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Immobilienrecht in den VAE, Katar und Oman - Deutsch-Emiratische ...

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<strong>Immobilienrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>VAE</strong>, <strong>Katar</strong> <strong>und</strong> <strong>Oman</strong><br />

In <strong>den</strong> Vere<strong>in</strong>igten Arabischen Emiraten existiert wie <strong>in</strong> <strong>den</strong> meisten arabischen Staaten ke<strong>in</strong> föderales<br />

<strong>Immobilienrecht</strong>. Vielmehr s<strong>in</strong>d die sieben Emirate – Abu Dhabi, Dubai, Fujairah, Ras Al Khaimah, Sharjah,<br />

Ajman <strong>und</strong> Um Al Quwa<strong>in</strong> – berechtigt, entsprechende Regelungen <strong>in</strong>dividuell zu erlassen <strong>und</strong> damit alle<br />

zusammenhängen<strong>den</strong> Themen <strong>in</strong>dividuell per Gesetz zu regeln.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> dessen ist es unumgänglich, jedes e<strong>in</strong>zelne der sieben Emirate gesondert darzustellen. Angesichts<br />

der zunehmen<strong>den</strong> Bedeutung des Immobiliensektors ist es erstaunlich, dass sich das <strong>Immobilienrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

jeweiligen Ländern <strong>und</strong> Emiraten erst <strong>in</strong> jüngster Vergangenheit entwickelt hat.<br />

Das <strong>Immobilienrecht</strong> von Dubai<br />

Seit 2002 konnten im Emirat Dubai bereits Ausländer <strong>in</strong> bestimmten Zonen Immobilieneigentum erwerben.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs wur<strong>den</strong> die von Ausländern erworbenen Rechte nicht registriert. Lediglich e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> die<br />

Eigentümerverzeichnisse bei <strong>den</strong> privaten Projektentwicklungsgesellschaften war möglich.<br />

Durch das im März 2006 verabschiedete Law No. 7 of 2006 regard<strong>in</strong>g Land Registration <strong>in</strong> the Emirate of Dubai 1<br />

erhielt der Immobilienerwerb <strong>in</strong> Dubai e<strong>in</strong>e rechtliche Gr<strong>und</strong>lage. Mit dem neuen Gesetz wird erstmals<br />

klargestellt, <strong>in</strong> welchem Maße auch von Ausländern Eigentum an Gr<strong>und</strong>stücken erworben wer<strong>den</strong> kann <strong>und</strong> wie<br />

die Rechte registriert wer<strong>den</strong>.<br />

Art. 4 Satz 1 des Law No. 7 of 2006 bestimmt zunächst, dass e<strong>in</strong> so genanntes freehold, d.h. e<strong>in</strong> unbeschränktes<br />

Eigentumsrecht an Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> Immobilien, lediglich von Staatsbürgern der Vere<strong>in</strong>igten Arabischen<br />

Emirate (<strong>VAE</strong>) <strong>und</strong> der Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) erworben wer<strong>den</strong> kann, sowie von juristischen<br />

Personen, die sich vollständig im Eigentum von <strong>VAE</strong>- oder GCC-Staatsbürgern bef<strong>in</strong><strong>den</strong>.<br />

Nach Art. 4 Satz 2 kann jedoch der Herrscher von Dubai jedem Ausländer <strong>den</strong> Erwerb von freehold („absolute<br />

ownership“), usufruct bzw. right of musataha <strong>und</strong> leasehold <strong>in</strong> bestimmten dazu ausgewiesenen Gebieten<br />

erlauben. Diese Gebiete s<strong>in</strong>d per Gesetz festgelegt. 2<br />

Wer sich <strong>in</strong> Dubai für <strong>den</strong> Erwerb e<strong>in</strong>er Immobilie <strong>in</strong>teressiert, sollte sich also zunächst darüber im Klaren se<strong>in</strong>,<br />

für welchen Zweck <strong>und</strong> für welche Dauer er <strong>den</strong> Immobilienbesitz anstrebt, <strong>und</strong> <strong>in</strong> welchem Gebiet dieses<br />

möglich ist.<br />

Das freehold gibt dem Erwerber e<strong>in</strong>e eigentümerähnliche Stellung. Die Immobilie kann weiterverkauft oder -<br />

vermietet <strong>und</strong> <strong>in</strong> der Regel auch mit Gr<strong>und</strong>pfandrechten belastet wer<strong>den</strong>, sofern dem ke<strong>in</strong>e Gesetze oder<br />

