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nicht-hoheitliche Verwaltung - Institut für Staats- und Verwaltungsrecht

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Übersichtavw6• 1. Durchgang• Gr<strong>und</strong>begriffe• Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen• Unionsrecht <strong>und</strong> <strong>Verwaltung</strong>srecht• 2. Durchgang• Organisationsrecht• Funktionsrecht


Funktionsrecht• Rechtsquellen• <strong>hoheitliche</strong> – <strong>nicht</strong>-<strong>hoheitliche</strong> <strong>Verwaltung</strong>• Verordnung• Bescheid• Befehls- <strong>und</strong> Zwangsakte


Rechtsvorschriften§ 16 (1) ForstG: „Jede Waldverwüstung ist verboten.Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann“.§ 174 (1) ForstG: „Wera) ... 3. das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs 1<strong>nicht</strong> befolgt; ... begeht eine <strong>Verwaltung</strong>sübertretung.Diese Übertretungen sind in den Fällen1. der lit a mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Eurooder mit Arrest bis zu vier Wochen ... zu ahnden“.


§ 44a VStG:„Der Spruch hat, wenn er <strong>nicht</strong> auf Einstellunglautet, zu enthalten:1. die als erwiesen angenommene Tat;2. die <strong>Verwaltung</strong>svorschrift, die durch die Tatverletzt worden ist;3. die verhängte Strafe <strong>und</strong> die angewendeteGesetzesbestimmung;4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtlicheAnsprüche;5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidungüber die Kosten.


§ 174 (2) ForstG:„Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemandeiner nach diesem B<strong>und</strong>esgesetz strafbarenÜbertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag desGeschädigten auch über die aus dieser Übertretungabgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche desGeschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden“(§ 57 VStG).


RechtsquellenZuständigkeit Verfahren inhaltliche Determinanten


Geltung - Anfechtbarkeit - Nichtigkeit- Wenn Voraussetzungen A + B + C + D erfüllt sind,wird das so Erzeugte Bestandteil der Rechtsordnung(„tritt in Geltung“).- Wenn eine Voraussetzung <strong>nicht</strong> erfüllt ist, tritt es<strong>nicht</strong> in Geltung („Alles oder Nichts“).- „Fehlerkalkül“: Ist bei Nicht-Vorliegen von A o. CAnfechtung ermöglicht, so tritt der Akt trotz Fehlensvon A oder C (vorerst) in Geltung.- Andere Fehler sind dann (nach „Gravität <strong>und</strong> Evidenz“)entweder unerheblich (zB Datum) oder bewirken„absolute Nichtigkeit“ (rechtliches „Nichts“).


Rechtsquellen (Geschlossenheit)- Gesetze (incl BVG, BFG ua; Art 24, 97 B-VG)- <strong>Staats</strong>verträge (Art 50, 65 B-VG)- Gliedstaatsverträge (Art 15a B-VG)- Verordnungen (Art 139 B-VG)- Bescheide (Art 130 Abs 1 B-VG)- Urteile (Art 82 Abs 2 B-VG)- AuvBZ (Art 130 Abs 1 B-VG)- Weisungen (Art 20 Abs 1 B-VG).- EU-VO, EU-RL, EU-Beschlüsse(Beitritts-BVG + Beitrittsvertrag + EUV+ AEUV).Kollektivvertrag ? <strong>Verwaltung</strong>sverträge ?VfSlg 17967/2006: EZG


§ 29 GewO: „... Im Zweifelsfalle sind die den einzelnenGewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge,die verwendeten Roh- <strong>und</strong> Hilfsstoffe sowie Werkzeuge<strong>und</strong> Maschinen, die historische Entwicklung<strong>und</strong> die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehendenAnschauungen <strong>und</strong> Vereinbarungen zurBeurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigungheranzuziehen“.§ 69 Abs 2 GewO: Bei der Erlassung von Schutzverordnungen„ist auf die Gewohnheiten <strong>und</strong> Gebräuche,die in diesem Gewerbe von Personen, diedie Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden,eingehalten werden ..., Bedacht zu nehmen“.


