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Muster der Geltendmachung als Anhang - VBE Sachsen-Anhalt

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<strong>VBE</strong> Landesverband <strong>Sachsen</strong> - <strong>Anhalt</strong> / Referat RechtLiebe Kolleginnen und Kollegen,Die Nettobezüge <strong>der</strong> in ATZ beschäftigten Lehrkräfte setzen sich aus dem steuerpflichtigen Entgelt,auf das auch Sozialabgaben zu zahlen sind, und Aufstockungsbeträgen gemäß TV ATZ zusammen.Dabei sollen die Aufstockungsbeträge so hoch sein, dass <strong>der</strong> Beschäftigte 83% eines vergleichbarenVollzeitbeschäftigten ausgezahlt bekommt.Es wurde vereinbart, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber für die Berechnung des Nettoentgeltes eine vomBundesministerium für Arbeit und Soziales zu erstellende Mindestnettobetragstabelle verwendenkann.Bis Ende 2009 führte dies zu akzeptablen Ergebnissen.Mit dem ab 2010 geltenden Bürgerentlastungsgesetz führt die verbesserte steuerlicheAbsetzungsfähigkeit <strong>der</strong> Sozialabgaben für die nicht in ATZ arbeitenden Beschäftigten zu einemhöheren Nettobetrag <strong>der</strong> Bezüge.Das BMAS erstellte aber keine neue Mindestnettobetragstabelle.Dadurch sank das Nettoentgelt eines in ATZ Beschäftigten mit <strong>der</strong> EG 13 Erfahrungsstufe 5 aufca.77% des Nettoentgeltes eines vergleichbaren Beschäftigten.Das LAG Berlin – Brandenburg hat im März 2011 zu Gunsten eines ATZ Beschäftigten entschieden,dass <strong>der</strong> Arbeitgeber zur Berechnung <strong>der</strong> Aufstockungsbeträge die Regeln zur Berechnung desLeistungsentgeltes gemäß §133 SGBIII zu beachten hat.Obwohl infolge des Revisionsantrages durch den Beklagten das Urteil noch nicht rechtskräftig ist,empfehlen wir jeden Betroffenen eine <strong>Geltendmachung</strong> <strong>der</strong> Neuberechnung <strong>der</strong>Aufstockungsbeträge nach §5 Abs.2 TV ATZ beim Arbeitgeber einzureichen.(Landesverwaltungsamt Halle bzw. Nebenstelle Magdeburg Abt.5 Ref. Haushalt)Wer bereits 2010 eine <strong>Geltendmachung</strong> beantragte und eine Ablehnung erhielt, sollte darauf Bezugnehmen.H.SchulzeP.S. Ein <strong>Muster</strong> <strong>der</strong> <strong>Geltendmachung</strong> ist <strong>als</strong> <strong>Anhang</strong> dabei.


<strong>VBE</strong> Landesverband <strong>Sachsen</strong> - <strong>Anhalt</strong> / Referat Recht……………………Name……………………Datum……………………Anschrift……………………………………AnschriftBetreff<strong>Geltendmachung</strong> <strong>der</strong> Neuberechnung des Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs.2 TV ATZSeit ……………………befinde ich mich in ATZHiermit mache ich meinen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages aus dem mir gezahlten unddem mir tatsächlich zustehenden Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs.2 des TV zur Regelung <strong>der</strong>Altersteilzeit rückwirkend unter Beachtung <strong>der</strong> Ausschlussfrist gem. §37 TVöD/TV-L geltend.Begründung:Das LAG Berlin – Brandenburg hat mit Urteil vom 31.März 2011 (18 Sa 2719/10) festgestellt, dasswegen fehlen<strong>der</strong> Anpassung <strong>der</strong> Mindestnettobetragsverordnung nachträglich eine Lücke im TV ATZeingetreten sei, an die die Tarifvertragsparteien bei Vereinbarung des §5 Abs.3 TV ATZ nicht gedachthätten, und die im Wege <strong>der</strong> Auslegung mit <strong>der</strong> Maßgabe zu schließen sei, dass <strong>der</strong> Arbeitgeberselbst die Berechnungen zur Ermittlung des Mindestnettobetrages vorzunehmen habe. Bei <strong>der</strong>Berechnung ist entsprechend Urteil zumindest von einem Mindestnettobetrag unter entsprechen<strong>der</strong>Anwendung <strong>der</strong> Vorschriften zur Berechnung des Leistungsentgeltes(§133 SGB III auszugehen.Ich bin damit einverstanden, diese Angelegenheit bis zur abschließenden Klärung durch dasBundesarbeitsgericht ruhen zu lassen, sofern Sie schriftlich auf die Einrede <strong>der</strong> Verjährungverzichten.Mit freundlichen Grüßen

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