusbildungslehrgangBewerber um eine LAPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Der Lehrgang muss einetheoretische Ausbildung und Flugausbildung entsprechend den verliehenen Rechten umfassen.FCL.120 LAPL — Prüfung der theoretischen KenntnisseBewerber um eine LAPL müssen theoretische Kenntnisse entsprechend den verliehenen Rechten in Prüfungen überFolgendes nachweisen:a) allgemeine Sachgebiete:— Luftrecht,— menschliches Leistungsvermögen,— Meteorologie und— Kommunikation;b) besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien:— Grundlagen des Fliegens,— betriebliche Verfahren,— Flugleistung und Flugplanung,— allgemeine Luftfahrzeugkunde und— Navigation.FCL.125 LAPL — Praktische Prüfunga) Bewerber um eine LAPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC in derentsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechendenverliehenen Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen.b) Bewerber um die praktische Prüfung müssen Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselbenLuftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die praktische Prüfung verwendet wird. Die Rechte sind auf dieKlasse oder das Muster beschränkt, die bzw. das für die praktische Prüfung verwendet wurde, bis in der LizenzErweiterungen gemäß diesem Abschnitt eingetragen werden.c) Prüfungsmaßstäbe(1) Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Flugesentsprechend der geflogenen Luftfahrzeugkategorie behandelt werden.(2) Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden.Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Wenn der Bewerbermehr als einen Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.(3) Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Teils — einschließlich jenerTeile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden —, dass der Bewerber die gesamte Prüfung nicht bestandenhat.(4) Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in 2 Versuchen bestanden werden, muss eine weitere praktische Ausbildungabsolviert werden.8


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Besondere Anforderungen für die LAPL für Flugzeuge — LAPL(A)FCL.105.A LAPL(A) — Rechte und Bedingungena) Inhaber einer LAPL für Flugzeuge sind berechtigt zum Fliegen als PIC mit einmotorigen Landflugzeugen mitKolbentriebwerk oder TMG mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2 000 kg oder weniger, wobei bis zu 3 Personenbefördert werden, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord des Flugzeugs befinden.b) Inhaber einer LAPL(A) dürfen nur Fluggäste befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeitals PIC auf Flugzeugen oder TMG absolviert haben.FCL.110.A LAPL(A) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnunga) Bewerber um eine LAPL(A) müssen mindestens 30 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen oder TMGs absolvierthaben; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen:(1) 15 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer in der Klasse, in der die praktische Prüfung abgenommen wird;(2) 6 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 3 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einenÜberlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständig abgeschlossene Landung auf einem anderenFlugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt wurde.b) Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(S) mit TMG-Erweiterung. Bewerber um eine LAPL(A), dieInhaber einer LAPL(S) mit TMG-Erweiterung sind, müssen nach Eintragung der TMG-Erweiterung mindestens 21Flugstunden auf TMGs absolviert haben und die Anforderungen der FCL.135.A a) auf Flugzeugen erfüllt haben.c) Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen inBuchstabe a erfolgen.Der Umfang der Anrechnung wird von der ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlageeines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall(1) die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten;(2) 50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten;(3) die Anforderungen gemäß Buchstabe a Absatz 2 beinhalten.FCL.135.A LAPL(A) — Erweiterung von Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihea) Die Rechte einer LAPL(A) sind auf die Flugzeugklasse und -baureihe oder TMG beschränkt, in der die praktischePrüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot in einer anderen Klasse dienachfolgenden Anforderungen absolviert hat:(1) 3 Stunden Flugausbildung, die Folgendes umfassten:i) 10 Starts und Landungen mit Fluglehrer undii) 10 überwachte Allein-Starts und -Landungen;(2) eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand der praktischen Fähigkeiten in der neuen Klassenachgewiesen wurde. Während dieser praktischen Prüfung muss der Bewerber gegenüber dem Prüfer auch einenangemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse in der anderen Klasse auf den folgenden Gebieten nachweisen:i) betriebliche Verfahren,ii) Flugleistung und Flugplanung,iii) allgemeine Flugzeugkunde.b) Bevor der Inhaber einer LAPL die mit der Lizenz verbundenen Rechte auf einer anderen Flugzeugbaureihe alsderjenigen ausüben darf, die für die praktische Prüfung verwendet wurde, muss der Pilot eine Unterschiedsschulungund ein Vertrautmachen absolvieren. Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder eingleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.FCL.140.A LAPL(A) — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrunga) Inhaber einer LAPL(A) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 24Monaten als Flugzeug- oder TMG-Piloten mindestens Folgendes absolviert haben:(1) mindestens 12 Flugstunden als PIC einschließlich 12 Starts und Landungen und(2) Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten.b) Inhaber einer LAPL(A), die die Anforderungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, müssen(1) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer ablegen, bevor sie die Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenenRechte wieder aufnehmen, oder(2) die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter derAufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a zu erfüllen.9


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Ausbildungsprogramm LAPL(A)Gemeinsame HinweiseDieses Ausbildungshandbuch ist die Grundlage für die theoretische und praktischeAusbildung LAPL(A) und dokumentiert gleichzeitig mit den Nachweisen den Fortschritt derAusbildung. Eine Abschrift dieses Ausbildungsprogramms gehört in die Hand desFlugschülers, der/die sich damit auf anstehende Ausbildungsabschnitte vorbereiten kann.Die theoretische und praktische Flugausbildung zum LAPL(A) erfolgt auf der Basis derVerordnungen (EU) Nr 1178/2011 und Nr 290/2012, sowie den dazu gehörenden acceptablemeans of compliance (AMC) und guidance material (GM). Hieraus ergeben sich auch dieverbindlichen Erleichterungen (bridge course) für andere Lizenzinhaber.Die praktische Flugausbildung umfasst mindestens 30 Flugstunden auf Flugzeugen oderMotorseglern (TMG).Für die theoretische Ausbildung gibt es keine Zeitvorgabe; das Vermitteln aller theoretischenAusbildungsinhalte ist abhängig vom Talent des Flugschülers. Daher sind 70 Stundenlediglich als Anhalt zu verstehen. Das theoretische Ausbildungsziel ist erfüllt, wenn dievorgegebenen Inhalte beherrscht werden.Die Flugausbildung muss mindestens einschließen:- 15 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer- 6 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 3 Stunden Alleinüberlandflug mitmindestens einem Überlandflug von 150 km (80 NM), wobei eine vollständigabgeschlossene Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführtwird.- Das Ausbildungsziel der praktischen Ausbildung ist erreicht, wenn die vorgegebenenpraktischen Inhalte beherrscht werden.Die einzelnen Übungen der praktischen Ausbildung werden vom Fluglehrer entsprechend desindividuellen Ausbildungsfortschrittes des Flugschülers zusammengestellt. Dabei können dieÜbungen, je nach Talent des Flugschülers, auch in anderer, jedoch sinnvoller Reihenfolgeabsolviert werden.Ist der Fluglehrer vom Beherrschen der einzelnen Übung überzeugt, so dokumentiert erdiesen Ausbildungsfortschritt in der Ausbildungsakte (Lehrplan und Ausbildungsnachweis)nach jeder praktischen Ausbildung.Die Flugdaten des Flugschülers werden im Nachweis für die praktische Ausbildung nachjeder Ausbildungseinheit eingetragen.Auf die Besonderheiten in der praktischen Ausbildung vor Absolvieren des erstenAlleinfluges sowie auf die Regelungen zur Flugauftragserteilung bei Alleinflügen wirdbesonders hingewiesen.Bei der Durchführung der praktischen Übungen sollen beim Steuern des Flugzeuges unter10


