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Rundverfügung G 12/ 2010 - Gesamtausschuss der ...

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Evangelisch-lutherische Landeskirche HannoversDas Landeskirchenamt--Landeskirchenamt ° Postfach 3726 ° 30037 Hannover Dienstgebäude: Rote Reihe 630169 HannoverTelefon: (05 11) <strong>12</strong> 41-0Telefax: (05 11) <strong>12</strong> 41-7 69Internet: www.Landeskirche-Hannover.deE-Mail: Landeskirchenamt@evlka.de<strong>Rundverfügung</strong> G <strong>12</strong>/<strong>2010</strong>(lt. Verteiler)Auskunft: Herr KlusDurchwahl: (05 11) <strong>12</strong> 41 - 130E-Mail: Axel.Klus@evlka.deDatum: 27. Juli <strong>2010</strong>Aktenzeichen: GenA 3218-1 / 72, 73_Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung;Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei <strong>der</strong> Neueinstellung vonprivatrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern1. Seit dem 1. Mai <strong>2010</strong> wird nach <strong>der</strong> Regelung des neuen § 30a des Bundeszentralregistergesetzes(BZRG) allen Personen, die im kin<strong>der</strong>- und jugendnahen Bereichbeschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die Verurteilungenzu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind.2. Privatrechtlich beschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die im kin<strong>der</strong>- undjugendnahen Bereich beschäftigt werden sollen, dürfen nur noch eingestellt werden,wenn dem Anstellungsträger ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30aBZRG vorgelegt wurde und dieses keine Eintragung wegen einer bestimmten Straftatenthält.Sehr geehrte Damen und Herren,mit unserer <strong>Rundverfügung</strong> G 6/<strong>2010</strong> vom 27. April <strong>2010</strong> hatten wir bereits bestimmt,dass die Einstellung einer Mitarbeiterin o<strong>der</strong> eines Mitarbeiters in Einrichtungen und Diensten,<strong>der</strong>en Träger Leistungen nach dem SGB VIII erbringen (u.a. Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen)nur vorgenommen werden darf, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30aAbs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorgelegt worden ist und das Führungszeugniskeine Eintragung wegen einer Straftat gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht enthält.Der Bundesgesetzgeber hat die Voraussetzungen für das erweiterte Führungszeugnis zurUmsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung aber noch weitergehend ge-


2fasst. Weil vorrangig Kin<strong>der</strong> und Jugendliche schutzlos sind, wenn Sexualstraftaten vonPersonen begangen werden, die wegen ihrer beruflichen Stellung das beson<strong>der</strong>e Vertrauen<strong>der</strong> Opfer genießen, wird künftig allen Personen, die im kin<strong>der</strong>- und jugendnahen Bereichbeschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die Verurteilungenzu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind. So könnendie potenziellen Arbeitgeber über alle einschlägigen Vorstrafen <strong>der</strong> Bewerber und BewerberinnenKenntnis erlangen und verhin<strong>der</strong>n, dass diese im kin<strong>der</strong>- und jugendnahen Bereichbeschäftigt werden.Das erweiterte Führungszeugnis wird gemäß § 30a Abs. 1 BZRG einer Person auf Antragerteilt,1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf die Vorschriftdes § 30a BZRG vorgesehen ist, o<strong>der</strong>2. wenn das Führungszeugnis benötigt wird füra) die Prüfung <strong>der</strong> persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch– Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfe –,b) eine sonstige berufliche o<strong>der</strong> ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehungo<strong>der</strong> Ausbildung Min<strong>der</strong>jähriger o<strong>der</strong>c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zuMin<strong>der</strong>jährigen aufzunehmen.Der Schutz von Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen hat eine hohe Priorität. So hat u.a. das Nie<strong>der</strong>sächsischeKultusministerium einen Erlass angekündigt, nach dem von allen pädagogischenund nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Schulen ein erweitertesFührungszeugnis verlangt wird, um Schüler und Schülerinnen künftig besser vor Missbrauchschützen zu können.Wir bestimmen hiermit, dass die Einstellung von privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnenund Mitarbeitern, die im kin<strong>der</strong>- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden sollen(wie Erzieher und Erzieherinnen in Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen, Psychologen und Psychologinnensowie Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen bzw. Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnenin Ehe-, Lebens- und Erziehungsberatungsstellen, aber auch Lehrkräfte, Diakoneund Diakoninnen und ggf. Hausmeister und Hausmeisterinnen), nur vorgenommenwerden darf, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorgelegt wordenist und das Führungszeugnis keine Eintragung wegen einer Straftat in den o.a. Fällen enthält.Dies gilt auch für die Beschäftigung von Praktikanten und Praktikantinnen, Zivildienstleistendenund Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung(AGH-MAE, sog. „1-Euro-Job”). Das Führungszeugnis darf nicht älter als ein Jahr sein. DieKosten für dieses Führungszeugnis hat <strong>der</strong> Bewerber o<strong>der</strong> die Bewerberin zu tragen.Der Bewerber o<strong>der</strong> die Bewerberin hat mit dem Antrag auf Erteilung des erweiterten Führungszeugnissesgemäß § 30 Absatz 2 BZRG eine schriftliche Auffor<strong>der</strong>ung des neuen Anstellungsträgersvorzulegen, mit <strong>der</strong> dieser die Vorlage des erweiterten Führungszeugnis-


