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1. Asiatischer Kampfkunstverein Zwickau e.V.

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<strong>1.</strong> <strong>Asiatischer</strong> <strong>Kampfkunstverein</strong> <strong>Zwickau</strong> e.V.§ 1: Name und Sitz, GeschäftsjahrSatzungFassung vom 25.03.2011a) Der Verein führt den Namen „<strong>1.</strong> <strong>Asiatischer</strong> <strong>Kampfkunstverein</strong> <strong>Zwickau</strong> e.V.“ mit derAbkürzung „<strong>1.</strong> AKVZ e.V.“.b) Sitz des Vereins ist <strong>Zwickau</strong>.c) Geschäftsjahr ist das laufende KalenderjahrAbschnitt A / Forderungen zu § 60 Abgabenordnung§ 2: Vereinszweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeita) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ derAbgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke.b) Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Erziehung und Kampfsport- undkunstarten, der diesbezüglichen Kultur und Tradition. Dieser Satzungszweck wirdinsbesondere durch ein Training im Kinder- und Jugendbereich, dem Ausrichten vonLehrgängen und der Teilnahme von Wettkämpfen erreicht. Durch den Sport und derIntegration in eine Gemeinschaft sollen Drogenmissbrauch vermieden und einVerständnis für einen friedvollen und aufrechten Umgang mit anderen Personengesetzt werden.c) Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen,insbesondere aus dem europäischen Ausland. Das Verständnis für andere Kulturensoll hierbei gefördert werden.d) Der Verein unterstützt daher ausdrücklich Kooperationen mit anderen Vereinen, eineTeilnahme der Mitglieder an Lehrgängen und die Teilnahme an Wettkämpfen.§ 3: Mittelverwendunga) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4: Aufhebung der Körperschaft / Wegfall der steuerbegünstigter Zweckea) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigterZwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an einen durch das Präsidium zubenennenden Verein, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.§ 4: Erwerb der MitgliedschaftAbschnitt B / Allgemeiner Teila) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.b) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. DasPräsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will das Präsidium einem Antragnicht stattgeben, so ist dies mit einfacher Mehrheit des Präsidiums innerhalb von 8Wochen möglich und ist der betreffenden Person schriftlich mitzuteilen. EinAnspruch auf Mitgliedschaft im Verein besteht nicht.c) Die Mitgliedschaft wird mit dem auf dem Antrag benannten Datum gültig und kannsowohl unbegrenzt oder zeitlich begrenzt sein. Bei zeitlich begrenztenMitgliedschaften ist das Ende auf dem Antrag zu vermerken.d) Verdienstvolle Förderer des Vereins können durch die Mitgliederversammlung alsEhrenmitglieder aufgenommen werden. Die Aufnahme ist nur mit einer Zustimmungder betroffenen Personen oder Körperschaft möglich.e) Das Präsidium kann weiterhin Personen als Sondermitglieder im Verein aufnehmen,welche im Vorstand eines anderen Vereines sind und mit dem <strong>1.</strong> Asiat.<strong>Kampfkunstverein</strong> <strong>Zwickau</strong> e.V. eng zusammenarbeiten. Die Sondermitgliedschaft istzeitlich an die Amtsperiode in dem anderen Verein gebunden.§ 5: Beendigung der Mitgliedschafta) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.b) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann miteiner Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Quartals erklärt werden.c) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder einerVorstandsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es<strong>1.</strong>) Schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins inschwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzungobliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder2.) Durch sein Verhalten den Verein in die Gefahr einer schwerenAnsehensverletzung brachte, wenn dieses Verhalten bei vernünftigerBetrachtungsweise durch den Betroffenen hätte erkannt werden müssen3.) Das Training oder den Trainingsablauf wiederholt stört4.) Sich moralisch gegen die Grundsätze des BUDO verhält, insbesonderedann, wenn er wiederholt strafbar wird.


