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,..gelassenenUmständen offensichtlichdem Beschleunigungsgebot.Das Protokoll besteht aus dreiSeiten Text, davon die beiden ersten aus jeweils kurzen, einfach zu ermittelnden Angaben zuvorformulierten Gliederungspunkten, einer recht umfangreichen Lichtbildmappe und dreiGnmdrissskizzen vom beschädigten Gebäude. Die Ermittlungen vor Ort einschließlich derAufnahme von Fotos waren ausweislich des Protokolls am 22. März 2003, dem Tag nach derTat, beendet. Als besonders kompliziert erwies sich die Erforschung der Brandursachen, zumalhinsichtlich des Abla\lfs der vom Beschwerdeführer eingestandenen Tat kaum Unklarheitenbestanden, nicht. Für das Anfertigen der drei SkizZen benötigte die Polizei dann etw~ dreiMonate (25. Juni 2003), fiir das Aufkleben der'Fotos rund vier Monate (21. Juli 2003) und fiirdas abschließende Verfassen des relativ kurzen Textes fast fiinf Monate (11. August 2003). Esliegt auf der Hand, dass die Belange des nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschwerdeführerseine raschere, wenigstens einige Wochen frühere Vorlage des Protokolls erfordert hätten. Ist ausdiesem Grunde aber statt auf den 11. August 2003 auf einen Zeitpunkt spätestens Anfang Juli2003 abzustellen - der Abschlussbericht der Polizeidirektion Grimma vom 17. Juni 2003 (BI.357 der Js-Akten), die letzte dem BrandursachenberichtvorangegangeneErmittlungsmaßnahme,war zu dieser Zeit schon gefertigt -, so vergingen bis zum Eingang des psychiatrischenSachverständigengutachtensam 11. September 2003 mehr als zwei Monate. Mindestens fiireinen Zeitraum von zwei Monaten ließ sich also der vorläufige Freiheitsentzug, ohne dass dasErmittlungsverfahren abgeschlossen und Anklage erhoben wurde, allenfalls mitNotwendigkeiten der noch andauernden psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführersrechtfertigen. Das hatten Haftfortdauerentscheidungen(§§ 121, 122 StPO) bei der Prüfung des"wichtigen" Grundeszu beachten.(2) Gab es aber während der beiden letzten Monate vor Eingang des psychiatrischenSachverständigengutachtens keine im Rahmen von § 121 Abs. 1 StPO relevante sonstigeErmittlungstätigkeit, kann offen bleiben, ob derartige Ermittlungen, hätte es sie gegeben, eineHaftfortdaueranordnung - die Ergebnis einer Gesamtabwägung sein muss, welche diewesentlichen Gesichtspunkteeinbeziehtund bewertet- "selbstständig"hätten tragen können.dd) Die im angegriffenen BescWussdargestellteAbwägung ist somit verfassungsrechtlich nichttragfähig. Dem Verfassungsgerichtshofkommt es nicht zu, an Stelle des Oberlandesgerichtszuüberprüfen, ob dasselbe Abwägungsergebnis mit anderen Erwägungen in verfassungsrechtlichunbedenklicher Weise hätte gefundenund begründetwerden können (vgI.SächsVerfGH, Beschl.v. 18.März 2004 - Vf. 77-IV-03). Deshalb unterliegt die erneute Haftfortdaueranordnung, weilsie den Beschwerdeführernicht mehr beschwert, zwar nicht der Aufhebung. Wohl aber hat derVerfassungsgerichtshoffestzustellen, dass sie den Beschwerdeführerin seinem Grundrecht aufFreiheit der Person verletzthat.3. Da bereits die Rüge der Verletzung des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerfdurchgreift und zu einem entsprechenden Feststellungsausspruch führt, können die weiterenRügen des Beschwerdeführersauf sich beruhen.

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