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Beachtung der vom Hersteller im Flug- und Betriebshandbuch angegebenen Werte undEmpfehlungen folgende Toleranzen nicht überschritten werden.A Flughöhe im Flug mit normaler Triebwerksleistung + / - 150 ftB Geschwindigkeit bei Start und bei Anflug+ 15 / - 5 KnotenC Geschwindigkeit bei allen anderen Flugzuständen + / - 15 KnotenMotorflugausbildung gemäß AMC 1 FCL.110.ABevor die Ausbildung begonnen wird ist der/die Flugschüler/-in darauf hinzuweisen, dass vordem ersten Alleinflug eine Tauglichkeitsuntersuchung erfolgt sein muss.Die Motorflugausbildung umfasst allgemein:(i)(ii)(iii)(iv)(v)(vi)(vii)(viii)(ix)(x)Vorflugkontrollen; Massen- und Gewichtskontrollen; Flugzeugwartung; LuftraumundWetterbriefingFlugplatz- und Platzrundenkenntnisse; Vermeidung von Kollisionen;AusweichregelnFliegen unter SichtflugbedingungenFlüge mit kritischem Langsamflug bis zum Stall; Situation erkennen undentsprechend ausleitenFlüge mit hohen, kritischen Geschwindigkeiten sowie erkennen und ausleitenNormalwind und Seitenwindstarts sowie LandungenStarts und Landungen auf kurzen Pisten incl. Hindernis überfliegenÜberlandflug mit Karte und Kompass und Sichtmerkmalen;Standortbestimmungen: Auffanglinien, -punkte, Benutzung FunknavigationshilfenNotmaßnahmen, Ausfall von Instrumenten/AusrüstungFliegen zu kontrollierten Flugplätzen und durch kontrollierten Luftraum mitKenntnissen der Verfahren und SprechgruppenBevor der/die Flugschüler/-in den 1. Alleinflug absolviert, hat sich der Fluglehrer zuvergewissern, dass er/sie das Segelflugzeug und seine Ausrüstung beherrscht.Alle Übungen sind abhängig von der Auffassungsgabe des Flugschülers, denWetterbedingungen, der reinen Flugzeit, den Ausbildungsmöglichkeiten, den lokalenAnforderungen und den Übungsmöglichkeiten mit dem speziellen Flugzeug oder TMG.Alle Flugübungen erfolgen unter dem Gesichtspunkt des rücksichtsvollemPilotenverhalten und ständiger Luftraumbeobachtung.11


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Theoretische Ausbildung zum LAPL (A)Datum Fach Teilgebiet ZeitLUFTRECHT UNDFLUGVERKEHRS-KONTROLLVER-FAHRENMENSCHLICHESLEISTUNGS-VERMÖGENMETEOROLOGIEKOMMUNIKATIONInternationales RechtLufttüchtigkeitLuftfahrzeugnationalitäten undRegistrierungLizenzierung vonLuftfahrtpersonalLuftverkehrsregelnHöhenmessereinstellungenTranspondereinstellungenLuftverkehrsverfahrenFlugberatungFlugplätzeSuch- und RettungsdienstLuftsicherheitUntersuchung vonFlugunfällenNationales RechtMenschliche Faktoren in derLuftfahrtPhysiologie und GesundheitMensch und UmfeldGesundheit und HygieneInformationsverarbeitungFehlerEntscheidungsfindungFehlervermeidungEinstellungStressDie AtmosphereLufttemperaturLuftdruckLuftdichteICAO StandardatmosphereHöhenmessungWindDefinitionenNamenszeichenFI12


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Datum Fach Teilgebiet ZeitVFRGRUNDLAGEN DESFLIEGENS -AERODYNAMIK FÜRFLUGZEUGEBETRIEBLICHEVERFAHRENGrundsätzliche VerfahrenWetterinformationenSpezielle Verfahren beiFunkausfallNot- undDringlichkeitsverfahrenGrundsätze der VHF-Kommunikation undFrequenzwahlGrundlagen,Gesetzmäßigkeiten undDefinitionen2-dimensionaleLuftströmungen an ProfilenBeiwerte3-dimensionaleLuftströmungen anTragflächen und RümfenWiderstandBodeneffektStrömungsabrissKlappenGrenzschichtEinfluss besondererUmweltbedingungenStabilität im Horizontalflugstatische und dynamischeLängsstabilitätDynamische Querstabilität /RichtungsstabilitätSteuerung um die AchsenMaßnahmen zur Reduzierungder RuderkräfteMassenausgleichTrimmungFlugbegrenzungenPropellerUmwandlung vonDrehbewegung in SchubTriebwerksausfall undAbstellen eines TriebwerksMomente desPropellertriebwerksKräfte am FlugzeugGrundsätzlich<strong>eV</strong>oraussetzungenSpezielle Verfahren undGefahrenNamenszeichenFI13


