nicht-hoheitliche Verwaltung - Institut für Staats- und Verwaltungsrecht
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<strong>hoheitliche</strong> - <strong>nicht</strong><strong>hoheitliche</strong> <strong>Verwaltung</strong>Begriffsfelder:• öffentlich-rechtlich - privatrechtlich• R<strong>und</strong>funk ist eine „öffentliche Aufgabe“• Universaldienst•„Ausübung öffentlicher Gewalt“ (Art 51 AEUV;vgl auch Art 45/4, 62 AEUV)• „Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenenWirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbin folgenden Angelegenheiten gewährleistet ...“(Art 118 Abs 3 B-VG)