4Verteiler:Kirchenvorstände und Kapellenvorstände,Verbandsvertretungen <strong>der</strong> Gesamtverbände undVerbandsvorstände <strong>der</strong> Kirchengemeindeverbändedurch die Kirchenkreisvorstände(mit Abdrucken für diese, die Vorstände <strong>der</strong> Kirchenkreisverbändeund die Kirchenkreisämter)Vorsitzende <strong>der</strong> KirchenkreistageDiakonische Werke <strong>der</strong> KirchenkreiseMitarbeitervertretungenLandessuperintendenturenLandeskirchliche EinrichtungenDiakonisches Werk <strong>der</strong> Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V.Leitungsausschuss <strong>der</strong> Kirchlichen Verwaltungsstelle Loccum<strong>Gesamtausschuss</strong> <strong>der</strong> MitarbeitervertretungenRechnungsprüfungsamt (mit Abdrucken für die Außenstellen)


5Anlage <strong>der</strong> <strong>Rundverfügung</strong> G <strong>12</strong>/<strong>2010</strong> vom 27. Juli <strong>2010</strong>.……….……………………………………….(Anstellungsträger)MusterschreibenIhre Bewerbung für die Anstellung als ….. in …..;Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BundeszentralregistergesetzSehr geehrte(r)nach dem mit Ihnen geführten Bewerbungsgespräch nehmen wir in Aussicht, Sie als in <strong>der</strong> unserer Kirchengemeinde/desKirchenkreises einzustellen.Zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung hat <strong>der</strong> Bundesgesetzgeberdie Voraussetzungen für ein beson<strong>der</strong>es Führungszeugnis geschaffen. Weil vorrangigKin<strong>der</strong> und Jugendliche schutzlos sind, wenn Sexualstraftaten von Personen begangenwerden, die wegen ihrer beruflichen Stellung das beson<strong>der</strong>e Vertrauen <strong>der</strong> Opfer genießen,wird künftig allen Personen, die im kin<strong>der</strong>- und jugendnahen Bereich beschäftigtwerden wollen, ein „erweitertes Führungszeugnis” erteilt, in dem die Verurteilungen zuSexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind.Die Tätigkeiten, die Sie nach <strong>der</strong> in Aussicht genommenen Einstellung ausüben sollen,liegen im kin<strong>der</strong>- und jugendnahen Bereich. Voraussetzung für Ihre Einstellung ist daher,dass Sie uns ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes(BZRG) vorlegen und dieses Führungszeugnis keine Eintragung wegen einer bestimmtenStraftat enthält.Für Ihren Antrag auf Erteilung des erweiterten Führungszeugnisses bestätigen wir hiermit,dass bei <strong>der</strong> Anstellung in <strong>der</strong> Kirchengemeinde …../dem Kirchenkreis ….. die Voraussetzungdes § 30a Absatz 1 BZRG erfüllt sind.Die Erteilung des erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG ist bei <strong>der</strong> für Sie zuständigenMeldebehörde unter Vorlage dieses Schreibens zu beantragen. Die Kosten fürdas Führungszeugnis werden nicht übernommen.Mit freundlichen Grüßen…………………………….……………Der/Die VorsitzendeDer/Die stellvertretende VorsitzendeDer/Die Bevollmächtigte

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