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Bachelor of Engineering (B.Eng.) - Hochschule Weserbergland

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(5) Hat ein Studierender eine Prüfung nicht bestanden, so ist er zur nächstmöglichen<br />

Wiederholungsprüfung angemeldet. Dies gilt nicht, wenn sich<br />

der Student zu dieser Zeit studienbedingt im Ausland aufhält oder wenn<br />

der Prüfungsausschuss auf Antrag feststellt, dass aus Gründen, die<br />

Student nicht zu vertreten hat, ein Aufschub zu gewähren ist.<br />

§ 5 PRÜFUNG DER MODULE<br />

(1) Durch die Modulprüfung weisen die Studierenden nach, dass sie die in den<br />

Modullehrzielen formulierten Kompetenzen erworben haben. Die Modulprüfungen<br />

werden studienbegleitend abgelegt.<br />

(2) Die Lehrziele und inhaltlichen Anforderungen an die Module sowie die Prüfungsform<br />

sind dem jeweils gültigen Modulhandbuch (Anlage 1a-c) zu<br />

entnehmen.<br />

(3) Für die studienbegleitende Überprüfung der Lehrziele sind folgende Prüfungsformen<br />

vorgesehen:<br />

• Klausuren von mindestens 60 Minuten bis höchstens 120 Minuten<br />

Dauer (Anlage 2: Klausurordnung),<br />

• Hausarbeiten/Referate, auch in Form von Gruppenarbeiten,<br />

• Präsentationen, auch Gruppenpräsentationen,<br />

• Mündliche Prüfungen / Fachgespräche von mindestens 15 Minuten bis<br />

höchstens 30 Minuten Dauer,<br />

• Praxis-/Fachberichte, die Richtlinien zur Anfertigung sind in Anlage 3 zu<br />

finden,<br />

• Projektbericht und Projektpräsentation, siehe Anlage 4 der Studienordnung,<br />

• Testate über die erfolgreiche Teilnahme an in der Regel praktischen<br />

Ausbildungsabschnitten sowie an Kursen zur Aneignung spezieller<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten oder die Voraussetzungen für<br />

die Teilnahme an nachfolgenden Lehrveranstaltungen.<br />

Die Überprüfung der Modullehrziele kann auch durch eine Kombination der<br />

Prüfungsformen erfolgen. Für die Gestaltung der schriftlichen Ausarbeitungen<br />

(Hausarbeiten, Praxis-/Fachberichte usw.) gelten die Richtlinien in<br />

Anlage 3 als verbindlich.<br />

(4) Bei Gruppenarbeiten muss der zu bewertende Beitrag der einzelnen oder<br />

des einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder<br />

anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen,<br />

deutlich unterscheidbar und bewertbar sein.<br />

(5) In jeder schriftlichen Arbeit (Hausarbeit, Praxis- oder Fachbericht, Thesis)<br />

hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer<br />

Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit -<br />

selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen<br />

und Hilfsmittel benutzt hat.<br />

(6) In der mündlichen Prüfung wird deren Gegenstand dem Prüfling mit einer<br />

angemessenen Frist für die Prüfung mitgeteilt und i.d.R. von zwei Prüfern<br />

abgenommen. Die Prüfer sollten auch die Veranstaltungen in dem zu prüfenden<br />

Modul vertreten haben.<br />

(7) In Praxis- bzw. Fachberichten sollen die Studierenden Theorie und Praxis<br />

verbinden und dazu beitragen, die Erkenntnisse der Theoriephase für den<br />

Einsatz im Unternehmen nutzbar zu machen und umgekehrt. Sie sollen<br />

HSW/Ba Prüfungsordnung_HSW.docx 17. November 2011

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