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nicht-hoheitliche Verwaltung - Institut für Staats- und Verwaltungsrecht

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§ 29 GewO: „... Im Zweifelsfalle sind die den einzelnenGewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge,die verwendeten Roh- <strong>und</strong> Hilfsstoffe sowie Werkzeuge<strong>und</strong> Maschinen, die historische Entwicklung<strong>und</strong> die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehendenAnschauungen <strong>und</strong> Vereinbarungen zurBeurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigungheranzuziehen“.§ 69 Abs 2 GewO: Bei der Erlassung von Schutzverordnungen„ist auf die Gewohnheiten <strong>und</strong> Gebräuche,die in diesem Gewerbe von Personen, diedie Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden,eingehalten werden ..., Bedacht zu nehmen“.

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