12.07.2015 Aufrufe

TRLV Lärm: Teil 1 Beurteilung der Gefährdung durch Lärm

TRLV Lärm: Teil 1 Beurteilung der Gefährdung durch Lärm

TRLV Lärm: Teil 1 Beurteilung der Gefährdung durch Lärm

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 5 -3.2 Fachkundige für die Durchführung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur vonfachkundigen Personen <strong>durch</strong>geführt wird. Verfügt er nicht selbst über die entsprechendenKenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. In diesem Zusammenhangkann er bzw. sie die Durchführung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung an eineo<strong>der</strong> mehrere fachkundige Personen delegieren. Er muss sicherstellen, dass diefür ihn tätig werdenden Personen über die notwendigen Kenntnisse verfügen. DerArbeitgeber muss den fachkundigen Personen alle für die Gefährdungsbeurteilungerfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.(2) Fachkundige für die Durchführung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung im Sinne § 5LärmVibrationsArbSchV sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildungo<strong>der</strong> Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Lärmexpositionhaben und mit den Vorschriften und Regelwerken soweit vertraut sind, dass sie dieArbeitsbedingungen vor Beginn <strong>der</strong> Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmenbewerten und überprüfen können. Umfang und Tiefe <strong>der</strong> notwendigenKenntnisse sind häufig in Abhängigkeit von <strong>der</strong> zu beurteilenden Tätigkeit unterschiedlich.Fachkundige Personen für die Durchführung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilungsind insbeson<strong>der</strong>e die Fachkraft für Arbeitssicherheit und <strong>der</strong> Betriebsarzt. DieGefährdungsbeurteilung bei Exposition gegenüber Lärm verlangt Kenntnisse−−−−−−−−zu den für die <strong>Beurteilung</strong> notwendigen Informationsquellen,zu den Wirkungen von Lärm,zu den lärmrelevanten Tätigkeiten im Betrieb,zum Vorgehen bei <strong>der</strong> <strong>Beurteilung</strong> von Wechsel- o<strong>der</strong> Kombinationswirkungen vonLärm und Warnsignalen, ototoxischen Substanzen o<strong>der</strong> Vibrationen,zu technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen,zu alternativen Arbeitsverfahren,zur Überprüfung <strong>der</strong> Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen,zur Dokumentation <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung.3.3 Fachkundige für die Durchführung von Lärmmessungen(1) Der Arbeitgeber darf mit <strong>der</strong> Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen,die über die dafür notwendige Fachkunde und die erfor<strong>der</strong>lichen Einrichtungenverfügen. Fachkundige für die Durchführung von Lärmmessungen besitzen aufgrundihrer fachlichen Ausbildung o<strong>der</strong> Erfahrung ausreichende, dem Stand <strong>der</strong>Technik entsprechende Kenntnisse in <strong>der</strong> akustischen Messtechnik und über denEinfluss <strong>der</strong> Produktionsabläufe und Tätigkeiten auf das Messergebnis. Die entsprechendenAnfor<strong>der</strong>ungen sind in <strong>der</strong> <strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 2 beschrieben.- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 8 -5 Arbeitsmedizinische Vorsorge(1) Ziel <strong>der</strong> arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Früherkennung und Verhütung vonarbeitsbedingten Erkrankungen (ArbMedVV § 1 (1)). Dabei steht die Beratung imVor<strong>der</strong>grund. Pflichtuntersuchungen sind vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn dieoberen Auslösewerte erreicht o<strong>der</strong> überschritten werden. Angebotsuntersuchungensind zu offerieren, wenn die unteren Auslösewerte überschritten werden (ArbMedVVAnhang <strong>Teil</strong> 3, Abs. 1 und Abs. 2). Der mit <strong>der</strong> Untersuchung beauftragte Arzt stelltden Beschäftigten eine Bescheinigung über das Ergebnis <strong>der</strong> Untersuchung aus.(2) Die Bescheinigung enthält keine Diagnosen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e weitergehende Informationenüber den Gesundheitszustand von Beschäftigten.(3) Der Arbeitgeber erhält nur dann vom Arzt nach § 7 ArbMedVV eine Kopie <strong>der</strong>Bescheinigung, wenn die Untersuchung eine Pflichtuntersuchung gemäß ArbMedVVAnhang <strong>Teil</strong> 3 war. Gegebenenfalls gibt <strong>der</strong> Arzt zusätzliche Informationen, z. B.Empfehlungen für die Arbeitsplatzgestaltung, Fristen für vorzeitige Nachuntersuchungenund Gründe für befristete Bedenken. Im Falle gesundheitlicher Bedenkenwird <strong>der</strong> Arzt dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzesempfehlen, wenn <strong>der</strong> Beschäftigte infolge <strong>der</strong> Arbeitsplatzverhältnisse gefährdeterscheint. In diesem Fall sind z. B. weitere Schutzmaßnahmen zum Schutzgleichartig exponierter Beschäftigter, eventuell die Zuweisung einer an<strong>der</strong>en Tätigkeit(Arbeitsplatzwechsel) und die Information des Betriebs- o<strong>der</strong> Personalrats o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Beschäftigtenvertretung und <strong>der</strong> zuständigen Behörde angezeigt.(4) Der Arzt hat die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen auszuwerten.Ergibt die Auswertung Anhaltspunkte für unzureichende Schutzmaßnahmen,so hat <strong>der</strong> Arzt dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Schutzmaßnahmenvorzuschlagen (ArbMedVV § 6 (4)). Dieses muss als fachlich kommentierte anonymisierteWeitergabe von Erkenntnissen unter Wahrung <strong>der</strong> schutzwürdigen Belange<strong>der</strong> untersuchten Person erfolgen.(5) Die Beratung des Arbeitgebers erfolgt unter Einhaltung <strong>der</strong> ärztlichen Schweigepflicht.Wichtige Inhalte können z. B. sein:−−−−−Verringerung <strong>der</strong> Lärmexposition <strong>der</strong> Beschäftigten <strong>durch</strong> technische, organisatorischeund personenbezogene Maßnahmen,Inhalte <strong>der</strong> allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung <strong>der</strong> Beschäftigten zuGesundheitsstörungen <strong>durch</strong> Lärm,Auswahl lärmarmer Arbeitsmittel und -verfahren,Auswahl geeigneter persönlicher Gehörschutzmittel,Motivation <strong>der</strong> Beschäftigten zur Lärmmin<strong>der</strong>ung, zur Vermeidung von Lärm sowiezur Benutzung von persönlichem Gehörschutz bei ihrer Tätigkeit <strong>durch</strong> Unterweisungund Unterrichtung.- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 9 -(6) Sofern dem Arbeitgeber somit aus den Angebots- o<strong>der</strong> PflichtuntersuchungenErkenntnisse vorliegen, aus denen abzuleiten ist, dass und in welchen Bereichenseines Betriebes Gefährdungen <strong>durch</strong> Lärm bestehen, sind diese zu berücksichtigen.6 Durchführung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung6.1 Allgemeines(1) Die Ermittlung und <strong>Beurteilung</strong> <strong>der</strong> Gefährdung, die Ableitung und Durchführungvon Maßnahmen sowie die Wirksamkeitsüberprüfung und Dokumentation ist imÜberblick in Abbildung 1 dargestellt.(2) Die <strong>TRLV</strong> ermöglicht auch ein vereinfachtes Vorgehen bei <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung.Dies ist <strong>der</strong> Fall, wenn−−−−−branchen- und tätigkeitsspezifische Hilfestellungen vorliegen,Erfahrungswerte von vergleichbaren Arbeitsplätzen vorliegen,die Gefährdungsbeurteilung anhand <strong>der</strong> Kennzeichnung von Arbeitsmitteln ohneBerücksichtigung <strong>der</strong> Expositionszeit erfolgt,die Gefährdungsbeurteilung anhand schon vorhandener Kennzeichnungen vonArbeitsbereichen als Lärmbereich ohne Berücksichtigung <strong>der</strong> Expositionszeiterfolgt o<strong>der</strong>die Gefährdungsbeurteilung anhand <strong>der</strong> ortsbezogen ermittelten Lärmeinwirkungohne Berücksichtigung <strong>der</strong> Expositionszeit erfolgt.(3) Beim vereinfachten Verfahren <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung im Sinne von Abs. 2,Anstrich 3 bis 5, ist stets die höchste ortsbezogene Lärmeinwirkung heranzuziehen.- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 10 -Arbeitsplatz-/tätigkeitsspezifischeErgebnisse ausLärmmessungenInformationsermittlungBranchen- o<strong>der</strong>tätigkeitsbezogeneInformationenHerstellerangaben zuGeräuschemissionenvon MaschinenArbeitsmedizinischeVorsorgeNeinBewertung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> DatenKann unter Verwendung <strong>der</strong> jeweils sichersten Informationen und Werteeine Gefährdung sicher ausgeschlossen werden (worst-case-Betrachtung)?JaJaReichen die Informationen aus, um geeignete Maßnahmenabzuleiten und eine Erfolgskontrolle <strong>durch</strong>führen zu können?Planung <strong>der</strong> Expositionsermittlung• Erfahrungen <strong>der</strong> Beschäftigten/-vertreter?• Laute Bereiche und Tätigkeiten?• Welche Lärmart (gleichmäßig, schwankend, knallartig)?• Zusammenfassung gleichartiger Arbeitsbereiche?• Welche Messstrategie ist am ehesten geeignet?• Wer wird mit Messung beauftragt, wer führt <strong>durch</strong>?• Alternativen zur Messung mit vergleichbarer Qualität undSicherheit?• Zeitpunkt <strong>der</strong> Expositionsermittlung?• usw.NeinNeinErmittlung <strong>der</strong> ExpositionKann unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Unsicherheit <strong>der</strong>gewählten Ermittlungsmethode eine Gefährdungausgeschlossen werden (< Auslösewerte)?JaAbleitung und Durchführung von Maßnahmennach dem Stand <strong>der</strong> Technik• Erfahrungen <strong>der</strong> Beschäftigten/-vertreter?• Lärmschwerpunkte ermitteln• Unterrichtung und Unterweisung <strong>der</strong> Beschäftigten• Organisation <strong>der</strong> arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung• Lärmbereiche kennzeichnen und abtrennen• Möglichkeiten technischer Lärmmin<strong>der</strong>ung ermitteln/<strong>durch</strong>führen• Möglichkeiten organisatorischer Lärmmin<strong>der</strong>ung ermitteln/<strong>durch</strong>führen• Geeigneten persönlichen Gehörschutz auswählen und zur Verfügungstellen (maximal zulässige Expositionswerte)• usw.NeinWirksamkeitsüberprüfungKonnte <strong>durch</strong> die <strong>durch</strong>geführten Maßnahmen einedem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Minimierung<strong>der</strong> Gefährdung erreicht werden?JaGefährdungsbeurteilung überprüfen, wenn• Einsatz neuer o<strong>der</strong> zusätzlicher Maschinen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>erArbeitsmittel• Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Tätigkeit, <strong>der</strong> Arbeitsverfahren und –umgebung o<strong>der</strong><strong>der</strong> Schutzmaßnahmen vorgenommen wird• neue Erkenntnisse zu Wirkungen von Lärm vorliegen• Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> betreffenden Vorschriften dies erfor<strong>der</strong>n• Erkenntnisse aus <strong>der</strong> arbeitsmedizinischen Vorsorge auf eineGefährdung hinweisenDokumentationAbb. 1<strong>Beurteilung</strong> <strong>der</strong> Arbeitsbedingungen bei Lärmexposition- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 11 -6.2 <strong>Beurteilung</strong> <strong>der</strong> Arbeitsbedingungen bei Lärmexposition(1) Bei <strong>der</strong> <strong>Beurteilung</strong> <strong>der</strong> Arbeitsbedingungen hat <strong>der</strong> Arbeitgeber zunächst festzustellen,ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind o<strong>der</strong> ausgesetzt sein könnten. Istdies <strong>der</strong> Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit undSicherheit <strong>der</strong> Beschäftigten zu beurteilen.(2) Entsprechend den Ergebnissen <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung hat <strong>der</strong> ArbeitgeberSchutzmaßnahmen nach dem Stand <strong>der</strong> Technik festzulegen (s. <strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 3„Lärmschutzmaßnahmen“).(3) Die Gefährdungsbeurteilung umfasst bei Lärmexposition insbeson<strong>der</strong>e:a) Die Ermittlung von Art, Ausmaß und Dauer <strong>der</strong> Exposition <strong>durch</strong> Lärm. Die Ermittlung<strong>der</strong> typischen Lärmexposition setzt eine sorgfältige Arbeitsanalyse voraus.Vom Ergebnis <strong>der</strong> Arbeitsanalyse hängt ab, welche Ermittlungsstrategie sinnvollerWeise anzuwenden ist, d. h. die Verwendung branchen- o<strong>der</strong> arbeitsmitteltypischerLärmpegel o<strong>der</strong> die Messung <strong>der</strong> Lärmexposition. Je nach gewählterErmittlungsstrategie ist ggf. ein größerer Aufwand für die Arbeitsanalyse o<strong>der</strong> fürdie Durchführung <strong>der</strong> Ermittlung erfor<strong>der</strong>lich (<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 2).b) Die Prüfung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Auslösewerte und <strong>der</strong> maximal zulässigenExpositionswerte.c) Die Prüfung <strong>der</strong> Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen(<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Abschn. 