30.11.2012 Aufrufe

Aus dem Unbundling ergibt sich substantieller Anpassungsbedarf ...

Aus dem Unbundling ergibt sich substantieller Anpassungsbedarf ...

Aus dem Unbundling ergibt sich substantieller Anpassungsbedarf ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

M. Cord / B. Hannes / B. Hartmann / J. Kellerhoff / D. Weber-Rey<br />

Bild 1: Gesellschaftsrechtliche Grundmodelle im Rahmen der <strong>Unbundling</strong>-Diskussion<br />

Im Rahmen der <strong>Unbundling</strong>-Diskussion lassen <strong>sich</strong> vier gesellschafts-rechtliche Grundmodelle<br />

unterscheiden:<br />

Modell "Divisionale Struktur"<br />

EVU AG/GmbH<br />

Vorstand/Geschäftsführung<br />

Spartenleiter Spartenleiter Spartenleiter Spartenleiter<br />

Erzeugung Netz Vertrieb<br />

1) Typ ist in Variante denkbar, dass Querschnittsbereiche in der Holding angesiedelt werden.<br />

unternehmen haben wird, die nach <strong>dem</strong><br />

Richtlinientext gestatten sollen, zur<br />

Vermeidung von Diskriminierung,<br />

Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen<br />

bei den Versorgungsunternehmen<br />

geführte Kunden zu kontrollieren.<br />

Gestaltungsmodelle<br />

Zentrale<br />

Dienste<br />

Modell "Netz in Tochtergesellschaft"<br />

Erzeugung Vertrieb<br />

Netz<br />

100%<br />

Zentrale<br />

Dienste<br />

Vor diesem Hintergrund ergeben <strong>sich</strong> unterschiedliche<br />

Grundmodelle für Strukturierungsmöglichkeiten<br />

des gesellschaftsrechtlichen<br />

<strong>Unbundling</strong> im einzelnen<br />

Unternehmen (Bild 1).<br />

Nicht jedes dieser Modelle ist nach gegenwärtigem<br />

Stand gleich geeignet für<br />

jedes Unternehmen. Insbesondere die<br />

Variante des Holding-Modells kann zu<strong>dem</strong><br />

sehr umsetzungsintensiv sein.<br />

Modell "Divisionale Struktur"<br />

Gerade für bisher vollständig integrierte<br />

EVU interessant ist die Strukturvariante<br />

"Divisionale Struktur", bei der<br />

keine gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen,<br />

sondern allenfalls organisatorische<br />

Veränderungen zur Herstellung<br />

zu erwarten wären (Bild 2):<br />

Modell "Holding" 1)<br />

Modell "Holding" 1)<br />

Holding<br />

Erzeugung Netz Vertrieb<br />

Die Beschleunigungsrichtlinien gehen<br />

ihrem Wortlaut nach davon aus, dass<br />

eine organisatorische und informatorische<br />

Entflechtung auch ohne rechtliche<br />

Entflechtung zulässig ist: Denn die Mitgliedsstaaten<br />

können die Umsetzung<br />

der rechtlichen Entflechtung aller Verteilernetzbetreiber<br />

bis zum 1. Juli 2007<br />

zurückstellen, während die Anforderungen<br />

hin<strong>sich</strong>tlich des informationellen<br />

und organisatorischen <strong>Unbundling</strong><br />

bereits zum 1. Juli 2004 in nationalstaatliches<br />

Recht übernommen und von<br />

den Unternehmen in ihrer Unternehmenspraxis<br />

umgesetzt sein müssen.<br />

Eine den Richtlinien-Anforderungen im<br />

Grundsatz entsprechende Variante wäre<br />

also eine rein organisatorische ohne<br />

gleichzeitige rechtliche Entflechtung.<br />

Es ist allerdings fraglich, inwiefern eine<br />

Organisation des Netzbetriebs als eigene<br />

Sparte im vertikal integrierten Unternehmen,<br />

also eine rein organisatorische<br />

Trennung der Sparte "Netz" ohne<br />

Vornahme von rechtlichen Entflechtungsschritten,<br />

mit gelten<strong>dem</strong> deutschem<br />

Gesellschaftsrecht in Einklang<br />

stünde: Eine Abweichung von <strong>dem</strong><br />

gesetzlichen Regelfall der gemein<br />

schaftlichen Geschäftsführung<br />

und -verantwortung,<br />

die der Unternehmensleitung<br />

sämtliche Bereiche<br />

des Unternehmens unterstellt,<br />

ist nämlich nur zu<br />

einem gewissen Grade<br />

möglich. Nach gelten<strong>dem</strong><br />

Gesellschaftsrecht ist jedenfalls<br />

eine vollständige<br />

Einzelzuständigkeit eines<br />

Spartenleiters auf Ebene<br />

der Unternehmensführung<br />

nicht umsetzbar, und in<br />

je<strong>dem</strong> Fall muss der Geschäftsleitung<br />

ein Kernbereich<br />

unternehmerischer<br />

Führungsfunktion verbleiben.<br />

Außer<strong>dem</strong> hat auch<br />

die Schaffung einer eigenständigen<br />

Spartenleitung<br />

unterhalb der Geschäftsleitung<br />

rechtliche Grenzen.<br />

Die Umsetzung der beiden<br />

Untervarianten des Modells „Divisionale<br />

Struktur“, bei denen ein eigenständiger<br />

Spartenvorstand oder Spartengeschäftsführer<br />

(Spartentrennung auf<br />

Ebene der Unternehmensleitung) oder<br />

eine Spartenleitung unterhalb der Unternehmensleitung<br />

etabliert werden,<br />

würde daher zumindest eine entsprechende<br />

gesetzgeberische Klarstellung erfordern,<br />

bevor sie als mit den <strong>Unbundling</strong>-Anforderungen<br />

konform angesehen<br />

werden könnten (Bild 2).<br />

Ob die Umsetzung in den Mitgliedstaaten<br />

der Gemeinschaft auf die Besonderheiten<br />

des jeweiligen nationalen Gesellschaftsrechts<br />

Rück<strong>sich</strong>t nehmen kann,<br />

ist zurzeit ebenfalls unklar: Fraglich ist<br />

insbesondere, ob – und wenn ja: inwieweit<br />

– die Kommission bereit sein wird,<br />

eine nationale Umsetzung, die den Minimalstandards<br />

der Richtlinien insbesondere<br />

im Blick auf die organisatorische<br />

Entflechtung nicht (vollständig)<br />

Rechung trägt, als (zumindest für eine<br />

Übergangsfrist) richtlinienkonform zu<br />

tolerieren.<br />

254 ZfE – Zeitschrift für Energiewirtschaft 27 (2003) 4<br />

Zentrale<br />

Dienste<br />

Modell "Netz in Muttergesellschaft"<br />

Netz<br />

100%<br />

Erzeugung Vertrieb<br />

Zentrale<br />

Dienste

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!