Netznutzungsvertrag Strom - bei der enercity Netzgesellschaft
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Anlage 1: Ausstattung von Entnahmestellen mit Messeinrichtungen (Messverfahren)<br />
(1) Entnahmestellen mit weniger als 100.000 kWh pro Jahr werden mit einer reinen Ar<strong>bei</strong>tszählung<br />
ausgerüstet. Eine registrierende Lastgangmessung ist in diesen Fällen nicht erfor<strong>der</strong>lich. Der<br />
Netzbetreiber wendet <strong>bei</strong> dieser Art <strong>der</strong> Messung standardisierte Lastprofile gemäß an. Än<strong>der</strong>t sich<br />
<strong>der</strong> Jahresverbrauch o<strong>der</strong> die Jahreshöchstlast an einer Entnahmestelle wesentlich, kann eine<br />
Lastgangzählung erfor<strong>der</strong>lich werden.<br />
(2) Bei Entnahmestellen, die nicht unter die Regelung gemäß Absatz 1 fallen, wird die Entnahme <strong>der</strong><br />
elektrischen Energie durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung erfasst.<br />
(3) Bei Entnahmestellen mit weniger als 100.000 kWh pro Jahr besteht die Möglichkeit, auf Wunsch<br />
des Netznutzers auf Basis einer Lastgangzählung abgerechnet zu werden.<br />
Ist <strong>der</strong> Netzbetreiber Messstellenbetreiber wird ein Entgelt gemäß Anlage 3 fällig.<br />
Anlage 1 zum <strong>Netznutzungsvertrag</strong> <strong>Strom</strong>;<br />
Stand: 03.11.2009 Seite 1 von 1