4.3), die zu einer geringeren Exposition <strong>der</strong> Beschäftigtenführen (Substitutionsprüfung).d) Die Einbeziehung von Erkenntnissen aus <strong>der</strong> arbeitsmedizinischen Vorsorge(<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Abschn. 4.4) sowie von allgemein zugänglichen veröffentlichtenInformationen hierzu.e) Die Beachtung <strong>der</strong> zeitlichen Ausdehnung <strong>der</strong> beruflichen Exposition über eine8-Stunden-Schicht o<strong>der</strong> eine 40-Stundenwoche hinaus; sofern bekannt, dieBerücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse mit Lärmexposition, z. B. imRahmen von <strong>Teil</strong>zeitarbeit.f) Die Prüfung <strong>der</strong> Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln(<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 3, Abschn. 6).g) Die Beachtung von Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit vonBeschäftigten, die beson<strong>der</strong>s gefährdeten Gruppen angehören (<strong>TRLV</strong> Lärm,<strong>Teil</strong> 1, Abschn. 6.7).h) Die Berücksichtigung von Herstellerangaben zur Geräuschemission von Maschinen,Geräten und Anlagen (<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Abschn. 6.3).- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 14 -(5) Um sicherzustellen, dass die Emissionswerte nicht mit den in <strong>der</strong>LärmVibrationsArbSchV genannten schalltechnischen Kenngrößen verwechseltwerden, ist es notwendig, die Bedeutung <strong>der</strong> relevanten Schallpegel genau zukennen, da das in <strong>der</strong> Akustik verwendete Dezibel (dB) für die Beschreibung vonphysikalisch völlig unterschiedlichen Größen verwendet wird. Geräuschemissionsangaben,die an<strong>der</strong>e Schallkenngrößen als den Emissionsschalldruckpegel o<strong>der</strong> denSchallleistungspegel verwenden, o<strong>der</strong> Angaben ohne Normenbezug, sind für eineGefährdungsbeurteilung nur bedingt o<strong>der</strong> gar nicht heranzuziehen.(6) Die Verwendung von Geräuschemissionswerten zur Ermittlung von Lärmimmissionspegelnzur Abschätzung einer potentiellen Gefährdung <strong>durch</strong> Lärm erfor<strong>der</strong>t imAllgemeinen beson<strong>der</strong>e Fachkunde und eine dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechendeSchallprognosesoftware. Dabei wird im Grundsatz davon ausgegangen, dass beimBetrieb einer Maschine pro Sekunde Schallenergie, d. h. Schallleistung, erzeugt wird,die sich im Raum ausbreitet, absorbiert und reflektiert wird. Neben <strong>der</strong> Schallleistung<strong>der</strong> betrachteten Maschine gehen in das Berechnungsverfahren noch die Schallleistungenweiterer Maschinen im Aufstellungsraum, die Position <strong>der</strong> Schallquellen,die Abmessungen des Raums und raumakustische Parameter wie die Nachhallzeit,die Absorptionsfläche etc. ein.(7) Unter bestimmten – im Anhang 3 dargestellten – Bedingungen ist es möglich, auf<strong>der</strong> Grundlage des Emissionsschalldruckpegels den Lärmimmissionspegel und letztlichden Tages-Lärmexpositionspegel am betrachteten Arbeitsplatz, insbeson<strong>der</strong>e in<strong>der</strong> Nähe von Maschinen, mit hinreichen<strong>der</strong> Sicherheit abzuschätzen.6.3.3 Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage von branchenspezifisch typischenSchallimmissionspegelnEine <strong>Beurteilung</strong> <strong>der</strong> Gefährdung <strong>durch</strong> Lärm lässt sich auch auf <strong>der</strong> Basis existieren<strong>der</strong>branchenspezifischer Vergleichsdaten für typische Arbeitsvorgänge o<strong>der</strong> Arbeitsplätzean Maschinen bzw. in bestimmten Produktionsbereichen <strong>durch</strong>führen.Solche Daten können im Allgemeinen bei den Unfallversicherungsträgern, bei Messstelleno<strong>der</strong> auch bei Arbeitsschutzbehörden nachgefragt werden. Sie bilden bei Vorliegeneiner vergleichbaren Arbeitssituation in <strong>der</strong> jeweiligen Branche eine gute Annäherungan die <strong>durch</strong> direkte Messung ermittelten Lärmimmissionswerte.6.4 Wechselwirkung zwischen Lärm und Gefahrensignalen(1) Bei <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung sind auch mittelbare Auswirkungen auf die Gesundheitund Sicherheit <strong>der</strong> Beschäftigten zu berücksichtigen, z. B. <strong>durch</strong> Wechselwirkungenzwischen Lärm und Gefahrensignalen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Geräuschen, <strong>der</strong>enWahrnehmung zur Vermeidung von Gefährdungen erfor<strong>der</strong>lich ist.- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 15 -(2) Wird <strong>durch</strong> Lärm die Wahrnehmung akustischer Signale, Warnrufe o<strong>der</strong> gefahrankündigen<strong>der</strong>Geräusche beeinträchtigt und entsteht hier<strong>durch</strong> eine erhöhte Unfallgefahr,muss <strong>der</strong> Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Signalerkennbarkeitzu verbessern (s. <strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 3, Abschn. 4.9).(3) Insbeson<strong>der</strong>e ist auch darauf zu achten, dass die Benutzung tragbarer Tonwie<strong>der</strong>gabegeräteohne o<strong>der</strong> mit Ohr- o<strong>der</strong> Kopfhörer (z. B. MP3-Player, CD-,Kassetten-Abspielgeräte o<strong>der</strong> Radiogeräte) nicht zu einer Beeinträchtigung <strong>der</strong>Wahrnehmung von Gefahrsignalen und vorhersehbaren gefahrankündigendenGeräuschen führen.6.5 Wechselwirkungen mit arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen(1) Bei <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung sind mögliche Wechsel- o<strong>der</strong> Kombinationswirkungenbei gleichzeitiger Belastung <strong>durch</strong> Lärm und arbeitsbedingte ototoxischeSubstanzen zu berücksichtigen.