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Leitlinien für die neuropsychologische Begutachtung - Association ...

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- plausibel in der Darlegung der fachlichen Zusammenhänge und der Beurteilung dermedizinischen/<strong>neuropsychologische</strong>n Situation sein,- nachvollziehbare, überprüf- und begründbare Schlussfolgerungen aufweisen.Je stärker ein Gutachten in einzelnen oder mehreren Punkten von <strong>die</strong>sen Kriterien abweicht,desto geringer wird sein Beweiswert. Es liegt im Interesse des Gutachters, desAuftraggebers und des zu Begutachtenden, dass Gutachten erstellt werden, <strong>die</strong> <strong>die</strong>senQualitätskriterien entsprechen.Der Gutachter hat sich nicht zu Aspekten zu äussern, <strong>die</strong> Rechtsfragen darstellen. Dazugehören Aussagen über <strong>die</strong> Adäquanz des Beschwerdebildes, <strong>die</strong> Beurteilung derErwerbsfähigkeit, der Invalidität oder des Anspruches auf Versicherungsleistungen.6. Formale Aspekte eines <strong>neuropsychologische</strong>n GutachtensEin <strong>neuropsychologische</strong>s Gutachten hat in der Regel folgenden Aufbau:- Kopfseite (Name der Institution, Name des/der Gutachter(s), Ort und Datum, Auftraggeberund Versichertennummer, Name, Adresse und Geburtsdatum des Exploranden).- Einleitung und Fragestellung (Angaben zum Auftraggeber, Art des Gutachtens, Art derFragestellung).- Aktenlage (Zusammenfassung der Akten mit Beschränkung auf Informationen, <strong>die</strong> für das<strong>neuropsychologische</strong> Gutachten relevant sind).- Anamnese gemäss Angaben des Exploranden, subjektive Beschwerden, falls notwendig,Fremdanamnese.- Bei der Anamneseerhebung von Kindern und Jugendlichen sind <strong>die</strong> Angaben derEltern/Erziehungsberechtigten unerlässlich. Fremdanamnestische Angaben von Therapeutenund Lehrkräften sind wenn möglich einzubeziehen.- Untersuchungsbefunde (detaillierte Darstellung der Befunde der <strong>neuropsychologische</strong>nTestverfahren und der Verhaltensbeobachtung).- Diskussion der Befunde und Beurteilung. Abweichende Meinungen von Vorbefundenmüssen zwingend erwähnt und in der Beurteilung diskutiert werden. Gutachten werden vonden Gerichten oft als unvollständig oder nicht schlüssig zurückgewiesen, wenn demGutachter wichtige Dokumente nicht vorgelegen haben (es liegt allerdings in derVerantwortung des Auftraggebers, den Gutachter mit einer vollständigen Akte zuversorgen), oder wenn der Gutachter Abweichungen in seiner Beurteilung von anderenBeurteilungen nicht ausführlich diskutiert. Die eigenen Schlussfolgerungen sind zubegründen.- Beantwortung der Fragen.- Unterschrift des Gutachters.7. Erstellung des schriftlichen GutachtensBei der Abfassung eines Gutachtens sind folgende allgemeine Gesichtspunkte zu beachten:- Das Gutachten ist in einer klaren und für den Auftraggeber verständlichen Sprache zuformulieren.3

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