Rechtsüberleitung -- Quasigesetz -- Derogation- Invalidation -- partikuläres B<strong>und</strong>esrecht


Rechtsvorschriften -Unterscheidungen• materielles Recht - formelles Recht• öffentliches Recht - Privatrecht• Außenrecht - Innenrecht


materielles Recht - formelles Recht§ 127 Abs 1 lit b WRG: Dient eine Wasseranlageeiner Eisenbahn weder der Wasserentnahme oderder Einleitung noch der Wasserkraftnutzung, „sindim eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch diemateriellrechtlichen Bestimmungen dieses B<strong>und</strong>esgesetzesanzuwenden“.2. Abschnitt: Von der Benutzung der Gewässer3. Abschnitt: Von der Reinhaltung der Gewässer9. Abschnitt: Von den Behörden <strong>und</strong> Verfahren


§ 63/5 AVG: „Die Berufung ist von der Partei binnenzwei Wochen ... einzubringen. Die Frist beginntfür jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung ...“§ 72/2 WRG: Ersatzansprüche sind bei sonstigemVerluste binnen drei Monaten ab Kenntnis geltendzu machen.materiell-rechtliche - verfahrensrechtliche Fristen§ 33/3 AVG: „Die Tage des Postenlaufes werden indie Frist <strong>nicht</strong> miteingerechnet“.§ 71/1 AVG: „Gegen die Versäumung einer Frist ...ist auf Antrag ... die Wiedereinsetzung in denvorigen Stand zu bewilligen, wenn ...“


öffentliches Recht - Privatrecht• Kompetenzrechtlich: „Zivilrechtswesen“ (Art 10/1/6 B-VG) - aber: WohnbauförderungsGe, ViehmängelVO,Jagdschadenersatz• Gr<strong>und</strong>rechtlich: „civil rights“ (Art 6 EMRK) -aber: Gr<strong>und</strong>verkehrsbescheide, Zusammenschaltungsanordnungennach TKG• § 1 JN: subsidiäre Gerichtszuständigkeit in„bürgerlichen Rechtssachen“>>> subsidiäre Zuständigkeitsregelmaßgebliche Rechtsgr<strong>und</strong>sätze


öffentliches Recht - Privatrecht• gesetzliche Qualifikation (zB § 338/1 ASVG)• „typologische Betrachtung“ (zB Eigentum,Vertrag, Schadenersatz)• Über-/Unterordnungsverhältnis (zB Anordnungsbefugnis,„Gebühr“, „Widerruf“)• Interessenlage (Amtspflicht, zwingendes Recht)


öffentliches Recht - Privatrecht§ 357 GewO: „Werden von Nachbarn privatrechtlicheEinwendungen gegen die Anlage vorgebracht,so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigunghinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung istin der Niederschrift über die Verhandlung zu beurk<strong>und</strong>en.Im übrigen ist der Nachbar mit solchenVorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen“.


öffentliches Recht - Privatrecht§ 1 (1) AHG: „Der B<strong>und</strong>, die Länder, die Bezirke,die Gemeinden, sonstige Körperschaften desöffentlichen Rechts <strong>und</strong> die Träger der Sozialversicherung- im folgenden Rechtsträger genannt- haften nach den Bestimmungen des bürgerlichenRechts für den Schaden am Vermögen oder an derPerson, den die als ihre Organe handelnden Personenin Vollziehung der Gesetze durch einrechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaftzugefügt haben; ...“.


öffentliches Recht - PrivatrechtArt 137 B-VG: „Der Verfassungsgerichtshof erkenntüber vermögensrechtliche Ansprüche an denB<strong>und</strong>, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden <strong>und</strong>Gemeindeverbände, die weder im ordentlichenRechtsweg auszutragen, noch durch Bescheideiner <strong>Verwaltung</strong>sbehörde zu erledigen sind“.


