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o"111.Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 Abs. 3 SächsVerfGHG. Sie macht eine Entscheidungüber den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführersentbehrlich.IV.Der Gegenstandswert ist mit 6.000,00 Euro angemessen festgesetzt. Diesen Betrag setzt derVerfassungsgerichtshofbei Verfassungsbeschwerdengegen den Vollzug von Untersuchungshaftregelmäßig fest. Der Anregung des Verfahrensbevollmächtigtendes Beschwerdeführers,wegenmehrerer Besonderheiten des vorliegenden Falles einen deutlich höheren Betrag festzusetzen(70.000,00 Euro), war nicht zu entsprechen. Dagegen sprach, dass der angegriffene Beschlussden Beschwerdeführer bereits wenige Tage nach Erlass nicht mehr beschwert hat. Auch stehtkeineswegs fest, dass eine verfassungsgemäße Haftfortdaueranordnung nicht hätte getroffenwerden können.gez.Pfeiffer gez. Budewig gez. Hagenlochgez. Graf v. Keyserlingk gez.Knoth gez. v.Mangoldtgez. Reich gez. Schneider gez. Trute

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