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Zonenreglement Landschaft - Gemeinde Arboldswil

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong><strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Gesamtrevision 2010Projekt: 011.05.057613. August 2010Erstellt: SWGeprüft: CTS:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docxSutter Ingenieur- und Planungsbüro AG, CH-4424 <strong>Arboldswil</strong>, Hooland 10, CH-4410 Liestal, Rufsteinweg 1Telefon +41 (0)61 935 10 20, Telefon +41 (0)61 935 10 21, info@sutter-ag.ch, www.sutter-ag.ch


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 2/23InhaltsverzeichnisSutter Ingenieur- und Planungsbüro AGSeiteVerwendete Gesetzesabkürzungen 3Erlass 31 Einleitung 4Art. 1 Zweck und Ziele 4Art. 2 Bestandteile 4Art. 3 Geltungsbereich und Wirkung 4Art. 4 Gliederung 42 Nutzungszonen 5Art. 5 Landwirtschaftszone 5Art. 6 Zone für öffentliche Werke und Anlagen 5Art. 7 Spezialzone Ferienkolonie Schlief 6Art. 8 Waldareal 63 Schutzzonen und -objekte 7Art. 9 Uferschutzzone 7Art. 10 Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte 7Art. 11 <strong>Landschaft</strong>sschutzzone 8Art. 12 Aussichtsschutz 9Art. 13 Archäologische Schutzzone 94 Allgemeine Bestimmungen 11Art. 14 Zuständigkeit 11Art. 15 Delegation 11Art. 16 Ergänzende Verordnungen 11Art. 17 Bauten, Anlagen und Nutzungen 11Art. 18 <strong>Landschaft</strong>saufwertung 12Art. 19 Generelle Verbote 12Art. 20 Wiederherstellungspflicht 12Art. 21 Ausnahmen 125 Schlussbestimmungen 13Art. 22 Aufhebung früherer Beschlüsse 13Art. 23 Inkrafttreten und Anpassung 13Anhang 14Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte (zu Art. 10) 14Beschlüsse, Genehmigung 22<strong>Gemeinde</strong> 22Kanton 22Beilage 23Orientierender Planinhalt 23S:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 3/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AGVerwendete GesetzesabkürzungenRPG Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700)RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)RBG Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (SGS 400)RBV Kantonale Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998(SGS 400.11)NHG Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451)NLG Kantonale Gesetz über den Natur- und <strong>Landschaft</strong>sschutz vom 20. November 1991(SGS 790)Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltungvon ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaftszone (SGS 790.31)kWaG Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (SGS 570)GGKantonales Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der <strong>Gemeinde</strong>n (<strong>Gemeinde</strong>gesetz)vom 28. Mai 1970 (SGS 180)ErlassDie Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf §§ 2, 5 und 18 RBG die Zonenvorschriften <strong>Landschaft</strong>.Sämtliche unterstrichene Textteile sind wörtliche Wiederholungen aus übergeordneten Gesetzenund Verordnungen. Diese unterstrichenen Gesetzeszitate sind nicht Beschlussinhalt des vorliegenden<strong>Zonenreglement</strong>s. Mit Fussnoten wird auf die entsprechenden übergeordneten Gesetze undVerordnungen verwiesen.Bezüglich der Verbindlichkeit und Vollständigkeit der zitierten Gesetzesvorschriften wird auf denaktuell gültigen Gesetzesinhalt verwiesen.S:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 4/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG1 EinleitungArt. 1Zweck und ZieleDie Zonenvorschriften <strong>Landschaft</strong> regeln die Nutzung und den Schutz der <strong>Landschaft</strong> sowie dieAufwertung der <strong>Landschaft</strong> in ökologischer und ästhetischer Hinsicht.Art. 2Bestandteile1Die Zonenvorschriften <strong>Landschaft</strong> bestehen aus:− Zonenplan <strong>Landschaft</strong>, Massstab 1 : 5'000− <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong> mit Anhang2Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften sind ergänzende Richtlinien, Wegleitungen, Naturinventareund dergleichen sowie die in der Beilage aufgeführten Erläuterungen. Diese Grundlagen habenempfehlenden Charakter.3Die im Zonenplan als orientierender Planinhalt dargestellten Teile dienen zur Erläuterung. Sie sindnicht rechtsgültiger Bestandteil der Zonenvorschriften.Art. 3Geltungsbereich und Wirkung1Die Zonenvorschriften <strong>Landschaft</strong> finden für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet ausserhalb des SiedlungsgebietesAnwendung. Massgebend für die Abgrenzung des Siedlungsgebietes ist der PerimeterZonenplan Siedlung.2Die Zonenvorschriften sind für jedermann verbindlich. 1Art. 4Gliederung1Das Bezugsgebiet ist in Nutzungszonen und Schutzzonen und Schutzobjekte gegliedert.2Nutzungszonen bestimmen Art und Mass der zulässigen und zweckmässigen Nutzung des Bodens.23Schutzzonen umfassen Gebiete, die bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Funktionen erfüllen.Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein. 31 § 18 Abs. 5 RBG2 § 18 Abs. 3 RBG3 § 29 Abs. 1 RBGS:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 5/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG2 NutzungszonenArt. 5Landwirtschaftszone1Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltungder <strong>Landschaft</strong> und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechendihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden.Sie umfassen Land, das:a. sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignetund zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oderb. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. 42Für Produktionsformen, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für zusätzlichen Wohnraumgelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechtes.3Für Rebbau gelten die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen.5Art. 6Zone für öffentliche Werke und Anlagen1Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgabendurch:a. die Gemeinwesen;b. andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;c. Inhaber staatlicher Konzessionen;d. Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden. 62Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllungder öffentlichen Aufgaben verträglich sind. 73Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. DieZweckbestimmung ist im Zonenplan <strong>Landschaft</strong> eingetragen.4Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privatenInteressen zu berücksichtigen.5Die Umgebungsgestaltung hat den ökologischen Ausgleich bestmöglichst zu berücksichtigen undnach den Vorgaben einer naturnahen Gestaltung zu erfolgen. Für die Bepflanzung sind grundsätzlicheinheimische, standortgerechte Arten zu verwenden.4 Art. 16 Abs. 1 RPG5 Eidg. Weinverordnung vom 7. Dezember 1998; Kantonale Verordnung über den Pflanzenbau vom 9. Juni 19986 § 24 Abs. 1 RBG7 § 24 Abs. 2 RBGS:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 6/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AGArt. 7Spezialzone Ferienkolonie Schlief1Die im Zonenplan <strong>Landschaft</strong> eingetragene Spezialzone Ferienkolonie Schlief dient der Nutzungund dem Betrieb als Schul- und Ferienkolonie.2In dieser Zone können Umbauten, Erneuerungen, Wiederaufbauten sowie angemessene Erweiterungen,welche dem bestehenden Betrieb als Schul- und Ferienkolonie dienen, bewilligt werden,wenn:a) die Identität der Bauten und Anlagen bezüglich Umfang, äussere Erscheinung und Zweckbestimmunggewahrt bleibtb) die Auswirkungen auf die Zonenordnung, Erschliessung und Umwelt nicht wesentlich neu sindc) die Verwirklichung mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist undd) die Gebäudefläche um nicht mehr als 50 m 2 vergrössert wird.Art. 8Waldareal1Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt. 82Für das Waldareal und seine Abgrenzung gelten die entsprechenden eidgenössischen und kantonalenGesetze und Vorschriften über den Wald.3Die Waldbewirtschaftung hat naturnah zu erfolgen. 9 Grundlage ist die WaldentwicklungsplanungWEP. Bis zum Inkrafttreten der Waldentwicklungsplanung 10 hat der bestehende WaldwirtschaftsplanGültigkeit.4Ist Waldareal als Naturschutzzone ausgeschieden, mit Natur- oder <strong>Landschaft</strong>sschutz überlagertoder im kantonalen Inventar der geschützten Naturobjekte enthalten, so ist die Umsetzung derSchutzziele in enger Koordination mit den zuständigen Forstorganen sicher zu stellen. Diese integrierendie Schutzziele in die forstliche Planung.5Die Waldränder stellen den Übergangsbereich zwischen Kulturland und Wald dar und sind gekennzeichnetdurch eine besondere Artenvielfalt, die das <strong>Landschaft</strong>sbild nachhaltig prägen. DieWaldränder sind daher im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege mit einzubeziehen.Dabei ist eine Stufigkeit mit einer gesunden Strauchschicht anzustreben.8 Art. 18 Abs. 3 RPG9 § 14 Abs. 1 kWaG10 § 16 kWaGS:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 7/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG3 Schutzzonen und -objekteArt. 9Uferschutzzone1Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere.112Die Breite der Uferschutzzone ist durch den Eintrag im Zonenplan <strong>Landschaft</strong> definiert. Wo Breitenvermasst sind, werden diese ab Gewässerrand (Wasserlinie bei mittlerem Gewässerstand) gemessen.3Für die Anforderungen der Biodiversität können im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelungder kantonalen Abgeltungsbeiträge für den ökologischen Ausgleich nach Absprache mit denkantonalen Fachstellen auf freiwilliger Basis breitere Schutzbereiche festgelegt werden.4Innerhalb der Uferschutzzone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungendes Uferschutzes widersprechen. Nicht zulässig sind insbesondere:− Bauten, Anlagen, Garten- und