<strong>nicht</strong> im ordentlichen RechtswegOGH 28. 1. 2002, 2 Ob 8/02v: Unterlassen desBenutzens eines Behindertenparkplatzes – wurzeltim öff Recht > <strong>nicht</strong> im ordentl RechtswegStreichung Arzneimittel aus ErstattungskodexUnterlassen der Belästigung durch Fischereiaufsichtsorganstaatliche Informationsbroschüre (Sekten)Schließung eines Postamts


Außenrecht - InnenrechtzB „Selbstbindungsgesetze“zB UmweltförderungsG§ 1 „Ziele der Förderung nach diesem B<strong>und</strong>esgesetzsind ...“§ 3 „Die Förderung setzt voraus, daß1. die Maßnahme den Anforderungen der jeweiligenRichtlinie (§ 13) entspricht; ...“§ 4 „Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht<strong>nicht</strong>“....


Funktionsrecht• Rechtsquellen• <strong>hoheitliche</strong> – <strong>nicht</strong>-<strong>hoheitliche</strong> <strong>Verwaltung</strong>


<strong>Verwaltung</strong>shandelnnormativ(„rechtserzeugend)<strong>nicht</strong>normativhoheitlich(„Imperium“)<strong>nicht</strong>-hoheitlich(„Privatwirtschaftsverwaltung“)


<strong>hoheitliche</strong> - <strong>nicht</strong><strong>hoheitliche</strong> <strong>Verwaltung</strong>Begriffsfelder:• öffentlich-rechtlich - privatrechtlich• R<strong>und</strong>funk ist eine „öffentliche Aufgabe“• Universaldienst•„Ausübung öffentlicher Gewalt“ (Art 51 AEUV;vgl auch Art 45/4, 62 AEUV)• „Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenenWirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbin folgenden Angelegenheiten gewährleistet ...“(Art 118 Abs 3 B-VG)


<strong>hoheitliche</strong> - <strong>nicht</strong>-<strong>hoheitliche</strong> <strong>Verwaltung</strong>§ 1 (1) AHG: „Der B<strong>und</strong>, die Länder, die Bezirke,die Gemeinden, sonstige Körperschaften desöffentlichen Rechts <strong>und</strong> die Träger der Sozialversicherung- im folgenden Rechtsträger genannt- haften nach den Bestimmungen des bürgerlichenRechts für den Schaden am Vermögen oder an derPerson, den die als ihre Organe handelnden Personenin Vollziehung der Gesetze durch einrechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaftzugefügt haben; ...“.


<strong>hoheitliche</strong> - <strong>nicht</strong>-<strong>hoheitliche</strong> <strong>Verwaltung</strong>§ 5 (2) DatenschutzG: „Auftraggeber desöffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtetsind, insbesondere auch als Organ einerGebietskörperschaft, oder2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formendes Privatrechts in Vollziehung der Gesetzetätig sind.“


<strong>Verwaltung</strong>shandelnnormativ(„rechtserzeugend)<strong>nicht</strong>normativhoheitlich(„Imperium“)<strong>nicht</strong>-hoheitlich(„Privatwirtschaftsverwaltung“)


Hoheitsakte im formellen Sinn• Verordnung• Bescheid• Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicherBefehls- <strong>und</strong> Zwangsgewalt (AuvBZ)• [Vollstreckungsakte (insb VVG)]• [Weisung]


Hoheitsverwaltung§ 2 (1) BDG: „Ernennung ist die bescheidmäßigeVerleihung einer Planstelle.§ 10 (2) BDG: „Das provisorische Dienstverhältniskann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfristbeträgt während der ersten sechs Monate(Probezeit) 1 Kalendermonat ...“.


