C4.5 Chargenrelevante Angaben zurProduktkennzeichnung selbst werden,falls erforderlich, von <strong>Novotechnik</strong> vorgegeben.C4.6 Im Falle eines festgestellten Fehlersmuss die Eingrenzung der mangelhaftenProdukte/Chargen/Lose lückenlosgewährleistet sein.C5. Anlieferung, reduzierte WareneingangsprüfungC5.1 Der Lieferant ist für die Warenausgangsprüfungund damit auch fürdie fehlerfreien Lieferungen verantwortlich.C5.2 Die Wareneingangsprüfung durch<strong>Novotechnik</strong> beschränkt sich auf Stükkzahl-und Identprüfungen, Prüfungenauf äußerlich erkennbare TransportundVerpackungsschäden und Eingangsprüfungennach dem Skip-Lot-Verfahren. Hierbei festgestellte Mängelwerden unverzüglich angezeigt. DerLieferant verzichtet insoweit auf denEinwand der verspäteten Mängelrüge.C5.3 Bei der Wareneingangsprüfungnicht erkannte Mängel werden demLieferanten unverzüglich mitgeteilt, sobalddie gelieferten Produkte nach denGegebenheiten eines ordnungsgemäßenGeschäftsablaufs festgestellt werden.Der Lieferant verzichtet insoweitauf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.C5.4 Der Lieferant verpflichtet sich,sein QM-System und seine Qualitätssicherungsmaßnahmenauf diese reduzierteWareneingangsprüfung auszurichten.Stellt der Lieferant fest, dassmangelhafte Produkte an <strong>Novotechnik</strong>geliefert wurden, wird der Lieferant <strong>Novotechnik</strong>hierüber unverzüglich in Textformin Kenntnis setzen und alle notwendigenMaßnahmen ergreifen, umFolgeschäden zu vermeiden bzw. zuminimieren.C5.5 Der Lieferant liefert die bestelltenProdukte in geeigneten Transportmittelnan, um Beschädigungen und Qualitätsminderungenzu vermeiden, sh.auch C8.C5.6 Der Lieferant verpflichtet sich, beiMängeln erhöhte Frachtkosten(Sonderfahrten, Sonderverpackungen,etc.) selbst zu tragen.C5.7 <strong>Novotechnik</strong> ist berechtigt, anvon dem Lieferanten oder seinenUnterlieferanten durchgeführten Prüfungenund Befundungen teilzunehmen,derartige Prüfungen und Befundungendurch von <strong>Novotechnik</strong> autorisierteDritte beobachten zu lassen und Prüfungenbei dem Lieferanten und seinenUnterlieferanten nach vorheriger Ter-C11. Instruktion, ProduktbeobachtungC11.1 Der Lieferant hat <strong>Novotechnik</strong>im Rahmen der Qualitätsplanung undQualitätssicherung über erkennbare sicherheitsrelevanteRisiken der hergestelltenProdukte und Maßnahmen zurRisikovermeidung unverzüglich in Textformzu unterrichten.C11.2 Über den Zeitpunkt der Lieferunghinaus hat der Lieferant die vonihm hergestellten Produkte zu beobachten,Entwicklungen seiner wesentlichenMitbewerber zu berücksichtigenund sich über die Verwendungsfolgendes Produkts, insbesondere im Hinblickauf die Produktweiterverarbeitungoder Produktkombinationen zu informinabstimmungselbst durchzuführenoder durch autorisierte Dritte durchführenzu lassen.C6. Archivierung, AufbewahrungsfristenC6.1 Die Pflicht zur Archivierung allerprozess- und produktrelevanten Dokumentebeträgt 15 Jahre nach Produktionsauslaufdes einzelnen Produkts/Teils.C6.2 Der Lieferant gewährt <strong>Novotechnik</strong>auf Anforderung Einsicht in alle Prozess-und Produktaufzeichnungen. <strong>Novotechnik</strong>ist berechtigt, Kopien vondiesen Aufzeichnungen anzufertigen.C7. BeanstandungenC7.1 Bei Feststellung eines Fehlersdurch <strong>Novotechnik</strong> oder ihren Kunden,wird <strong>Novotechnik</strong> einen Fehlerberichterstellen und, wenn möglich, mit Fehlermusternan den Lieferanten senden.C7.2 Der Lieferant erhält beanstandeteTeile, soweit möglich, im vereinbartenUmfang von <strong>Novotechnik</strong> auf Kostendes Lieferanten zurückgesandt.C7.3 Werden dem Lieferanten von <strong>Novotechnik</strong>Mängel angezeigt, ist derLieferant verpflichtet, jede Abweichungunverzüglich zu analysieren und die Ursacheder Abweichung, eingeleiteteFehlerabstell- und Vorbeugemaßnahmensowie deren Wirksamkeit <strong>Novotechnik</strong>unverzüglich in Textform mitzuteilen.C7.4 Abschlussberichte über Fehleranalysenmüssen inhaltlich aussagefähig,schlüssig und vollständig sein.Als Berichtsformat ist ein 8-D-Reportzu verwenden.C7.5 Sollten durch mangelhafte