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457_1_FamRecht.2.06.09.pdf - Deutsche Anwalts-, Notar- und ...

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<strong>Deutsche</strong> <strong>Anwalts</strong>-, <strong>Notar</strong>- <strong>und</strong> Steuerberater-vereinigung für Erb- <strong>und</strong> Familienrecht e.V.Mitgliederdepesche 06-20093.) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (ähnlich LG Bayreuth MDR 1994,621) führt die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen nicht dazu, dass diesemittelbar der Tilgung der Verbindlichkeiten des Schuldners dienen <strong>und</strong> so ihreneigentlichen Zweck - den Unterhalt des Berechtigten - verfehlen. Zu prüfen istvielmehr, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dassdem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil derBedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist (BGH, Beschl. v. 5.April 2005, aaO). Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils unterscheidensich in dieser Hinsicht nicht von sonstigen Einkünften der unterhaltsberechtigtenPerson, etwa einer Ausbildungsvergütung oder Arbeitslohn aus einergeringfügigen Beschäftigung. Die von der Rechtsbeschwerde hervorgehobeneBesserstellung von Kindern aus intakten Familien, deren Eltern gegebenenfallsden vollen Freibetrag in Anspruch nehmen könnten, weil der vom anderenElternteil gewährte Naturalunterhalt kein anzurechnendes Einkommen im Sinnevon § 850c Abs. 4 ZPO sei, verlangt keine andere Sicht der Dinge. Geld, welchesder Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf <strong>und</strong>entlastet so den Schuldner. Dass auch Unterhaltszahlungen des anderenElternteils oder sonstiger Dritter Einkünfte der dem Schuldner gegenüberunterhaltsberechtigten Person darstellen können, entspricht folgerichtig dernahezu einhelligen Meinung in Rechtsprechung <strong>und</strong> Literaturb) Ob <strong>und</strong> in welchem Umfang das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten beider Bestimmung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt bleibt, hat derTatrichter nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 850c Abs. 4 ZPO). DasBeschwerdegericht ist von den Gr<strong>und</strong>sätzen der bereits zitierten Entscheidung desB<strong>und</strong>esgerichtshofs vom 5. April 2005 ausgegangen (VII ZB 28/05, aaO). Danachkommt eine Orientierung an den sozialrechtlichen Mindestsätzen zurExistenzsicherung insbesondere dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte -wie hier - im Haushalt des Schuldners lebt. Der zugebilligte Zuschlag von 40 %gewährleistet die Teilhabe am Arbeitseinkommen der Schuldnerin <strong>und</strong> bewegt sichauch der Höhe nach innerhalb des vom B<strong>und</strong>esgerichtshof für angemessengehaltenen Rahmens. Den geltend gemachten "Sonderbedarf" derunterhaltsberechtigten Tochter der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht teilweiseberücksichtigt (Schulausflug); im Übrigen hat es begründet, warum eine weitere


<strong>Deutsche</strong> <strong>Anwalts</strong>-, <strong>Notar</strong>- <strong>und</strong> Steuerberater-vereinigung für Erb- <strong>und</strong> Familienrecht e.V.Mitgliederdepesche 06-2009Erhöhung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens nicht in Betrachtkommt (Sehhilfe, Kanuclub). Eine Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lageder Gläubiger, welche die Rechtsbeschwerde vermisst, kommt im hier gegebenenFall eines Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht in Betracht.

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