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Qualitätssicherungsvereinbarung - Novotechnik

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Einleitung<strong>Novotechnik</strong> entwickelt produziert undvertreibt präzise Weg- und Winkelsensorenfür unterschiedliche Anwendungenin der Industrie und im Automobilbau.Die hohen Erwartungen und Ansprücheunserer Kunden an die Qualität unsererProdukte erfordern eine enge und partnerschaftlicheEinbindung unserer Lieferanten.Diese Qualitätssicherungsvereinbarung(QSV) regelt die gegenüber <strong>Novotechnik</strong>einzuhaltenden Mindestanforderungenan das Managementsystem desLieferanten im Hinblick auf die Qualitätssicherung,um die ebenfalls mit dieserQSV vereinbarten Qualitätsziele fürzugelieferte Produkte und Dienstleistungenzu erfüllen.A. Allgemeine VereinbarungenA1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand,einzuhaltende StandardsA1.1 Gegenstand dieser QSV sind allevom Lieferanten zu liefernden Produkteund zu erbringenden Leistungen. DerLieferant hat somit sämtliche Lieferungenund Leistungen an <strong>Novotechnik</strong>unter Einhaltung dieser QSV zu erbringen.A1.2 Sollten einzelne Teile dieser Qualitätssicherungsvereinbarungganz oderteilweise unwirksam oder undurchführbarsein oder werden, so wird die Wirksamkeitdieser QSV im Übrigen hiervonnicht berührt. Die Parteien sind in diesemFall verpflichtet, die unwirksameoder undurchführbare Bestimmungdurch eine rechtswirksame Regelungnach Treu und Glauben zu ersetzen,die dem Gewollten möglichst nahekommt.A1.3 Diese Vereinbarung gilt unbefristet.Sie kann jedoch von jedem derbeiden Vertragspartner schriftlich miteiner Frist von 6 Monaten zum Monatsendegekündigt werden. Die Beendigungdieser Vereinbarung lässt dieWirksamkeit laufender Einzelaufträgeunberührt.A1.4 Beide Parteien verpflichten sich,alle von der jeweils anderen Partei erhaltenenInformationen einschließlichdes Inhalts dieser Qualitätssicherungsvereinbarunggeheim zu halten undausschließlich im Interesse der zwischenden Parteien bestehenden Vertragsbedingungenzu nutzen.A1.5 In dieser Vereinbarung sind dieallgemeinen Rahmenbedingungenzwischen Lieferant und <strong>Novotechnik</strong>festgelegt.Individuelle Änderungen und Ergänzungenbedürfen der Schriftform und sindunter F1 „Zusatzvereinbarungen zurQSV“ aufzuführen.A1.6 Die nachfolgenden Vorgaben ersetzennicht die ISO/TS 16949, EN ISO9001 sowie gesetzliche Vorschriftenund geltende Kundenstandards.A1.7 Der Lieferant hat Sorge zu tragen,dass die von ihm gelieferten Produktemindestens nach dem Stand der allgemeinanerkannten Regeln der Technikgefertigt werden. Unter den „allgemeinanerkannten Regeln der Technik“ sindsowohl die in Normen, Standards undRegelwerken (ISO, DIN, EU, ASTMetc.) festgelegten Mindestanforderungenan Produkte, Prozesse und Leistungenzu verstehen, als auch die aktuellenbranchenüblichen technischenStandards.Der Lieferant verpflichtet sich, denStand von Wissenschaft und Technikzu beobachten und dies hinreichend zudokumentieren. Erscheinen nach objektiverBetrachtungsweise Erkenntnissehieraus als für die Qualität und Sicherheitder zu liefernden Produkte relevant,ist <strong>Novotechnik</strong> hierüber unverzüglichin Textform in Kenntnis zu setzen.A1.8 Das Erreichen der mit dieser QSVvereinbarten Qualitätsziele bedeutetnicht den Ausschluss von Gewährleistungs-,insbesondere Schadensersatzansprüchenvon <strong>Novotechnik</strong> beimangelhaften Lieferungen.A2. Qualitätsmanagementsystemdes LieferantenA2.1 Der Lieferant verpflichtet sich aufbauendauf der Internationalen NormISO TS/16949 ein Qualitätsmanagementsystemeinzuführen und aufrechtzuerhalten.A2.2 Kann der Lieferant sich aufgrundder Art seines Geschäftsfeldes nichtnach ISO/TS 16949 entwickeln undzertifizieren lassen, hat der Lieferant dieWirksamkeit seines Managementsystemsdurch ein Zertifikat nach ISO9001 nachzuweisen.A2.3 Gültige Zertifikate sind unaufgefordertan <strong>Novotechnik</strong> weiterzuleiten.Sollte sich ein Anschlusszertifikat zeitlichverzögern, informiert der Lieferant<strong>Novotechnik</strong>. Ebenso ist die Aberkennungeines Zertifikats ist unverzüglichanzuzeigen.A2.4 