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Datum Fach Teilgebiet ZeitFLUGLEISTUNG UNDFLUGPLANUNGALLGEMEINELUFTFAHRZEUG-KUNDELärmvermeidungFeuer und RauchWindscherungen undMicroburstWirbelschleppenNot- undSicherheitslandungenkontaminierte Start- undLandebahnGewichtsbeschränkungenSchwerpunktgrenzenBeladung, DefinitionenGewichtsberechnungGrundlagen derSchwerpunktberechnungSchwerpunkt- undGewichtsberechnungspezieller LuftfahrzeugeHerauslesen spezieller Werteaus denLuftfahrzeugdokumentenMethoden derSchwerpunktberechnungBeladungsdiagrammFlugleistung von Flugzeugeneinmotorige FlugzeugeFlugleistung bei Start undLandungFlugleistung bei Steig- undReiseflugFlugplanung undFlugüberwachung bei VFR-FlügenVFR-DurchführungsplanKraftstoffplanungAIP- und NOTAM BeratungFlugwetterberatungICAO FlugplanFlugüberwachung undUmplanung im FlugSystemauslegung, Lasten,Belastungen, WartungTragflächen, Leitwerke undSteuerflächenRumpf, Türen, Boden,Scheibe und FensterSteuerung und RuderNamenszeichenFI14


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Datum Fach Teilgebiet ZeitHydrauliksystemeFahrwerk, Räder, Reifen undBremsenBugfahrwerk, Rad, Reifenund BremseFlugsteuerungVereisungsschutzsystemeKraftstoffsystemelektrische Systeme,Grundlagen und DefinitionenBatteriestatische LadungGeneratorelektrische KomponentenVerteilung elektrischerEnergieKolbentriebwerkeKraftstoff<strong>eV</strong>ergaser undEinspritzsystemeLuftkühlungSchmiersystemZündungssystemMixturePropellerLeistungs- undTriebwerksbedienungDruckmessungTemperaturmessungKraftstoffmessungDurchflussmessungPositionsübermittlungDrehzahlanzeigerDruckanzeigerTemperaturanzeigenHöhenmesserVariometerGeschwindigkeitsanzeigeErdmagnetfeld und KompassKreiselinstrumente,GrundlagenTurn- und bank AnzeigerKünstlicher HorizontFernkompassNamenszeichenFI15


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Datum Fach Teilgebiet ZeitNAVIGATIONKommunikationssysteme,VHF, HF, SATCOMFunksprechkommunikationFlugwarnsystemeStrömungsabrisswarnungRadarhöhenmesserAnzeigegeräteSonnensystemErdeZeitsystemRichtungenEntfernungenMagnetismusKarten, ProjektionsartenLuftfahrtkartenKoppelnavigationNavigationscomputerWinddreieckBestimmung von Flughöheund GeschwindigkeitNavigation im FlugFlugdurchführungsplanFunknavigationAntennenWellenformenPeilerNDB/ADFVORDMERadarGPSNamenszeichenFI16


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>EinweisungBesprechungs- <strong>Lektion</strong>Übung 1aVertraut machen mit Flugplatz und FlugzeugLernzielVor dem Beginn der praktischen Ausbildung muss der Flugschüler in Form einertheoretischen Unterweisung in die Besonderheiten des Landeplatzes und in das Flugzeug/Motorsegler eingewiesen werden. Weiterhin ist er über die wichtigsten gesetzlichenBestimmungen (Ausbildungsgenehmigung, behördliche Auflagen für Flugplatz,Fluggerät und Flugpersonal) sowie über Wetterbedingungen und Wettereinflüsse desPlatzes zu informieren.1.) Lage und Merkmale des Flugplatzes zeigen + erklärena.) Landerichtungenb.) Segelflug/Ultraleicht/Motorbetriebc.) Signalfeld /Lage und Zeichend.) Platzrundee.) Tankstellef.) Flugleitungzeigen + erklärenzeigen + erklärenzeigen + erklärenzeigen + erklärenzeigen + erklärenzeigen + erklären2.) Vertraut machen mit dem Flugzeug zeigen + erklärena.) Eigenschaften des Flugzeugesb.) Gestaltung des Cockpitsc.) Systeme, Instrumentierungd.) Checklisten, Handgriffe, Steuerungsanlagenzeigen + erklärenzeigen + erklärenzeigen + erklärenzeigen + erklärenBemerkungen:........................................................................................................………………..…….…………........................................................................................................…………...………………...................................................................................…………………….17


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Besprechungs- <strong>Lektion</strong>Übung 1 bNotverfahren am Boden und in der LuftLernzielVor dem Beginn der praktischen Ausbildung muss der Flugschüler in Form einerausführlichen Theorieeinweisung über die Notverfahren am Boden und in der Lufteingewiesen werden.1.) Maßnahmen bei einem Feuer am Bodenund in der Lufterklären2.) Triebwerksbrand, Brand in der Kabineund in der elektrischen Anlageerklären3.) Systemausfälle erklären4.) Noträumung des Flugzeuges (escape drills)Lage und Handhabung der Notausrüstungund NotausstiegeerklärenBemerkungen:................................................................................………………………...………………….........….............................................................................................…………………......................................................................................................................………………..…………………………………………………………………………………………………………..18


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Besprechungs- <strong>Lektion</strong>Übung 2Flugvor- und NachbereitungLernzielVor dem Beginn der praktischen Ausbildung muss der Flugschüler in Form einerTheorieeinweisung über die Tätigkeiten vor Beginn und nach Beendigung des Flugesinformiert werden.01.) Flugauftrag und Übernahme des Flugzeuges02.) Borddokumente / Inspektionsintervalle/Klarliste03.) Erforderliche Ausrüstung, Karten etc., Flugvorbereitungsunterlagen,04.) Außenkontrollen u. a. Hinweis auf Kraftstoffarten/Ölsorten05.) Cockpit- Innenkontrollen, Instrumentenanordnung06.) Einstellen von Gurt, Sitz und Steuerpedalen, Sitzposition07.) Anlassen und Warmlaufen(Erklärung Vergaservereisung/Luftfeuchte/Temperatur)08.) Überprüfen des Triebwerks09.) Abstellen der Systeme nach Checkliste10.) Abstellen des Triebwerks11.) Abstellen, Sichern, Verankern(z.B. Anbinden)12.) Vervollständigung des Flugauftrages und der BorddokumenteErklären und zeigen.Bemerkungen:................................................................................………………………...……………….........….............................................................................................……………………..............................................................................................................………………..………………………………………………………………………………………………………19