(2) Die für die beruflichen Expositionen bedeutenden Stoffe mit ototoxischem Potenzialsind z. B. (Beispiele ohne Anspruch auf Vollständigkeit):−−bestimmte Metalle bzw. <strong>der</strong>en Verbindungen: Blei, Cadmium, QuecksilberBlausäure und ihre Salze (Cyanide)− n-Hexan 1−−KohlenmonoxidKohlenstoffdisulfid− Lösungsmittelgemische 1−Mangan− Styrol 1− Toluol 1− Trichlorethylen 1− Xylol 1Bemerkung: Im Rahmen einer Fachtagung am 4./5. Juli 2006 wurde von den Unfallversicherungsträgerneine Liste von für berufliche Expositionen bedeutenden Stoffenmit ototoxischem Potential ermittelt, die in einem Positionspapier <strong>der</strong> Arbeitskreise„Lärm“ und „Gefahrstoffe“ des Ausschusses für Arbeitsmedizin <strong>der</strong> DeutschenGesetzlichen Unfallversicherung fachlich kommentiert ist und dort fortgeschriebenwird.1 Neurotoxische organische Lösungsmittel gemäß Liste zur Berufskrankheit BK 1317- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 16 -(3) Für einige dieser Gefahrstoffe sind arbeitsmedizinisch-toxikologisch begründeteArbeitsplatzgrenzwerte (AGW), verbindliche EU-BLV (BLV: Binding Limit Values)o<strong>der</strong> EU-ILV (ILV: Indicative Limit Values) festgesetzt.(4) Bisher liegen keine gesicherten Erkenntnisse zu Dosis-Wirkungs-Beziehungenbeim Menschen vor.(5) Ein wesentlicher <strong>durch</strong> arbeitsbedingte ototoxische Substanzen verursachterHörverlust ist bei Einhaltung <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit gültigen Grenzwerte für arbeitsbedingteototoxische Substanzen wenig wahrscheinlich. Auch von einigen Medikamenten,z. B. manchen Antibiotika, Zytostatika, Diuretika, Chinin, Sylicylate, Protonenpumpeninhibitoren,GHB (Gammahydroxybutyrat) sind ototoxische Wirkungenbekannt.6.6 Wechselwirkungen mit Vibrationen(1) Bei <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung sind mögliche Wechsel- o<strong>der</strong> Kombinationswirkungenbei gleichzeitiger Belastung <strong>durch</strong> Lärm und Vibrationen zu berücksichtigen.(2) Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass es sowohl bei Hand-Arm-Vibrationen als auch bei Ganzkörper-Vibrationen <strong>durch</strong> gleichzeitig einwirkendenLärm zu Wechselwirkungen im Sinne einer – gegenüber fehlen<strong>der</strong> Vibrationsexposition– Verstärkung <strong>der</strong> Gefährdung des Gehörs kommen kann. Allerdings gibt es fürdiese Wechselwirkungen <strong>der</strong>zeit noch keine präzisen Dosis-Wirkungs-Beziehungen.(3) Eine Gefährdung <strong>durch</strong> Wechsel- o<strong>der</strong> Kombinationswirkungen bei gleichzeitigerBelastung <strong>durch</strong> Lärm und Vibrationen ist bei Einhaltung <strong>der</strong> Auslösewerte für Vibrationenwenig wahrscheinlich.6.7 Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten,die beson<strong>der</strong>s gefährdeten Personengruppen angehören6.7.1 Allgemeines(1) Die Gefährdungsbeurteilung umfasst bei Lärmexposition auch die Auswirkungenauf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die beson<strong>der</strong>s gefährdetenPersonengruppen angehören.(2) Dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e Personen mit eingeschränkter Belastbarkeit, wie−−−Schwangere,Jugendliche,Beschäftigte mit Einsatzeinschränkungen, darunter auch Personen mit Hörmin<strong>der</strong>ungo<strong>der</strong> Gehörschaden.- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 17 -(3) Weitere beson<strong>der</strong>s gefährdete Personengruppen sind:−−−−Auszubildende,Berufsanfänger,Praktikanten o<strong>der</strong> auchLeiharbeitnehmer.6.7.2 SchwangereNach den Vorschriften zum Mutterschutz genießen Schwangere und stillende Müttereinen beson<strong>der</strong>en Schutz. Die For<strong>der</strong>ungen aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)und <strong>der</strong> „Verordnung zum Schutz <strong>der</strong> Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)“ sindhinsichtlich des Schutzes Schwangerer vor „gesundheitsschädigendem Lärm“ vomArbeitgeber zu beachten. Dabei ist rechtzeitig eine Gefährdungsbeurteilung gemäßMuSchArbV zu erstellen und bei Gefährdung sind geeignete Maßnahmen zuergreifen.6.7.3 Jugendliche (Alter 15 bis unter 18 Jahre)Nach § 22 (1) Nr. 5 JArbSchG besteht ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche fürArbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm ausgesetzt sind. Allerdingsgilt das nicht bei Jugendlichen über 16 Jahren für Arbeiten, die zur Erreichungihres Ausbildungsziels erfor<strong>der</strong>lich sind und bei denen <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Jugendlichen<strong>durch</strong> die Aufsicht von Fachkundigen gewährleistet ist (§ 22 (2) JArbSchG). Die Aufsichtsoll gefährdende Expositionsumstände, z. B. <strong>durch</strong> vermeidbare Lärmeinwirkungeno<strong>der</strong> unzureichenden Schutz des Gehörs, vermeiden helfen.6.7.4 Beschäftigte mit Vorerkrankungen(1) Bei Beschäftigten mit Vorerkrankungen des Innenohres muss jeweils <strong>der</strong> Einzelfallbetrachtet werden. Die Beratung <strong>durch</strong> den Betriebsarzt erfolgt in <strong>der</strong> Regel imRahmen <strong>der</strong> arbeitsmedizinischen Vorsorge.(2) Ein bereits geschädigtes Innenohr darf nicht weiter <strong>durch</strong> Lärm belastet werden,um eine Verschlimmerung zu vermeiden. Deshalb stehen bei Beschäftigten mit Hörmin<strong>der</strong>ungzunächst technische o<strong>der</strong> organisatorische Maßnahmen im Vor<strong>der</strong>grund.Wenn diese keinen ausreichenden Schutz bieten können, ist persönliche Schutzausrüstungzu tragen.- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 18 -6.7.5 Auszubildende, Berufsanfänger, PraktikantenDie Beanspruchung des menschlichen Organismus hängt neben den reinen Belastungsparametern(Art, Ausmaß und Dauer <strong>der</strong> Lärmexposition) auch von den Kenntnissen,Fähigkeiten und Fertigkeiten <strong>der</strong> Beschäftigten ab. Aufgrund ihrer geringenBerufserfahrung zählen Auszubildende, an<strong>der</strong>e Berufsanfänger und Praktikanten zuden beson<strong>der</strong>s gefährdeten Personengruppen. Der Umgang mit Arbeitsmaschinenerfor<strong>der</strong>t Erfahrung, um sie lärmarm zu betreiben und die Verursachung von Lärmexpositionenfür sie selbst und für Dritte möglichst gering zu halten.6.7.6 LeiharbeitnehmerLeiharbeitnehmer sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bzw. vor ihrer Unterweisungnoch nicht mit den spezifischen Betriebsabläufen und beson<strong>der</strong>en Gefährdungssituationenvertraut. In den Unterweisungen und bei <strong>der</strong> Aufgabenübertragung istdeshalb beson<strong>der</strong>s darauf zu achten, dass ihnen alle notwendigen Informationenüber die Gefährdung <strong>durch</strong> Lärm sowie zu den betrieblichen Lärmschutzmaßnahmenbekannt gemacht werden.6.7.7 FürsorgepflichtenGenerell hat <strong>der</strong> Arbeitgeber bei <strong>der</strong> Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigtesowohl <strong>der</strong>en Befähigung für die Einhaltung <strong>der</strong> Bestimmungen zu Sicherheit undGesundheitsschutz zu berücksichtigen (§ 7 ArbSchG), als auch <strong>der</strong>en individuellenGesundheitsschutz sicherzustellen (§§ 3 und 4 ArbSchG).7 Unterweisung <strong>der</strong> Beschäftigten(1) Die Unterweisung <strong>der</strong> Beschäftigten hinsichtlich Lärm ist erfor<strong>der</strong>lich, wenn dieunteren Auslösewerte für Lärmexposition erreicht o<strong>der</strong> überschritten werden.