Rechte Dritter entgegen stehen. Ob Rechte Dritter bestehen, sollte vorab sorgfältig geprüft wer<strong>den</strong>.<br />

Beim leasehold (Miete, Pacht) hat der Erwerber nur e<strong>in</strong>geschränkte Rechte. Beim long-term leasehold kann die<br />

Mietzeit zwar zwischen zehn <strong>und</strong> 99 Jahre betragen, der Mieter kann jedoch nur se<strong>in</strong>e Leas<strong>in</strong>grechte, nicht<br />

h<strong>in</strong>gegen se<strong>in</strong>e Eigentumsrechte veräußern, da er nie Eigentümer wird. Das short-term leasehold gewährt dem<br />

1 http://www.dubailand.gov.ae/ld_website/LAW/Eng.pdf.<br />

2 Law Nr. 3 of 2006 “Areas of properties that can be owned by Non-UAE Nationals <strong>in</strong> the Emirate of Dubai”,<br />

http://dubai.actomatic.com/html/sellers_law.html.<br />

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Mieter die wenigsten Rechte. Hier wird die Immobilie für e<strong>in</strong>en Zeitraum von bis zu 20 Jahren schlicht<br />

angemietet.<br />

Schließlich seien noch das das right of usufruct <strong>und</strong> das right of musataha erwähnt. Das right of usufruct ist<br />

das echte d<strong>in</strong>gliche Recht, die Immobilie e<strong>in</strong>es anderen zu nutzen <strong>und</strong> zu bewirtschaften. Der Unterschied zum<br />

lease besteht lediglich dar<strong>in</strong>, dass letzteres nur schuldrechtlich, also vertraglich, Rechte zwischen <strong>den</strong><br />

Vertragsparteien begründet.<br />

Beim right of musataha kann auf dem Gr<strong>und</strong>stück e<strong>in</strong>es Dritten e<strong>in</strong> Gebäude errichtet wer<strong>den</strong>, welches dann im<br />

Eigentum des Erbauers steht. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gr<strong>und</strong>stücks- <strong>und</strong> dem<br />

Immobilieneigentümer wer<strong>den</strong> vorab vertraglich geregelt.<br />

Das right of musataha ist allerd<strong>in</strong>gs nicht <strong>in</strong> Art. 4 genannt <strong>und</strong> gehört daher (bislang) nicht zu <strong>den</strong> von<br />

Ausländern erwerbbaren Rechten.<br />

Im Art. 6 des Law No. 7 of 2006 wird das Land Department als zuständige Behörde für die Registrierung von<br />

freehold <strong>und</strong> leasehold bestimmt. Dort wird auch das Gr<strong>und</strong>buch geführt. Nach Art. 7 dient die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong><br />

das Gr<strong>und</strong>buch des Land Departments als Begründung <strong>und</strong> Nachweis des Eigentums. Wie im deutschen Recht<br />

gilt die Vermutung der Richtigkeit des Gr<strong>und</strong>buchs. Allerd<strong>in</strong>gs ist für <strong>den</strong> Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrag ke<strong>in</strong>e<br />

besondere Form wie die notarielle Beurk<strong>und</strong>ung erforderlich.<br />

In Dubai wer<strong>den</strong> die geplanten <strong>und</strong> fertig gestellten Freehold-Objekte von sogenannten Developern vertrieben.<br />