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>Praktische Ausbildung<strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>Übung 3EinweisungsflugLernzielDiese ersten 30 Minuten sollen dem Flugschüler das Flugerlebnis ganzallgemein vermitteln. Hierbei soll er die Umgebung des Flugplatzes aus derLuft kennen lernen und sich mit der Wirkung und dem Gebrauch derSteuerorgane vertraut machen.Alle nachfolgenden Punkte müssen in der Einweisung angesprochen werden01.Vertraut machen mit dem Flugzeug am Boden, komplette Steuerung,Dokumente, Cockpiteinweisung, Bedienungzeigen02. Vorflugkontrolle, Gebrauch der Checkliste zeigen03. Anlassen des Triebwerks zeigen04. Bedienen der Pedale, Rollen, Höhenruderstellung zeigen05. Überprüfen vor dem Start zeigen06. Start - Steigen - Abflugverfahren zeigen07. Geländemerkmale in der Umgebung des Flugplatzes zeigen08. Gebrauch und Wirkung der Ruder zeigen09. Funkverfahren und Luftraumbeobachtung zeigen10. Anflug in die Platzrunde und Landung zeigen11. Rollen und Abstellen zeigen12. Auswertung der Erlebnisse durch Nachbesprechung20


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong>besprechung zu Übung 4Betätigung und Auswirkung der Steuerorgane- Höhen - Quer – und Seitenrudersteuerung im horizontalen Geradeausflug und imKurvenflug- weitere Auswirkungen von Quer – und Seitenrudern- Auswirkungen vono Fluggeschwindigkeito Propellerstrahlo Leistungo Trimmsteuerungo Klappeno Anderer Steuerungsanlagen, soweit vorhanden- Gebrauch dero Gemischregulierungo Vergaservorwärmungo Kabinenheizungo Verhalten als Luftfahrer (airmanship)21


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>Übung 4RuderwirkungLernzielWährend dieser <strong>Lektion</strong> soll der Flugschüler die Technik des Rollens, sowiedie vier Grundmanöver gerader Horizontalflug, Kurven - Steig u. Sinkflugtrainieren.Alle nachfolgenden Punkte müssen in der Einweisung angesprochen werdenVorflugkontrolle nach ChecklisteAnlassen des Triebwerks nach ChecklisteRollen - bedienen der Pedale, HöhenruderstellungÜberprüfen vor dem StartStart - Steigen - AbflugverfahrenGerader Horizontalflug / Luftraumbeobachtung(Gebrauch der Höhenrudertrimmung)Kurven mit Standart RateSteig- und SinkflugFunkverfahren und Einflug in die Platzrunde mit LandungRollen und AbstellenPlatzrundezeigenzeigenzeigen + übenzeigenzeigenzeigen + übenzeigen + übenzeigen + übenzeigenzeigen + übenzeigen + übenAbschlussbesprechung und Vorschau22


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong>besprechung zu Übung 5a und 5bRollen- Kontrollen vor dem Rollen- Anrollen, Kontrolle der Rollgeschwindigkeit und Anhalten- Triebwerksbedienung- Richtungskontrolle und Kurven- Manövrieren auf begrenztem Raum- Abstellen auf der Abstellfläche und Vorsichtsmaßnahmen- Prop wash- Auswirkungen von Wind und Bedienung der Steuerflächen- Auswirkungen der Bodenbeschaffenheit- Freigängigkeit der Ruder- Einwinkzeichen- Überprüfung der Instrumente- Verfahren der Flugverkehrskontrolldienste- Verhalten als Luftfahrer (airmanship)23


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>Übung 5a und 5bRollen, Bremsen, BremsenausfallLernzielDer Flugschüler soll die Technik des Rollens mit Leistungshebel undSteuerung am Boden erlernen, sowie Verhalten bei Ausfall der BremsenAlle nachfolgenden Punkte müssen in der Einweisung angesprochen werden01. Ausräumen, Tanken zeigen + üben02. Vorflugkontrolle nach Checkliste zeigen + üben03. Anlassen des Triebwerks üben04. Rollen - Bedienen der Pedale und Bremsen übenNotfall – Ausfall von Bremsen und Lenkungzeigen + üben05. Überprüfen vor dem Start06. Rollen und Abstellen üben + könnenAbschlussbesprechung und Vorschau24


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong>besprechung zu Übung 6Horizontaler Geradeausflug- Mit normaler Reiseleistung, Erreichen u. Einhalten des horizontalen Geradeausfluges- Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich- Vorführung der Eigenstabilität- Längslagehaltung, einschl. Gebrauch der Höhenrudertrimmung- Querlage, Richtung u. Ausgleich, Gebrauch der Seitenrudertrimmung- Bei ausgewählten Fluggeschwindigkeiten (Veränderung der Triebwerksleistung)- Bei Geschwindigkeits-– und Konfigurationsänderungen- Gebrauch von Instrumenten zur Einhaltung der Flugparameter- Verhalten als Luftfahrer (airmanship)25


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>(Koordinationsübungen)Übung 6Geradeausflug und Höhe haltenLernzielIn dieser <strong>Lektion</strong> beginnt der Schüler mit dem systematischen Üben von Startund Landung. Koordinierungsübungen machen den Schüler sicher imdosierten Gebrauch aller Ruder.Alle nachfolgenden Punkte müssen in der Einweisung angesprochen werden01. Vorflugkontrolle, Anlassen, Rollen und T/O Check können02. Start- und Abflugverfahren üben + können03. Steigflug (Optische Hilfsmittel - Wolkenstreifen) zeigen + üben04. Übergang Reiseflug, Trimmung, Horizont zeigen + üben05. Sinkflug (Horizontbild) zeigen + üben06. Gleitflug und Gleitflugkurven zeigen + üben07. Bestes Gleiten zeigen08. Platzrunden können + üben09. Anflüge in die Platzrunde und Landung können + üben10. Rollen und Abstellen könnenAbschlussbesprechung und Vorschau26