Hoheitsverwaltung§ 104 (1) VAG: „Die FMA hat zur Wahrung derInteressen der Versicherten alle Anordnungen zutreffen, die erforderlich <strong>und</strong> geeignet sind, umden Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb derVertragsversicherung geltenden Vorschriften <strong>und</strong>den anerkannten Gr<strong>und</strong>sätzen eines ordnungsgemäßenGeschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmenin Einklang zu halten“.


Hoheitsverwaltung§ 2/1 PreisG: „Für Sachgüter, für die LenkungsoderBewirtschaftungsmaßnahmen ... getroffen werden,kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmenvolkswirtschaftlich gerechtfertigtePreise bestimmen. ...“.§ 2 HabsbgG: „... Herrschaftsansprüche ausdrücklichverzichten. ... Die Festsetzung, ob diese Erklärungals ausreichend anzuerkennen sei, stehtder BReg im Einvernehmen mit dem Hauptausschußdes Nationalrates zu“.


<strong>Verwaltung</strong>shandelnnormativ(„rechtserzeugend)<strong>nicht</strong>normativhoheitlich(„Imperium“)<strong>nicht</strong>-hoheitlich(„Privatwirtschaftsverwaltung“)


Privatrechtsakte der <strong>Verwaltung</strong><strong>nicht</strong>:VÖEST• „fiskalische Hilfsgeschäfte“zB Kaufverträge („Amtstinte“)Werkverträge (Baumaßnahmen)Mietverträge (Gemeindewohnung)gemischte Verträge (zB „Contracting“)• Dienstverträge (Vertragsbedienstete)• Gesellschaftsverträge (öffentliche Unternehmen)• Vergabe öffentlicher Aufträge


Auftragsverwaltung (Vergaberecht)öffentl.-rechtl.privatrechtlichWillensbildungggf VorankündigungAusschreibungOfferteZuschlagsentscheidungZuschlag --- VertragsabschlussVergabekontrolle(hoheitlich)Schadenersatz, Vertragsstreit(ordentliche Gerichte)BVergG, ÖNORM A 2050


Privatwirtschaftsverwaltung§ 130 B<strong>und</strong>esvergabeG:„(1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheidenübrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß denAngaben in der Ausschreibung dem technisch<strong>und</strong> wirtschaftlich günstigsten Angebot oder demAngebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidungsind schriftlich festzuhalten“.


Privatrechtsakte der <strong>Verwaltung</strong><strong>nicht</strong>:VÖEST• „fiskalische Hilfsgeschäfte“zB Kaufverträge („Amtstinte“)Werkverträge (Baumaßnahmen)Mietverträge (Gemeindewohnung)gemischte Verträge (zB „Contracting“)• Dienstverträge (Vertragsbedienstete)• Gesellschaftsverträge (öffentliche Unternehmen)• Vergabe öffentlicher Aufträge• Förderungsverwaltung (Subventionen)(„Zusicherung“ <strong>und</strong> Förderungsvertrag; kein Bescheid! zB UmwFG ua SelbstbindungsGe)


Privatrechtsakte der <strong>Verwaltung</strong>• Rechtsgeschäftliche Erklärung:OGH SZ 44/138:unbegründete Verweigerung der Zustimmung zurHerstellung einer Gehsteigüberfahrt zu einerbehördlich genehmigten Anlage = [Willkür];Kontrahierungsanspruch (Tankstellen-Fall).


Privatrechtsakte der <strong>Verwaltung</strong>• Subventionen – Konkurrentenklage:OGH 16.7.2002, 4 Ob 71/02y <strong>und</strong> 4 Ob 72/02w:Öff Hand verstößt gg § 1 UWG, wenn missbräuchlEinsatz ihrer Sonderstellung wie zB unbegründeteBevorzugung einzelner Mitbewerber bei Subvention(Loipersdorf).