Daneben floriert <strong>in</strong>zwischen auch der Sek<strong>und</strong>ärmarkt (resale). Bei e<strong>in</strong>em solchen Zweiterwerb (Erwerb vom<br />

Erwerber) fallen allerd<strong>in</strong>gs erheblich höhere Kosten an als beim Direktkauf. In vielen Gebieten ist nur noch e<strong>in</strong><br />

Zweiterwerb möglich, da Objekte <strong>in</strong> der Regel sehr schnell ausgebucht s<strong>in</strong>d.<br />

Beim Erwerb von freehold betragen die Gebühren für <strong>den</strong> Verkäufer <strong>und</strong> für <strong>den</strong> Käufer je 1 % vom<br />

Gr<strong>und</strong>stückswert, bei der Registrierung e<strong>in</strong>es long-term leasehold-Vertrages e<strong>in</strong>malig 1% des Vertragswertes. 3<br />

Das heißt <strong>in</strong> diesem Fall hängen die Kosten von der Dauer des leasehold<strong>in</strong>gs ab. Beim Kauf e<strong>in</strong>er Immobilie fällt<br />

<strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e Transfergebühr von 2% des Kaufpreises an, die meist auf <strong>den</strong> Erwerber abgewälzt wird.<br />

Gegenüber dem Verkäufer wird <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e Anzahlung sofort fällig, die weiteren Raten s<strong>in</strong>d bis zur<br />

Fertigstellung zu errichten.<br />

Der Vorteil des Erwerbs e<strong>in</strong>er Immobilie besteht für viele Käufer dar<strong>in</strong>, dass nach vollständiger Bezahlung des<br />

Objekts oftmals e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis (Resi<strong>den</strong>ce Visa) erlangt wer<strong>den</strong> kann, was auch gerne von<br />

Developern so beworben wird. Allerd<strong>in</strong>gs be<strong>in</strong>haltet die Aufenthaltserlaubnis ke<strong>in</strong>e Arbeitserlaubnis. Außerdem<br />

kann man kann sich nicht zu 100 Prozent darauf verlassen, e<strong>in</strong> Resi<strong>den</strong>ce Visa zu erlangen, da die Erteilung im<br />

Ermessen der Behör<strong>den</strong> steht <strong>und</strong> auf ke<strong>in</strong>er gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage fußt.<br />

Für sowohl private als auch gewerbliche Mietverträge ist seit dem 01.03.2008 das neue Law Regulat<strong>in</strong>g the<br />

Relationship between Landlords and Tenants <strong>in</strong> the Emirate of Dubai No. 26 of 2007 <strong>in</strong> Kraft getreten.<br />

3 Quelle: Homepage des Dubai Land Departments. http://www.dubailand.gov.ae.<br />

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Das <strong>Immobilienrecht</strong> von Abu Dhabi<br />

Abu Dhabi, das größte Emirat der V.A.E., erließ 2007 e<strong>in</strong> neues Gesetz (Law No. 2 of 2007), welches die zwei im<br />

Jahr 2005 erlassenen Gesetze zur Regulierung des Immobilienerwerbs präzisiert <strong>und</strong> teilweise erweitert. Das<br />

Law No. 19 of 2005 regelt <strong>den</strong> Eigentumserwerb. Danach dürfen V.A.E.-Staatsbürger <strong>und</strong> sich <strong>in</strong> deren<br />

vollständigem Eigentum bef<strong>in</strong>dliche juristische Personen überall freehold-Eigentum erwerben. Daran hat das<br />

nun geltende Law No. 2 of 2007 nichts geändert; es hat nur klargestellt, dass auch Bürger von <strong>den</strong> GCC-Staaten<br />

e<strong>in</strong>en Anspruch auf Eigentumserwerb <strong>in</strong> sog. <strong>in</strong>vestment zones haben. Sonstigen Ausländern ist nach wie vor<br />

lediglich der Erwerb e<strong>in</strong>zelner Wohnungen <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>in</strong>vestment zones gestattet, nicht jedoch der Erwerb von<br />

Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Bo<strong>den</strong>. An ganzen Immobilien <strong>und</strong> an Bo<strong>den</strong> kann lediglich e<strong>in</strong> bis zu 99-jähriges leasehold<br />

erworben wer<strong>den</strong>. Zudem besteht die Möglichkeit des bereits oben erwähnten right of musataha, das <strong>den</strong><br />

Inhaber berechtigt, auf dem Gr<strong>und</strong>stück e<strong>in</strong>es anderen zu bauen. Dieses ist jedoch auf e<strong>in</strong>en Zeitraum von 50<br />

Jahren beschränkt.<br />

Nach dem nun gelten<strong>den</strong> Law No. 2 of 2007 besteht allerd<strong>in</strong>gs die Möglichkeit der zuständigen Behörde<br />

(Executive Council), von diesen Gr<strong>und</strong>sätzen Ausnahmen zu gewähren. So kann im E<strong>in</strong>zelfall sowohl Bürgern<br />

aus <strong>den</strong> GCC-Staaten als auch allen sonstigen Ausländern der Erwerb von Gr<strong>und</strong>stückseigentum auch<br />

außerhalb der <strong>in</strong>vestment zones gestattet wer<strong>den</strong>. Inwieweit von diesen Ausnahmen Gebrauch gemacht wird,<br />

ist derzeit aber noch nicht absehbar.<br />

Mit dem Law No. 3 of 2005 wurde die Registrierung von Gr<strong>und</strong>eigentum geregelt. Das Land Registration<br />

Department ist danach für die E<strong>in</strong>tragung der Eigentumsrechte <strong>in</strong> das Gr<strong>und</strong>buch zuständig.<br />

Immobilienerwerb <strong>in</strong> <strong>den</strong> übrigen Emiraten der V.A.E.<br />

Im Emirat Ajman wurde Mitte 2008 e<strong>in</strong> neues Gesetz verabschiedet, wonach Ausländer, die ke<strong>in</strong>em der GCC-<br />

Staaten angehören, freehold oder leasehold mit E<strong>in</strong>verständnis des Herrschers <strong>in</strong> von diesem ausgewiesenen<br />

Gebieten erwerben können. Das leasehold ist auf 50 Jahre beschränkt, aber verlängerbar. Registriert wer<strong>den</strong><br />

diese Rechte beim Land & Property Department 4 . Aufgr<strong>und</strong> der ger<strong>in</strong>gen Größe des Emirats s<strong>in</strong>d jedoch viele<br />

Gebiete bereits verkauft, so dass der Immobilienerwerb fast nur noch auf dem privaten Sek<strong>und</strong>ärmarkt möglich<br />

ist.<br />

Das Emirat Fujairah hat <strong>den</strong> Nachteil, dass zwei Drittel se<strong>in</strong>er Fläche zu bergig für e<strong>in</strong>e Bebauung s<strong>in</strong>d <strong>und</strong><br />

Bo<strong>den</strong> damit knapp ist. Da es bislang an e<strong>in</strong>em Immobiliengesetz fehlt, können Ausländer nur auf der Basis von<br />

E<strong>in</strong>zelfallentscheidungen Eigentum erwerben. Die Verabschiedung e<strong>in</strong>es Gesetzes nach dem Vorbild Dubais<br />

wurde bereits im Jahre 2007 angekündigt, aber noch nicht umgesetzt.<br />

In Sharjah ist nach dem Law No. 32 <strong>und</strong> 35 of 2005 der Eigentumserwerb nur für Staatsangehörige der <strong>VAE</strong><br />

<strong>und</strong> der GCC möglich, durch e<strong>in</strong>en Beschluss des Regenten kann jedoch auch e<strong>in</strong> Erwerb durch sonstige<br />

Ausländer gestattet wer<strong>den</strong>. Ausländer können ansonsten leasehold-Rechte mit e<strong>in</strong>er maximalen Laufzeit von<br />