(2) Die Unterweisung dient dazu, die Beschäftigten über die Gefährdungen ihrerSicherheit und Gesundheit im Ergebnis <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung und über die imBetrieb getroffenen Maßnahmen zur Verringerung <strong>der</strong> Gefährdungen einschließlichdes persönlichen Beitrags zur Lärmmin<strong>der</strong>ung zu informieren. Ziel ist ein sicherheitsgerechtesund gesundheitszuträgliches Verhalten <strong>der</strong> Beschäftigten zuerreichen.- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 21 -(3) Sie ist immer dann unter Beteiligung eines Arbeitsmediziners <strong>durch</strong>zuführen,wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erfor<strong>der</strong>lich ist. Unter „Beteiligung desArbeitsmediziners“ ist nicht zwingend zu verstehen, dass er o<strong>der</strong> sie die Beratungpersönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann z. B. erfüllt werden <strong>durch</strong> Schulungvon Führungskräften, <strong>der</strong> Fachkräfte für Arbeitssicherheit o<strong>der</strong> <strong>durch</strong> Mitwirkung bei<strong>der</strong> Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien.(4) Die Beteiligung eines Arbeitsmediziners wird insbeson<strong>der</strong>e empfohlen, wenn z. B.die Lärmexposition langfristig in <strong>der</strong> Nähe o<strong>der</strong> oberhalb <strong>der</strong> oberen Auslösewerteliegt, beim Vorliegen von Kombinationswirkungen mit arbeitsbedingten ototoxischenSubstanzen o<strong>der</strong> wenn gesundheitliche Probleme von Beschäftigten im Betriebbekannt sind.(5) Zu <strong>der</strong> allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung bei Lärmexposition nachLärmVibrationsArbSchV gehören:−−−−−−−Informationen über die Wirkung von gehörschädigendem Lärm (bleibende Hörmin<strong>der</strong>ungenmit schweren Auswirkungen auf die soziale Integration wegen eingeschränktemSprachverständnis, dauerhafte belästigende Ohrgeräusche, Lärmwirkungenaußerhalb des Ohres),bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber arbeitsbedingten ototoxischen SubstanzenErläuterungen zu möglichen Kombinationswirkungen,medizinische Faktoren, die zu einer Erhöhung <strong>der</strong> Gefährdung führen können,z. B. bestimmte Vorerkrankungen o<strong>der</strong> Dispositionen; mögliche zusätzlicheototoxische Wirkungen von Medikamenten,Verhaltensregeln zur Arbeitsgestaltung, z. B. Nutzung technischer und organisatorischerLärmmin<strong>der</strong>ungsmaßnahmen,persönliche Verhaltensregeln zur Verhin<strong>der</strong>ung von Gehörschäden,<strong>der</strong> Anlass für Pflichtuntersuchungen sowie die Möglichkeit und Empfehlung <strong>der</strong>Inanspruchnahme von Angebotsuntersuchungen und <strong>der</strong>en Nutzen,Information über Inhalt und Ziel arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen:Dokumentation <strong>der</strong> aktuellen Lärmexposition und des benutzten Gehörschutzessowie individueller Beson<strong>der</strong>heiten im Zusammenhang mit Erkrankungen desHörorgans; regelmäßige Untersuchung und Dokumentation des Hörvermögens;individuelle Beratung zum Gehörschutz und an<strong>der</strong>en arbeitsplatzbezogenenEmpfehlungen; Meldung des Verdachtes auf einen Versicherungsfall und Unterstützungbei <strong>der</strong> Klärung <strong>der</strong> beruflichen Ursache <strong>durch</strong> die dokumentiertenVerlaufskontrollen.- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 22 -9 Schutzmaßnahmen(1) Auf Grundlage <strong>der</strong> <strong>Beurteilung</strong> <strong>der</strong> Gefährdung <strong>durch</strong> Lärm legt <strong>der</strong> ArbeitgeberSchutzmaßnahmen nach dem Stand <strong>der</strong> Technik fest und dokumentiert diese zusammenmit <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung.(2) Bei Überschreiten eines <strong>der</strong> oberen Auslösewerte wird ein Plan technischer undorganisatorischer Maßnahmen mit Prioritätenliste, Zeitplan und Wirksamkeitsüberprüfung(Lärmmin<strong>der</strong>ungsprogramm) aufgestellt und <strong>durch</strong>geführt. Beispiele vonSchutzmaßnahmen und zum Aufstellen eines Lärmmin<strong>der</strong>ungsprogramms findensich in Abschn. 7 <strong>der</strong> <strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 3 „Lärmschutzmaßnahmen“.(3) Der Zustand des ausgewählten persönlichen Gehörschutzes ist nach <strong>TRLV</strong> Lärm,<strong>Teil</strong> 3 in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Bei Überschreitung des maximalzulässigen Expositionswertes hat <strong>der</strong> Arbeitgeber unverzüglich die Gründe für dieseNichteinhaltung zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, die für eine dauerhafteEinhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lich sind (<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 3, Abschn. 6).10 Dokumentation(1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong>Beschäftigten zu dokumentieren. Anzugeben sind:−−−−−die am Arbeitsplatz möglichen Gefährdungen,die Ergebnisse <strong>der</strong> <strong>durch</strong>geführten Ermittlungen,die Ergebnisse <strong>der</strong> gegebenenfalls <strong>durch</strong>geführten Messungen,die Tätigkeiten, die auf Grund <strong>der</strong> Arbeitsbedingungen als gleichartig angesehenwerden,das Ergebnis <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung,− die Unterschreitung <strong>der</strong> maximal zulässigen Expositionswerte (<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 3,Abschn. 6),−die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung o<strong>der</strong> Minimierung <strong>der</strong> Gefährdung,einschließlich des Ergebnisses <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Wirksamkeit dieser Maßnahmen.(2) Diese Dokumentation kann personenbezogen bzw. arbeitsbereichsbezogen (ortsbezogen)erfolgen. Bei <strong>der</strong> arbeitsbereichsbezogenen Dokumentation muss nachvollziehbarsein, welchem Arbeitsbereich die Beschäftigten zuzuordnen sind.- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 23 -11 Literaturhinweise[1] Arbeitsstättenregel ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“Ausgabe: April 2007 (GMBl. Nr. 33 vom 16. Juli 2007, S. 674)[2] Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz – GemeinsameGrundsätze zur Erstellung von Handlungshilfen – Bek. des BMA vom1. September 1997 – IIIb1-34502/4 – Bundesarbeitsblatt 11/1997, 74[3] DIN EN ISO 7731: Ergonomie – Gefahrensignale für öffentliche Bereiche undArbeitsstätten – Akustische Gefahrensignale (ISO 7731:2003); Deutsche FassungEN ISO 7731:2008, Beuth-Verlag, Berlin 2008[4] BGIA-Reports „Lärmbelastung an Baustellenarbeitsplätzen“(www.dguv.de z. B. unter Webcode d6387)[5] Delfs, P.; Liedtke, M.: Gehörschützer für den Gleisoberbau. In: BGIA-HandbuchDigital, ESV Erich Schmidt Verlag, Berlin, Stand: Lfg. 48 – V/2006[6] Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern <strong>durch</strong> Fahrzeugführer bei<strong>der</strong> <strong>Teil</strong>nahme am öffentlichen Straßenverkehr. BGI 673[7] Gabriel, S.; Koch, U.; Milde, J. (2008): Zur Exposition gegenüber ototoxischenStoffen. BGIA-Handbuch (in Vorbereitung)[8] Gehörschutz-Information. BGI 5024, Carl Heymanns Verlag, Köln[9] Handlungsanleitung für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach demBerufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 „Lärm“ (BGI 504-20)[10] Katalog repräsentativer Lärm- und Vibrationsdaten am Arbeitsplatz (KARLA),LAS, Potsdam http://www.las-bb.de/karla/ o<strong>der</strong>http://bb.osha.de/de/gfx/good_practice/fdb.php[11] Lärmarbeitsplätze in und auf Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr –Der Einfluss von Gehörschützern auf die Hörbarkeit von Verkehrssignalen(BIA-Report 5/97)[12] Lärmbelastung Bauwirtschaft. In: BGIA Handbuch 210 270, 21. Lfg. 10/1993,S. 5, BGIA Handbuch Arbeitsanamnese – Ermittlung <strong>der</strong> berufstypischenLärmbelästigung in <strong>der</strong> Bauwirtschaft: Zusammenfassung <strong>der</strong> Messergebnisse[13] Lärmtabellen <strong>der</strong> Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA).Bestellnummern 862, 863, 864. Diverse Branchen mit jeweils typischen Lärmbelastungenfür Berufe und Tätigkeiten.(www.suva.ch SuvaPro Informationsmittel Informationsmittel suchen)[14] Lazarus, H.; Wittmann, H.; Weißenberger, H.; Meißner, H.: Die Wahrnehmbarkeitvon Rottenwarntyphonen beim Tragen von Gehörschutz. Forschungsbericht<strong>der</strong> Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Fb 340,Bremerhaven, Wirtschaftsverlag NW, 1983- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 24 -[15] Milde, J. (2007): Ototoxische Arbeitsstoffe und Lärm. Bilanz und Ausblick.47. Jahrestagung <strong>der</strong> DGAUM. Dokumentation und CD-ROM: 872-875[16] Milde, J. (2008): Ototoxine – schwerhörig <strong>durch</strong> Gefahrstoffe? Gefahrstoffe –Reinhaltung <strong>der</strong> Luft. Ausgabe 1/2: 1-2[17] Milde, J. (2008): Ototoxizität – ein neuer Aspekt bei <strong>der</strong> Lärmschwerhörigkeit?Potsdamer BK-Tage 2008[18] Paulsen, R.: Gehörschützer für den Gleisoberbau – Positivliste –. In: BGIA-Handbuch Digital, ESV Erich Schmidt Verlag, Berlin, Stand: Lfg. 1 – VIII/2008[19] Positionspapier <strong>der</strong> Arbeitskreise „Lärm“ und „Gefahrstoffe“ des AusschussesArbeitsmedizin <strong>der</strong> Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung zu ototoxischenArbeitsstoffen, St. Augustin, 17. Juli 2006 (www.bg-laerm.de)[20] Liste von für berufliche Expositionen bedeutenden Stoffen mit ototoxischemPotential: Von den Unfallversicherungsträgern wurde im Rahmen einer Fachtagungam 4./5. Juli 2006 eine Liste von für berufliche Expositionen bedeutendenStoffen mit ototoxischem Potential ermittelt, die in einem Positionspapier<strong>der</strong> Arbeitskreise „Lärm“ und „Gefahrstoffe“ des Ausschusses Arbeitsmedizin<strong>der</strong> Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung verfügbar ist und dort fortgeschriebenwird (www.bg-laerm.de).[21] VMBG (Hrsg.): Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes(BGI 527)speziell zu Anhang 1[22] Handlungsanleitung für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach demBerufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 „Lärm“ (BGI 504-20)speziell zu Anhang 2[23] VDI 2058 Blatt 3: <strong>Beurteilung</strong> von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigungunterschiedlicher Tätigkeiten, Beuth Verlag, Berlin (1999)[24] Ising, Sust, Rebentisch: Lärmbeurteilung – Extra-aurale Wirkungen. Auswirkungenvon Lärm auf Gesundheit, Leistung und Kommunikation. BAuA –Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Nr. 98, Dortmund, 1996[25] Ising, Sust, Plath: Lärmwirkungen: Gehör, Gesundheit, Leistung. BAuA-Schriftenreihe Gesundheitsschutz 4, BAuA, 2004, 10. Auflage[26] Liedtke, M.: Hören von Signalen im Arbeitslärm. In: BGIA-Handbuch, 31. Lfg.I/98, Kennziffer 220 210[27] SG „Lärm“ FA MFS bei <strong>der</strong> DGUV (Hrsg.): FA-Informationsblatt 018 „Lärm-Stress am Arbeitsplatz; nicht das Innenohr betreffende Lärmwirkungen „extraauraleLärmwirkungen“ www.bg-laerm.de- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 26 -AushauscherenBaggerBandsägemaschinen für Knochen undFleischBaustahlbiegeautomatenBaustahlschneidanlagenBlechrichtmaschinenBlock- und TrennbandsägenBodenverdichterBohrhämmerBolzensetzwerkzeugeBrecherBrenner für Öl und GasBrennhärtemaschinenBrüh- und EnthaarungsmaschinenDarmschälmaschinen (Peeler)Dieselmotoren (stationär)Drahtbe- und -verarbeitungsmaschinenDrehkolbenverdichterDrehrohre mit HammerwerkenDruckgießmaschinenDruckluftdüsenDrucklufterzeugungsanlagenDruckluftwerkzeugeDruckluftstampferDruckreinigungsgeräteDüsentriebwerkeDurchlaufkutterEintreibgeräteEntgratmaschinenEtikettiermaschinenExtraktorenFallhämmerFalzmaschinenFlaschenputzmaschinenFlechtmaschinenFräsmaschinen (Schuhherstellung)Freischnei<strong>der</strong>Füll- und VerpackungsmaschinenFugenschnei<strong>der</strong>FuttermitteltrocknungsanlagenGarnierzangen für Befestigungen mit Klammernan Fe<strong>der</strong>kernenGebläseGefrierfleischfräsmaschinenGefrierfleischschnei<strong>der</strong>Glasmaschinen (Schuhherstellung)GleisbettreinigungsmaschinenGleisstopfmaschinen und -geräteGra<strong>der</strong>GranulatorenHolzhobelmaschinenHolzzerspanungsmaschinenKabelschuh-SchießgeräteKältemaschinen (Verdichter)KarosseriepressenPelletierpressenPlanierraupenPlasmabrennschneidgerätePneumatische