Freizeiteinrichtungen, Bodenbefestigungen, Terrainveränderungen,Lagerplätze und Materialablagerungen;− neue Wege;− standortfremde Bepflanzungen;− das Pflügen, Düngen und Ausbringen von Bioziden.5Zugelassen sind ökologisch oder wasserbaulich bedingte Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowieMassnahmen zur Freilegung der eingedolten Gewässerabschnitte. Diese sind grundsätzlich ingenieurbiologischauszuführen.6Die Ufervegetation ist fachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu durchforsten. BeeinträchtigteUferpartien sind zu renaturieren. Bestehende Wege innerhalb der Uferschutzzone können bestehenbleiben.7Das Land innerhalb der Uferschutzzone darf als extensive Wiese (Mahd frühestens 1. Juli) oderWeide genutzt werden, sofern die Ufervegetation (Gebüschsaum und/oder Staudenflur) nicht beeinträchtigtund bei Weidebetrieb durch einen Weidezaun geschützt wird. Bei beeinträchtigtenUferpartien ist in einem mindestens der Breite der Gerinnesohle entsprechenden Streifen auf beidenSeiten des Gewässers die Nutzung als Wiese oder Weide ausgeschlossen. Örtlich begrenzt sindTränkestellen für das Vieh zulässig.Vom Regierungsratnicht genehmigtArt. 10Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte1Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken:a. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonderswertvollen <strong>Landschaft</strong>steilen und -elementen.11 § 13 RBVS:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 8/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AGVom Regierungsratnicht genehmigtb. die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrerLebensräume. 122Es ist verboten, geschützte Naturobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, ihren Wert oder ihreWirkung zu beeinträchtigen oder sie zu beseitigen. 133Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturobjekte durch technischeEingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher oder die Verursacherinfür bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.144In den Naturschutzzonen und an den Naturschutzeinzelobjekten dürfen keine Veränderungenvorgenommen werden, welche dem Schutzziel widersprechen.5Naturschutzzonen können als landwirtschaftliche Betriebsfläche angerechnet werden, sofern dielandwirtschaftliche Nutzung das Schutzziel gewährleistet.6Für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen mit Pos. Nr. sind im Anhang die Schutzzielesowie die spezifischen Schutz- und Pflegevorschriften verbindlich festgelegt. siehe Erwägungen RRB7Für die im Zonenplan mit entsprechender Signatur bezeichneten Naturschutzeinzelobjekte dürfenkeine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. DesWeiteren gelten nachfolgende spezifische Bestimmungen:− Hecken und Feldgehölz:Diese naturkundlich interessanten Einzelobjekte prägen das <strong>Landschaft</strong>sbild, haben eine besondereBedeutung für die Pflanzen- und Tierwelt und sind zu bewahren und zu pflegen.Verschwundene Objekte sind neu anzupflanzen.− Einzelbäume:Die markanten Einzelbäume sind zu erhalten und zu pflegen. Abgehende Bäume sind durcheinheimische, standortgerechte Bäume an sinnvollem Standort zu ersetzen. Noch nicht existierendeObjekte, die im Zonenplan aber bereits verzeichnet sind, sind neu anzupflanzen.− Geologische Objekte:An den geologisch interessanten Stellen wie Tuffquellen, Findling und Erzabbaustellen dürfenkeine Veränderungen vorgenommen werden.8Bei den im orientierenden Planinhalt eingetragenen kantonalen Naturschutzzonen handelt es sichum Gebiete, welche unabhängig von diesen Zonenvorschriften unter kantonalem Schutz stehen.Die Schutz- und Unterhaltsbestimmungen für diese Zonen ergeben sich aus den zugehörigen kantonalenSchutzverordnungen.Art. 11<strong>Landschaft</strong>sschutzzone1<strong>Landschaft</strong>sschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökolo-12 § 10 Abs. 1 RBV13 § 13 Abs. 1 NLG14 § 14 NLGS:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 9/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AGgisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen <strong>Landschaft</strong>en und <strong>Landschaft</strong>steilen sowie des <strong>Landschaft</strong>sbildes.152Sie dient darüber hinaus der Erhaltung von weitgehend unverbauten <strong>Landschaft</strong>sräumen, der Erhaltungder Wildtierkorridore sowie der Förderung der Lebensraumvernetzung.3Innerhalb der <strong>Landschaft</strong>sschutzzone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, dieden Zielsetzungen des <strong>Landschaft</strong>sschutzes widersprechen, insbesondere soll die <strong>Landschaft</strong>sschutzzonevon neuen Bauten und Anlagen weitgehend freigehalten werden.4Neue zonenkonforme Bauten und Anlagen sind im Nahbereich bestehender Bauten und Anlagenzu errichten. Für unerlässliche standortgebundene Bauten, Anlagen und Infrastrukturen geltenerhöhte Anforderungen bezüglich