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong>besprechung zu Übung 7 und 8Steig und Sinkflug- Einleiten, Einhalten und Übergang in den Horizontalflug- Übergang in den Horizontalflug in ausgewählten Flughöhen- Sinkflug mit und ohne Motorhilfe (einschließlich Auswirkung von Triebwerksleistungund Fluggeschwindigkeit- Auskühlung des Triebwerkes und Maßnahmen (grüner Bereich undVergaservorwärmung)- Seitengleitflug (auf geeigneten Mustern)- Gebrauch von Instrumenten zur Einhaltung der Flugparameter- Verhalten als Luftfahrer (airmanship)27


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>(Koordinierungsübungen)Übung 7 und 8Steigflug und SinkflugLernzielIn dieser <strong>Lektion</strong> übt der Schüler systematisch Start und Landung.Koordinierungsübungen machen den Schüler sicher im dosierten Gebrauchaller Ruder.Alle nachfolgenden Punkte müssen in der Einweisung angesprochen werden01. Vorflugkontrolle, Anlassen, Rollen und T/O Check können02. Start- und Abflugverfahren üben + können03. Steigflug (Optische Hilfsmittel - Wolkenstreifen) zeigen + üben04. Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug zeigen + üben05. Sinkflug (Horizontbild) zeigen + üben06. Bestes Gleiten zeigen07. Platzrunden ca. 3-5 können + üben08. Anflüge in die Platzrunde und Landung können + üben09. Rollen und Abstellen könnenAbschlussbesprechung und Vorschau28


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>(Koordinierungsübungen)Übung 9KurvenflugLernzielDer Flugschüler soll bereits brauchbare Leistungen bei den vierGrundmanövern zeigen. Die Übungen 6,7,8 und 9 sollte der Flugschüler amEnde ohne eingreifen des Fluglehrers können.01. Ausräumen, Tanken üben + können02. Vorflugkontrolle nach Checkliste üben + können03. Anlassen des Triebwerks üben + können04. Rollen - Bedienen der Pedale und Bremsen üben + könnenNotfall – Ausfall von Bremsen und Lenkungüben05. Überprüfen vor dem Start üben06. Start - Steigen – Abflugverfahren üben07. Übergang in geraden Horizontalflug üben08. Kurven unterschiedlichen Schräglagen zeigen + üben09 Standardkreis09. Steig- und Sinkflug üben11. Anflug in die Platzrunde und Landung zeigen + üben12. Rollen und Abstellen üben + könnenAbschlussbesprechung und Vorschau29


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong>besprechung zu Übung 10 a und bLangsamflug und Stall-GeschwindigkeitZiel ist die Verbesserung der Fähigkeit des Flugschülers, unbeabsichtigteGrenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich zu erkennen und ihm diepraktischen Fähigkeiten zu vermitteln, um das Flugzeug beim Wiedererlangen dernormalen Fluggeschwindigkeit in einem ausgeglichenen Flugzustand zu halten.Alle nachfolgenden Punkte müssen in der Einweisung angesprochen werdenSicherheitskontrollenHeranführen an den LangsamflugKontrollierter Flug bis in Grenzflugzustände im unterenGeschwindigkeitsbereichSetzen der vollen Triebwerksleistung bei korrekter Fluglage undausgeglichenem Flugzustand, um die normale Steiggeschwindigkeit zuerreichen.Anzeichen des ÜberziehensErkennen des überzogenen FlugzustandesÜberzogener Flugzustand in Reisekonfiguration und beenden mit und ohneMotorkraftBeenden des Überziehens mit Abkippen über einen FlügelVerhalten als Luftfahrer (airmanship)30


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>Übung 10a und 10bLernzielLangsamflug, Stall-GeschwindigkeitSystematisches Üben von Start und Landung, sowie das Trimmen beiGeschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug. Einhalten von Steigwinkel undSteigfluggeschwindigkeit. Langsamflug u. Grenzflugzustand mit Überziehen.01. Vorflugkontrolle, Anlassen, Rollen und T/O Check können02. Start- und Abflugverfahren können03. Koordinierungsübungen im Horizontal-, Steig- u. Sinkflug üben05. Einweisung in Grenzflugzustände (Warnanlage) zeigen + üben06. Anflüge in die Platzrunde und Landung können +üben07. Rollen und Abstellen könnenAbschlussbesprechung und Vorschau31


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong>besprechung zu Übung 11Trudelvermeidung- Verhalten als Luftfahrer (airmanship)- Sicherheitskontrollen- Anzeichen des Überziehens- Erkennen des überzogenen Flugzustandes- Überzogener Flugzustand in Reiseflugkonfiguration u. beenden mit u. ohneMotorhilfe.- Beenden des Überziehens mit Abkippen über einen Tragflügel- Eintritt in den überzogenen Flugzustand in der Anflug- und Landekonfiguration,mit und ohne Motorhilfe.- Ausleiten bei beginnendem Überziehen.32


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>Übung 11TrudelvermeidungLernzielDer Schüler soll die unterschiedlichen Fluggeschwindigkeiten mit und ohneKlappen kennen lernen und korrekte Maßnahmen treffen.Alle nachfolgenden Punkte müssen in der Einweisung angesprochen werden01. Vorflugkontrolle, Anlassen, Rollen und T/O Check können02. Start- und Abflugverfahren können03. Startabbruch zeigen + üben04. Einweisung in Grenzflugzustände(Warnanlage) zeigen + üben05. Überziehen mit Abkippen max. 45 Grad Schräglage zeigen + üben06. Durchstartübungen (Verfahren), mit u. ohne Aufsetzen zeigen + üben07. Einflugnflug in die Platzrunde üben08. Rollen und Abstellen könnenAbschlussbesprechung und Vorschau33


