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MUSTERVERTRAG REGIEVERTRAG - Film and Music Austria

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7. Arbeitszeit7.1 Die wöchentliche Arbeitszeit des Regisseurs während der Dreharbeiten sowiedie tägliche Arbeitszeit während der Vor- und Postproduktion wird einschließlichNacht- und Wochenendarbeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungenvom Produzenten festgelegt.7.2 Ist der Regisseur am pünktlichen Erscheinen am Produktionsort verhindert,hat er dies dem Produzenten unverzüglich unter Angabe der Gründe und dervoraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Im Krankheitsfall ist ein Attest einesvom Produzenten bestimmten Vertrauensarztes vorzulegen, sofern eineallenfalls abgeschlossene Ausfallversicherung dies verlangt.8. Kündigung8.1 Der Produzent ist zur Kündigung nach Maßgabe der gesetzlichen kollektivvertraglichenRegelungen berechtigt8.2 Dieses Recht steht dem Produzenten insbesondere dann zu, wenn der Regisseurseine Leistungsfähigkeit fahrlässig oder vorsätzlich, beispielsweisedurch Alkohol- oder Drogenkonsum oder die Ausübung einer gefährlichenSportart, gefährdet.9. Rücktrittsrecht9.1 Den Vertragspartnern steht ein Rücktrittsrecht dann zu, wenn statt des vertraglichvereinbarten <strong>Film</strong>s ein <strong>and</strong>erer <strong>Film</strong> hergestellt wird, oder schwerwiegendeGründe vorliegen. Ein zum Rücktritt berechtigender schwerwiegenderGrund sind insbesondere krankheitsbedingte oder sonstige Verhinderungendes Regisseurs, die die Durchführung der Produktion erheblich erschwerenoder gefährden.9.2 Zahlungen, die zum Rücktrittszeitpunkt noch nicht fällig waren, sind nichtauszuzahlen9.3 Im Falle des Rücktritts oder der Kündigung verbleiben alle dem Produzenteneingeräumten Rechte beim Produzenten. Der Produzent kann den <strong>Film</strong> insbesonderemit einem <strong>and</strong>eren Regisseur fertig stellen und verwerten und dabeidas vom Regisseur bereits gedrehte Material verwenden. Der Regisseur erklärtsich einverst<strong>and</strong>en, dass er in diesem Fall auf sein Recht auf Namensnennungverzichtet.10. Vergütung10.1 Der Regisseur erhält für sämtliche unter diesem Vertrag zu erbringendenLeistungen und Rechtseinräumung ein pauschales Entgelt als BruttovergütungvonEUR ……………………………. (in Worten: Euro ……………………………………………….).4


