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Prof. Dr. Heinz-Peter Mansel Albertus Magnus Platz ... - Europa

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21.11.2005 <strong>Mansel</strong> 6b. Kompetenzprobleme für den Europäischen Erbschein und dasEuropäische NachlassverwalterzeugnisFür den Europäischen Erbschein und – eingeschränkt auch für das EuropäischeNachlassverwalterzeugnis – muss ein Gemeinschaftsinstrumentmateriellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen vorsehen (sieheunten). Es ist fraglich, ob der Erlass dieser materiell- und verfahrensrechtlichenNormen noch unter Art. 61 lit. c und 65 EG gefaßt werden kann. Diese Frageder materiellrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Gemeinschaft kannunterschiedlich gesehen werden.Gegen die Gesetzeskompetenz für den Europäischen Erbschein und dasEuropäische Nachlassverwalterzeugnis spricht, dass Art. 61 lit. c, 65 EG sichdem Wortlaut nach allein auf die kollisions- undinternationalverfahrensrechtliche Vereinheitlichung beschränken.Allerdings sollen der Europäische Erbschein und das Nachlassverwalterzeugnisallein die materiellrechtliche Rechtslage nach dem Erbrecht bescheinigen, dasaufgrund der Kollisionsrechtsvereinheitlichung im Geltungsbereich derErbrechts-VO als anwendbar gilt. Diese Bescheinigung dient lediglich derErleichterung des Rechtsverkehrs. Daher ergibt sich eine beschränkte, aus Art.61 lit. c, 65 lit. b EG fließende Annexkompetenz für materiellrechtliche undverfahrensrechtliche Regelungen der Beweis-, Gutglaubens- undLegitimationsfunktion des Europäischen Erbscheins und desNachlassverwalterzeugnisses.Wer diese Auffassung nicht teilen kann, müsste die entsprechendemateriellrechtliche Ausgestaltung dem Recht des Ausstellerstaats überlassen.Allerdings könnte dann die Verordnung – ähnlich wie bei der Verordnung überden Europäischen Vollstreckungstitel – entsprechende materiellrechtlicheMindestanforderungen hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen dieserBescheinigungen vorsehen. Sollten die autonomen Normen diesen

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