För<strong>der</strong>erPökelspritzmaschinenPoliermaschinenPressenPropellerturbinenRamm- und ZiehgeräteReckmaschinenReduzierstationen (Dampf, Gas)Reifen-RaumaschinenRichtmaschinen und -geräteRohrreinigungsgeräteRohrsortier- und -abwurfplätzeRollgängeRotationsdruckmaschinenRüttelformmaschinenRüttelplattenRüttelrosteRüttelsiebeRüttelwalzenRupfmaschinen (Geflügelschlachtung)SägeblattschleifmaschinenSägegatterScheuertrommelnSchienenschleifmaschinenSchienenschraubmaschinenSchinkenformmaschinenSchlagbohrmaschinenSchlagscherenSchlagschrauberSchleifmaschinen und -geräteSchleu<strong>der</strong>gießmaschinenSchleu<strong>der</strong>maschinenSchneefräsenSchneidbrennerSchnitzelpressenSchrottpressenSchrottscherenSchussbetäubungsgeräteSchusswaffenSchwarzdeckenfertiger (Straßenbau)SchweißmaschinenSchwingför<strong>der</strong>erSeparatorenShred<strong>der</strong>SlicerSpießwaschtrommelnSpinnmaschinenSpulmaschinenStahlbandgatterStanzenStauchmaschinenStecknadelmaschinenSteinbrechanlagen- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 27 -KernbohrmaschinenKernschießmaschinenKettenkratzerför<strong>der</strong>erKettensägenKistenwaschanlagenKohlendrehbohrmaschinenKohlenmühlenKollergängeKompressorenKonverterKotelettschneidemaschinenKreiselbrecherKreiselscheren (Papierverarbeitung)KreissägenKugelmühlenKunststoffspritzgießmaschinenKutterLa<strong>der</strong>Le<strong>der</strong>fräsmaschineLichtbogenöfenLuftfahrzeugeLuftkühlerMauerfräsenMeißelhämmerMähgeräteMetallsägenMetallspritzmaschinenMobilkraneMotorkettensägenMotorrasenmäherMotorsensenMuldenkipperMusikinstrumenteNadelfilzmaschinenNadelreduziermaschinenNagel- und HeftmaschinenNibbelmaschinenSteinbrecherSteinpressenSteinsägenStichsägenStollenbaggerStrahlanlagenStrahltriebwerkeStraßenfräsmaschinenStraßenwalzenStrickmaschinenTablettenpressenTankwagen mit PumpaggregatTexturiermaschinenTraktorenTrennmaschinen und -geräteTrommelsiebeTurbinenUmformer, rotierendVentilatorenVerdichterVerdichtungsmaschinenVerpackungsmaschinenVibratorenWebmaschinen aller ArtWindkanäleWindsichterWirkmaschinenWürfelschneidemaschinenWurstclipmaschinenZahnsteinentfernerZentrifugenZerkleinerungsmaschinenZwickmaschinenZwirnmaschinenC) Berufe mit Gehörgefährdung <strong>durch</strong> LärmBau- und ReparaturschlosserBauwerkerBehälterbauerBergmannBetoniererDachdeckerEinschalerEisenflechter (Baustelle)ElektroinstallateurFassadenbauerForstarbeiterGerüstbauerGleisbauerHeizungs- und SanitärinstallateurIsolierer (Bauten- und Korrosionsschutz)KanalbauerKesselwärter in KraftwerkenMaschinist in KraftwerkenMusikerParkettverlegerPflastererPutzer (Maschinenputzer)Sägewerker in KleinsägewerkenSchiffsbauerSchlosserSpezialtiefbauerStahlwerkerStraßenbauerTrockenbauerZimmerleute- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 29 -erhöht auch potenziell die Unfallgefährdung im Betrieb und hat damit direkt Einflussauf die Sicherheit <strong>der</strong> Beschäftigten.(7) Maßnahmen müssen Schutz vor tatsächlichen o<strong>der</strong> möglichen Gefährdungen<strong>durch</strong> Lärm bieten. Somit sind auch extraaurale, d. h. physiologische bzw. vegetative,sowie psychische Wirkungen von Lärm zu beachten, die Auswirkungen aufGesundheit und Sicherheit sowie Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Beschäftigten haben:1. Lärm wirkt auch auf das Zentralnervensystem und löst physiologische Reaktionenaus, die je nach Intensität, zeitlichem Verlauf und Frequenzzusammensetzung<strong>der</strong> Lärmexposition sowie individueller Disposition zu Lärm-Stress-Reaktionen führen können, z. B. zur−−−−−−−−−Verengung von Blutgefäßen,Erhöhung des Blutdrucks,Erhöhung <strong>der</strong> Herzfrequenz,Verringerung des elektrischen Hautwi<strong>der</strong>standes,akuten Erhöhung des Muskeltonus,vermehrten Ausschüttung von Stresshormonen,Verringerung <strong>der</strong> Magen- und Darmaktivität,Gesichtsfeldeinschränkung o<strong>der</strong> zurverzögerten Signalverarbeitung im Gehirn.2. Lärm kann psychische Reaktionen auslösen, wie−−−−−Verärgerung,Anspannung,Resignation,Angst o<strong>der</strong>Nervosität.(8) Es können da<strong>durch</strong> Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verursachtund die Arbeitsleistung beeinträchtigt werden. So können z. B.:−−−−−−die Aufmerksamkeit und Konzentration herabgesetzt werden,die Sprachkommunikation beeinträchtigt und damit Fehlentscheidungen aufgrundvon Missverständnissen verursacht werden,die Fehlerquote erhöht werden,die Reaktionsleistung verringert werden,die Risikobereitschaft erhöht o<strong>der</strong>die Sicherheit bei manuellen Tätigkeiten vermin<strong>der</strong>t werden.- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 30 -(9) Neben den Gefährdungen von Gesundheit und Sicherheit <strong>der</strong> Beschäftigten kanndies zu erheblichen betriebswirtschaftlichen Kosten führen.(10) Bei <strong>der</strong> <strong>Beurteilung</strong> des Lärms hinsichtlich <strong>der</strong> genannten extraauralen Wirkungenkönnen neben <strong>der</strong> Höhe des Schalldruckpegels <strong>der</strong> zeitliche Verlauf des Schallsund die Frequenzzusammensetzung eine Rolle spielen. Hinzu kommen Auffälligkeit,Ortsüblichkeit und Informationshaltigkeit des Schalls. So wirken z. B. hochfrequenteGeräusche stärker leistungsmin<strong>der</strong>nd als tieffrequente, tonale Geräusche beson<strong>der</strong>sstörend. Unregelmäßige und unerwartete Geräusche erschweren die Unterscheidungvon wichtigen und unwichtigen Geräuschen und können Ursache für Unfälle o<strong>der</strong>Fehlhandlungen sein. Eine <strong>durch</strong> Lärm gestörte Spracherkennung kann belastendwirken wie auch zu Fehlentscheidungen führen.(11) Zur Vermeidung dieser extraauralen Lärmwirkungen sind Tätigkeiten, die einehohe Konzentration und Aufmerksamkeit erfor<strong>der</strong>n, hinsichtlich lärmmin<strong>der</strong>n<strong>der</strong>Maßnahmen vorrangig zu behandeln. Tätigkeiten, die hierbei beson<strong>der</strong>s zu beachtensind, sind z. B. komplexe Steuerungsaufgaben, das Überwachen komplizierter undmit hoher Verantwortung verbundener Vorgänge, Teach-in bei Maschinen undRobotern, sprachliche Einweisung von Kranführern, Führen von Baumaschinensowie alle sonstigen Tätigkeiten, die eine sichere Kommunikation erfor<strong>der</strong>n.Ebenfalls kann dies z. B. für die Bereiche Bildung, Erziehung und Sport zutreffen.