d) Durch den Schatzmeister des Vereins kann ein Mitglied ohne weitere Abstimmungein Mitglied ohne Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn es seit sechs Monatenmit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung nichtinnerhalb von zwei Wochen gezahlt hat oder im Wiederholungsfall seit drei Monatenim Rückstand ist und nach der zweiten Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochenzahlt.e) In den Punkten des § 5/c ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben sichgegenüber dem Präsidium zu den Gründen des Ausschlusses zu erklären. DasPräsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.§ 6: Rechte und Pflichten der Mitgliedera) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirkenund an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen sowie im Namen und unterNennung des Vereins bei Meisterschaften und Lehrgängen anzutreten. Jedes Mitgliedhat das Recht sich einen Dachverband seiner Wahl zu suchen, besteht im Verein keinVerantwortlicher für den gewählten Verband, so ist das Mitglied für den formellenSchriftverkehr und die Zahlung von entsprechenden Beiträgen selbst verantwortlich.b) Jedes Mitglied hat die Pflicht ab einem Alter von 16 Jahren an derMitgliederversammlung teilzunehmen sowie den Verein zu fördern, insbesonderedurch regelmäßige Zahlung der Mitgliedsbeiträge, der Teilnahme am Training undden Veranstaltungen des Vereins.§ 7: Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Sonderzahlungena) Eine Aufnahmegebühr in den Verein wird nicht erhoben.b) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag an den Verein. Die Mitgliedsbeiträge sindquartalsweise jeweils bis zum 15. des ersten Monats im Quartal auf das Vereinskontozu überweisen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Geschäftsordnunggeregelt. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand, geänderteBeiträge werden zum <strong>1.</strong> Januar des folgenden Jahres gültig und müssen in derjährlichen Mitgliederversammlung oder in einem separaten Schreiben an dieMitglieder bis spätestens Oktober mitgeteilt werden.c) Sonderzahlungen können bei Bedarf in der Mitgliederversammlung mit einfacherMehrheit beschlossen werden. Wird eine Sonderzahlung beschlossen, so sind mitAusnahme von Ehren- und Sondermitgliedern alle Mitglieder, auch diebeitragsbefreiten, zur Zahlung bis zum vereinbarten Termin verpflichtet.d) Sonder- und Ehrenmitglieder sowie Mitglieder des Präsidiums und Vorstandes sindvom Beitrag befreit. Über die Beitragsbefreiung von Trainern / Übungsleiternentscheidet der Vorstand.


§ 8: Organe des Vereinsa) Organe des Vereins sind das Präsidium, der Vorstand und die Mitgliederversammlungb) Präsidiums- und Vorstandsmitglieder müssen mindesten ein Lebensalter von 18Jahren haben.§ 9: Das Präsidiuma) Dem Präsidium des Vereins obliegen die Vertretungen des Vereins nach § 26 BGB unddie Führung seiner Geschäfte. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:<strong>1.</strong> die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich derErstellung einer Tagesordnung,2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,4. die Aufnahme neuer Mitglieder,5. die Aufnahme von Sektionen6. Festsetzen der Mitgliedsbeiträge.b) Das Präsidium besteht aus dem Vereinspräsidenten, drei Vizepräsidenten und demSchatzmeister. Zur Beschlussfähigkeit des Präsidiums müssen mindestens dreiPräsidiumsmitglieder anwesend sein. Bei Abstimmung entscheidet dieStimmenmehrheit, ist diese nicht erkennbar entscheidet die Stimme des Präsidenten.Ist der Präsident nicht anwesend und es kommt keine Stimmenmehrheit zustande, soist die Abstimmung ungültig.c) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch die genanntenVorstandsmitglieder jeweils einzeln vertreten.d) Das Präsidium wird für die Dauer von vier Jahren gewählt, die Amtsdauer endetdurch eine Neuwahl oder im vierten Jahr nach der Wahl am 3<strong>1.</strong> Dezember. DieWiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch dieMitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulärenAmtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig ausdem Präsidium aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied desVereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in dasPräsidium zu wählen.e) Das Präsidium tritt einzeln oder zusammen mit dem Vorstand nach Bedarfzusammen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durcheinen Vizepräsidenten, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche solleingehalten werden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens dreiMitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme desPräsidenten, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.f) Die Beschlüsse des Präsidiums und des Vorstandes sind zu protokollieren. Sollte dasPräsidium einen Beschluss planen, so ist nach Möglichkeit der Vorstand zuinformieren und dieser zu der Präsidiumssitzung einzuladen. Das Protokoll ist vomPräsidenten, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter zu unterschreiben.


