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Aus dem Unbundling ergibt sich substantieller Anpassungsbedarf ...

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M. Cord / B. Hannes / B. Hartmann / J. Kellerhoff / D. Weber-Rey<br />

schaft gegeben, da der Bau konkurrierender<br />

Parallelleitungen fast nie wirtschaftlich<br />

ist. Ein Betreiber von Strom-<br />

und Gasnetzen hat somit typischerweise<br />

ein natürliches Monopol inne.<br />

In den <strong>dem</strong> Netzberieb benachbarten<br />

Geschäftsbereichen von Versorgungsunternehmen,<br />

insbesondere den Bereichen<br />

Erzeugung und Vertrieb, ist<br />

Wettbewerb hingegen möglich und von<br />

den Beschleunigungsrichtlinien auch<br />

ausdrücklich gewünscht. Die Beibehaltung<br />

der natürlichen Monopolaktivitäten<br />

Übertragung (transmission), Verteilung<br />

(distribution) und Netzbetrieb<br />

(system operation) in <strong>dem</strong>selben<br />

vertikal integrierten Unternehmen<br />

bietet jedoch – der ökonomischen<br />

Theorie nach – diesen Unternehmen<br />

einen Anreiz, ihre Monopolstellung<br />

gegen Wettbewerber und zum Vorteil<br />

konzernverbundener Unternehmen einzusetzen.<br />

Ein Netzmonopolist ist nämlich<br />

in der Lage, den funktionierenden<br />

Wettbewerb zum Nachteil fremder<br />

Netznutzer auf verschiedene Art und<br />

Weise zu stören, beispielsweise durch<br />

diskriminierende Zugangsbedingungen,<br />

prohibitiv hohe oder diskriminierend<br />

eingesetzte Netznutzungsentgelte sowie<br />

durch strategisch eingesetzte Investitionen<br />

in das bestehende Netz. <strong>Aus</strong> der<br />

Perspektive der Beschleunigungsrichtlinien<br />

stellen <strong>Unbundling</strong>-Maßnahmen<br />

ein flankierendes Mittel zur Erreichung<br />

der Richtlinienziele dar, funktionsfähigen<br />

Wettbewerb auf den Energiemärkten<br />

<strong>sich</strong>erzustellen und Diskriminierung<br />

durch vertikal integrierte Monopolunternehmen<br />

in Bezug auf<br />

wettbewerblich gestaltete wirtschaftliche<br />

Aktivitäten zu verhindern. Die<br />

Vorgaben der Beschleunigungsrichtlinien<br />

verfolgen daher die Ziele,<br />

� das natürliche Monopol „Netz“ von<br />

anderen, nicht den Bedingungen des<br />

natürlichen Monopols unterliegenden<br />

und daher wettbewerbsorientierten<br />

Unternehmensbereichen zu entflechten,<br />

� dadurch die Transparenz des Netzbereichs<br />

zu erhöhen und<br />

� – mittelbar – eine wirksame Auf<strong>sich</strong>t<br />

über Netzmonopole zu erreichen.<br />

<strong>Unbundling</strong>-Formen<br />

Mit Blick auf die Regelungsintensität<br />

lassen <strong>sich</strong> - in absteigender Reihenfolge<br />

- fünf Typen des <strong>Unbundling</strong> unterscheiden.<br />

Dieser Abschnitt skizziert<br />

zunächst die Steuerungswirkung, die<br />

den verschiedenen Typen des <strong>Unbundling</strong><br />

jeweils beigemessen wird, bevor er<br />

beschreibt, welchen Inhalt dieser Typus<br />

des <strong>Unbundling</strong> in den Richtlinien gefunden<br />

hat.<br />

Eigentumsrechtliches <strong>Unbundling</strong><br />

Die schärfste – und nach An<strong>sich</strong>t von<br />

Marktbeobachtern effektivste – <strong>Unbundling</strong>-Form<br />

ist die vollständige<br />

Trennung der Wettbewerbs- von den<br />

Monopolbereichen in der Form, dass<br />

das Eigentum an einem Versorgungsnetz<br />

in eine eigenständige Rechtspersönlichkeit<br />

überführt und jegliche Form<br />

der gesellschaftsrechtlichen Bindung zu<br />

den anderen Bereichen – also auch eine<br />

Führung als verbundenes Unternehmen<br />

– unterbunden wird. Diese Form des<br />

<strong>Unbundling</strong> wird als eigentumsrechtliches<br />

(ownership) <strong>Unbundling</strong> bezeichnet.<br />

Im Gegensatz zu allen anderen<br />

<strong>Unbundling</strong>-Formen wird <strong>dem</strong> Ownership-<strong>Unbundling</strong><br />

