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nicht-hoheitliche Verwaltung - Institut für Staats- und Verwaltungsrecht

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Rechtsvorschriften§ 16 (1) ForstG: „Jede Waldverwüstung ist verboten.Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann“.§ 174 (1) ForstG: „Wera) ... 3. das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs 1<strong>nicht</strong> befolgt; ... begeht eine <strong>Verwaltung</strong>sübertretung.Diese Übertretungen sind in den Fällen1. der lit a mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Eurooder mit Arrest bis zu vier Wochen ... zu ahnden“.

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