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Leitlinien für die neuropsychologische Begutachtung - Association ...

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Schlussfolgerungen beruht. Die Beantwortung der Fragen <strong>die</strong>nt somit der Eindeutigkeit dergutachterlichen Feststellungen.7.6. LiteraturDie für das Gutachten relevante Literatur soll nur dann explizit aufgeführt werden, wenn siefür den Einzelfall von besonderer Bedeutung ist.8. Ombudsfunktion der SVNPDurch Beschluss der Mitglieder-Generalversammlung vom 9.11.2002 unterhält <strong>die</strong> SVNPeine Kommission, <strong>die</strong> gegenüber Mitgliedern der SVNP sowie auch gegenüber Dritten alsAnsprechpartner bei konkreten Fragen zur Qualität spezifischer <strong>neuropsychologische</strong>r Gutachten<strong>die</strong>nt, <strong>die</strong> von Fachpsychologen für Neuropsychologie FSP erstellt wurden.Es handelt sich um <strong>die</strong> Kommission „Berichte und Gutachten; Richtlinien undBeschwerdestelle“. Die Kommission hat <strong>die</strong> Aufgabe, Beschwerden gegen Mitglieder derSVNP zu behandeln. Es besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, den Entscheid bei derBerufsordnungskommission FSP anzufechten.Diese <strong>Leitlinien</strong> wurden an der ausserordentlichen GV vom 12.02.2011 angenommen.9

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