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Grundpflichten, Dienstliches Verhalten (§§ 26 ff. ZDG)

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D 7 Anlage 1<br />

8.2 Das Bundesamt für den Zivildienst nimmt den Zuwendungsbescheid zurück, wenn<br />

der Zuwendungsempfänger diesen durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher<br />

Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.<br />

8.3 Soweit ein Zuwendungsbescheid nach § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz –VwVfGwiderrufen<br />

oder nach § 48 VwVfG zurückgenommen wird, hat das Bundesamt für<br />

den Zivildienst die Zuwendung gemäß § 49 a Abs. 1 VwVfG zurückzufordern. Der<br />

Rückforderungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt<br />

an zu verzinsen.<br />

RS 1/2007 vom 22.03.2207<br />

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