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong>besprechung zu Übung 12 und 13Vor dem Start soll ein Emergency Briefing durchgeführt werden, das folgendes enthält:Ich stehe an der runway xx, die Länge ist 3500 ft, Meine Rollstrecke bei derBeladung mit (MTOW oder weniger) ist ca. 1600 ft, also vor der Halbbahn mussich in der Luft sein. Im Falle von Problemen z.B. Motorleistung, Kontrollleuchtenkommen oder loss of control, dannWenn noch am Boden im Falle beliebigen Mangels Gashebel zurück, sofortbremsen und versuchen die Landebahn zu verlassen,Wenn in der Luft mit weniger als xxx ft und Motorenfehlerbei ausreichender Landebahn Gashebel zurück, volle Landeklappen, Fahrwerkausgefahren, landen und versuchen die Landebahn zu verlassen,anderenfalls ansonsten geradeaus und notlanden.Wenn mehr als xxx ft (meist 500ft) links/rechts drehenLandeklappen nach Bedarf, geeignetes Landegebiet suchen, Fahrwerk undKlappen nach Bedarf, fliege das Flugzeug und lande.Umkehrkurve erst bei ausreichender Höhe (1000 ft)Informiere den Turm sobald als möglich.34


Start- und Steigflug<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>- Kontrollen vor dem Start- Start gegen den Wind- Bugradentlastung- Start bei Seitenwind- Handgriffe während und nach dem Start- Start auf kurzen Pisten und Verfahren für den Start auf weichen Pisteneinschließlich Flugleistungsberechnungen gem. Flughandbuch- Lärmschutzverfahren- Verhalten als Luftfahrer (airmanship)35


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>Übung 12Start, Steigflug bis GegenanflughöheLernzielDer Schüler soll die Platzrunde kennen lernen und korrekte Maßnahmentreffen.Alle nachfolgenden Punkte müssen in der Einweisung angesprochen werden01. Vorflugkontrolle, Anlassen, Rollen und T/O Check können02 Emergency- Briefing üben + können03. Start- und Abflugverfahren können04. Startabbruch zeigen + üben05. Hoher und tiefer Anflug zeigen + üben06. Seitenwindlandung (wenn möglich) zeigen + üben07. Durchstartübungen (Verfahren), mit u. ohne Aufsetzen zeigen + üben08. Anflug in die Platzrunde und 5 Platzrunden üben09. Rollen und Abstellen könnenAbschlussbesprechung und Vorschau36


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong>besprechung zu Übung 13Platzrunde, Anflug und LandungDer Flugschüler soll die unterschiedlichen Start- und Landeverfahren, auch unter widrigenWindeinflüssen kennen lernen und die richtigen Maßnahmen selbständig treffen. Er sollferner lernen, auf Pisten unterschiedlicher Länge und Oberflächenbeschaffenheit dasFlugzeug sicher zu führen und unter Berücksichtigung der Betriebsdaten des FlughandbuchesEntscheidungen für Start und Landung zu treffen.- Platzrundenverfahren, Gegenanflug, Queranflug- Anflug und Landung mit Motorhilfe- Vermeidung von Bugradlandungen- Windeinflüsse auf Anflug- und Aufsetzgeschwindigkeit- Gebrauch der Landeklappen- Anflug und Landung bei Seitenwind- Gleitanflug und Landung- Landung auf kurzen Pisten und Verfahren für Landungen auf weichen Pisten- Anflug und Landung ohne Landeklappen- Dreipunktlandungen mit Heckradflugzeugen- Fehlanflug und Durchstarten ( Verfahren mit und ohne Aufsetzen)- Lärmschutzverhalten- Verhalten als Luftfahrer (airmanship)Aus Sicherheitsgründen müssen alle Piloten, die auf Bugradflugzeugen ausgebildetwurden, eine Umschulung in Begleitung eines Lehrberechtigten absolvieren, bevor sieauf Heckradflugzeugen fliegen dürfen.StartabbruchTriebwerkausfall nach dem StartAbbruch des Landeanflugs/DurchstartenFehlanflug37


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>Übung 13Platzrunde, Anflug, LandungLernzielPlatzrundeneinteilung, Seitenwind, KlappengeschwindigkeitenSystematisches Üben von Starts und Landungen. Das Üben von Steilkurvensoll den Schüler im koordinierten Gebrauch aller Ruder sicher machen u. DasErfliegen der verschiedenen Geschwindigkeitsbereiche bei unterschiedlichenDrehzahlen sowie verschiedenen Klappenstellungen soll einen Eindruck derauftretenden Widerstände, Umgebungseindrücke und der erforderlichenLeistung vermitteln.Alle nachfolgenden Punkte müssen in der Einweisung angesprochen werden01. Vorflugkontrolle, Anlassen, Rollen und T/O Check können02. Start- und Abflugverfahren können03. Koordinierungsübungen im Horizontal-, Steig- u. Sinkflug können04. Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug mit 10° Klappen zeigen05. Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug mit 20° Klappen zeigen06. Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug mit 30° Klappenund mit 40° Klappenzeigen07. Schleppgaslandungen Üben08 Durchstartübungen üben09. Anflug in die Platzrunde Platzrunden üben10. Rollen und Abstellen übenAbschlussbesprechung und Vorschau Bemerkungen38


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong>besprechung zu Übung 12/13Der Flugschüler soll während Start, Platzrunde und Landung die Abwehr verschiedensterNotfälle kennen lernen. Dazu gehört der Startnotfallcheck mit möglichem Startabbruch beimStartlauf, nach dem Abheben, während des Steigfluges.Verhalten bei Motorstörungen oder sonstigen Problemen in der Platzrunde; dasAnflugverhalten mit Durchstartübung und Landeabbruch in der Landephase.DurchstartenDie Übungen sind gemäß Flughandbuch des jeweiligen Musters durchzuführen.1. Vergaservorwärmung2. Gas3. Klappen langsam, stufenweise einfahren39


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>Übung 12/13Notfälle während und nach dem Startin der Platzrunde, im AnflugLernzielDer Schüler soll die unterschiedlichen Verfahren des Durchstartensselbständig üben.Bei der Notlandeübung soll der Schüler selbständig ein geeignetes Landefeldbestimmen und das Durchstartverfahren üben und beherrschen lernen.Alle nachfolgenden Punkte müssen in der Einweisung angesprochen werden01. Vorflugkontrolle, Anlassen, Rollen und T/O Check können02 Emergency Briefing können03. Start- und Abflugverfahren können04. Steigflug und Steigflugkurven können05. Übergang in den Horizontalflug können06. Trimmen des Flugzeugs können07. Notlandeübung üben08. Gleitflug - Gleitflugkurven können09. Seitengleitflug zeigen10. Durchstartübung nach Notlandung üben + können11. Anflug in die Platzrunde und 3-5 Platzrunden üben + können12. Rollen und Abstellen könnenAbschlussbesprechung und Vorschau40


