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Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung an den Schulen Sachsen ...

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<strong>Tarifvertrag</strong>zu § 3 des <strong>Tarifvertrag</strong>es <strong>zur</strong> sozialen Absicherung (TV-SozAb-L)für Lehrkräfte <strong>an</strong> allgemein bil<strong>den</strong><strong>den</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>Sachsen</strong>-Anhalts(TV <strong>Schulen</strong> LSA 2008)vom ...Zwischender Tarifgemeinschaft deutscher Länder,vertreten durch <strong>den</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> des Vorst<strong>an</strong>deseinerseitsundder dbb tarifunionvertreten durch <strong>den</strong> Vorst<strong>an</strong>d<strong>an</strong>dererseitswird Folgendes vereinbart:§ 1Geltungsbereich(1) Der <strong>Tarifvertrag</strong> gilt für die unter <strong>den</strong> Geltungsbereich des TV-L fallen<strong>den</strong> vollbeschäftigtenLehrkräfte <strong>an</strong> <strong>den</strong> allgemein bil<strong>den</strong><strong>den</strong> <strong>Schulen</strong> des L<strong>an</strong>des <strong>Sachsen</strong>-Anhalt mit Ausnahmeder Lehrkräfte <strong>an</strong> <strong>den</strong> Förderschulen des L<strong>an</strong>des. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte wer<strong>den</strong>von diesem <strong>Tarifvertrag</strong> nur erfasst, sofern ihre Arbeitszeit oberhalb der besonderen regelmäßigenArbeitszeit (§ 2 Absatz 1) liegt.(2) Der <strong>Tarifvertrag</strong> gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Stellvertreterinnen undStellvertreter sowie für die Lehrkräfte, <strong>den</strong>en vertretungsweise die Tätigkeit einer Schulleiterinoder eines Schulleiters oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters einer Schulleiterinoder eines Schulleiters übertragen wor<strong>den</strong> ist, sofern die Tätigkeit mindestens für einenZeitraum von drei Monaten ununterbrochen ausgeübt wird.§ 2Arbeitszeit, Vergütung, Kündigungsschutz(1) Zur Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten wird die regelmäßige Arbeitszeit für die in§ 1 Absatz 1 gen<strong>an</strong>nten Lehrkräfte wie folgt herabgesetzt (besondere regelmäßige Arbeitszeit):Zeitraum Grundschule <strong>an</strong>dere Schulformen01.08.2008 - 31.07.2009 88,9 v. H. 84 v. H.01.08.2009 - 31.07.2010 92,6 v. H. 88 v. H.01.08.2010 - 31.07.2011 ─ 92 v. H.dbb - TV<strong>Schulen</strong> 2008.doc


