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nicht-hoheitliche Verwaltung - Institut für Staats- und Verwaltungsrecht

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materielles Recht - formelles Recht§ 127 Abs 1 lit b WRG: Dient eine Wasseranlageeiner Eisenbahn weder der Wasserentnahme oderder Einleitung noch der Wasserkraftnutzung, „sindim eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch diemateriellrechtlichen Bestimmungen dieses B<strong>und</strong>esgesetzesanzuwenden“.2. Abschnitt: Von der Benutzung der Gewässer3. Abschnitt: Von der Reinhaltung der Gewässer9. Abschnitt: Von den Behörden <strong>und</strong> Verfahren

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