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österreichischer personenverkehr - Berufsgruppe Bus

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Von Johann Sklona<br />

Am 30. November 2010 haben sich das Europäische Parlament und der<br />

EU-Rat nach rund zweijährigen Verhandlungen im Vermittlungsverfahren<br />

über den Vorschlag für eine Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr<br />

geeinigt. Offiziell müssen die beiden Institutionen noch den<br />

Kompromiss absegnen und beschließen, die Kundmachung im Amtsblatt<br />

wird im ersten Quartal 011 erwartet. Die Verordnung soll zwei Jahre nach<br />

der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (dh ungefähr im Frühjahr 013) in<br />

Kraft treten.<br />

Die <strong>Berufsgruppe</strong> <strong>Bus</strong> und die IRU hatten sich in den letzten Wochen und<br />

Monaten massiv für eine Lösung eingesetzt, die sowohl die Interessen der<br />

Fahrgäste wahrt, andererseits aber auch die Besonderheiten des Straßenverkehrs<br />

und des klein- und mittelständisch organisierten <strong>Bus</strong>gewerbes<br />

berücksichtigt. Die nun getroffene Entscheidung stellt einen Kompromiss<br />

zwischen diesen Positionen dar. Naturgemäß konnten dabei leider nicht alle<br />

unsere Forderungen erfüllt werden.<br />

Wir wollen an dieser Stelle nur darauf hinweisen, dass wir im Jänner 011<br />

eine umfassende Information über die ab 013 geltenden Regelungen zur<br />

Verfügung stellen werden. Vorweg ist zum Anwendungsbereich der Verordnung<br />

nur auf folgendes hinzuweisen:<br />

1. Verordnung gilt generell für Linienverkehr über 50 km<br />

Beim Anwendungsbereich wurde eine generelle Einschränkung der<br />

Verordnung für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten auf Fahrten ab 50<br />

km erreicht, bei denen der Abfahrtsort oder der Ankunftsort des Fahrgastes<br />

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt. Für diese Verkehre gelten alle<br />

Bestimmungen der Verordnung, sofern Österreich nicht von die Möglichkeit<br />

in Anspruch nimmt inländische Linienverkehrsdienste in transparenter und<br />

nichtdiskriminierender Weise von der Anwendung dieser Verordnung auszunehmen.<br />

Diese Ausnahmen können für einen Zeitraum von höchstens vier<br />

Jahren gewährt werden, der einmal verlängert werden kann. Ausschließlich<br />

für diese Verkehre gelten also die Bestimmungen der Verordnung über<br />

„Fahrgastrechte bei Annullierung oder Verspätung“.<br />

| ÖPV<br />

ÖPV<br />

Editorial<br />

Überzeugen Sie sich selbst von unserer „all-Inklusive“<br />

Rate für Mercedes-Benz Neufahrzeuge bei<br />

folgenden Veranstaltungen:<br />

MB Frühlingsfest im ServiceCenter Graz 7.4. 011<br />

MB Frühlingsfest bei Pappas Automobilvertriebs GmbH<br />

in Linz 9.4. 011<br />

MB Frühlingsfest im ServiceCenter Salzburg 3.5. 011<br />

MB Frühlingsfest bei ÖBB Postbus <strong>Bus</strong>technik Service-Center<br />

Wolfurt 6.5. 011<br />

1 . Bundestagung der österreichischen<br />

Autobusunternehmungen in Wels 3. u. 4.11. 011<br />

Nähere Informationen demnächst unter www.evobus.at<br />

Jänner | 2011<br />

Neue Regelungen voraussichtlich ab Anfang 2013 für Linienverkehrsdienste gültig<br />

Entscheidung<br />

bei den Fahrgastrechten<br />

1| Jänner 2011<br />

. Einzelne Bestimmungen der Verordnung gelten auch für Linienverkehre<br />

unter 50 km („Basic rights“)<br />

Es handelt sich dabei um „nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen“,<br />

das „Recht auf Beförderung von Fahrgästen mit eingeschränkter<br />

Mobilität”, “Verweigerungsgründe der Beförderung”, “Schulung der Fahrer<br />

und Ausnahmen“, „Entschädigung für Mobilitätshilfen, Rollstühle“, das „Recht<br />

auf Reiseinformation”, die “Unterrichtung über Fahrgastrechte”, “Beschwerden”,<br />

die “Einreichung von Beschwerden” oder die Notwendigkeit “nationale<br />

Durchsetzungsstellen” einzurichten. Dazu warden wir noch detaillierte<br />

Information zur Verfügung stellen.<br />

3. Für den Gelegenheitsverkehr gelten nur die Bestimmungen über „Entschädigungen<br />

und Hilfeleistung bei Unfällen“<br />

Es ist gelungen, den Verweis auf die nationalen Vorschriften beizubehalten,<br />

was eine große Verbesserung zum ursprünglichen Vorschlag bedeutet sowie<br />

die ruinösen Vorauszahlungsverpflichtungen zu streichen: Die Fahrgäste<br />

haben gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf<br />

Entschädigung bei Tod (inklusive angemessene Begräbniskosten) oder<br />

Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bei aus<br />

der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfällen. Die vorgesehene<br />

Höchstgrenzen für die Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung<br />

sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck dürfen pro Schadensfall<br />

nicht weniger betragen als: 0 000 Euro pro Fahrgast bzw. 1. 00 pro<br />

Gepäckstück; bei der Beschädigung/beim Verlust von Rollstühlen, anderen<br />

Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten soll die Entschädigung die Kosten einer<br />

Ersatzbeschaffung oder Reparatur decken.<br />

Bei der aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfällen muss<br />

angemessene Hilfeleistung im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen<br />

Bedürfnisse gegeben sein: Dies beinhaltet, wenn nötig: Unterkunft (maximal<br />

zwei Nächte zu einem Preis von je 80 Euro/pro Nacht, Verpflegung,<br />

Kleidung, Transport, Erste Hilfe; stellt aber keine Haftungsanerkennung dar.<br />

Detailinfos erhalten in der nächsten Ausgabe.<br />

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Österreich-Mitglied ������������������� der Jury<br />

ÖSTERREICHISCHER<br />

PERSONENVERKEHR<br />

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Der Tourismo.<br />

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Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmen<br />

<strong>Berufsgruppe</strong> <strong>Bus</strong><br />

Obmann: Johann Sklona<br />

Geschäftsführer: Mag. Paul Blachnik<br />

Geschäftsstelle: A-1045 Wien,<br />

Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 177,<br />

Telefon +43 (0)5 90 900-3170, Fax 83 DW<br />

Web www.berufsgruppe-bus.at

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