99 Jahren erwerben. Registriert wer<strong>den</strong> diese leasehold-Rechte beim Sharjah Land Department.<br />

Das Emirat Ras Al Khaimah erließ im Jahre 2005 e<strong>in</strong> freehold-Immobiliengesetz. Demnach können <strong>VAE</strong>-<br />

Angehörige überall Eigentum erwerben, GCC-Angehörige s<strong>in</strong>d nicht ausdrücklich genannt, wer<strong>den</strong> aber <strong>in</strong> der<br />

Praxis gleich behandelt. Für andere Ausländer gilt, dass diese e<strong>in</strong> Unternehmen <strong>in</strong> der Ras Al Khaimah Free<br />

Trade Zone grün<strong>den</strong> müssen, um dann <strong>in</strong> ausgewiesenen Gebieten Immobilien erwerben zu dürfen. Daneben<br />

4 http://www.ajmanland.gov.ae/english/.<br />

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esteht noch die Möglichkeit, Wohnungen, Villen oder Büroe<strong>in</strong>heiten über die von der Regierung gegründete<br />

Aktiengesellschaft „RAK Properties“ 5 zu h<strong>und</strong>ertprozentigem freehold zu erwerben.<br />

In Umm Al Quwa<strong>in</strong> können nach dem Law No. 3 of 2006 Ausländer Eigentumswohnungen erwerben, nicht<br />

jedoch Gr<strong>und</strong>stücksflächen. Daneben können sie leasehold-Verträge über 99 Jahre oder Pachtverträge über 50<br />

Jahre abschließen, wobei letztere verlängerbar s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> immerh<strong>in</strong> zur Bebauung des Gr<strong>und</strong>stücks berechtigen.<br />

Freehold mit echten Eigentumsrechten am Gr<strong>und</strong>stück kann h<strong>in</strong>gegen nur von <strong>VAE</strong>-Bürgern, GCC-Ausländern<br />

oder sich <strong>in</strong> deren Hand bef<strong>in</strong>dlicher Unternehmen erworben wer<strong>den</strong>.<br />

Immobilienerwerb <strong>in</strong> <strong>Katar</strong> <strong>und</strong> <strong>Oman</strong><br />

Der Immobiliensektor <strong>in</strong> <strong>Katar</strong> begann sich im Juni 2004 durch das Law No. 17 of 2004 für Ausländer zu öffnen.<br />

Dieses Gesetz regelt <strong>den</strong> Erwerb von Immobilien, Nießbrauchsrechten <strong>und</strong> Wohne<strong>in</strong>heiten durch nicht-<strong>Katar</strong>is.<br />

Danach dürfen GCC-Staatsbürger Immobilien <strong>in</strong> ausgewiesenen Investmentzonen erwerben, die <strong>in</strong> der Cab<strong>in</strong>et<br />

Resolution No. 5 von 2006 festgelegt s<strong>in</strong>d. 6 Personen von außerhalb des GCC dürfen nach dem Law No. 20 of<br />

2004 <strong>in</strong> „Land, Gebäude <strong>und</strong> Bauvorhaben“ <strong>in</strong> drei ausgewiesenen Projekten <strong>in</strong>vestieren. Dabei handelt es sich<br />

um „The Pearl-Island“ 7 , „West Bay Lagoon“ <strong>und</strong> „Al Khor Resort Project.“<br />

Art. 1 der Decision No. 6 of 2006 regelt, dass Ausländern Nießbrauchsrechte („right of usufruct“) an Immobilien<br />

mit e<strong>in</strong>er Laufzeit von 99 Jahren – e<strong>in</strong>mal verlängerbar um <strong>den</strong> gleichen Zeitraum – <strong>in</strong> bislang 18 <strong>in</strong> der<br />

