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1. Asiatischer Kampfkunstverein Zwickau e.V.

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§ 4: Aufhebung der Körperschaft / Wegfall der steuerbegünstigter Zweckea) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigterZwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an einen durch das Präsidium zubenennenden Verein, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.§ 4: Erwerb der MitgliedschaftAbschnitt B / Allgemeiner Teila) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.b) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. DasPräsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will das Präsidium einem Antragnicht stattgeben, so ist dies mit einfacher Mehrheit des Präsidiums innerhalb von 8Wochen möglich und ist der betreffenden Person schriftlich mitzuteilen. EinAnspruch auf Mitgliedschaft im Verein besteht nicht.c) Die Mitgliedschaft wird mit dem auf dem Antrag benannten Datum gültig und kannsowohl unbegrenzt oder zeitlich begrenzt sein. Bei zeitlich begrenztenMitgliedschaften ist das Ende auf dem Antrag zu vermerken.d) Verdienstvolle Förderer des Vereins können durch die Mitgliederversammlung alsEhrenmitglieder aufgenommen werden. Die Aufnahme ist nur mit einer Zustimmungder betroffenen Personen oder Körperschaft möglich.e) Das Präsidium kann weiterhin Personen als Sondermitglieder im Verein aufnehmen,welche im Vorstand eines anderen Vereines sind und mit dem <strong>1.</strong> Asiat.<strong>Kampfkunstverein</strong> <strong>Zwickau</strong> e.V. eng zusammenarbeiten. Die Sondermitgliedschaft istzeitlich an die Amtsperiode in dem anderen Verein gebunden.§ 5: Beendigung der Mitgliedschafta) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.b) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann miteiner Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Quartals erklärt werden.c) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder einerVorstandsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es<strong>1.</strong>) Schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins inschwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzungobliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder2.) Durch sein Verhalten den Verein in die Gefahr einer schwerenAnsehensverletzung brachte, wenn dieses Verhalten bei vernünftigerBetrachtungsweise durch den Betroffenen hätte erkannt werden müssen3.) Das Training oder den Trainingsablauf wiederholt stört4.) Sich moralisch gegen die Grundsätze des BUDO verhält, insbesonderedann, wenn er wiederholt strafbar wird.

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