Einpassung ins <strong>Landschaft</strong>sbild.siehe Erwägungen RRB5Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklungvon landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind neue Bewirtschaftungsformenund Spezialkulturen im Rahmen einer inneren Aufstockung zugelassen.6Die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Sträuchern, Hecken, Uferbestockung und anderer naturnaherund standortgerechter Vegetation ist zu erhalten und zu fördern.Art. 12Aussichtsschutz1Der Aussichtsschutz soll den freien Blick von folgenden Standorten auf die nachfolgend definierteAussicht gewährleisten:− Chastelen West: Tafel-, Kettenjura, Vogesen, Schwarzwald− Chastelen Ost:− Höchi:Dorf, Tafel-, KettenjuraTafel-, Kettenjura2Im unmittelbaren Aussichtsbereich sind alle Bauten, Anlagen und Massnahmen untersagt, die diefreie Aussicht einschränken oder beeinträchtigen könnten. Die Sicht behindernde Bäume undSträucher sind periodisch auszulichten.Art. 13Archäologische Schutzzone1Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten. 162Innerhalb der archäologischen Schutzzone sind keinerlei Eingriffe in den Boden zulässig, die überdie bisherige land- und forstwirtschaftliche oder sonstige Nutzung hinausgehen. UnumgänglicheBodeneingriffe dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde vorgenommenwerden.15 § 11 RBV16 § 19 RBVS:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 10/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG3Es werden folgende archäologische Schutzzonen ausgeschieden:− Pos. 1:− Pos. 2:− Pos. 3:− Pos. 4:Höhensiedlung ChastelenflueNeolithische Freilandstation EbnetFriedhof St. Katharinenkapelle (teilweise im Siedlungsgebiet liegend)Frühmittelalterliches Grab (teilweise im Siedlungsgebiet liegend)S:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 11/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG4 Allgemeine BestimmungenArt. 14Zuständigkeit1Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist für die Anwendung und den Vollzug der Zonenvorschriften <strong>Landschaft</strong> verantwortlich.172Er sorgt für eine angemessene Überwachung der Reglementsbestimmungen.3Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist verpflichtet, Einsprache zu erheben, wenn Bau- und Planungsvorschriften verletztsind. 184Er sorgt für die verwaltungsinterne Koordination der im Zusammenhang mit den Zonenvorschriften<strong>Landschaft</strong> anfallenden Vollzugsaufgaben.Art. 15Delegation1Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann den Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen an kommunale Amtsstellenoder Kommissionen delegieren. 192Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Aufsichts-, Kontroll- und weitere Vollzugsaufgaben an geeignete Drittedelegieren. 203Die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Rechte und Pflichten sind vertraglich fest zu legen.Art. 16Ergänzende Verordnungen1Für den Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen kann der <strong>Gemeinde</strong>rat ergänzende Verordnungenerlassen.2Ergänzende Verordnungen sind mit den zuständigen kantonalen Behörden zu koordinieren.Art. 17Bauten, Anlagen und Nutzungen1Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammen zu fassen.17 § 72 Abs.1 GG18 § 127 Abs. 3 RBG19 § 97 Abs. 1 GG20 § 77a GGS:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 12/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG2Ausnahmebewilligungen für die Errichtung und Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalbder Bauzonen richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechtes.21Art. 18<strong>Landschaft</strong>saufwertung1Die <strong>Gemeinde</strong> fördert Massnahmen, die den ökologischen und ästhetischen Zustand der <strong>Landschaft</strong>bleibend aufwerten. Hierzu zählen insbesondere:− die Anlage und Erhaltung von Trockenrasen, Hecken etc. als ökologische Ausgleichsflächen− die Vernetzung von Lebensräumen− die Gestaltung der <strong>Landschaft</strong> mit Bäumen2Auf gemeindeeigenen Grundstücken nimmt die <strong>Gemeinde</strong> ihre diesbezügliche Vorbildfunktionwahr.Art. 19Generelle Verbote1Die Vegetationsdecken von Wiesen, Feldsäumen, Böschungen, Ödland und Hecken sowie Stoppelfelderdürfen nicht abgebrannt werden. 222Es ist untersagt, Hecken, Feldgehölze und Ufervegetation zu beseitigen oder zum Absterben zubringen. Überwiegen die öffentlichen oder landwirtschaftlichen Interessen, kann die zuständigeDirektion Ausnahmen bewilligen. 23Art. 20WiederherstellungspflichtWer die gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften und Anordnungen verletzt und dadurchLebensräume von Pflanzen- oder Tierarten beeinträchtigt oder zerstört, oder wer in das Inventaraufgenommene Naturobjekte beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung desrechtmässigen Zustandes verpflichtet. 