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nicht-hoheitliche Verwaltung - Institut für Staats- und Verwaltungsrecht

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Hoheitsverwaltung§ 2 (1) BDG: „Ernennung ist die bescheidmäßigeVerleihung einer Planstelle.§ 10 (2) BDG: „Das provisorische Dienstverhältniskann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfristbeträgt während der ersten sechs Monate(Probezeit) 1 Kalendermonat ...“.

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