10.2 Im Pauschalhonorar sind die aliquoten Teile der Sonderzahlungen und dieUrlaubsabfindung enthalten, diese werden spätestens bei Beendigung desArbeitsverhältnisses fällig. Wird der Urlaubsanspruch in natura konsumiert,ist er auf die Urlaubsabfindung entsprechen anzurechnen. Die Abrechnungkann nur nach der Vorlage einer Ausweiskopie, sowie bei ausländischenStaatsbürgern nach Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung (Original, nichtälter als 6 Monate), der Sozialverssicherungsnummer und Kontonummererfolgen.10.3 Der Regisseur erklärt, dass er steuerrechtlich Inländer ist. Weiters erklärt er,dass er seinen Wohnsitz in Österreich hat.Alternative:Der Regisseur erklärt, dass er steuerrechtlich Ausländer ist. Er erklärt, dasser seinen Wohnsitz nicht in Österreich hat und verpflichtet sich, dem Produzentendaher eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung zu übermitteln. DerProduzent kann fällige Beiträge des Entgeltes so lange zurückhalten, bisdiese Wohnsitzbescheinigung vorgelegt wird.10.4 Sollte es sich um ein ausländisches Konto h<strong>and</strong>eln, so hat der Regisseur dieÜberweisungsspesen zu tragen. Bei Ausländerbeschäftigung werden vom vollenBetrag der Einnahmen (= Ersatz für An- und Abreise, Aufenthalt undNächtigung), die jeweils nach den derzeit geltenden österreichischenRechtsordnung einzubehaltenden öffentlichen Abgaben in der Höhe von 20 %+ Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und abgeführt. Die Vertragspartnerstellen einvernehmlich fest, dass dieser Arbeitsvertrag erst mit der Erteilungeiner Beschäftigungsbewilligung bzw. mit der Vorlage eines Befreiungsscheinesgültig ist. Um eine ordnungsgemäße Abrechnung zu ermöglichen, verpflichtetsich der Regisseur, eine Wohnsitzbescheinigung zu erbringen.10.5 Das pauschale Entgelt ist als Bruttobetrag angegeben und unterliegt der Besteuerungnach den österreichischen Steuerbestimmungen. Soweit nach denrechtlichen Bestimmungen vom Bruttobetrag Sozialversicherungsbeiträge abzuführensind, werden diese direkt vom Produzenten abgerechnet und abgeführt.10.6 Das Entgelt wird in monatlich gleichen Teilbeträgen, jeweils am letzten desMonats auf ein Bankkonto überwiesen, das der Regisseur bekannt gegebenhat. Sollte es sich um ein ausländisches Konto h<strong>and</strong>elt, so hat der Regisseurdie Überweisungsspesen zu tragen. Bei einem inländischen Konto übernimmtdiese der Produzent.Alternative:Das Entgelt wird in folgenden Teilbeträgen und zu folgenden Zeitpunktenauf ein Bankkonto überwiesen, das der Regisseur bekannt gegeben hat:1/3 bei Vertragsunterschrift1/3 bei Drehbeginn1/6 bei Rohschnittabnahme1/6 bei Veröffentlichung / Premiere / Erstausstrahlung5


10.7 Mit dem vereinbarten Pauschalhonorar sind sämtliche Ansprüche des Regisseursabgegolten. Dazu gehören auch etwaige Ansprüche aus Nachtarbeit,Samstag-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie aus Vorarbeiten, Motivsuche,Besetzungsgespräch usw. Ebenso ist ein etwaiger Urlaubszuschuss, eineUrlaubsentschädigung oder Weihnachtsremuneration abgegolten.Optional:Wenn das gesamte Budget inkl. Überschreitungen eingespielt ist, wäre zusätzlichdie Möglichkeit gegeben, einen Beteiligungsanspruch des Regisseursin der Höhe von … % vorzusehen, welcher pauschal alle Rechte abdeckenmuss, welche der Regisseur an den Produzenten vertraglich übertragen hat.11. Reisekosten, Aufw<strong>and</strong>ersatz11.1 Es geltend die Bestimmungen des Kollektivvertrages für <strong>Film</strong>schaffende desFachverb<strong>and</strong>es der <strong>Film</strong>- und Musikindustrie. Ergänzend können Vereinbarungenüber Taggeld, Kilometergeld, Verwendung von Mobiltelefon und <strong>and</strong>eresgetroffen werden.11.2 Notwendige Reisekosten, wie z.B. Flugtickets, Bahntickets, Hotelkosten,Mietwagen, etc. werden dem Regisseur gegen Vorlage der Originalrechnungerstattet, wenn der Produzent diese Kosten im Vorhinein bewilligt hat. AufGrund steuerrechtlicher Bestimmungen kann dieser Kostenersatz zu einersteuerlichen Belastung des Regisseurs führen.11.3 Haftung im Zusammenhang mit Reisen:Der Regisseur hat gegen den Produzenten keinerlei Ansprüche aus dem Titeleiner verschuldensunabhängigen Haftung des Produzenten für Unfallschädenam eigenen Kraftfahrzeug im Rahmen von produktionsbedingten Fahrten.§ 1014 ABGB, der die verschuldensunabhängige Haftung des Produzenten fürunfallbedingte Beschädigung oder Zerstörung des Kraftfahrzeuges im Rahmenvon Dienstfahrten regelt, sowie dessen analoge Anwendung werden einvernehmlichabgedungen.12. Rechtseinräumung12.1 Dem Produzenten stehen sämtliche Verwertungsrechte am <strong>Film</strong> zu. Insbesondereräumt der Regisseur dem Produzenten an sämtlichen Werken, die imZusammenhang mit dem Vertrag entstehen, bereits mit Entstehen ein exklusives,zeitlich und räumlich unbeschränktes Werknutzungsrecht ein, dasWerk unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu bearbeiten und das Originaloder die bearbeitete Version zu nutzen und das Werk, insbesondere dendaraus resultierenden <strong>Film</strong>, auf alle heute und zukünftig bekanntenNutzungsarten zu verwerten.Die Rechtseinräumung umfasst dabei insbesondere den <strong>Film</strong> in jeder Phaseder Herstellung als Ganzes und in Teilen, sowie die zum <strong>Film</strong> gehörigenEinzelaufnahmen.Die Rechtseinräumung bleibt auch dann aufrecht, wenn der Vertrag gekündigtoder aufgelöst wird.6