(12) Dabei ist zu beachten, dass die extraauralen Lärmwirkungen auch schon beiTages-Lärmexpositionspegeln auftreten können, die deutlich unterhalb von 80 dB(A)liegen. Für die extraauralen Lärmwirkungen kann nicht von einem einfachen Dosis-Wirkungs-Zusammenhang ausgegangen werden, so dass <strong>der</strong> Tages-Lärmexpositionspegelfür eine <strong>Beurteilung</strong> von extraauralen Wirkungen nicht geeignet ist.(13) Bei kognitiv for<strong>der</strong>nden Tätigkeiten können sich Präventionsmaßnahmen auchbereits deutlich unterhalb des unteren Auslösewertes für den Tages-Lärmexpositionspegelvon 80 dB(A) als zweckmäßig o<strong>der</strong> notwendig erweisen, um Gefährdungenfür Gesundheit und Sicherheit wie auch Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Leistungsfähigkeitzu vermeiden.- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 31 -Anhang 3Gefährdungsbeurteilung auf Basis von Geräuschemissions- undLärmimmissionsvergleichswerten1 Abschätzung <strong>der</strong> Lärmexposition auf <strong>der</strong> Grundlage von Emissionswerten1.1 Einführung(1) Grundlage für die Abschätzung <strong>der</strong> an einem Arbeitsplatz im Mittel auftretendenLärmimmission (Schalldruckpegel) sind die von Maschinenherstellern anzugebendenGeräuschemissionswerte Emissionsschalldruckpegel L pA und SchallleistungspegelL WA . Beide Kenngrößen charakterisieren die Maschine hinsichtlich ihrer EigenschaftSchall zu erzeugen und sind damit unabhängig von Reflexionsschall von Wänden inRäumen o<strong>der</strong> Schall von an<strong>der</strong>en Maschinen am Arbeitsplatz. Sie sind, obwohl auchin Dezibel (dB) angegeben, nicht mit den in <strong>der</strong> LärmVibrationsArbSchV verwendetenKenngrößen zu verwechseln. So beschreibt <strong>der</strong> Schallleistungspegel L WA die insgesamtvon einer Maschine in die Umgebung pro Sekunde abgestrahlte Luftschallenergieals Pegel <strong>der</strong> abgestrahlten akustischen Leistung. Im Gegensatz dazu steht<strong>der</strong> Emissionsschalldruckpegel L pA für die von einer Maschine verursachte direkteSchalleinwirkung auf den zugeordneten Arbeitsplatz, den dort also auftretendenSchalldruckpegel (Lärmimmissionspegel).(2) Bei vielen beson<strong>der</strong>s großen Maschinen o<strong>der</strong> bei Fehlen eines definiertenArbeitsplatzes an einer Maschine wird von Maschinenherstellern ersatzweise für denEmissionsschalldruckpegel <strong>der</strong> 1 m-Messflächenschalldruckpegel L pA,1mangegeben.Der L pA,1mist <strong>der</strong> Mittelungspegel aus dem allein <strong>durch</strong> den abgestrahlten Schall <strong>der</strong>Maschine gegebenen A-bewerteten Schalldruckpegel auf <strong>der</strong> Messfläche, die dieMaschine in 1 Meter Abstand von <strong>der</strong> Maschinenoberfläche in <strong>der</strong> Form einesQua<strong>der</strong>s umschließt. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine reine Emissionskenngröße,die den Reflexionsschall im Aufstellungsraum und den Schall vonan<strong>der</strong>en Maschinen nicht berücksichtigt.(3) In wenigen Fällen wird von Maschinenherstellern auch <strong>der</strong> C-bewertete Emissions-SpitzenschalldruckpegelL pC,peak angegeben. Er dient <strong>der</strong> Beschreibung <strong>der</strong> vonMaschinen erzeugten, potenziell akut gehörschädlichen Schallimpulse an dem <strong>der</strong>jeweiligen Maschine zugeordneten Arbeitsplatz.(4) Um sicherzustellen, dass die zur Abschätzung des Lärmrisikos verwendetenDaten des Maschinenherstellers zuverlässig sind, ist immer darauf zu achten, dassdie Geräuschemissionswerte, wie in Abbildung 1 dargestellt, auf <strong>der</strong> Grundlage vonNormen ermittelt und angegeben worden sind.- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -


<strong>TRLV</strong> Lärm, <strong>Teil</strong> 1, Seite - 33 -L pAeq = L pA + Δ L 1 + Δ L 2 + Δ L 3 + Δ L 4mitL pAeqL pAΔ L 1Δ L 2Δ L 3Δ L 4Lärmimmissionspegel am betrachteten Arbeitsplatznach Norm gemessener EmissionsschalldruckpegelBeitrag <strong>durch</strong> die Schallreflexionen im AufstellungsraumBeitrag, <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Schallleistung von an<strong>der</strong>en im Raum aufgestelltenSchallquellen (z. B. Maschinen) ergibtBeitrag, <strong>der</strong> sich aus den von außen in den Raum eindringenden GeräuschenergibtBeitrag <strong>durch</strong> eine von <strong>der</strong> Norm abweichende Betriebsbedingung(4) Die Summe dieser <strong>Teil</strong>terme ergibt den Immissionsschalldruckpegel L pAeq an dembetrachteten Ort im Raum. Dieser ist identisch mit dem ortsbezogenen Tages-LärmexpositionspegelL EX,8h , wenn man davon ausgeht, dass die Schalleinwirkung sichüber eine achtstündige Arbeitsschicht nicht än<strong>der</strong>t.(5) Die ersten drei Beiträge Δ L i , also die Beiträge, die die Schallreflexionen <strong>durch</strong>den Raum, den zusätzlichen Schall <strong>durch</strong> weitere Schallquellen im Raum und denSchall <strong>der</strong> von außen in den Raum eindringt, beschreiben, sind positiv, erhöhen alsoden resultierenden Schallpegel. Dabei kann in <strong>der</strong> Praxis allein <strong>der</strong> Beitrag desRaumes eine erhebliche Anhebung des Schallpegels bedeuten. Der Einfluss <strong>der</strong>Betriebsbedingungen kann im Prinzip sowohl Schallpegel erhöhend als aucherniedrigend sein. In vielen Fällen, die den üblichen Betrieb <strong>der</strong> Maschinebeschreiben, ist <strong>der</strong> Einfluss jedoch gering, da in den vom Maschinenhersteller fürdie Geräuschemissionsmessung üblicherweise verwendeten maschinenspezifischenGeräuschtestcodes die Betriebsbedingungen für die Geräuschemissionsmessung sogewählt sind, dass sie einen möglichst lauten, aber üblichen Betrieb wi<strong>der</strong>spiegeln.Grundsätzlich ist demnach davon auszugehen, dass <strong>der</strong> Immissionsschalldruckpegelam Arbeitsplatz im Betrieb um einige dB über dem Emissionsschalldruckpegel liegt.Eine Bewertung <strong>der</strong> einzelnen Beiträge ist abhängig von <strong>der</strong> spezifischen Situationund ist im Einzelfall Fachleuten zu überlassen.(6) Da <strong>der</strong> Emissions-Spitzenschalldruckpegel L pC,peak unabhängig ist von Fremdgeräuscheinflüssenund Reflexionen des Schalls im Arbeitsraum im Betrieb desMaschinenanwen<strong>der</strong>s, eignet er sich direkt zur Bewertung möglicher Lärmbelastungenvon Arbeitnehmern <strong>durch</strong> Schallimpulse am Arbeitsplatz <strong>der</strong> jeweiligenMaschine.- Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!