Netznutzungsvertrag Strom - bei der enercity Netzgesellschaft
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(8) Ergibt sich im Fall des § 21 <strong>Strom</strong> NZV aus <strong>der</strong> vom Netzbetreiber vorgenommenen Ermittlung<br />
ein Fehlbetrag bzw. eine Nachzahlung, so ist diese(r) vom Netznutzer nachzuentrichten bzw. vom<br />
Netzbetreiber zurückzuzahlen. Die Ansprüche sind auf den <strong>der</strong> Beseitigung des Fehlers<br />
vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über<br />
einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall sind die Ansprüche auf längstens drei<br />
Jahre beschränkt.<br />
(9) Stellt sich anhand <strong>der</strong> Abrechnungsdaten heraus, dass <strong>der</strong> Anschlussnutzer Elektrizität unter<br />
Umgehung, Beeinflussung o<strong>der</strong> vor Anbringung <strong>der</strong> Zähleinrichtungen o<strong>der</strong> nach Unterbrechung<br />
<strong>der</strong> Anschlussnutzung bezieht, so ist <strong>der</strong> Netzbetreiber berechtigt, den Differenzbetrag für die<br />
Netznutzung vom Netznutzer zu verlangen.<br />
(10) Die Jahreshöchstleistung bezieht sich immer auf ein Kalen<strong>der</strong>jahr. Erfolgt <strong>bei</strong> Anschlussnutzern<br />
mit Lastgangzählern ein Lieferantenwechsel im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr von einem Lieferant mit<br />
einen „all-inclusive“-<strong>Strom</strong>liefervertrag zum Netznutzer, wird <strong>der</strong> Netzbetreiber für den<br />
bisherigen Lieferanten zunächst eine Zwischenabrechnung erstellen. Mit Ende des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
wird <strong>der</strong> Netzbetreiber eine Schlussrechnung erstellen, wo<strong>bei</strong> die Jahreshöchstleistung des<br />
Anschlussnutzers dem bisherigen Lieferanten und dem Netznutzer zeitanteilig in Rechnung<br />
gestellt wird.<br />
§ 7<br />
Störungen und Unterbrechungen <strong>der</strong> Netznutzung<br />
(1) Soweit <strong>der</strong> Netzbetreiber an <strong>der</strong> Bereitstellung des Netzes aus Gründen höherer Gewalt o<strong>der</strong><br />
sonstiger Umstände, <strong>der</strong>en Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehin<strong>der</strong>t<br />
ist, ruhen die <strong>bei</strong><strong>der</strong>seitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, solange die Störung andauert.<br />
Gleiches gilt im Falle von Störungsbeseitigungen, Wartungs- und Instandhaltungsar<strong>bei</strong>ten o<strong>der</strong><br />
sonst notwendigen Maßnahmen, wie z. B. <strong>der</strong> Vornahme betriebsnotwendiger Ar<strong>bei</strong>ten o<strong>der</strong> zur<br />
Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs.<br />
(2) Die <strong>bei</strong><strong>der</strong>seitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ruhen auch, wenn <strong>der</strong> Netzbetreiber<br />
berechtigt ist den Netzanschluss und die Netzanschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu<br />
unterbrechen, wenn <strong>der</strong> Netzanschlussnehmer o<strong>der</strong> –nutzer dem Netzanschluss- o<strong>der</strong><br />
Netzanschlussnutzungsverhältnis zuwi<strong>der</strong>handelt und die Unterbrechung erfor<strong>der</strong>lich war, um<br />
� eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen o<strong>der</strong> Sachen von erheblichen Wert<br />
abzuwenden,<br />
� die Netzanschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung o<strong>der</strong> vor Anbringung <strong>der</strong><br />
Messeinrichtungen zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />
� zu gewährleisten, dass Störungen an<strong>der</strong>er Netzanschlussnehmer o<strong>der</strong> Netzanschlussnutzer<br />
o<strong>der</strong> störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers o<strong>der</strong> Dritter<br />
ausgeschlossen sind.<br />
(3) Kommt <strong>der</strong> Netznutzer <strong>der</strong> Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die in § 1 benannte<br />
Entnahmestelle trotz Mahnung des Netzbetreibers nicht nach, ist <strong>der</strong> Netzbetreiber nach<br />
Androhung berechtigt, die Netznutzung für diese Entnahmestelle solange zu unterbrechen, bis <strong>der</strong><br />
Netznutzer seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist.<br />
(4) Erkennt <strong>der</strong> Netznutzer Störungen, die die Einspeisung o<strong>der</strong> die Entnahme beeinträchtigen<br />
können, so teilt er dies dem Netzbetreiber unverzüglich mit. Das gleiche gilt, wenn <strong>der</strong> Netznutzer<br />
auf an<strong>der</strong>e Weise Kenntnis von Störungen erlangt.<br />
(5) Der Netzbetreiber kann die Netznutzung für die in § 1 benannte Entnahmestelle unterbrechen,<br />
wenn keine Belieferung durch einen Lieferanten beziehungsweise dem Grundversorger erfolgt.<br />
Die Netznutzung ruht in diesem Fall.<br />
<strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>: Stand: 05.11.2009 Seite 5 von 8