12.2 Sollte der Regisseur Musik für den <strong>Film</strong> zusammenstellen, die ein Sammelwerkdarstellt, so gilt 8.1 sinngemäß.12.3 Das Bearbeitungsrecht des Produzenten umfasst insbesondere das Recht, den<strong>Film</strong> zu kürzen, neue oder abgeänderte Szenen, Dialoge, <strong>Film</strong>musik etc. hinzuzufügenoder die H<strong>and</strong>lungsumfolge umzustellen, zu synchronisieren, zuuntertiteln, zu übersetzen, sowie das Fortsetzungs-, Weiterentwicklungs-,Wiederverfilmungs- und Neuverfilmungsrecht und das Recht, den <strong>Film</strong> fürBühnen und Hörspielfassungen zu bearbeiten. Der Produzent ist berechtigt,einzelne Aufnahmen des <strong>Film</strong>s oder Teile des <strong>Film</strong>s in <strong>and</strong>ere <strong>Film</strong>e zu übernehmen,sowie den <strong>Film</strong> und einzelne Teile daraus zur Werbung zu verwenden.12.4 Das Bearbeitungsrecht umfasst insbesondere auch die Herstellung einesMaking Of’s und Merch<strong>and</strong>isingrechte. „Merch<strong>and</strong>isingrechte“ bezeichnetProdukte und Dienstleistungen, welche auf dem <strong>Film</strong>, dessen Charakteren,H<strong>and</strong>lungen, audiovisuellen Best<strong>and</strong>teilen oder Themen basieren. Der Begriffbeinhaltet insbesondere Musik-CD’s, Kleidungsstücke, Bücher, Comics,Soundtracks, Fotos, Posters, Computerspiele und <strong>and</strong>ere Medien undProdukte.12.5 Zur Verwertung des Originals oder der bearbeiteten Fassung des <strong>Film</strong>s zähleninsbesondere12.5.1 das Recht, den <strong>Film</strong> oder die bearbeitete Version in jedem technischenFormat und auf jede Art öffentlich aufzuführen, insbesondere im Kino, auf<strong>Film</strong>festivals, im Wege der Closed Circuit Aufführungen in Flugzeugen,Schiffen, etc.12.5.2 das Recht, den <strong>Film</strong> oder die bearbeitete Version zu senden, unabhängigvon der Art des dabei verwendeten technischen Verfahrens (analog oderdigital, kabellos oder kabelgebunden, usw.)12.5.3 das Recht, den <strong>Film</strong> oder die bearbeitete Version der Öffentlichkeit inelektronischer Form, im Wege von On-Dem<strong>and</strong>- oder Near-On-Dem<strong>and</strong>-Diensten, kabelgebunden oder kabellos zur Verfügung zu stellen12.5.4 das Recht, den <strong>Film</strong> oder die bearbeitete Version auf Bild / Bild-Tonträgernzu vervielfältigen und zu verbreiten, aufzuführen, sowie die Bildträger zuvermieten und zu verleihen12.5.5 das Recht, die bearbeitete Version zu vervielfältigen, zu verbreiten, zuvermieten, zu verleihen, zu senden / unabhängig von der Art des dabeiverwendeten technischen Verfahrens, auszustellen, vorzutragen, auf- undvorzuführen und zur Verfügung zu stellen12.6 Der Produzent ist berechtigt, die ihm eingeräumten Rechte zur Gänze oderzum Teil an Dritte zu übertragen oder Dritten Werknutzungsrechte oder–bewilligungen einzuräumen.12.7 Der Produzent wählt den Titel des <strong>Film</strong>s frei und hat hinsichtlich diesesTitels das alleinige, unbeschränkte und ausschließliche Recht der Titelnutzung.Dies gilt sinngemäß auch für die in der ausländischen Verwertung genutztenTitel.7