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>Übung 14AlleinflugfreigabeLernzielVorbereitung auf den AlleinflugWährend dieser <strong>Lektion</strong> soll der Flugschüler stetig sicherer werden und dem 2.Fluglehrer zeigen, dass er in der Lage ist, die Landungen ohne Eingreifen desFluglehrers durchzuführen.Alle nachfolgenden Punkte müssen in der Einweisung angesprochen werden01. Vorflugkontrolle, Anlassen, Rollen und T/O Check können02. Start- und Abflugverfahren können03. Kompassdreh – und Beschleunigungsfehler zeigen + üben04. Anflug - Abfangen - Langsamflug bis Vso+10 Ktsüber der Pistezeigen + üben05. Anflug - Abfangen - Gleiten können06. Anflug - Abfangen - Gleiten – Aufsetzen können07. Startabbruch zeigen08. Sicherheitslandung zeigen09. Überprüfungsflug durch anderen Fluglehrer FreigabeAbschlussbesprechung und Vorschau41


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong>besprechung zu AlleinflugErster Alleinflug- Einweisung durch den Lehrberechtigten- Beobachtung des Alleinfluges- Anschließende BesprechungAnmerkung:Auf Flügen, die unmittelbar auf den ersten Alleinflug folgen, ist folgendes zuwiederholen:Verfahren zum Verlassen und Einordnen in die PlatzrundeUmgebung des Flugplatzes, Beschränkungen, KartenlesenVerwendung von Funkhilfen für das Zielanflugverfahren ohne Berücksichtigung desWindesKurvenflug mit Hilfe des Magnetkompasses, KompassfehlerVerhalten des Luftfahrers (airmanship)42


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>Übung 14Erster AlleinflugLernziel1. AlleinflugWährend dieser <strong>Lektion</strong> soll der Flugschüler dem Ausbildungsleiter oder einemanderen Fluglehrer zeigen, dass er befähigt ist den Alleinflug in der Platzrundedurchzuführen.Alle beim Platzflug eventuell auftretenden Probleme müssen dem Flugschülerbekannt sein und von ihm beherrscht werden.Alle nachfolgenden Punkte müssen in der Einweisung angesprochen werden01. Vorflugkontrolle, Anlassen, Rollen und T/O Check können02. Start- und Abflugverfahren können03. Anflug - Abfangen – Gleiten – Aufsetzen können04. Anflug - Abfangen – Gleiten – Aufsetzen können05. Anflug - Abfangen - Gleiten – Aufsetzen können06. Triebwerksausfall nach dem Abheben können07. 1. Alleinflug (nach Möglichkeit drei Platzrunden)Abschlussbesprechung und Vorschau43


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>Übung 14(Alleinflugtraining)LernzielDer Flugschüler übt Platzrunden im Alleinflug unter Beachtung des übrigenVerkehrs am FlugplatzAlle nachfolgenden Punkte müssen in der Einweisung angesprochen werden01. Vorflugkontrolle, Anlassen, Rollen und T/O Check können02. Start- und Abflugverfahren mit Funk können03. Beenden anormaler Flugzustände zeigen + üben04. Steilkurven bis 45° können05. Notlandeübungen ohne Motorhilfe können06. Einweisung in Funk-Nav (VOR) Homingverfahren zeigen + üben07. Soloplatzrunden (je nach Wetter max. 5) könnenAbschlussbesprechung und Vorschau44


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>Übung 15Kurvenflug mit 45° SchräglageLernzielDer Flugschüler übt Schräglagen bei 45 Grad und größer ohneHöhenveränderung01. Vorflugkontrolle können02. Anlassen des Triebwerks können03. Rollen - bedienen der Pedale können04. Überprüfen vor dem Start05. Start - Steigen - Abflugverfahren können06. Übergang in geraden Horizontalflug können07. Kurven mit 45 ° und größer Schräglagenzeigen u. üben entsprechender Leistungsbedarfzeigen und üben08. Unterschreiten der Mindestfahrt im Kurvenflug zeigen u. üben09. Ausleiten aus ungewöhnlichen Fluglagen zeigen u. üben10. Anflug in die Platzrunde und Landung können11. Rollen und Abstellen könnenAbschlussbesprechung und Vorschau45


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>Übung 16Ziellandungen ohne MotorkraftLernzielZiellandungenDer Fluglehrer zeigt dem Flugschüler die erste Ziellandeübung.Der Flugschüler übt Platzrunden im Alleinflug mit Ziellandungen ohneMotorhilfe unter Beachtung des übrigen Verkehrs am FlugplatzAlle nachfolgenden Punkte müssen in der Einweisung angesprochen werden01. Vorflugkontrolle, Anlassen, Rollen und T/O Check können02. Start- und Abflugverfahren mit Funk u. Transponder können03. Kurvenflug mit Hilfe des Magnetkompasses üben04. Ziellandeübung ohne mit Motorhilfe aus 2000 ft. GND zeigen - üben05. Ziellandeverfahren innerhalb der Toleranz v. 150 m erklären06. Soloplatzrunden mit Ziellandungen (ca. 3-5) übenAbschlussbesprechung und Vorschau46


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong>besprechung zu Übung 17Sicherheitslandung- Vollständiges Verfahren außerhalb des Flugplatzes bis zur Abbruchhöhe- Gründe, die eine Notlandung erforderlich machen können- Flugbedingungen- Auswahl der Landeflächeo Normaler Flugplatzo Außer Gebrauch stehender Flugplatzo Einfaches Feld, Wald, Wiese, See- Platzrunde und Anflug- Tätigkeiten nach der Landung- Verhalten als Luftfahrer (airmanship)47


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>Übung 17Sicherheitslandung außerhalb FluggeländeLernzielSicherheitslandungDer Schüler soll das Verfahren einer Sicherheitslandung beherrschen und dieAuswahl des Geländes richtig einschätzen.Die Entscheidungsgründe müssen erkannt, erläutert und richtig interpretiertwerden.01. Vorflugkontrolle, Anlassen, Rollen und T/O Check können02. Start- und Abflugverfahren können03. Steigflug und Steigflugkurven können04. Übergang in den Horizontalflug können05. Trimmen des Flugzeugs können06. Sicherheitslandung zeigen + üben07. 2. Durchstartübung nach Sicherheitslandung üben08. Anflug in die Platzrunde und drei Platzrunden üben09. Rollen und Abstellen könnenAbschlussbesprechung und Vorschau48


