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Qualitätssicherungsvereinbarung - Novotechnik

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musterungen erforderlich, sind jeweilsneue Erstmuster mit Erstmusterprüfberichtvorzustellen.Die anfallenden Zusatzkosten trägt derLieferant.B5.13 Abweichungen von den vereinbartentechnischen Dokumenten, diebei der Produktionsprozess- und Produktfreigabenicht festgestellt wurden,berechtigen <strong>Novotechnik</strong>, diese zueinem späteren Zeitpunkt zu beanstandenund an den Lieferanten ein Abhilfeverlangenzu richten.B6. Anlass für ErstbemusterungenB6.1 Erstmuster sind erforderlich• bei Neuteilen,• Änderungen am Produkt oder derVerpackung,• Zeichnungs- bzw. anderen Vorgabeänderungen,• Änderungen an Zukaufteilen,• Verlagerung von Fertigungseinrichtungenam Standort,• Erstellung neuer Werkzeuge,• Reparatur und Modifikation vonWerkzeugen, mit Auswirkung auf dasProdukt oder Werkzeugtrennungen,Auswerfermarkierungen, Angussanlageo.ä.,• Werkzeugverlagerungen,• Änderungen in Fertigungsverfahren, -abläufen, -einrichtungen, auch beiUnterlieferanten,• Wechsel von Unterlieferanten,• Austausch von Werkstoffen,• Wechsel von Prüflaboratorien oderErfüllungsgehilfen des Lieferanten,• Änderungen von Prüfverfahren und -einrichtungen,• Änderung von Fertigungsstandorten,• Liefer- und Fertigungsunterbrechungvon mehr als einem Jahr.B6.2 Abweichungen von Art und Umfangder Erstbemusterung durch denLieferanten sind nur mit Zustimmungder QS-Abteilung von <strong>Novotechnik</strong> zulässig,insbesondere bei• Liefer- und Fertigungsunterbrechungvon mehr als einem Jahr,• Normteilen.B7. PrüfbescheinigungenB7.1 <strong>Novotechnik</strong> ist berechtigt vondem Lieferanten zum Nachweis derEinhaltung von Produkt- und Prozesseigenschafteneine für <strong>Novotechnik</strong>kostenfreie Prüfbescheinigung zu verlangen.B7.2 Die geforderten Prüfbescheinigungenmüssen der DIN EN 10204 entsprechen.Eine Zuordnung zu ChargenundFertigungslosen muss immer möglichsein.B7.3 Angeforderte Prüfbescheinigungenmüssen der Lieferung beigelegtwerden.B8. Materialdatenerfassung IMDSB8.1 Die Materialdatenerfassung ist füralle angelieferten Produkte, die imAutomotive-Bereich verwendet werden,fester Bestandteil der Bemusterung.Die Eingabe und Pflege der Stoffdatenin das Internationale MaterialdatensystemIMDS erfolgt durch den Lieferanten.Näheres wird durch den VDA-Band 2 geregelt.B8.2 Werden diese Daten im IMDSnicht nach den jeweils gültigen Standardsdokumentiert oder <strong>Novotechnik</strong>übermittelt, erfolgt eine etwaige Freigabemit Auflage.B9. Freigabe der SerienfertigungB9.1 Nach erfolgter Gegenprüfung desErstmusterprüfberichtes durch die Einkaufsabteilungvon <strong>Novotechnik</strong> erhältder Lieferant das Prüfergebnis mit entsprechenderEntscheidung über dieFreigabe in Textform.B9.2 Eine Serienfertigung darf erstnach erfolgter Erstmusterfreigabe durch<strong>Novotechnik</strong> aufgenommen werden.Die Freigabe entbindet den Lieferantennicht von seiner Haftung für Mängel.B10. Zustimmungsvorbehalt bei Änderungen,KündigungB10.1 Geplante Änderungen im Sinnevon B.6 teilt der Lieferant der Einkaufsabteilungvon <strong>Novotechnik</strong> in Textformmit. Der Lieferant verpflichtet sich, vorjeder Änderung die Zustimmung von<strong>Novotechnik</strong>, die in Textform erfolgt,einzuholen und die hierfür geltendenQualitätsnachweise zu erbringen.B10.2 Die Entscheidung bezüglichErstbemusterungsbedarf und -umfangobliegt der QS-Abteilung von <strong>Novotechnik</strong>.B10.3 Sämtliche Änderungen am Produktund im Herstellungsprozess werdenvom Lieferanten in einem ProduktundProzesslebenslauf dokumentiertund <strong>Novotechnik</strong> auf Verlangen ausgehändigt.B10.4 Diese Anforderungen geltenauch für Elektronikbauteile und Software.B10.5 Die ersten drei Lieferungen nacherfolgten Änderungen sind als solche inden Lieferpapieren und auf der Verpakkungzu kennzeichnen.B10.6 Führt der Lieferant ohne die Zustimmungvon <strong>Novotechnik</strong> Änderungenein, vgl. B 10.1 und B6, ist <strong>Novotechnik</strong>berechtigt, die Lieferverträgeaußerordentlich zu kündigen und Schadensersatzzu fordern, falls es durchdiese Änderungen zu Produktmängelnkommt. Dem Lieferanten stehen im Falleiner solchen Kündigung keine ErsatzoderVergütungsansprüche zu.Die Kündigung gilt im Hinblick aufeinen etwaigen Rahmenliefervertragund diese QSV als Abmahnung i.S.v. §314 Abs. 2 BGB.