zugetraut, sämtliche<br />

Anreize und technischen Möglichkeiten<br />

zu diskriminieren<strong>dem</strong> Verhalten vollständig<br />

zu beseitigen. Obwohl gegen<br />

diese Form des <strong>Unbundling</strong> verschiedentlich<br />

vorgebracht worden ist, sie<br />

behindere Entscheidungen bezüglich<br />

Investitionen in das Versorgungsnetz<br />

und sei verfassungsrechtlich bedenklich,<br />

haben <strong>sich</strong>, z.B. in Großbritannien,<br />

Schweden, Norwegen und Finnland,<br />

keine signifikanten Probleme jedenfalls<br />

in der praktischen Durchführung im<br />

Zusammenhang mit dieser Form des<br />

<strong>Unbundling</strong> ergeben.<br />

Die Beschleunigungsrichtlinien schließen<br />

eine Verpflichtung zum Ownership-<br />

<strong>Unbundling</strong> ausdrücklich aus.<br />

Gesellschaftsrechtliches (legal)<br />

<strong>Unbundling</strong><br />

Weniger einschneidend ist die gesellschaftsrechtliche<br />

Trennung der Aktivitäten<br />

in voneinander unabhängige Organisationseinheiten<br />

mit eigenständiger<br />

Rechtspersönlichkeit. Diese Form wird<br />

als gesellschaftsrechtliches (legal) <strong>Unbundling</strong><br />

bezeichnet. Bei dieser Variante<br />

liegen der Betrieb und sämtliche unternehmerischen<br />

und Investitionsentscheidungen<br />

über das Netz bei einer<br />

Geschäftsleitung, die von <strong>dem</strong> Eigentümer<br />

der Erzeugungs- und Vertriebsaktivitäten<br />

unabhängig ist. Bisherige Erfahrungen<br />

mit Netzbetriebsgesellschaften,<br />

die selbst nicht Eigentümer der betriebenen<br />

Anlagen waren, haben gezeigt,<br />

dass diese Art des <strong>Unbundling</strong> bei fehlen<strong>dem</strong><br />

Einfluss der Geschäftsleitung<br />

des entflochtenen Unternehmens nur<br />

eine abgeschwächte <strong>Unbundling</strong>-<br />

Wirkung haben kann.<br />

Nach den Beschleunigungsrichtlinien<br />

müssen Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber<br />

zwingend bis zum<br />

1. Juli 2004 "zumindest in Rechtsform,<br />

Organisation und Entscheidungsgewalt"<br />

von <strong>dem</strong> integrierten EVU unabhängig<br />

sein. Die Richtlinien lassen es<br />

für Verteilernetzbetreiber zu, das gesellschaftsrechtliche<br />

– nicht hingegen das<br />

organisatorische und informationelle –<br />

<strong>Unbundling</strong> bis zum 1. Juli 2007 zurückzustellen;<br />

hieraus <strong>ergibt</strong> <strong>sich</strong>, dass<br />

auch Verteilernetzbetreiber bereits zum<br />

1. Juli 2004 Verpflichtungen zur Umsetzung<br />

der <strong>Unbundling</strong>-Vorgaben auf<br />

Unternehmenebene unterliegen. Die<br />

Mitgliedstaaten sind jedoch berechtigt,<br />

bei Verteilernetzbetreibern diejenigen<br />

vertikal integrierten Unternehmen, die<br />

weniger als 100.000 Kunden beliefern,<br />

von der Pflicht zum gesellschaftsrechtlichen<br />

<strong>Unbundling</strong> auszunehmen (sogenannte<br />

de-minimis-Klausel). Grund dieser<br />

<strong>Aus</strong>nahmeregelung ist, dass die<br />

Umsetzung des <strong>Unbundling</strong> einen relativ<br />

hohen Restrukturierungsaufwand<br />

erfordern würde, der ange<strong>sich</strong>ts des bei<br />

mittleren und kleinen EVU vergleichsweise<br />

geringen Diskriminierungspotentials<br />

nicht gerechtfertigt wäre. Stellte<br />

252 ZfE – Zeitschrift für Energiewirtschaft 27 (2003) 4

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