12.8 Der Regisseur wird tunlichst im Vor- und Nachspanns des <strong>Film</strong>s prominentgenannt. Für durch Dritte begangene Verstöße gegen diese Namensnennungspflichthaftet der Produzent nicht.12.9 Das bei Dreharbeiten verwendete <strong>Film</strong>material (unbelichtet oder belichtet)steht im Eigentum des Produzenten.12.10 Der Produzent entscheidet ausschließlich über die Veröffentlichung des <strong>Film</strong>sund die der Veröffentlichung gewidmete letzte Schnittfassung12.11 Mit Beendigung des Vertrags verpflichtet sich der Regisseur, alle im Rahmeneines Vertrags angefertigten Entwürfe, Zeichnungen, Modelle an den Produzentenabzuliefern.12.12 Der Regisseur ist verpflichtet, dem Produzenten spätestens bei Vertragsunterzeichnungzu informieren, ob und in welchem Umfang er Nutzungsrechteeiner Verwertungsgesellschaft eingeräumt hat. Der Regisseur verpflichtetsich, für eine Rückübertragung jener Rechte, die zur Erfüllung seiner vertraglichenVerpflichtungen notwendig sind, Sorge zu tragen.13. Garantieerklärung des Regisseurs13.1 Der Regisseur garantiert, dass an dem Regiekonzept und an den Vorarbeitenkein Dritter mitgearbeitet hat, dass keine urheberrechtlich geschütztenWerke Dritter verwendet wurden und das Regiekonzept und die Umsetzungkeine Anspielungen auf reale Personen, bestehende Unternehmen oder tatsächlicheEreignisse enthält, außer dies erfolgt auf ausdrücklichen schriftlichenWunsch des Produzenten.13.2 Der Regisseur wird dem Produzenten von allen Ansprüchen Dritter, die aufgrundeiner Verletzung der abgegebenen Garantie berechtigt geltend gemachtwerden, auf erste Anforderung schad- und klaglos halten.14. Änderungen, Ergänzungen14.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeitder Schriftform. Der Schriftform gleichzusetzen ist Fax oder E-Mail mit digitalerSignatur. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.15. Gerichtsst<strong>and</strong>15.1 Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. AusschließlicherGerichtsst<strong>and</strong> ist das für den Produzenten zuständige Gericht.8


16. Anwendbare Vorschriften16.1 Auf das Arbeitsverhältnis sind Bestimmungen des zwischen der WirtschaftskammerÖsterreich, Fachverb<strong>and</strong> der <strong>Film</strong>- und Musikindustrie und dem ÖsterreichischenGewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport undfreie Berufe abgeschlossenen Kollektivvertrages für <strong>Film</strong>schaffende anzuwenden.17. Sonstige Vertragsbestimmungen17.1 Sollte sich eine Vertragsbestimmung als ungültig erweisen, so werden sichdie Vertragsparteien bemühen, an die Stelle der ungültig gewordenenBestimmung eine solche zu setzen, welche den Absichten der Vertragsparteienbei Abschluss des Vertrages wirtschaftlich am nächsten kommt. Sämtlicheübrige Vertragsbestimmungen werden von der Ungültigkeit einer einzelnenBestimmung nicht betroffen und bleibt der Vertrag daher in allen seinenübrigen rechtlich durchsetzbaren Teilen aufrecht.9

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