Ausgleich der Nachteile aus der gemeinwirtschaftlichenVerpflichtung Schülerbeförderung. Zu empfehlenist eine Aufnahme des Ausgleichs in eine Abrechnungnach den Vorgaben des Anhangs der VO (EG)1370/2007.1. Die bundesweite Regelung des § 45a PBefGDie Schülerbeförderung in sog. Verdichtungsgebietenerfolgt i.d.R. <strong>im</strong> Rahmen des allgemein zugänglichen Linienverkehrs<strong>im</strong> Sinne des § 42 PBefG. Bedingt durch das inengen zeitlichen Grenzen hohe Fahrgastaufkommen <strong>im</strong>Schülerverkehr werden die meist verbilligt abgegebenenZeitfahrausweise <strong>im</strong> Schülerverkehr die Kosten der Verkehrsunternehmeni.d.R. nicht decken. Verkehrsunternehmenkönnen daher auf der Grundlage des § 45a PBefGeinen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Leistungen <strong>im</strong>Straßenverkehr beantragen, soweitder Ertrag aus den für die Beförderung genehmigtenBeförderungsentgelten zur Deckung der errechnetenKosten nicht ausreicht undder Unternehmer die Zust<strong>im</strong>mung zu einer Anpassungder Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlageinnerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einholt.Zeitfahrausweise <strong>im</strong> Schülerverkehr werden i.d.R. mit einemRabattsatz von bis zu 25% ausgegeben. Der Ausgleich, dermateriell in § 45a Abs. 2 PBefG geregelt ist, umfasst 50%des Unterschiedsbetrags zwischen dem Ertrag, der in dengenannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personenmit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs tatsächlicherzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehrgeleisteten Personenkilometern und den durchschnittlichen,verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche,verkehrsspezifische Kosten <strong>im</strong> Sinne dieser Vorschrift geltendie Kostensätze je Personenkilometer, die von den Landesregierungenoder den von ihnen ermächtigten Behörden nachDurchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen,die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, durchRechtsverordnungen pauschal festgelegt werden.Der Ausgleich wird durch die Länder gewährt.Diese legen in Verordnungen die durchschnittlichen verkehrsspezifischenKosten, die dem Ausgleich zugrundeliegen, fest. Die Berechnungssystematik ist in der Personenbeförderungs-Ausgleichsverordnungüber den Ausgleichgemeinwirtschaftlicher Leistungen <strong>im</strong> Straßenpersonenverkehr(PBefAusglVO) dokumentiert.Ausgleiche nach § 45a PBefG stellen eine wesentlicheFinanzierungsgrundlage für Verkehrsunternehmen dar,die gemeinwirtschaftliche Leistungen durch die verbilligteBeförderung von Schülern erbringen.2. Stand der Umsetzung in den BundesländernNach § 64a PBefG können die Länder Regelungen <strong>im</strong>Sinne des § 45a PBefG durch eigenes Landesrecht ersetzen.Von dieser Regelung haben einzelne Bundesländerin Deutschland Gebrauch gemacht, mit der Folge, dass inden jeweiligen Bundesländern – neben unterschiedlichenAusgleichshöhen – unterschiedliche Ausgestaltungen derFinanzierung von Nachteilen aus der verbilligten Beförderungvon Schülern vorliegen. Die einzelnen, derzeit bestehendenRegelungen sind in der auf S. 5 wiedergegebenenTabelle zusammengefasst.Die unterschiedliche Handhabung in den Ländern ist daraufzurückzuführen, dassunterschiedliche Kostenregelungen vorliegen, die differenziertenAnpassungen unterliegen, und dassunterschiedliche Abrechnungsverfahren sowie Zuständigkeitenangewandt werden.3. Steuerliche Behandlung der <strong>Ausgleichszahlungen</strong>nach § 45a PBefGDie Ausgleiche gem. § 45a PBefG werden durch die Länderdirekt, in einigen Bundesländern über Zweckverbändegewährt. Die Ausgleichsbeträge unterliegen als Einnahmender Ertragsbesteuerung. Steuerneutrale Zuführungen– z.B. <strong>im</strong> Rahmen von auf gesellschaftsrechtlicher Grundlagegewährten Einlagen – sind dann nicht möglich, soweitder Zuschussgeber nicht auch gleichzeitig Anteilseignerdes Verkehrsunternehmens ist.Umsatzsteuerlich handelt es sich nach gefestigter BFH-Rechtsprechung und den daraufhin ergangenen Verwaltungsanweisungenum nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse,sie führen also zu keiner Belastung mit Umsatzsteuer. Dadie Bemessung der Ausgleiche kostenorientiert erfolgt,4 | <strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor | September 2010
stellen sie einen Nachteilsausgleich für <strong>im</strong> Rahmen derSchülerbeförderung angefallene Kosten dar, die alsumsatzsteuerlicher „echter Zuschuss“ qualifiziert werden.Die Ausgleiche stehen nicht in Zusammenhang mit einzelnenBeförderungsleistungen, sondern dienen der Förderungder Verkehrsunternehmen insgesamt.Etwas anderes würde gelten, wenn dieZuschüsse einnahmenorientiert bemessen wären. Dannwürden die Ausgleiche als in Zusammenhang mit denBeförderungsleistungen und insoweit als Einnahmenersatzangesehen werden, was zu einer Umsatzsteuerpflichtführte mit der Folge, dass aus den erhaltenen Zuflüssenheraus Umsatzsteuer abgeführt werden müsste.Deshalb sollte die Ausgestaltung derAusgleiche <strong>im</strong>mer kostenorientiert erfolgen. Da dieseumsatzsteuerliche Beurteilung zu den konkreten Ausgestaltungendes § 45a PBefG erfolgt ist, ist <strong>im</strong> Rahmen derUmsetzung von allgemeinen Vorschriften (vgl. dazu mehrin Abschn. 4) zum Ausgleich der Nachteile aus der Schülerbeförderungzu empfehlen, diese inhaltsgleich mit dembisher bestehenden Regelwerk zu bemessen. Damit wäreeine umsatzsteuerneutrale Ausgestaltung gewährleistet.LandBaden-WürttembergAnwendung§ 45a PBefGAnwendung § 45a mitpauschal festgelegtenKostensätzenVertrag Land/VU bis 2011Basis 2015Spezifische LandesregelungBayern x In DiskussionBerlinVertrag Land/BVGBrandenburgSeit 2008 ÖPNV-Pausch-Zuweisungan AT inkl. AusbVOBremen x Ggf. nach PBefG-NovelleHamburg x In DiskussionHessenAlle Verkehre nach VO 1370/2007 zuvergeben, pausch. ÖPNV-Zuweisungan AT inkl. AusbVOMecklenburg-VO analog § 45a mit KürzungVorpommernNiedersachsen Vertrag Land/VU Basis 2005 In Prüfung, ob Verlängerung oder neuNordrhein-WestfalenBis 2010 PauschbetragBasis 2006Ab 2011 ÖPNV-Pauschale an ATerhöht um AusbVO-MittelRheinland-Pfalz Vertrag Land/VU Geplant ab 2012Saarland Vertrag Land/VU Basis 2005 Geplant mit Novelle ÖPNVund ab 1.8.2010 Basis 2009SachsenPauschale zweckgebundene Zuweisungan AT für AusbVOSachsen Anhalt2010-2013 zweckgebundene pauschaleZuweisung an AT für AusbVOSchleswig-HolsteinThüringenx Neue SollkostensatzVOTabelle: Länderspezifischer RegelungsstandAb 2007 pauschale ÖPNV-Zuweisungan AT<strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor | September 2010 | 5