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nicht-hoheitliche Verwaltung - Institut für Staats- und Verwaltungsrecht

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<strong>hoheitliche</strong> - <strong>nicht</strong>-<strong>hoheitliche</strong> <strong>Verwaltung</strong>§ 5 (2) DatenschutzG: „Auftraggeber desöffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtetsind, insbesondere auch als Organ einerGebietskörperschaft, oder2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formendes Privatrechts in Vollziehung der Gesetzetätig sind.“

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