<strong>Novotechnik</strong> ist unabhängig von derKündigungsmöglichkeit berechtigt, denLieferanten unter angemessener Fristsetzungzur Abhilfe i.S.v. § 314 Abs. 2BGB aufzufordern oder den Lieferantenabzumahnen. Nach erfolgloser Abmahnungoder erfolgloser Abhilfefristsetzungist <strong>Novotechnik</strong> zur fristlosenKündigung eines etwaigen Rahmenliefervertragesund dieser QSV berechtigt.C. Vereinbarungen zum Produkt,SerienphaseC1. Produkt- und Prozessqualität inder SerieC1.1 Um sicherzustellen, dass die zuliefernden Produkte die vorgeschriebenenQualitätsforderungen erfüllen, führtder Lieferant für alle vereinbarten Merkmaleeine Prozess- und Prüfplanungdurch.C1.2 Bei laufender Serie ist der Lieferantverpflichtet, für alle vereinbartenProdukt- und Prozessmerkmale mittelsgeeigneter qualitätssichernder Verfahren,z.B. Statistische Prozessregelungoder Regelkartentechnik, über die gesamteProduktionszeit fähige und beherrschteProzesse sicherzustellen undnachzuweisen.C1.3 Die Fertigungsprozesse müssenlaufend überwacht, beurteilt und gelenktwerden. Jeder Mitarbeiter ist entsprechendzu qualifizieren, Nachweisesind aufzubewahren. Die Verantwortungfür den Einsatz wirksamer Systemeund Methoden zur Überwachungder Produkt- und Prozessqualität liegtbeim Lieferanten.C1.4 Wird die geforderte Prozessfähigkeitnicht erreicht, so ist die Produktqualitätdurch geeignete Prüfmethoden,notfalls händische Prüfung, abzusichern.C1.5 Bei Prozessstörungen und Qualitätsabweichungenmüssen unverzüglichdie Ursachen analysiert, Korrekturmaßnahmeneingeleitet, ihre Wirksamkeitüberprüft und <strong>Novotechnik</strong> hierüberunverzüglich und fortlaufend inTextform informiert werden.C1.6 Die für die Maßnahmen gemäßC1.5 erforderlichen Daten und Informationen,hat der Lieferant <strong>Novotechnik</strong>auf Verlangen in Textform zur Verfügungzu stellen.C1.7 Können Termine und Liefermengennicht eingehalten werden, mussder Lieferant unverzüglich die Einkaufsabteilungvon <strong>Novotechnik</strong> informieren.C2. AbweichgenehmigungC2.1 Kann der Lieferant keine spezifikationsgerechtenProdukte liefern, somuss <strong>Novotechnik</strong> hierüber unverzüglichinformiert und vor der Serienfertigungeine etwaige Abweichgenehmigungeingeholt werden. <strong>Novotechnik</strong>trifft die Entscheidung, ob eine Abweichgenehmigungerteilt wird, nachbilligem Ermessen.C2.2 Von der Spezifikation abweichendeLieferungen dürfen auch nach Erteilungeiner Abweichgenehmigung nurfür eine von <strong>Novotechnik</strong> bestimmteMenge oder einen von <strong>Novotechnik</strong>bestimmten Zeitraum erfolgen.C2.3 Der Lieferant muss <strong>Novotechnik</strong>auch nach einer bereits erfolgten Auslieferungüber erkannte Abweichungenunverzüglich in Kenntnis setzen.C2.4 Alle Lieferungen, die auf Basiseiner Abweichgenehmigung erfolgen,müssen zusätzlich gekennzeichnetwerden. Eine Kopie der Abweichgenehmigungist jeder Sendung beizulegen.C3. KennzeichnungC3.1 Der Lieferant verpflichtet sich, dieKennzeichnung von Produkten und derVerpackung entsprechend den Vorgabenvon <strong>Novotechnik</strong> vorzunehmen.C3.2 Der Lieferant hat sicherzustellen,dass die Kennzeichnung der verpakktenProdukte auch während desTransports und der Lagerung lesbar ist.C4. RückverfolgbarkeitC4.1 Der Lieferant verpflichtet sich, dasFIFO-Prinzip und die Rückverfolgbarkeitder Herstellungsgeschichte allervon ihm gelieferten Produkte zu jedemZeitpunkt sicherzustellen.C4.2 Alle ermittelten Mess- und Prüfergebnisseund Prozessdaten müssendefinierten Chargen und Fertigungsloseneindeutig zuzuordnen sein.C4.3 Die Produkte sind chargengetrenntanzuliefern. Eine Vermischungvon Chargen- und Fertigungslosen istnur mit Zustimmung von <strong>Novotechnik</strong>zulässig.C4.4 Die Kennzeichnung der ChargenundFertigungslose ist mindestens aufder Verpackung und den Lieferpapierenauszuweisen.Stand: 2012_105/7

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