Decision genannten Gebiete e<strong>in</strong>geräumt wer<strong>den</strong> können. Die gleichen Rechte können für e<strong>in</strong>e Wohne<strong>in</strong>heit <strong>in</strong><br />

bestimmten Wohngebieten erworben wer<strong>den</strong>.<br />

Nach Art. 2 der Decision No. 6 of 2006 ist nun auch die Registrierung gesetzlich geregelt. Danach ist die<br />

Kommune (Municipality) zur Aufnahme der Daten (Namen des Eigentümers, Namen des Nutznießers, Dauer der<br />

Nutznießung <strong>und</strong> Summe für die Nutznießung) bestimmt. Diese Daten wer<strong>den</strong> vom Justizm<strong>in</strong>isterium<br />

beglaubigt <strong>und</strong> anschließend beim Land Department registriert.<br />

Das Sultanat <strong>Oman</strong> stellte mit dem Sultan Decree No. 21/2004 GCC-Bürger im Bereich des<br />

Gr<strong>und</strong>eigentumserwerbs <strong>den</strong> omanischen Staatsbürgern gleich. Ausländer, die nicht Staatsbürger e<strong>in</strong>es GCC-<br />

Staates s<strong>in</strong>d, können nach dem Royal Decree 12/2006 vollständiges Eigentum an Villen oder Gr<strong>und</strong>stücken <strong>in</strong><br />

Ferienanlagen (tourist complexes) erwerben. Diese Anlagen müssen vom M<strong>in</strong>istry of Tourism zunächst<br />

zugelassen wer<strong>den</strong>. Zurzeit handelt es sich um die Anlagen „The Wave“, „Blue City“, „Muscat Golf and Country<br />

Club“ <strong>und</strong> die Ferienanlage „Salam Resort“.<br />

Beim Erwerb e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>stücks ist dieses <strong>in</strong>nerhalb von vier Jahren zu bebauen. Mit dem Kauf der Immobilie<br />

kann e<strong>in</strong> Resi<strong>den</strong>ce Visa erworben wer<strong>den</strong>. Die Rechte wer<strong>den</strong> beim „Real Estate Registry“ des M<strong>in</strong>isteriums<br />

e<strong>in</strong>getragen.<br />

5 http://www.rakproperties.net.<br />

6 Lusail, Al Khuraj <strong>und</strong> Thaayleb Mounta<strong>in</strong>.<br />

7 http://www.thepearlqatar.com.<br />

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Steuerliche Aspekte<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt <strong>in</strong> steuerlicher H<strong>in</strong>sicht das Welte<strong>in</strong>kommenspr<strong>in</strong>zip, wonach bei Personen <strong>und</strong><br />

Unternehmen, die <strong>in</strong> <strong>Deutsch</strong>land steuerpflichtig s<strong>in</strong>d, alle E<strong>in</strong>künfte, die weltweit erzielt wer<strong>den</strong>, nach<br />

deutschem Recht versteuert wer<strong>den</strong> müssen. Ausnahmen bestehen dann, wenn es zwischen <strong>Deutsch</strong>land <strong>und</strong><br />

e<strong>in</strong>em anderen Land e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt. <strong>Deutsch</strong>land hat weder mit <strong>Katar</strong>, noch mit<br />

dem <strong>Oman</strong> e<strong>in</strong> solches Abkommen unterzeichnet, so dass E<strong>in</strong>künfte aus diesen Ländern unter <strong>den</strong> genannten<br />

Voraussetzungen <strong>in</strong> <strong>Deutsch</strong>land zu versteuern s<strong>in</strong>d.<br />

Zwischen <strong>Deutsch</strong>land <strong>und</strong> <strong>den</strong> <strong>VAE</strong> hat es seit 1996 e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen gegeben, das aber am<br />

Ende des Steuerjahres 2008 ausläuft <strong>und</strong> bislang nicht verlängert wor<strong>den</strong> ist. Nach diesem DBA müssen <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