Privatrechtsakte der <strong>Verwaltung</strong>• Subventionen – Kontrahierungsanspruch:OGH 24.2.2003, 1 Ob 272/02k:Wenn Leistung durch öff Hand, dann „jedermannder diese Voraussetzungen erfüllt“ (B<strong>und</strong>esbetreuung).aber: sachlich umschriebene Förderungsprogrammezulässig, „Gießkanne“ <strong>nicht</strong> geboten (OGH SZ 61/261 Kälbermast, 9.5.2001, 9 Ob 95/01p – ÖPUL)


Privatrechtsakte der <strong>Verwaltung</strong>• Unternehmerische Tätigkeit:OGH 16.3.2004, 4 Ob 21/04y:Hoheitliches Handeln der Friedhofsverwaltung ist<strong>nicht</strong> an § 1 UWG zu messen, wohl aber dasBestattungsunternehmen.Unterbringung im selben Haus <strong>und</strong> Sonderkonditionenfür Gemeindebedienstete sind noch <strong>nicht</strong>Missbrauch der Sonderstellung der öff Hand; wohlaber wenn zB in Werbung Vorteil der Nutzungbeider Einrichtungen hervorgehoben wird.


Privatrechtsakte der <strong>Verwaltung</strong>• Unternehmerische Tätigkeit:OGH 14.3.2005, 4 Ob 283/04b:Abgabe von Treibstoff an Straßenmeistereieneines B<strong>und</strong>eslandes als solche verstößt <strong>nicht</strong> gg§ 1 UWG, wohl aber wenn dem Preis <strong>nicht</strong> echteKosten zugr<strong>und</strong>e gelegt werden oder wennBestimmungen über Preisauszeichnung <strong>nicht</strong>eingehalten.OGH 20.4.2006, 4 Ob 261/05v:keine Verletzung § 1 UWG, wenn Treibstoffabgabedurch Stadt mit nur minimalem Gewinn.


Rechtsakte - Gegenüberstellung• Verordnung• Bescheid• AuvBZ• WeisungAllg. Geschäftsbedingungeneinseitige rechtsgeschäftlicheErklärungPrivatzwangArbeitgeberweisung


<strong>Verwaltung</strong>shandelnnormativ(„rechtserzeugend)<strong>nicht</strong>normativhoheitlich(„Imperium“)<strong>nicht</strong>-hoheitlich(„Privatwirtschaftsverwaltung“)


Privatrechtliche Rechtsakte: zB Verträge,einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen(zB Kündigung, Auslobung)Privatrechtliche Realakte: bei einem VertragsbedienstetenzB Ausstellung einer Bestätigung,Gehaltsauszahlung


<strong>Verwaltung</strong>shandelnnormativ(„rechtserzeugend)<strong>nicht</strong>normativhoheitlich(„Imperium“)<strong>nicht</strong>-hoheitlich(„Privatwirtschaftsverwaltung“)


Beispiele:PrüfungsanmeldungsbestätigungRückzahlung einer AnmeldungsgebührBelehrung über die RechtslageAufforderung zu ärztlicher Untersuchung„<strong>hoheitliche</strong> Realakte“„schlichte Hoheitsverwaltung“behördliche Parteierklärung


Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG (ab 2014)Durch B<strong>und</strong>es- oder Landesgesetz könnensonstige Zuständigkeiten der <strong>Verwaltung</strong>sgerichtezur Entscheidung über1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit einesVerhaltens einer <strong>Verwaltung</strong>sbehörde in Vollziehungder Gesetze...vorgesehen werden.


Beispiele:PrüfungsanmeldungsbestätigungRückzahlung einer AnmeldungsgebührBelehrung über die RechtslageAufforderung zu ärztlicher Untersuchung„<strong>hoheitliche</strong> Realakte“„schlichte Hoheitsverwaltung“behördliche Parteierklärungverwaltungsrechtlicher Vertrag


<strong>Verwaltung</strong>srechtlicher Vertrag§ 17 Wr VergnügungssteuerG: „Der Magistratkann mit einzelnen Steuerpflichtigen oderGruppen von Steuerpflichtigen Vereinbarungenüber die zu entrichtende Steuer treffen, soweitdiese die Besteuerung vereinfachen <strong>und</strong> dassteuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen<strong>nicht</strong> wesentlich verändern“.