ProdukteFertigungsstillstände bei <strong>Novotechnik</strong>oder deren Kunden, sonstigeerhebliche wirtschaftliche Schädenoder Gefahr für Gesundheit, Leib oderLeben drohen, muss der Lieferant inAbstimmung mit <strong>Novotechnik</strong> durchgeeignete Sofortmaßnahmen auf seineKosten für Abhilfe – ggf. auch bei Dritten– sorgen (Ersatzlieferung, Sortier-,Nacharbeit, Sonderschichten, Analysen,Eiltransport, Warnhinweise, Produktrückrufeusw.).C7.6 Der Lieferant hat sicherzustellen,dass keine weiteren fehlerverdächtigenProdukte ausgeliefert werden.C8. Transport und VerpackungC8.1 Der Lieferant muss sicherstellen,dass die Qualität der Lieferungen durchden Transport an die Empfänger nichtbeeinträchtigt wird.C8.2 Transportmittel, Verpackung undKennzeichnung sind mit der Einkaufs-abteilung von <strong>Novotechnik</strong>, falls nichtvorgegeben, abzustimmen.C8.3 Der Lieferant muss Mehrwegverpackungenverwenden. Sind nur Einwegverpackungenmöglich, so mussdas Material gekennzeichnet und recyclingfähigsein. Etiketten, Anhänger,Klebe- und Packbänder dürfen die Recyclingfähigkeitdes Verpackungsmaterialsnicht einschränken.C8.4 Jede selbständige Verpackungseinheitmuss gut sichtbar und eindeutiglesbar gekennzeichnet sein.C9. LieferantenbewertungC9.1 Die Bewertung des Lieferanten imHinblick auf Mangelfreiheit der Produkte,Einhaltung der vereinbarten Qualitätssicherungund Zuverlässigkeit erfolgtdurch <strong>Novotechnik</strong> nach technischenund kaufmännischen Kriterien.Das Ergebnis wird dem Lieferantenjährlich von der Einkaufsabteilung von<strong>Novotechnik</strong> mitgeteilt.C9.2 Die Ergebnisse dieser Bewertungdienen als Grundlage für die weitereGestaltung der Zusammenarbeit. Erreichtder Lieferant von <strong>Novotechnik</strong>vorgegebene Ziele nicht, kann dies insbesonderezu schlechten Bewertungenund damit zu einer nachrangigen Berücksichtigungbei weiteren Lieferprojektenführen.C10. Kontinuierlicher VerbesserungsprozessC10.1 Alle Prozesse des Lieferantenmüssen auf einen kontinuierlichen Verbesserungsprozessund das Null-Fehler-Zielausgerichtet sein.C10.2 Zur Messung und Bewertungder erreichten Qualität sind von demLieferanten interne prozess-/produktbezogeneZiele zu definieren und allerelevanten Mitarbeiter einzubeziehen.mieren. Erkannte Gefährdungspotentialeund deren Risikovermeidung wirdder Lieferant <strong>Novotechnik</strong> unverzüglichin Textform mitteilen.C12. Versicherungspflicht des LieferantenC12.1 Der Lieferant verpflichtet sich,eine Betriebs- bzw. Produkthaftpflichtversicherungmit einer Deckungssummevon mindestens 5 Mio. Euro proSchadensfall und für den Automotive-Bereich eine Rückrufkosten-Haftpflichtversicherungmit angemessener Dekkungssummefür die Dauer dieser QSVabzuschließen und aufrechtzuerhalten.C12.2 Der Lieferant ist verpflichtet, seinenVersicherer über diese Vereinbarungzu informieren und <strong>Novotechnik</strong>einen schriftlichen Nachweis über denbestehenden Versicherungsschutz vorzulegen.<strong>Novotechnik</strong> ist berechtigt,von dem Lieferanten innerhalb angemessenerFristen Nachweise über denFortbestand des Versicherungsschutzeszu verlangen.C12.3 Bei einem Wechsel des Versicherershat der Lieferant die entsprechendenNachweise <strong>Novotechnik</strong> unaufgefordertvorzulegen.C13. Besondere AnforderungenC13.1 Die Produkte werden in potentiometrischen,kontaktbehafteten Sensoreneingesetzt; daher müssen allegelieferten Produkte silikon- und fettfreisein.C13.2 Da organische Silikonverbindungenmit unseren Produktionsprozessenund Produkten unvereinbar sind, wirddie Verwendung dieser Stoffe nur mitSilikonverunreinigungen bis zu einembestimmten Grenzwert zugelassen.Die Verunreinigung der Probenoberflächeist unzulässig, wenn der Messwert3 Atom% Si (sofern auf organische Silikonverbindungenzurückführbar) oder55 ng PDMS/cmÇ (Polydimethylsiloxan)übersteigt.C13.3 Die <strong>Novotechnik</strong> LieferspezifikationAL 005 Silikonausschlussbedingungist einzuhalten.D. UmweltschutzAllgemeinDer Lieferant hat folgende Umweltkriterienzu beachten:• umweltfreundliche Verpackungen,• schonender Umgang mitRessourcen,• Qualifikation und Motivation aller Mitarbeiterfür Umweltschutzmaßnahmen,• Einhaltung aller geltenden Gesetzeund Umweltvorschriften,Stand: 2012_106/7
