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nicht-hoheitliche Verwaltung - Institut für Staats- und Verwaltungsrecht

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öffentliches Recht - Privatrecht§ 357 GewO: „Werden von Nachbarn privatrechtlicheEinwendungen gegen die Anlage vorgebracht,so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigunghinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung istin der Niederschrift über die Verhandlung zu beurk<strong>und</strong>en.Im übrigen ist der Nachbar mit solchenVorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen“.

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