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Lieferantenrahmenvertrag - GELSENWASSER Energienetze GmbH

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<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> StromVertrag über die Netznutzung des Lieferanten für die Belieferung seiner Kundenmit Strom im Netz des NetzbetreibersAbs. 2 Satz 2 StromNEV resultieren, wird der Netzbetreiber – soweit nicht im zukünftig an denÜbertragungsnetzbetreiber zu zahlenden gesonderten Entgelt berücksichtigt – abrechnen. Einsich ggf. ergebender Differenzbetrag wird dem Lieferanten erstattet oder nachberechnet.(13) Der Netzbetreiber wird dem Lieferanten die auf die Entnahmen seiner Kunden anfallende, derjeweiligen Kommune geschuldete Konzessionsabgabe neben dem Entgelt für die Netznutzungin Rechnung stellen. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischendem Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäßKonzessionsabgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Beliefert der LieferantTarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifsoder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom),wird der Netzbetreiber mit dem Netznutzungsentgelt für Entnahmen im Rahmen einesSchwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a Konzessionsabgabenverordnungmaximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferantenfordern. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten entsprechende Nachweise zuverlangen. Voraussetzung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der NT-Verbrauch gemessenwird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge ist ausgeschlossen.(14) Falls die Lieferung zu einem vor der Entnahme vereinbarten Preis unter dem jeweils gültigenGrenzpreis nach der Konzessionsabgabenverordnung erfolgt ist, kann der Lieferant die zu vielgezahlte Konzessionsabgabe unter Beifügung eines geeigneten Nachweises (z. B. eines Wirtschaftsprüfertestats)beim Netzbetreiber innerhalb der nächsten drei auf den letzten Liefermonatfolgenden Jahre zurück fordern. Entspricht ein gegebenenfalls vorgelegtes Wirtschaftsprüfertestatnicht den gesetzlichen Anforderungen, hat der Lieferant innerhalb von drei weiterenMonaten ab der Geltendmachung diesbezüglicher Bedenken durch den Netzbetreiber einen ergänzendenNachweis zu erbringen, in dem auf die Bedenken des Netzbetreibers eingegangenwird, um sein Rückforderungsbegehren aufrecht zu erhalten.(15) Im Falle von Netzanschlüssen, die in einer nachgelagerten Netzebene gemessen werden (z.B.oberspannungsseitige Netzanschlüsse, die wegen einer anschlussnutzerseitig vorgenommenenUmspannung unterspannungsseitig gemessen werden), wird auf die Messwerte (Arbeit) einKompensationsaufschlag nach dem jeweils gültigen Preisblatt addiert. Der Netzbetreiber teiltdem Lieferanten im Rahmen der Messwertübermittlung die so ermittelten Messwerte mit. DieseWerte liegen der Netznutzungsabrechnung und der Bilanzierung zugrunde.§ 13 Abrechnung der Netznutzung; Abschlagszahlungen; Rechnungsstellung(1) Soweit es sich bei den Entnahmestellen der Kunden des Lieferanten um leistungsgemesseneEntnahmestellen handelt, stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten die Netznutzung des vergangenenMonats zählpunktgenau bis zum Ablauf des 10. Werktages nach Übermittlung der Zählwerteunter Ausweisung der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile auf Grundlage der gemessenenArbeit und der jeweils bis zu diesem Monat gemessenen Leistungsspitze im Abrechnungszeitraumin Rechnung. Sofern im aktuellen Abrechnungsmonat eine höhere als die bisherim Abrechnungszeitraum zugrunde liegende Leistungsspitze gemessen wird, erfolgt im aktuellenAbrechnungsmonat eine Nachberechnung der Differenz zwischen dem bisher berechnetenund dem auf Grundlage der neuen Leistungsspitze ermittelten Leistungspreis für die bereits abgerechnetenMonate im Abrechnungszeitraum. Eine spätere Nachberechnung nach § 12(4)bleibt hiervon unberührt.(2) Soweit es sich bei den Entnahmestellen der Kunden des Lieferanten um nicht leistungsgemesseneEntnahmestellen handelt, berechnet der Netzbetreiber dem Lieferanten für die Netznutzungzählpunktgenau Abschlagszahlungen auf der Basis der Jahresverbrauchsprognosen gem.§ 13 StromNZV für die jeweiligen Entnahmestellen der Kunden. Die Abschlagszahlungen werdenunabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Ändern sich die für die Berechnungder Abschlagszahlung relevanten Parameter (z. B. das Abnahmeverhalten), erfolgt<strong>GELSENWASSER</strong> <strong>Energienetze</strong> <strong>GmbH</strong> Seite 11 von 16

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