<strong>Novotechnik</strong>Messwertaufnehmer OHGPostfach 422073745 Ostfildern (Ruit)Horbstraße 1273760 Ostfildern (Ruit)Telefon +49 711 44 89-0Telefax +49 711 44 89-118info@novotechnik.dewww.novotechnik.de© 10/2012Änderungen vorbehaltenPrinted in Germany• Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen- insbesondere für gefährlicheStoffe,• Einhaltung aller national und internationalgeltenden Technischen Normen,• bei Erstlieferung und Änderungen,die Zusendung der EG-Sicherheits-datenblätteraller Stoffe.D1. Verbot und Deklaration von InhaltsstoffenD1.1 Die Verwendung bestimmter Stoffeim Automotive-Bereich wie auch inelektrischen und elektronischen Gerätenwird durch verschiedene Richtlinieneingeschränkt bzw. verboten. Außerdemhaben verschiedene Verbändeund Verarbeiter eigene Listen mit Stoffen,deren Verwendung unerwünschtist, herausgegeben.Der Lieferant hat die Stoffbeschränkungenunter Beachtung folgender Regelwerkezu berücksichtigen, wobei jeweilsdie aktuellste Fassung gilt.D1.2 Richtlinie 2002/95/EG (RoHS)Die Richtlinie zur Beschränkung derVerwendung bestimmter gefährlicherStoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.(RoHS = Restriction of the use of certainHazardous Substances in electricaland electronic equipment).D1.3 Richtlinie 2003/11/EG (RoFIS)Beachtung der EU-Richtlinie über Beschränkungendes Inverkehrbringensund der Verwendung gewisser gefährlicherStoffe und Zubereitungen, hier imspeziellen Falle die namentlich genanntenflammhemmenden Stoffe Pentabrom-Diphenyletherund Octabrom-Diphenylether.D1.4 Altauto-Richtlinie 2000/53/EGBeschränkung bestimmter gefährlicherStoffe in Automobilen. Die in der Verordnung(ELV = End of life vehicles) genanntenSchwermetalle sind verboten.D1.5 ElektroGDas Elektro- und Elektronikgerätegesetzsetzt in Deutschland die EU-RichtlinienRoHS (Verbot gefährlicher Stoffe)und WEEE (Umgang mit Elektronikschrott)um. Dieses Gesetz regelt dasInverkehrbringen, die Rücknahme unddie umweltverträgliche Entsorgung vonElektro- und Elektronikgeräten.D1.6 GADSLGlobale Liste für verbotene, deklarationspflichtigeStoffe im Automobilbau.Die frühere Einzel-VDA-Liste (VDA-232-101) wurde offiziell durch die Anwendungder einheitlichen GADSL (GlobalAutomotive Declarable Substance List)ersetzt.Näheres wird durch das VDA Werkstoffblatt232-102 geregelt. Das Materialdatenblattist Bestandteil der Produktionsprozess-und Produktfreigabe.Weitere Informationen unter:http://www.mdsystem.com.D1.7 REACH-SystemVerordnung zur Registrierung, Bewertung,Zulassung und Beschränkungchemischer Stoffe (REACH = Registration,Evaluation, Authorisation Restrictionof Chemicals)Die Hersteller und Importeure müssendarlegen, dass ihre Stoffe, Zubereitungenund Erzeugnisse weder die Gesundheitder Weiterverarbeiter oder derEndverbraucher noch die Umwelt belasten.Diese Chemikalien-Daten müssenan alle Abnehmer und nachgeschaltetenAnwender weitergeben werden. DieVerordnung ist seit dem 1. Juni 2007 inKraft.D1.8 IMDSDatenbank der Automobilindustrie zurErfüllung der Anforderungen der Altauto-Richtlinie2000/53/EG (IMDS = InternationalMaterial Data System).D1.9 Unabhängig von diesen Regelwerkenmüssen nationale und internationaleVorgaben zur Übermittlung vonInformationen zum Arbeits- und Umweltschutzeingehalten werden, z.B.EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß EU-Richtlinie 91/155/EWG.Bei Änderungen der Bestandteile oderder gesetzlichen Bestimmungen isteine aktualisierte Fassung vorzulegen.D1.10 Die Einhaltung dieser Forderungendurch unsere Lieferanten bilden dieBasis, um einen sicheren und umweltverträglichenEinsatz der Produkte von<strong>Novotechnik</strong> zu gewährleisten. Veränderungenin der Zusammensetzungsind <strong>Novotechnik</strong> unverzüglich anzuzeigen.E. Literaturhinweise und BezugsquellenEN ISO 9001ISO/TS16949QS9000-SchriftenVDA-SchriftenreiheVDA Werkstoffblatt 232(Es gilt immer die aktuellste Fassung)www.beuth.dewww.vda-qmc.deF. Individuelle Änderungen und ErgänzungenF1. Zusatzvereinbarungen zur QSVStand: 2012_107/7