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Grundpflichten, Dienstliches Verhalten (§§ 26 ff. ZDG)

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D 1 Anlage 1<br />

2. Strafverfahren<br />

a. Wer eine - mündliche oder schriftliche - Anordnung bekommt, den Dienst<br />

aufzunehmen, und gegenüber dem Vorgesetzten demonstrativ zu erkennen<br />

gibt, dass er die Anordnung nicht befolgen will, wird mit Freiheitsstrafe bis<br />

zu 3 Jahren bestraft (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 <strong>ZDG</strong>).<br />

b. Wer (ohne Demonstration) eine Anordnung nicht befolgt, macht sich in gleicher<br />

Weise strafbar, wenn die Anordnung erfolglos wiederholt worden ist (§<br />

54 Abs. 1 Nr. 2 <strong>ZDG</strong>).<br />

c. Wer sich länger als 3 Tage dem Zivildienst entzieht, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu 3 Jahren bestraft (§ 52 <strong>ZDG</strong>).Wer sich länger als 3 Tage dem Zivildienst<br />

entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft (§ 52 <strong>ZDG</strong>).<br />

Fälle dieser Art meldet die Dienststelle unverzüglich dem Bundesamt für den Zivildienst,<br />

das Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet.<br />

3. Wegfall der Bezüge<br />

Stand: Januar 2008<br />

Wer unerlaubt dem Dienst fernbleibt, verliert für die Dauer des Fernbleibens den<br />

Anspruch auf die Bezüge (§ 35 Abs. 1 <strong>ZDG</strong> i.V.m. § 1 Wehrsoldgesetz). Zu den<br />

Bezügen gehört außer dem Sold u.a. auch die Verpflegung.<br />

Die Dienststellen haben über jede Dienstverweigerung von Zivildienstleistenden<br />

unverzüglich schriftlich zu berichten.<br />

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