<strong>VAE</strong> erzielte E<strong>in</strong>künfte nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der bei<strong>den</strong> Länder besteuert wer<strong>den</strong>. Da <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>VAE</strong> weder e<strong>in</strong>e Steuer für<br />

die Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung von Immobilien, noch e<strong>in</strong>e Vermögenssteuer erhoben wird,<br />

müssen auf entsprechende E<strong>in</strong>künfte überhaupt ke<strong>in</strong>e Steuern entrichtet wer<strong>den</strong>. Diese E<strong>in</strong>künfte wer<strong>den</strong><br />

lediglich <strong>in</strong> die Berechnung des Steuersatzes für das <strong>in</strong> <strong>Deutsch</strong>land zu versteuernde E<strong>in</strong>kommen mit<br />

e<strong>in</strong>bezogen, so dass sich dieser erhöhen kann.<br />

Weitere nützliche L<strong>in</strong>ks<br />

� http://uae<strong>in</strong>teract.com/government/contact.asp#c (sämtliche Adressen von Behör<strong>den</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>VAE</strong>)<br />

� http://www.rakeen.com/ (Bauträger <strong>in</strong> Ras Al Khaimah)<br />

� http://www.rak-ia.com/ (Ras Al Khaimah Investment Authority)<br />

� http://www.dubailand.gov.ae/ld_website/English/AboutUs/About_dld_English.aspx<br />

(Dubai Land Department)<br />

� http://www.am.gov.ae (Ajman Municipality & Plann<strong>in</strong>g Department)<br />

� http://www.mec.gov.qa/en/ (M<strong>in</strong>istry of Economy & Commerce Qatar)<br />

� http://www.shjmun.gov.ae/v2/english/<strong>in</strong>dex.asp (Sharjah Municipality)<br />

� http://www.omanet.om/english/home.asp (M<strong>in</strong>istry of Information <strong>Oman</strong>)<br />

� http://www.mena-legal.com/ (Anwaltskanzlei mit nützlichen H<strong>in</strong>weisen)<br />

Literaturempfehlung<br />

Rechtliche Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für Geschäftstätigkeiten <strong>in</strong> <strong>den</strong> Vere<strong>in</strong>igten Arabischen Emiraten, von<br />

Rechtsanwalt Jörg Seifert, 3. Auflage 2008, erhältlich über die AHK Dubai<br />

Haftungsausschluss<br />

Trotz e<strong>in</strong>er sorgfältigen Überarbeitung übernehmen wir ke<strong>in</strong>e Haftung für die Richtigkeit unserer Angaben.<br />

Diese Informationen können ke<strong>in</strong>e anwaltliche Beratung im E<strong>in</strong>zelfall ersetzen.<br />

Dubai, September 2008<br />

Franziska Wendel<br />

<strong>Deutsch</strong>-<strong>Emiratische</strong> Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer (AHK)<br />

Abu Dhabi | P.O. Box 54702, Abu Dhabi, UAE | Tel: +971 (0)2 6455200 | Fax: +971 (0)2 6457100 | E-Mail: <strong>in</strong>fo@ahkabudhabi.ae | Internet: www.ahkuae.com<br />

Dubai | P.O. Box 7480, Dubai, UAE | Tel: +971 (0)4 4470100 | Fax: +971 (0)4 4470101 | E-Mail: <strong>in</strong>fo@ahkuae.com | Internet: www.ahkuae.com<br />

Delegiertenbüro der <strong>Deutsch</strong>en Wirtschaft <strong>Oman</strong> | <strong>Katar</strong><br />

<strong>Katar</strong> | P.O. Box 24481, Doha | Tel: +974 6695734 | E-Mail: <strong>in</strong>fo@ahkqatar.com | Internet: www.ahkqatar.com<br />

<strong>Oman</strong> | P.O. Box 750, P.C. 111, Muscat | Tel: +968 24692992 | Fax: +968 24694111 | E-Mail: <strong>in</strong>fo@ahkoman.com | Internet: www.ahkoman.com<br />

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