Der Lieferant führt in Anlehnungan den VDA-Band 6, Teil 3 und 5 mindestenseinmal jährlich interne ProzessundProduktaudits durch, um die Wirksamkeitseines Managementsystemssicherzustellen, detektierte Mängel sindunverzüglich abzustellen.A2.5 Soweit <strong>Novotechnik</strong> dem LieferantenFertigungs- oder Prüfmittel imRahmen des Bezugs von Lieferungenzur Verfügung stellt, müssen diese insein QM-System wie eigene Fertigungs-und Prüfmittel einbezogen werden,sofern nichts anderes vereinbartist.Die Fertigungs- und Prüfmittel sind alsEigentum von <strong>Novotechnik</strong> eindeutigund dauerhaft zu kennzeichnen sowiemit verkehrserforderlicher Sorgfalt zubehandeln.A3. Qualitätsmanagementsystem derUnterlieferantenA3.1 Der Lieferant verpflichtet seineUnterlieferanten zur Einhaltung der vonihm mit dieser Qualitätssicherungsvereinbarungübernommenen Pflichtenaus den gestellten Anforderungen, insbesonderedenjenigen gemäß A2.1 undA2.2.A3.2 <strong>Novotechnik</strong> kann vom Lieferantendokumentierte Nachweise verlangen,dass der Lieferant sich von derEinhaltung des Qualitätsmanagementsystemsbei seinen Unterlieferantenüberzeugt hat.A3.3 Der Wechsel eines Unterlieferantenist <strong>Novotechnik</strong> rechtzeitig anzuzeigen.Eine Prozess- und Produktfreigabeist durch den Lieferanten durchzuführen.A4. AuditierungA4.1 Der Lieferant verpflichtet sich,nach vorheriger Ankündigung und Terminsabstimmung,System-, ProzessundProduktaudits durch <strong>Novotechnik</strong>zuzulassen.A4.2 Der Lieferant gewährt <strong>Novotechnik</strong>und, falls erforderlich, deren KundenZutritt zu allen Betriebsstätten unddie Einsicht in qualitätsrelevante Dokumente,soweit es sich dabei nichtnachweislich um Betriebsgeheimnissehandelt.A4.3 Sind aus objektiven Gründen Korrekturmaßnahmenerforderlich, verpflichtetsich der Lieferant, unverzüglicheinen Maßnahmenplan zu erstellen,diesen unverzüglich umzusetzen und<strong>Novotechnik</strong> hierüber zu unterrichten.A4.4 <strong>Novotechnik</strong> behält sich vor, einpositives Auditergebnis eines Automobil-oder Automobilzulieferunternehmensnach Prüfung anzuerkennen,statt eine eigene Auditierung vorzunehmen.A4.5 Der Lieferant hat sicherzustellen,dass sein Unterlieferant von <strong>Novotechnik</strong>,ggf. unter Hinzuziehung des Lieferantennach Maßgabe dieses Art. A4,auditiert werden kann.A5. Spezifikation, EinzelaufträgeA5.1 Anfragen, Angebote und Auftragsbestätigungengegenüber demLieferanten erfolgen durch die Einkaufsabteilungvon <strong>Novotechnik</strong>.Basis für die Beurteilung der Qualitätsind die in sämtliche Einzelaufträge einbezogenenDokumente von <strong>Novotechnik</strong>wie• Zeichnungen,• Lieferspezifikationen,• elektronische Vorgaben,• Prüfvorgaben,• Verpackungsanweisungen,• sonstige Vertragsregelungen,• diese QSV,• die Einkaufsbedingungen und• die jeweils allgemein anerkanntenRegeln der Technik.Im Falle von Widersprüchen gelten dievorstehenden Dokumente in jeweils absteigenderRangfolge.Die Verkaufs- und Lieferbedingungendes Lieferanten finden keine Anwendung.A6. MachbarkeitsprüfungA6.1 Der Lieferant ist verpflichtet, dieerhaltenen oder darin angezogene Dokumenteder Anfragen und Angeboteauf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheitzu prüfen. Bei fehlenden Informationenund Daten für die Bearbeitungist unverzüglich Rücksprache mitder Einkaufsabteilung von <strong>Novotechnik</strong>zu nehmen.A6.2 Im Rahmen der Machbarkeitsprüfunghat der Lieferant die technische,wirtschaftliche und terminliche Umsetzbarkeitder Anfragen und Angebote zuüberprüfen und mögliche Risiken oderVerbesserungspotenziale <strong>Novotechnik</strong>in Textform (schriftlich, per Telefax oderE-Mail) mitzuteilen. Änderungswünscheoder Unklarheiten sind umgehend mit<strong>Novotechnik</strong> zu klären.Mit der Abgabe bzw. der Annahme desAngebots bestätigt der Lieferant dieHerstellbarkeit des Produktes gemäßden Vorgaben.B. Vereinbarungen zum Produkt,VorserienphaseB1. Entwicklung und Planung beimLieferantenB1.1 Wenn die Anfrage bzw. die Auftragsvergabean den Lieferanten Ent-Stand: 2012_103/7

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