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Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />
1. Allgemeine Bestimmungen<br />
1.1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen die Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche<br />
Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden durch die Aufragsannahme<br />
nicht automatisch Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt, mangels gesonderter Vereinbarungen, mit der schriftlichen<br />
Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.<br />
1.2. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer seine<br />
Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, d.h. diese dürfen nur nach vorheriger<br />
zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt<br />
wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.<br />
1.3. In der <strong>Katalog</strong>en und Produktunterlagen angegebene Maße und Gewichte basieren auf den derzeitigen<br />
technischen Kenntnissen und Erfahrungen des Lieferers. Verbesserungen und Veränderungen technischer Art bleiben<br />
ausdrücklich vorbehalten, d.h. sind nicht verbindlich und befreien den Besteller nicht davon, die Eignung des<br />
Liefergegenstandes für den jeweiligen Verwendungszweck zu überprüfen.<br />
2. Liefermengen und Toleranzen<br />
2.1. Teillieferungen sind generell zulässig, soweit diese dem Besteller zumutbar sind. Handelt es sich bei dem<br />
Liefergegenstand um Sonderanfertigungen, ist der Lieferer fabrikationsbedingt zu Mehr- bzw. Minderlieferungen bis<br />
zu 10 % der bestellten Menge berechtigt. Rohstoff-, Farb-, oder andere fertigungsbedingte Abweichungen im<br />
Durchmesser, Gewicht, Detailaufbau bleiben innerhalb der zulässigen Toleranzen vorbehalten, sofern keine<br />
gegenständlichen produktspezifischen Sondervereinbarungen mit der Auftragsbestätigung vereinbart werden.<br />
3. Gefahrenübergang und Abnahme<br />
3.1. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller<br />
über, spätestens aber, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen<br />
erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oderAnlieferung und Aufstellung<br />
übernommen hat.<br />
3.2.. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden<br />
sind. Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem die Übereinstimmungen über die Bestellung zwischen dem Besteller<br />
und dem Lieferer schriftlich vorliegt, bzw. der Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen,<br />
erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Zeichnungen, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der<br />
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das<br />
Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat, bzw. zur Abholung bereitgestellt wurde. Verzögert sich der<br />
Versand oder die Abholung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten. Zu<br />
Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist ist der Lieferer jederzeit berechtigt.<br />
3.3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind,<br />
geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller über.<br />
3.4. Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, auf Streik, Aussperrung, nicht richtiger oder nicht<br />
rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der<br />
Willens des Lieferers oder dessen Zulieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen.<br />
3.5. Kommt der Lieferer verschuldet in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, daß ihm hieraus ein<br />
Schadern entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 % insgesamt jedoch<br />
höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen<br />
Betrieb genommen werden konnte.<br />
3.6. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerun der Lieferung als auch<br />
Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 3.7. genannten Grenzen hinausgehen sind in allen<br />
Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf der dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.<br />
Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die<br />
Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers<br />
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers<br />
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt<br />
oder auf Leistung besteht.<br />
3.7. Werden Versand oder Anlieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der<br />
Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 05 %<br />
des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer<br />
oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.<br />
3.8. Verpackungen, Kartonagen, Pappen und Folien tragen das „Resy“-Symbol und sind vom Käufer zu entsorgen.<br />
Vom Lieferer eingesetzte Einweg-Paletten sind recyclingfähig und vom Käufer zu entsorgen. Sonderverpackungen,<br />
Verschalungen, Abstützungen und sonstiges Ladegerät werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.<br />
Einweg-Kabeltrommeln sind vom Besteller zu entsorgen, wohingegen Kabeltrommeln im Eigentum der<br />
Kabeltrommel GmbH & Co.KG (KTG), nach Entleerung, der KTG zurückzugeben sind. Die Übernahme erfolgt durch<br />
Spediteure im Auftrage der KTG kostenlos. Die Entscheidung für deren Einsatz bleibt dem Lieferanten überlassen.<br />
Die Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seilspulen der KTG gelten als vereinbart.<br />
4.Angebot und Preis<br />
4.1. Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Ein Anspruch auf Lieferung entsteht erst ,<br />
wenn die Bestellung geklärt ist, d.h. sobald in Bezug auf Ware, Typ, Lieferzeit, Preis ect. der Auftrag bestätigt wurde.<br />
Tritt ein Kunde von der Abnahme der bestätigten Ware ganz oder nur teilweise zurück, hat er den entstehenden<br />
Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften dies nicht<br />
ausdrücklich verbieten.<br />
4.2. Die Preisberechnung erfolgt aufgrund der zum Zeitpunkt der Berechnung gültigen Herstellkosten in Verbindung<br />
mit den maßgebenden Rohstoffwerten. Wir behalten uns jedoch vor, bestätigte Preise etwaigen Kostenänderungen<br />
anzupassen. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk einschließlich Verladung im Werk,<br />
jedoch ausschließlich Verpackung, Umladung und Entladung. Die Preise gelten auf Grundlage der angebotenen<br />
Metallbasen, verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, die gesondert auf den<br />
Rechnungen aufgeführt ist.<br />
4.3. Für eingehende Bestellungen gilt ein Mindestauftragswert von 150,00 €. Verpackungen werden zu Selbstkosten<br />
berechnet, wobei die vom Versender für sinnvoll erachtete Verpackungsart zugrunde liegt.<br />
5. Zahlungsbedingungen<br />
5.1. Die Rechnung des Lieferers ist innerhalb von 30 Tagen, ab Rechnungsdatum, netto bzw. innerhalb von 14 tagen<br />
ab Rechnungsdatum mit 3 % Skonto zahlbar.<br />
5.2. Zahlungen sind frei Zahlungsstelle des Lieferers zu leisten.<br />
5.3. Diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel werden von dem Lieferer nur dann zahlungshalber<br />
angenommen, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen<br />
vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Lieferer über den<br />
Gegenwert verfügen kann.<br />
5.4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.<br />
5.5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer nach schriftlicher Mitteilung berechtigt, die Erfüllung seiner<br />
Verpflichtung bis zum Erhalt der rückständigen Beträge einzustellen.<br />
5.6. Zahlungsverzug berechtigt den Lieferer, die Lieferung eventuell noch vorhandener Auftragsrückstände vom<br />
vorherigen Eingang unserer fälligen Forderung abhängig zu machen. In besonderen Fällen kann auch Voraus- und<br />
Sofortzahlung bei Versandbereitschaft verlangt bzw. Versand gegen Nachnahme vorgenommen werden. Bei<br />
Zahlungseinstellung, Nachsuchen eines Vergleiches oder Moratoriums werden unsere sämtlichen Forderungen sofort<br />
fällig.<br />
6. Eigentumsvorbehalt<br />
6.1. Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher<br />
ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller<br />
Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird<br />
der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.<br />
6.2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich<br />
nicht gegenüber dem Lieferer mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet. Verpfändung oder<br />
Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrung bezüglich der<br />
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber an den Lieferer ab. Der<br />
Lieferer ermächtigt ihn widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für seine Rechnung in eigenem Namen<br />
einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen<br />
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.<br />
6.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne<br />
Verpflichtung für Ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Lieferers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart,<br />
daß das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer<br />
übergeht. Der Besteller verwahrt das Miteigentum des Lieferers unentgeltlich.<br />
6.4. Bei Pfändung, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Besteller den<br />
Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
6.5. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur<br />
Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die<br />
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht<br />
als Rücktritt vom Vertrag.<br />
6.6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer vom<br />
Vertrag zurückzutreten und die sofortige Lieferung des Liefergegenstandes zu verlangen.<br />
7. Sach- und Rechtsmängel<br />
7.1.Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers<br />
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs<br />
einen Sachmangel aufwiesen. Sachmangelansprüche verjähren in 12 Monten. Dies gilt nicht, soweit in Fällen der<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers<br />
und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und<br />
Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich,<br />
spätesten nach erfolgter Eingangsprüfung schriftlich anzuzeigen, wobei Zahlungen des Bestellers in einem Umfang<br />
zurückgehalten werden, der in einem angemessnen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Besteller<br />
kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelanzeige geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein<br />
Zweifel bestehen kann. Erfolgt eine Mängelanzeige zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die Ihm entstandene<br />
Aufwendung vom Besteller ersetzt zu verlangen.<br />
7.2. Dem Lieferer ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist unter Berücksichtigung<br />
evtl. auftretender Herstellzeiten oder Lieferzeiten für Roh- und Vormaterialien zu gewähren. Schlägt die<br />
Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche -gem.Ziff.8- vom Vertrag<br />
zurücktreten oder die Vergütung mindern.<br />
7.3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, einer<br />
unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem<br />
Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter<br />
Betriebsmittel, mangelhafter Weiterverarbeitung oder aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag<br />
nicht vorrausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten<br />
unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus<br />
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.<br />
7.4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere<br />
Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil<br />
der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht<br />
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.<br />
7.5. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen Lieferer gem.§478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit<br />
seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für<br />
den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gem.§2 BGB gilt Ziff. 7.4. entsprechend.<br />
Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer oder<br />
dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.<br />
7.6. Rücksendungen nur mit unserer schriftlichen Genehmigung. Die Verrechnung erfolgt in keinem Fall mit anderen<br />
Forderungen. Für Rücksendungen,vorrausgesetz es treten keine Zusatzvereinbarungen auf Angebot bzw.<br />
Auftragsbestätigung in Kraft, die nicht durch unser Verschulden entstehen, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr<br />
von 20% vom zugesandtem Warenwert. Sonderanfertigungen sind von Gutschrift und Umtausch ausgeschlossen.<br />
8. Sonstige Schadensansprüche<br />
8.1. Schadens- und Aufwendungsansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen<br />
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.<br />
8.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der<br />
groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung<br />
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist<br />
jedoch auf dem vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der<br />
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.<br />
8.3. Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für<br />
Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7.1. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem<br />
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.<br />
9. Verbindlichkeit und anwendbares Gesetz<br />
9.1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen<br />
verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen<br />
würde.<br />
9.2.Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt deutsches materielles Recht unter<br />
Ausschluß des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über internationalen Warenkauf (CISG).<br />
Gerichtsstand ist das für den Lieferer zuständige Gericht. Der Lieferer hat jedoch das Recht, am Sitz des Bestellers zu<br />
klagen.<br />
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Saarstraße 44 Tel.: +49 7150 91621-0<br />
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