§ 10: Der Vorstanda) Der Vorstand des Vereins besteht aus den Sektionsleitern der in dem Vereinintegrierten Sektionen. Die Sektionsleiter sind als Bindeglied zwischen denMitgliedern und dem Präsidium zu verstehen und haben ein Anwesenheitsrecht beigeplanten Beschlüssen des Präsidiums. Ab wann eine Sportart als Sektion geführtwird ist in einer Präsidiumssitzung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Ab demZeitpunkt des Status einer Sektion ist dieser mindestens eine regelmäßigeTrainingseinheit je Woche zu ermöglichen. Die Sektionsleiter werden durch denVereinspräsidenten erstmalig berufen. Eine Abwahl oder ähnliches erfolgt innerhalbder Sektion. Der Posten des Sektionsleiters ist nicht an eine Graduierung oder Lizenzgebunden.b) Der Vorstand ist die Ebene der Haupttrainer im Verein, sie sind nichtvertretungsberechtigt für den Verein.c) Hauptaufgabe des Vorstandes ist es, zusammen mit dem Schatzmeister denJahresplan für das kommende Geschäftsjahr zu erarbeiten und dem Präsidium biszum 15. Dezember vorzulegen. Das weitere regelt die Geschäftsordnung.d) Weitere Aufgaben sind die Erstellung von Presseberichten und Artikeln, die Mitarbeitbei Vereinsveranstaltungen sowie die Suche und Gewinnung von Sponsoren.Innerhalb des Vorstandes kann ein Jahresplan mit den sportlichen Veranstaltungenerarbeitet werden, um eine gleichmäßige Verteilung der Mittel zu gewährleisten.§ 11: Die Mitgliederversammlunga) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durcheinen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung durch einen von derMitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet. DieMitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgendenAngelegenheiten:<strong>1.</strong>) Änderungen der Satzung mit einfacher Mehrheit der anwesendenstimmberechtigten Mitglieder2.) Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 75 % der im Verein gemeldetenstimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit kann innerhalb von vierWochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnungeinberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenMitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einer Mehrheit von 75% deranwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung zur erneutenMitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.3.) Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern mit einer einfachen Mehrheit deranwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf Vorschlag des Präsidiums oderVorstandes.4.) Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Präsidiums5.) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes.


) Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.Die Einberufung erfolgt schriftlich (per Mail, Fax oder Brief) unter Einhaltung einerFrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Bei geplantenSatzungsänderungen ist bereits in der Einladung ausdrücklich auf die zu änderndenSatzungsbestimmungen hinzuweisen.c) Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestenseine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eineErgänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet dasPräsidium.d) Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder diesschriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Diese Mitgliederversammlung hatinnerhalb der nächsten acht Wochen stattzufinden.e) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel derstimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt ist jedesVereinsmitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr, welche den Aufnahmeantragmindestens einem Monat vor der Mitgliederversammlung abgegeben hat und nochnicht gekündigt hat oder gekündigt wurde. Bei Beschlussunfähigkeit kann innerhalbvon vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnungeinberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitgliederbeschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlungausdrücklich hinzuweisen.f) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung.g) Das Präsidium kann als Block gewählt werden.h) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist einProtokoll zu fertigen. Dieses ist von einem Präsidiumsmitglied oder demVersammlungsleiter und zwei Mitgliedern des Vereins zu unterschreiben.i) Satzungsänderungen auf Grund von behördlichen Maßnahmen können vomPräsidium mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Sie sind in der nächstenMitgliederversammlung vorzutragen.j) Die Einladung eines Mitgliedes erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letztebekannte Adresse versandt wurde.§ 12: Inkrafttreten der Satzunga) Die Satzung wird nach Beschlussfassung und der Zustimmung bei derMitgliederversammlung umgehend dem zuständigen Amtsgericht übersandt. DieSatzung erlangt Rechtsgültigkeit mit einer Eintragung im Vereinsregister.b) Sollten Teile der Satzung auf Grund der Bestimmungen des Amtsgerichtes nicht indem Wortlaut wie abgestimmt möglich sein, so ist das Präsidium zur Bereinigung derMängel berechtigt. Alle anderen Teile der Satzung bleiben unberührt.Abschnitt C / Besonderer Teil