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong>besprechung zu Übung 18a bis 18cZu diesem Flug wird der Flugschüler dem Lehrer folgende Verfahrenerklären:Verfahren zum Verlassen und Einordnen in die PlatzrundeUmgebung des FlugplatzesBeschränkungenKartenlesenVerwendung von Funkhilfen für das Zielanflugverfahren ohneBerücksichtigung des WindesKurvenflug mit Hilfe des MagnetkompassesKompassfehlerVerhalten als Luftfahrer (airmanship)FlugplanungWettervorhersage und aktuelle WettermeldungenAuswahl und Vorbereitung des Kartenmaterialso Auswahl der Flugstreckeo Kontrollierter Luftraumo Sperr-, Gefahren -und Flugbeschränkungsgebieteo SicherheitshöhenBerechnungeno Missweisende Kurse und Streckenflugzeiteno Kraftstoffverbraucho Masse und Schwerpunktlageo Masse und FlugleistungFluginformationeno NOTAMS etc.o Funkfrequenzen49


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong>o Auswahl von Ausweichflugplätzen• Borddokumente• Bekanntgabe des Flugeso Abmeldung bei der Luftaufsichto Flugpläne50


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>Übung 18aNavigationseinweisungLernzielFür diese <strong>Lektion</strong> ist Voraussetzung, dass der Flugschüler die notwendigentheoretischen Grundkenntnisse in Navigation kennt. Ab dieser und folgendenStunden erfolgen die Flüge unter Kontaktaufnahme mit FIS.Unter Anleitung des Fluglehrer führt der Flugschüler ohne Zeitdruck die erste,sorgfältige Flugvorbereitung für einen Überlandflug durch (Wetterberatung,VFR Bulletin, AIS, Flugplanung, Flugdurchführungsplan, Ausfüllen einesFlugplanes).01. Vorflugkontrolle und Cockpitorganisation zeigen + können02. Anlassen, Rollen und T/O Check können03. Start- und Abflugverfahren mit Funk u. Transponder zeigen + üben04. Einweisung Navigieren und Koppeln zeigen + üben05. Führen des Flight Logs zeigen06. Erkennen von Auffanglinien zeigen + üben07. Erkennen von markanten Objekten zeigen + üben08. Anflugverfahren mit Funk (5 Minuten) zeigen + übenAbschlussbesprechung und VorschauWiederholung und Alleinflüge zu fremden Plätzen der Umgebungmit und ohne Landung51


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>LernzielÜbung 18 BNavigationsflug mit niedrigen FlugsichtenDiese <strong>Lektion</strong> dient der intensiven Vorbereitung auf den letzten Abschnitt derAusbildung, dem Allein – Überlandflug- und Streckenflug.Umfassende theoretische Kenntnisse, insbesondere in der Navigation undLuftrecht/Flugsicherung, sind unbedingte Voraussetzungen. Auf einemDreiecks-/Streckenflug wird ein fremder Platz mit dortiger Landung angeflogen.Bei diesem Flug soll der Flugschüler möglichst ohne Hilfe des Fluglehrers sichbei niedrigen Flugsichten orientieren können, um so zu beweisen, dass erunbekannte Strecken allein fliegen und auftretende Umstände positiv lösenkann.01. Flugvorbesprechung / Flugvorbereitung können02. Vorflugkontrolle, Anlassen, Rollen und T/O Check können03. Start- und Abflugverfahren mit Funk u. Transponder können04. Navigieren und Koppeln üben + können05. Festlegen und Einhalten der Flughöhe können06. Überprüfen von Luvwinkel, Eigen- u. Grundgeschwindigkeit üben + können07. Festlegen und nutzen von Auffanglinien können08. Einhalten des errechneten Steuerkurses üben + können09. Aufzeichnung des Flugverlaufes üben + können10. Beobachtung des Wetters und Folgerungen zeigen + üben11. Auffinden und Verhalten an fremden Flugplätzen üben + können12. Abschlussbesprechung und Vorschau52


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>Übung 18CBasic FunknavigationLernzielWährend der zweiten Flugstunde soll der Flugschüler eineStandortbestimmung mittels ADF/GPS, VOR und VDF durchführen, sowieNavigation auf Streckenflügen erlernen. Anzeigen von ADF/GPS/VOR sollenerkannt, interpretiert und umgesetzt werden.01. Flugvorbesprechung und Überprüfung der Flugvorbereitung können02. Nach dem Anlassen: Überprüfen der NAV-Geräte können03. Übergang Horizontalflug nach vorgegebener Höhe zeigen04. Intercept (kürzeste Strecke 90 0 ) QDM .......... NDB ........... zeigen +üben05. Abweichung von Instrumenten bemerken – verbessern zeigen +üben06. Erfliegen einer stehenden Peilung QDM ..…... NDB .......... zeigen07. Feststellung des Überflugs der Station, beibehalten von zeigenQDR .......... NDB ..........08. Intercept R........... VOR.......... inbound mit aktuellem Kurs,erfliegen einer stehenden Peilung bis zum Überflugzeigen09. Intercept R....….. VOR .........outbound bis querab NDB ......... zeigen10. QDM von Flugplatz ............geben lassen, bis querab Flugplatz üben11. Beibehalten R … VOR …. outbound bis Zielflugplatz zeigen53


<strong>Luftsportverband</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> <strong>eV</strong><strong>Praxis</strong> - <strong>Lektion</strong>Übung 19Triebwerk abstellen und wiederanlassenbeim MotorseglerLernzielIn dieser <strong>Lektion</strong> soll das abstellen und wiederanlassen des Motors währenddes Fluges geübt und beherrscht werden und die Landetechnik unterunterschiedlichen Bedingungen sicher beherrscht werden.<strong>Praxis</strong>1. Abstellen und wiederanlassen des Triebwerkes im Flug üben u. können2. Anflugverfahren üben u. können3. Landen und Starten4. 5 Landungen mit abgestelltem Triebwerk54

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