Abgrenzungsbeispiele:„Nach Ablauf der Nutzungsdauer hat die Friedhofsverwaltungdie Särge <strong>und</strong> die Grabsteine vonder Grabstelle zu entfernen ...“ (vgl VfSlg 7918/1976).„Der Magistrat ist befugt, in den Stiegenhäusernohne Bewilligung abgestellte Gegenstände zu entfernen“.„Der Fonds kann die Übernahme von Getreideminderer Qualität ablehnen ...“ (vgl VfSlg3262/1957).


sonstiges <strong>hoheitliche</strong>s Handeln, zB• Erteilung einer Auskunft (in einer <strong>hoheitliche</strong>nAngelegenheit)• Ausstellung einer Urk<strong>und</strong>e (in einer <strong>hoheitliche</strong>nAngelegenheit)• militärische Übungstätigkeit• universitäre Lehrveranstaltung• Stellungnahme des Arbeitsinspektors in einemGewerbeverfahrenrelevant für den Anwendungsbereich desAmtshaftungsgesetzes !


Amtshaftung - Art 23 B-VG§ 1 (1) AHG: „Der B<strong>und</strong>, die Länder, die Bezirke,die Gemeinden, sonstige Körperschaften desöffentlichen Rechts <strong>und</strong> die Träger der Sozialversicherung- im folgenden Rechtsträger genannt- haften nach den Bestimmungen des bürgerlichenRechts für den Schaden am Vermögen oder an derPerson, den die als ihre Organe handelnden Personenin Vollziehung der Gesetze durch einrechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaftzugefügt haben; dem Geschädigten haftet dasOrgan <strong>nicht</strong>. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen“.


Haftung - Rechtsgr<strong>und</strong>lagenSchädigungeines Dritten des RechtsträgersVerhaltenin Vollz. d.Gesetze<strong>nicht</strong>hoheitlichAHGABGBOrgHGDienstnHG


Amtshaftung - Fallschema• Schaden• Verhalten eines Organs• eines „Rechtsträgers“• Kausalität• „in Vollziehung der Gesetze“• rechtswidrig• schuldhaft• kein Ausschließungsgr<strong>und</strong>


Verhalten „in Vollziehung der Gesetze“Sendung des ORF ?Verweigerung der Startgenehmigung durchAustro Control GmbH ?Nichtanpassung einer ImmissionsgrenzwerteVO ?Flurschäden durch B<strong>und</strong>esheerpanzer ?Jagdunfall bei Diplomatenjagd ?Beschädigung eines Hauskanals durch Kanalarbeiterder Gemeinde ?Beschädigung der Heizungsanlage durch Arbeiterdes Fernheizwerks ?unzureichende Bankaufsicht ?


AmtshaftungsverfahrenAufforderung (Finanzprok., LReg, ..)Klage gg funktionellen <strong>und</strong>/oderorganisator. Rechtsträger bei LG.Streitverkündung an Organbei Bescheiden: Zwischenverfahrenbei VwGH (§ 11 AHG)UrteilRegressverfahren gg Organ


<strong>Staats</strong>haftung (EG)• „Nachteil“ (insb Schaden)• durch „Staat im funktionellen Sinn“• „offenk<strong>und</strong>iger <strong>und</strong> erheblicher“ Verstoß• gegen begünstigende Vorschrift des Unionsrechts


<strong>Staats</strong>haftung (EG)Anspruchsgr<strong>und</strong>lage = Unionsrecht> verschuldensunabhängig !!!Rechtsdurchsetzung: nach nationalem Recht>> PWV > ord. Gerichthoheitl > AHGGesetz oder Höchstgericht > Art 137 B-VGkann entgangenen Gewinn oder Naturalrestitutionumfassenersatzpflichtig: funktionell zust. ReTrägerVerjährung: wie AHG

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