2(2) Die Lehrkraft, für die eine besondere regelmäßige Arbeitszeit nach Absatz 1 vereinbart wor<strong>den</strong>ist, erhält von dem Tabellenentgelt (§ 15 TV-L) oder dem Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜ-L)und allen sonstigen Entgeltbest<strong>an</strong>dteilen, die ohne Anwendung des <strong>Tarifvertrag</strong>es gezahltwer<strong>den</strong> wür<strong>den</strong>, <strong>den</strong> Vomhundertsatz, der dem Verhältnis der besonderen regelmäßigenArbeitszeit zu der jeweils maßgeblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte <strong>an</strong> öffentlichen <strong>Schulen</strong> (ArbZVO-Lehr)entspricht.(3) Die sonstigen tariflichen Leistungen (tarifliche Einmalzahlungen, vermögenswirksame Leistungen)wer<strong>den</strong> in der Höhe gezahlt, auf die die Lehrkräfte ohne Anwendung dieses <strong>Tarifvertrag</strong>esAnspruch hätten. Die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L zählt nicht zu <strong>den</strong> tariflichenEinmalzahlungen nach Satz 1.(4) Sol<strong>an</strong>ge für die Lehrkraft eine Arbeitszeit nach Absatz 1 gilt, k<strong>an</strong>n ihr nicht betriebsbedingtgekündigt wer<strong>den</strong>.§ 3Fortgeltung von VorschriftenDie Regelungen aus § 3 des Arbeitsplatzsicherungstarifvertrages <strong>Schulen</strong> LSA vom 01. März2003 gelten im Rahmen dieses <strong>Tarifvertrag</strong>es unverändert fort.§ 4LaufzeitDieser <strong>Tarifvertrag</strong> tritt am 01.08.2008 in Kraft und mit Ablauf des 31.07.2011 außer Kraft. Abweichendvon Satz 1 tritt der <strong>Tarifvertrag</strong> für Lehrkräfte <strong>an</strong> Grundschulen mit Ablauf des31.07.2010 außer Kraft. Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 <strong>Tarifvertrag</strong>sgesetz wird ausgeschlossen.Davon abweichend tritt § 3 erst d<strong>an</strong>n außer Kraft, wenn alle Arbeitszeitkonten vollständigausgezahlt bzw. abgegolten sind.Protokollnotizen:1. Die Vomhundertsätze nach § 2 beziehen sich auf die Regelstun<strong>den</strong>zahl in § 3 der ArbeitszeitverordnungLehrer in der gelten<strong>den</strong> Fassung. Der Arbeitgeber beabsichtigt innerhalb derLaufzeit dieses Vertrages nicht, die Regelstun<strong>den</strong>zahl zu erhöhen.2. Die L<strong>an</strong>desregierung sichert mit der Unterschrift unter diesen <strong>Tarifvertrag</strong> jährliche Einstellungskorridorefürdas Schuljahr 2008/2009 in Höhe von 90 Neueinstellungen,das Schuljahr 2009/2010 in Höhe von 100 Neueinstellungen,das Schuljahr 2010/2011 in Höhe von 120 Neueinstellungenzu. Die schulformbezogene Aufteilung der Einstellungskontingente ist mit dem Lehrerhauptpersonalratzu erörtern. Nicht ausgeschöpfte Einstellungskontingente wer<strong>den</strong> in das Folgejahrübertragen.3. Die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien sind sich einig, dass ab dem Schuljahr 2010/2011 für die Lehrkräfte<strong>an</strong> Grundschulen der Überg<strong>an</strong>g <strong>zur</strong> allgemeinen Vollbeschäftigung erfolgt.


34. Zum Abbau temporärer Beschäftigungsüberhänge streben die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien in gemeinsamerVer<strong>an</strong>twortung eine intensive Nutzung der Möglichkeiten von Altersteilzeit undindividueller Teilzeitbeschäftigung <strong>an</strong>.Erklärungsfrist: Für beide Parteien wird eine Erklärungsfrist bis zum 17.12.2007 vereinbart.Ort, DatumFür die Tarifgemeinschaft deutscher LänderDer Vorsitzende des Vorst<strong>an</strong>desFür die dbb tarifunionDer Vorst<strong>an</strong>dNiederschriftserklärungen:1. Die L<strong>an</strong>desregierung erklärt, dass auch in <strong>den</strong> Schulformen, die nicht - oder ab einem bestimmtenZeitpunkt nicht mehr - unter <strong>den</strong> Geltungsbereich des <strong>Tarifvertrag</strong>es fallen (Förderschulenund Grundschulen), nicht beabsichtigt ist, die Regelstun<strong>den</strong>zahl in § 3 der Arbeitszeitverordnungfür die Lehrkräfte innerhalb der Laufzeit des <strong>Tarifvertrag</strong>es zu erhöhen.2. Die L<strong>an</strong>desregierung erklärt, dass sich die in der Protokollnotiz Nr. 2 zugesicherten Einstellungskorridoreauf <strong>den</strong> Bereich der allgemein bil<strong>den</strong><strong>den</strong> <strong>Schulen</strong> beziehen. Der im Rahmendes Personalentwicklungskonzeptes bereits vereinbarte Einstellungskorridor für <strong>den</strong> Bereichder Berufsbil<strong>den</strong><strong>den</strong> <strong>Schulen</strong> (20) bleibt davon unberührt.dbb tarifunion: ............................................................................Minister der Fin<strong>an</strong>zen: ..............................................................Kultusminister: ............................................................................

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