24Art. 21Ausnahmen1Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigungder besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich undbegründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen. Massgebend sinddie Kriterien gemäss § 7 Abs. 2 RBV.2Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwer wiegenden Konflikte mitden Zielsetzungen der Zonenvorschriften <strong>Landschaft</strong> ergeben, wenn wichtige Gründe vorliegenund keine übergeordneten Interessen entgegen stehen, sowie in ausgesprochenen Härtefällen.21 § 115 RBG22 § 13 Abs. 2 NLG23 § 13 Abs. 3 NLG24 § 29 Abs. 1 NLGS:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 13/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG5 SchlussbestimmungenArt. 22Aufhebung früherer BeschlüsseAlle früheren, mit diesen Zonenvorschriften <strong>Landschaft</strong> im Widerspruch stehenden Reglementeund Beschlüsse (Vorschriften) werden aufgehoben.Art. 23Inkrafttreten und Anpassung1Die Zonenvorschriften <strong>Landschaft</strong> treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.2Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften <strong>Landschaft</strong> gesamthaft zu überprüfen undnötigenfalls anzupassen.S:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 14/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AGANHANGNaturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte (zu Art. 10)Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil des <strong>Zonenreglement</strong>s <strong>Landschaft</strong> und ist grundeigentumsverbindlich.Er legt für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen die Beschreibung, die Bedeutungund die spezifischen, verbindlichen Schutz- und Pflegevorschriften fest. Die Positionierung beziehtsich dabei auf den Zonenplan <strong>Landschaft</strong>.Halbtrockenrasen Hinter Kastelen / Reckholdern (Pos. Nr. 1)Objekttyp:Beschreibung:Bedeutung:Schutzziel:Schutz- und Pflegemassnahmen:siehe Erwägungen RRBHalbtrockenrasenWertvollste Trockenwiese von <strong>Arboldswil</strong> mit zahlreichen Orchideenarten.Stellenweise ist die Fläche vom vorrückenden Waldrand bedroht.sehr wertvollErhaltung des einzigartigen Halbtrockenrasens als Lebensraum für seltenePflanzen- und Tierarten.Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Flächewerden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalenAbgeltungsbeiträge 25 festgelegt.Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben:- keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung- Verzicht auf Düngung- jährlich einmal mähen, Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen- keine Beweidung- Waldrandpflege- Einführung von Pflegemassnahmen gegen VerbuschungBemerkungen: Vgl. auch Naturinventar <strong>Landschaft</strong> (Objekt Nr. W9)Halbtrockenrasen Schoren (Pos. Nr. 2)Objekttyp:Beschreibung:Bedeutung:Schutzziel:Schutz- und Pflegemassnahmen:HalbtrockenrasenSehr wertvoller Halbtrockenrasen, im unteren flachen Teil in eine Fromentalwieseübergehend, mit u.a. Orchideen.sehr wertvollErhaltung und Förderung des Halbtrockenrasens als Lebensraum für dieentsprechenden Pflanzen- und Tierarten.Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Flächewerden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalenAbgeltungsbeiträge 25 festgelegt.Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben:25 Kantonale Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächenin der Landwirtschaftszone vom 18. Dezember 2001 (SGS 790.31)S:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 15/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG- keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung- Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung- jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt nach dem Versamen derBlütenpflanzen- Waldrandpflege- Einführung von Pflegemassnahmen gegen VerbuschungBemerkungen: Vgl. auch Naturinventar <strong>Landschaft</strong> (Objekt Nr. W13)Halbtrockenrasen Weid (Pos. Nr. 3)Objekttyp:Beschreibung:Bedeutung:Schutzziel:Schutz- und Pflegemassnahmen:HalbtrockenrasenWechseltrockener Halbtrockenrasen, Trockenwiese (Mesobrometum) mitFettzeigern, teilweise im südlichen Teil liegt die Wiese brach und ist artenärmer.sehr wertvollErhaltung und Förderung des Halbtrockenrasens als Lebensraum für dieentsprechenden Pflanzen- und Tierarten.Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Flächewerden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalenAbgeltungsbeiträge 25 festgelegt.Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben:- keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung- Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung- jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt nach dem Versamen derBlütenpflanzen- Waldrandpflege- Einführung von Pflegemassnahmen gegen VerbuschungBemerkungen: Vgl. auch Naturinventar <strong>Landschaft</strong> (Objekt Nr. W22)Halbtrockenrasen Hangematt (Pos. Nr. 4)Objekttyp:Beschreibung:Bedeutung:Schutzziel:Schutz- und Pflegemassnahmen:HalbtrockenrasenHalbtrockenrasen entlang Waldrand, im obersten Bereich am magersten,jeoch eher artenarmsehr wertvollErhaltung und Förderung des Halbtrockenrasens als Lebensraum für dieentsprechenden Pflanzen- und Tierarten.Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Flächewerden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalenAbgeltungsbeiträge 25 festgelegt.Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben:- keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung- Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung- jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt nach dem Versamen derS:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 16/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AGBlütenpflanzen- Waldrandpflege- Einführung von Pflegemassnahmen gegen VerbuschungBemerkungen: Vgl. auch Naturinventar <strong>Landschaft</strong> (Objekt Nr. W16)Halbtrockenrasen Hinter r Kastelen K(Pos. Nr. 5)Objekttyp:Beschreibung:Bedeutung:Schutzziel:Schutz- und Pflegemassnahmen:HalbtrockenrasenTrockenwiesenstreifen, teilweise durch intensive Nutzung stark verarmtsehr wertvollErhaltung und Förderung des Halbtrockenrasens als Lebensraum für dieentsprechenden Pflanzen- und Tierarten.Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Flächewerden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalenAbgeltungsbeiträge 25 festgelegt.Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben:- keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung- Verzicht auf Düngung- jährlich einmal mähen, erster Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen- keine Beweidung- WaldrandpflegeBemerkungen: Vgl. auch Naturinventar <strong>Landschaft</strong> (Objekt Nr. W15)Fromentalwiese Mapprach (Pos. Nr. 6)Objekttyp:Beschreibung:Bedeutung:Schutzziel:Schutz- und Pflegemassnahmen:FromentalwieseTrockene Fromentalwiese mit wertvollen Bereichen insbesondere an dersteilen Böschung.wertvollErhaltung und Förderung der Fromentalwiese als Lebensraum für die entsprechendenPflanzen- und Tierarten.Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Flächewerden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalenAbgeltungsbeiträge 25 festgelegt.Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben:- keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung- Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung- jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt nach dem Versamen derBlütenpflanzenBemerkungen: Vgl. auch Naturinventar <strong>Landschaft</strong> (Objekt Nr. W26)S:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 17/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AGFromentalwiese Neuetenfeldli (Pos. Nr. 7)Objekttyp:Beschreibung:Bedeutung:Schutzziel:Schutz- und Pflegemassnahmen:FromentalwieseArtenreiche Fromentalwiese, trockene AusbildungwertvollErhaltung und Förderung der Fromentalwiese als Lebensraum für die entsprechendenPflanzen- und Tierarten.Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Flächewerden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalenAbgeltungsbeiträge 25 festgelegt.Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben:- keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung- Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung- jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt nach dem Versamen derBlütenpflanzen- für Weideflächen: möglichst späte und schwache BestossungBemerkungen: Vgl. auch Naturinventar <strong>Landschaft</strong> (Objekt Nr. W17)Fromentalwiese Mäschler/Parz. 604 (Pos. Nr. 8)Objekttyp:Beschreibung:Bedeutung:Schutzziel:Schutz- und Pflegemassnahmen:FromentalwieseFromentalwiese, sehr trockene Ausbildung mit Trockenwiesenarten.Wertvollen Bereiche insbesondere an der steilen Böschung.wertvollErhaltung und Förderung der Fromentalwiese als Lebensraum für die entsprechendenPflanzen- und Tierarten.Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Flächewerden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalenAbgeltungsbeiträge 25 festgelegt.Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben:- keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung- Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung- jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt nach dem Versamen derBlütenpflanzen- für Weideflächen: möglichst späte und schwache Bestossung- WaldrandpflegeBemerkungen: Vgl. auch Naturinventar <strong>Landschaft</strong> (Objekt Nr. W18)Fromentalwiese Mäschler/Parz. 526 (Pos. Nr. 9)Objekttyp:Beschreibung:Bedeutung:FromentalwieseZwei Fromentalwiesen, trockene Ausbildung. Südöstliche Fläche mit Aufwertungspotenzialzur Trockenwiese.wertvollS:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 18/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AGSchutzziel:Schutz- und Pflegemassnahmen:Erhaltung und Förderung der Fromentalwiesen als Lebensraum für dieentsprechenden Pflanzen- und Tierarten.Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Flächewerden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalenAbgeltungsbeiträge 25 festgelegt.Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben:- keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung- Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung- jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt nach dem Versamen derBlütenpflanzen- für Weideflächen: möglichst späte und schwache Bestossung- WaldrandpflegeBemerkungen: Vgl. auch Naturinventar <strong>Landschaft</strong> (Objekt Nr. W19)Fromentalwiese Winzgernfeldli (Pos. Nr. 10)Objekttyp:Beschreibung:Bedeutung:Schutzziel:Schutz- und Pflegemassnahmen:FromentalwieseFromentalwiese, trockene Ausbildung. Eher feuchte, orchideenreicheMagerweise. Insgesamt einer der wertvollsten Wiesen in <strong>Arboldswil</strong>.wertvollErhaltung und Förderung der Fromentalwiese als Lebensraum für die entsprechendenPflanzen- und Tierarten.Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Flächewerden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalenAbgeltungsbeiträge 25 festgelegt.Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben:- keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung- Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung- jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt nach dem Versamen derBlütenpflanzen- Waldrandpflege- Pufferstreifen zur oberen Wiese anlegenBemerkungen: Vgl. auch Naturinventar <strong>Landschaft</strong> (Objekt Nr. W21)Fromentalwiese Gehren (Pos. Nr. 11)Objekttyp:Beschreibung:Bedeutung:Schutzziel:Schutz- und Pflegemassnahmen:FromentalwieseVielfältige, artenreiche FromentalwiesewertvollErhaltung und Förderung der Fromentalwiese als Lebensraum für die entsprechendenPflanzen- und Tierarten.Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Flächewerden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalenAbgeltungsbeiträge 25 festgelegt.S:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 19/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AGDabei sind folgende Grundsätze anzustreben:- keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung- Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung- jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt nach dem Versamen derBlütenpflanzen- für Weideflächen: möglichst späte und schwache BestossungFromentalwiese Seewenstuden (Pos. Nr. 12)Objekttyp:Beschreibung:Bedeutung:Schutzziel:Schutz- und Pflegemassnahmen:FromentalwieseFromentalwiese, sehr trockene Ausbildung.wertvollErhaltung und Förderung der Fromentalwiese als Lebensraum für die entsprechendenPflanzen- und Tierarten.Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Flächewerden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalenAbgeltungsbeiträge 25 festgelegt.Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben:- keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung- Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung- jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt nach dem Versamen derBlütenpflanzen- für Weideflächen: möglichst späte und schwache BestossungBemerkungen: Vgl. auch Naturinventar <strong>Landschaft</strong> (Objekt Nr. W11)Fromentalwiese Grosse Weid (Pos. Nr. 13)Objekttyp:Beschreibung:Bedeutung:Schutzziel:Schutz- und Pflegemassnahmen:FromentalwieseArtenreiche Fromentalwiese, sehr trockene Ausbildung entlang Waldrand.wertvollErhaltung und Förderung der Fromentalwiese als Lebensraum für die entsprechendenPflanzen- und Tierarten.Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Flächewerden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalenAbgeltungsbeiträge 25 festgelegt.Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben:- keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung- Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung- jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt nach dem Versamen derBlütenpflanzen- für Weideflächen: möglichst späte und schwache BestossungBemerkungen: Vgl. auch Naturinventar <strong>Landschaft</strong> (Objekt Nr. W8)S:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 20/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AGFromentalwiese Schoren (Pos. Nr. 14)Objekttyp:Beschreibung:Bedeutung:Schutzziel:Schutz- und Pflegemassnahmen:FromentalwieseFromentalwiese, sehr trockene Ausbildung. Am Waldrand teilweise inTrockenwiese übergehend.wertvollErhaltung und Förderung der Fromentalwiese als Lebensraum für die entsprechendenPflanzen- und Tierarten.Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Flächewerden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalenAbgeltungsbeiträge 25 festgelegt.Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben:- keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung- Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung- jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt nach dem Versamen derBlütenpflanzen- für Weideflächen: möglichst späte und schwache BestossungBemerkungen: Vgl. auch Naturinventar <strong>Landschaft</strong> (Objekt Nr. W14)Cholmattgraben (Pos. Nr. 15)Objekttyp:Beschreibung:Bedeutung:Schutzziel:Schutz- und Pflegemassnahmen:Bemerkungen:Schluchtartiger BachgrabenSchluchtartiger Bachgraben mit interessanten Felsaufschlüssen, Felsstufenund besonderen Pflanzenbeständen.sehr wertvollErhaltung des einzigartigen Bachgrabens- keine Ablagerung oder Terrainveränderungen- keine neuen Waldwege, Wander- oder Uferweganlagen erstellen (dieInstandstellung des bestehenden Fussweges unter Verwendung natürlicherMaterialien ist zulässig)- schonende Waldbewirtschaftung im Bereich des GrabensObjekt soll gemäss kantonalem Richtplan als kantonales Naturschutzobjektausgeschieden werden.Schlossgraben (Pos. Nr. 16)Objekttyp:Beschreibung:Bedeutung:Schutzziel:Schutz- und Pflege-Fels- und Waldgebiet mit BachlaufTopografisch interessantes Fels- und Waldgebiet mit Bachlauf, Wasserfällenund seltenen Waldgesellschaften.sehr wertvollErhaltung der Geländeform und der entsprechenden Vegetation undWaldgesellschaften- keine TerrainveränderungenS:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 21/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AGmassnahmen:Bemerkungen:- kein Materialabbau und keine Materialdeponien- keine neuen Waldwege.- schonende Waldbewirtschaftung unter Berücksichtigung der WaldgesellschaftObjekt soll gemäss kantonalem Richtplan als kantonales Naturschutzobjektausgeschieden werden (teilweise auf Bubendörfer Boden).Wald Gling (Pos. Nr. 17)Objekttyp:Beschreibung:Bedeutung:Schutzziel:Schutz- und Pflegemassnahmen:Bemerkungen:WaldFelskopf bestockt mit Flaumeichenwald; im Südwesten schön mit Magerwieseverzahntsehr wertvollLichter, naturgemässer Eichenmischwald mit stufig aufgebautem Waldrand- Keine Eingriffe im Zentrum- Waldbestand extensiv pflegen- Waldrand pflegen, stufigen Aufbau fördern; abzäunen mit Ausnahmeeiniger Schattenbäume für KüheObjekt soll gemäss kantonalem Richtplan als kantonales Naturschutzobjektausgeschieden werden (teilweise auf Bubendörfer Boden).S:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 22/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AGBeschlüsse, Genehmigung<strong>Gemeinde</strong>Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rates: 02.02.2010Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung: 17.03.2010Referendumsfrist: 18.03.2010 bis 16.04.2010Urnenabstimmung: --Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 12 vom 25.03.2010Planauflage vom 01.04.2010 bis 30.04.2010Namens des <strong>Gemeinde</strong>rates:Der Präsident:Der <strong>Gemeinde</strong>verwalter:KantonVom Regierungsrat des Kantons Basel-<strong>Landschaft</strong> genehmigt mit Beschluss Nr. 1366 vom 12. Oktober2010Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 41 vom 14. Oktober 2010Der Landschreiber:S:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong>, <strong>Zonenreglement</strong> <strong>Landschaft</strong>Seite: 23/23Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AGBeilageOrientierender PlaninhaltNeben dem verbindlichen Inhalt gemäss Art. 2 des vorliegenden Reglements enthält der Zonenplan<strong>Landschaft</strong> die nachfolgend aufgelisteten Eintragungen mit orientierender und unverbindlicherWirkung.Baugebiet (Perimeter Zonenplan Siedlung)Für die gültige Bauzonenabgrenzung (Perimeter Zonenplan Siedlung), Zoneneinteilung und Bauvorschrifteninnerhalb der Bauzonen wird auf die Zonenvorschriften Siedlung verwiesen.Statische WaldgrenzeWaldgrenzenkarten legen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf unbestimmte Zeit mitWaldgrenzen fest. 26WaldarealSiehe Art. 8Öffentliches GewässerDie im Zonenplan verzeichneten Gewässer entsprechen dem kantonalen Gewässerkataster. Sie unterstehender Hoheit des Kantons.Gefahrenzone SchiessanlageMit der Darstellung der Gefahrenzone Schiessanlage wird auf die eidgenössischen Schiessplatzweisungenhingewiesen.Kantonale NaturschutzzoneDer Regierungsrat nimmt Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung im Einvernehmenmit den Grundeigentümer/innen und den <strong>Gemeinde</strong>n als kantonal geschützte Naturobjekteins Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-<strong>Landschaft</strong> auf. 27Im Geltungsbereich der Zonenvorschriften <strong>Landschaft</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Arboldswil</strong> liegt folgendeskantonal geschütztes Naturobjekt:− „Chastelenfluh“ (RRB Nr. 2128 vom 23.11.1999)26 § 4 kWaG27 § 12 NLGS:\011\05\0576\Gen'RR\Arbo'ZRL.docx

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