§ 13: Zusammenarbeita) Der Verein bildet einen Partnerverein zum „<strong>Kampfkunstverein</strong> Meerane e.V.“, dessenVereinspräsident gleichzeitig Sondermitglied für die Dauer derVereinspräsidentschaft im hiesigen Verein ist. Der Vereinspräsident ist beiPräsidiums- und Vorstandssitzungen anwesenheits-, jedoch nicht stimmberechtigt.Bei Mitgliederversammlungen ist ihm auf Wunsch das Wort zu erteilen. DasSondermitglied kann diese außerordentlichen Rechte durch ein anderesPräsidiumsmitglied des „<strong>Kampfkunstverein</strong> Meerane e.V.“ ausüben lassen.b) Trainer des „ <strong>Kampfkunstverein</strong>s Meerane e.V.“ sind zum Training und zurAnwesenheit im hiesigen Verein kostenfrei berechtigt.c) Mitglieder des „ <strong>Kampfkunstverein</strong>s Meerane e.V.“ sind zur Teilnahme an sportlichenVeranstaltungen (Lehrgänge / Wettkämpfe / Trainingslager) kostenpflichtigberechtigt.§ 14: Kooperationa) Mitglieder beider Vereine können jeweils Veranstaltungen des anderen Vereins, mitAusnahme der Präsidiums- und Mitgliederversammlung, zu gleichen Gebührenbesucht werden. Es gelten die gleichen Rabatte.§ 15: Unterstützunga) Der <strong>1.</strong> Asiatische <strong>Kampfkunstverein</strong> <strong>Zwickau</strong> e.V. und der „ <strong>Kampfkunstverein</strong>Meerane e.V.“ unterstützen sich gegenseitig bei der Ausrichtung und Organisationvon sportlichen Veranstaltungen. Die von beiden Vereinen vorgehaltenenTrainingsmaterialien können bei Bedarf durch den anderen Verein zu sportlichenVeranstaltungen angefordert werden, eine Versagung darf nur erfolgen wenn diesden Sportbetrieb des Vereins stört, welcher das Eigentum an den Gegenständen hat.b) Gerät einer der beiden Vereine in finanzielle Notlage, so KANN der andere Verein miteinem finanziellen Zuschuss zur Beseitigung der Notlage helfen. Dies gilt nur unterder Bedingung, dass beide Vereine gemeinnützig sind und das Präsidium beiderVereine dem einstimmig zustimmen und durch die Unterstützung keine finanzielleGefahr für den unterstützenden Verein verursacht wird. Die Verwendung derfinanziellen Mittel ist in beiden Vereinen nachzuweisen.§ 16: Änderungen der Satzung im Abschnitt „C“a) Die Satzung in den Paragraphen 13 und 14 darf nur erweitert, nicht aber in dembestehenden Umfang geändert werden.<strong>Zwickau</strong>, den 7. März 2011


Unterschrift gewählter Vereinspräsident:Unterschrift gewählter Vizepräsident:Unterschrift gewählter Vizepräsident:Unterschrift gewählter Vizepräsident:Unterschrift gewählter Schatzmeister:________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

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