österreichischer personenverkehr - Berufsgruppe Bus
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Von Johann Sklona<br />
Am 30. November 2010 haben sich das Europäische Parlament und der<br />
EU-Rat nach rund zweijährigen Verhandlungen im Vermittlungsverfahren<br />
über den Vorschlag für eine Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr<br />
geeinigt. Offiziell müssen die beiden Institutionen noch den<br />
Kompromiss absegnen und beschließen, die Kundmachung im Amtsblatt<br />
wird im ersten Quartal 011 erwartet. Die Verordnung soll zwei Jahre nach<br />
der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (dh ungefähr im Frühjahr 013) in<br />
Kraft treten.<br />
Die <strong>Berufsgruppe</strong> <strong>Bus</strong> und die IRU hatten sich in den letzten Wochen und<br />
Monaten massiv für eine Lösung eingesetzt, die sowohl die Interessen der<br />
Fahrgäste wahrt, andererseits aber auch die Besonderheiten des Straßenverkehrs<br />
und des klein- und mittelständisch organisierten <strong>Bus</strong>gewerbes<br />
berücksichtigt. Die nun getroffene Entscheidung stellt einen Kompromiss<br />
zwischen diesen Positionen dar. Naturgemäß konnten dabei leider nicht alle<br />
unsere Forderungen erfüllt werden.<br />
Wir wollen an dieser Stelle nur darauf hinweisen, dass wir im Jänner 011<br />
eine umfassende Information über die ab 013 geltenden Regelungen zur<br />
Verfügung stellen werden. Vorweg ist zum Anwendungsbereich der Verordnung<br />
nur auf folgendes hinzuweisen:<br />
1. Verordnung gilt generell für Linienverkehr über 50 km<br />
Beim Anwendungsbereich wurde eine generelle Einschränkung der<br />
Verordnung für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten auf Fahrten ab 50<br />
km erreicht, bei denen der Abfahrtsort oder der Ankunftsort des Fahrgastes<br />
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt. Für diese Verkehre gelten alle<br />
Bestimmungen der Verordnung, sofern Österreich nicht von die Möglichkeit<br />
in Anspruch nimmt inländische Linienverkehrsdienste in transparenter und<br />
nichtdiskriminierender Weise von der Anwendung dieser Verordnung auszunehmen.<br />
Diese Ausnahmen können für einen Zeitraum von höchstens vier<br />
Jahren gewährt werden, der einmal verlängert werden kann. Ausschließlich<br />
für diese Verkehre gelten also die Bestimmungen der Verordnung über<br />
„Fahrgastrechte bei Annullierung oder Verspätung“.<br />
| ÖPV<br />
ÖPV<br />
Editorial<br />
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folgenden Veranstaltungen:<br />
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in Linz 9.4. 011<br />
MB Frühlingsfest im ServiceCenter Salzburg 3.5. 011<br />
MB Frühlingsfest bei ÖBB Postbus <strong>Bus</strong>technik Service-Center<br />
Wolfurt 6.5. 011<br />
1 . Bundestagung der österreichischen<br />
Autobusunternehmungen in Wels 3. u. 4.11. 011<br />
Nähere Informationen demnächst unter www.evobus.at<br />
Jänner | 2011<br />
Neue Regelungen voraussichtlich ab Anfang 2013 für Linienverkehrsdienste gültig<br />
Entscheidung<br />
bei den Fahrgastrechten<br />
1| Jänner 2011<br />
. Einzelne Bestimmungen der Verordnung gelten auch für Linienverkehre<br />
unter 50 km („Basic rights“)<br />
Es handelt sich dabei um „nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen“,<br />
das „Recht auf Beförderung von Fahrgästen mit eingeschränkter<br />
Mobilität”, “Verweigerungsgründe der Beförderung”, “Schulung der Fahrer<br />
und Ausnahmen“, „Entschädigung für Mobilitätshilfen, Rollstühle“, das „Recht<br />
auf Reiseinformation”, die “Unterrichtung über Fahrgastrechte”, “Beschwerden”,<br />
die “Einreichung von Beschwerden” oder die Notwendigkeit “nationale<br />
Durchsetzungsstellen” einzurichten. Dazu warden wir noch detaillierte<br />
Information zur Verfügung stellen.<br />
3. Für den Gelegenheitsverkehr gelten nur die Bestimmungen über „Entschädigungen<br />
und Hilfeleistung bei Unfällen“<br />
Es ist gelungen, den Verweis auf die nationalen Vorschriften beizubehalten,<br />
was eine große Verbesserung zum ursprünglichen Vorschlag bedeutet sowie<br />
die ruinösen Vorauszahlungsverpflichtungen zu streichen: Die Fahrgäste<br />
haben gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf<br />
Entschädigung bei Tod (inklusive angemessene Begräbniskosten) oder<br />
Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bei aus<br />
der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfällen. Die vorgesehene<br />
Höchstgrenzen für die Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung<br />
sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck dürfen pro Schadensfall<br />
nicht weniger betragen als: 0 000 Euro pro Fahrgast bzw. 1. 00 pro<br />
Gepäckstück; bei der Beschädigung/beim Verlust von Rollstühlen, anderen<br />
Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten soll die Entschädigung die Kosten einer<br />
Ersatzbeschaffung oder Reparatur decken.<br />
Bei der aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfällen muss<br />
angemessene Hilfeleistung im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen<br />
Bedürfnisse gegeben sein: Dies beinhaltet, wenn nötig: Unterkunft (maximal<br />
zwei Nächte zu einem Preis von je 80 Euro/pro Nacht, Verpflegung,<br />
Kleidung, Transport, Erste Hilfe; stellt aber keine Haftungsanerkennung dar.<br />
Detailinfos erhalten in der nächsten Ausgabe.<br />
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Österreich-Mitglied ������������������� der Jury<br />
ÖSTERREICHISCHER<br />
PERSONENVERKEHR<br />
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Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmen<br />
<strong>Berufsgruppe</strong> <strong>Bus</strong><br />
Obmann: Johann Sklona<br />
Geschäftsführer: Mag. Paul Blachnik<br />
Geschäftsstelle: A-1045 Wien,<br />
Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 177,<br />
Telefon +43 (0)5 90 900-3170, Fax 83 DW<br />
Web www.berufsgruppe-bus.at