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enercity Fernwärme

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Allgemeine Bedingungen<br />

der Stadtwerke Hannover AG<br />

für die Versorgung mit<br />

<strong>Fernwärme</strong><br />

Die Stadtwerke Hannover AG, nachstehend „<strong>enercity</strong>“ genannt,<br />

bietet die Versorgung mit <strong>Fernwärme</strong> zu den nachfolgenden<br />

Allgemeinen Bedingungen auf der Grundlage der „Verordnung<br />

über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit <strong>Fernwärme</strong><br />

(AVB<strong>Fernwärme</strong>V)“ vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt<br />

geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz<br />

und Energiedienstleistungen vom 04.11.2010 (BGBl. I<br />

S. 1483), an.<br />

§ 1 Gegenstand der Verordnung<br />

(1) Soweit <strong>Fernwärme</strong>versorgungsunternehmen für den<br />

Anschluss an die <strong>Fernwärme</strong>versorgung und für die Versorgung<br />

mit <strong>Fernwärme</strong> Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden,<br />

die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind<br />

(allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34.<br />

Diese sind, soweit Absatz 3 nichts anderes vorsieht, Bestandteil<br />

des Versorgungsvertrags.<br />

(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluss und die Versorgung<br />

von Industrieunternehmen.<br />

(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen<br />

abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen,<br />

wenn das <strong>Fernwärme</strong>versorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss<br />

zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung<br />

angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich<br />

einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen<br />

sind die §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen* anzuwenden. Von der in<br />

§ 18 enthaltenen Verpflichtung, zur Ermittlung des verbrauchsab­<br />

2<br />

Gültig ab 01.01.2011<br />

* siehe jetzt §§ 305–310 BGB

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