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Nachweis über die monatliche Kurzprüfung für Pressluftatmer

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Gerätewart<br />

Arbeitsblätter zum Lehrgang<br />

| L 130 | 11/2010


Vervielfältigungen nur zu Lehrzwecken und nur nach Rücksprache mit der LFS Sachsen ---<br />

Inhalts<strong>über</strong>sicht:<br />

Lernziel<br />

1 Rechtsgrundlagen<br />

1 Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Anforderungen<br />

2 Begriffe<br />

3 Anforderungen an der Gerätewart<br />

4 Aufgaben des Gerätewartes<br />

5 Arbeitsmittel und –voraussetzungen<br />

6 Arten von Prüfungen<br />

7 Definition Sachverständiger, Sachkundiger, befähigte Person<br />

8 Prüfnachweis <strong>für</strong> nachweispflichtige Ausrüstung<br />

2 Feuerwehrfahrzeuge<br />

1 Wartung und Pflege<br />

2 Regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit<br />

3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen<br />

1 Klassifizierung, Kurzbezeichnung, Leistungswerte von Feuerlöschkreiselpumpen<br />

1.1 Wartung und Pflege<br />

1.2 Prüfung<br />

2 Elektrisch angetriebene Tauchmotorpumpen<br />

2.1 Wartung und Pflege der Tauchmotorpumpe<br />

2.2 Störungssuche<br />

2.3 Prüflisten<br />

4 Tragbare Leitern<br />

1 Prüfgrundlagen<br />

2 Prüflisten – Prüfarten<br />

3 Prüfhilfsmittel<br />

4 Durchführung der Prüfung - Dokumentation<br />

5 Zusätzliche Hinweise zu Leitern nach DIN EN 1147<br />

6 Wartung und Instandsetzung<br />

5 Sprungrettungsgeräte<br />

1 Allgemeines<br />

2 Rechtliche Grundlagen<br />

3 Sprungtuch ohne Unterstützung<br />

3.1 Prüfung<br />

3.2 Wartung, Pflege und Instandsetzung<br />

4 Sprungtuch mit Unterstützung<br />

5 Sprungpolster<br />

5.1 Prüfung<br />

5.2 Wartung, Pflege und Instandsetzung<br />


6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung<br />

1 Prüfgrundlagen<br />

2 Durchführung der Prüfung – Dokumentation<br />

3 Lagern und Verwalten im Atemschutz<br />

3.1 Verantwortungsbereich im Atemschutz<br />

3.2 Einteilung der Atemschutzgeräte nach FwDV 7<br />

3.3 Lagern und Verwalten<br />

7 Luftheber, Hebekissensysteme<br />

1 Prüfgrundlagen<br />

2 Prüffristen – Prüfarten<br />

3 Hebekissensysteme<br />

4 Durchführung der Prüfung – Dokumentation<br />

5 Zusätzliche Hinweise<br />

6 Wartung und Instandsetzung<br />

7 Dichtsysteme<br />

8 Hydraulische Rettungsgeräte<br />

1 Prüffristen – Prüfarten<br />

2 Durchführung der Prüfung – Dokumentation<br />

3 Zusatzinformation<br />

4 Wartung und Instandsetzung<br />

5 Hebesatz<br />

6 Hydraulische Winden<br />

9 Anschlagmittel<br />

1 Prüfgrundlagen<br />

2 Prüffristen – Prüfarten<br />

3 Prüfhilfsmittel<br />

4 Durchführung der Prüfung - Dokumentation<br />

5 Zusätzliche Hinweise<br />

6 Wartung<br />

10 Mehrzweckzug (Greifzug)<br />

1 Prüfgrundlagen<br />

2 Prüffristen – Prüfarten<br />

3 Prüfhilfsmittel<br />

4 Durchführung der Prüfung – Dokumentation<br />

5 Zusätzliche Hinweise<br />

6 Wartung und Instandsetzung<br />

11 Feuerlöschschläuche<br />

1 Rechtsgrundlagen<br />

2 Prüfarten<br />

2.1 Typprüfung<br />

2.2 Abnahmeprüfung<br />

2.3 Arbeitsdruckprüfung<br />

3 Tabellen<br />

3.1 Prüfdrücke und Normlängen <strong>für</strong> Druckschläuche<br />

3.2 Parameter der Prüfungen bei Saugschläuchen<br />

4 Regelmäßige Prüfungen § 31 GUV-V C53<br />


5 Sichtprüfung nach jeder Benutzung<br />

5.1 Hauptsächlich auftretende Mängel an Druckschläuchen<br />

5.2 Werkzeugsatz zur Instandsetzung<br />

5.3 Einbindegeräte<br />

5.4 Einbindedraht<br />

5.5 Einbindestutzen und Einbände<br />

5.6 Einbände an Druckschläuchen gem. DIN 14811:2008-01<br />

5.7 Einbinden von Druckschläuchen<br />

5.8 Einbinden von Druckschläuchen mit Handeinbindeapparat<br />

5.9 Prüfung von Druckschläuchen<br />

5.10 Besonderheiten bei der Sichtprüfung<br />

5.11 Geräte/Armaturen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Druckprüfung<br />

6. Wartung und Instandsetzung<br />

6.1 <strong>Nachweis</strong> der Prüfung in einer Prüfkartei<br />

6.2 Besonderheiten Saug- und Druckschlauch chemikalienbeständig<br />

12 Wasserführende Armaturen


Literaturhinweise:<br />

FwDV 2 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr<br />

Fachempfehlung Nr. 3/2007 des DFV<br />

DIN EN 381 Schutzkleidung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Benutzer von handgeführten Kettensägen<br />

DIN EN 443 Feuerwehrhelme …<br />

DIN EN 469 Schutzkleidung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Feuerwehr<br />

DIN EN 659 Feuerwehrschutzhandschuhe<br />

DIN EN 818-2 Kurzgliedrige Rundstahlketten f. Hebezwecke<br />

DIN EN 1028 Feuerlöschkreiselpumpen mit Entlüftungseinrichtung<br />

DIN EN 1147 Tragbare Leitern <strong>für</strong> <strong>die</strong> Feuerwehr<br />

DIN EN 1486 Schutzkleidung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Feuerwehr<br />

DIN EN 1492-2 Textile Anschlagmittel - Sicherheit<br />

DIN EN 1947 Feuerlöschschläuche – Formstabile Druckschläuche und Einbände <strong>für</strong> …<br />

DIN EN 13204 Doppelt wirkende hydraulische Rettungsgeräte<br />

DIN EN 13414-2 Anschlagseile aus Stahldrahtseilen - Sicherheit<br />

DIN EN 13731 Hebekissensysteme <strong>für</strong> Feuerwehr und Rettungs<strong>die</strong>nste<br />

DIN EN 15090 Schuhe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Feuerwehr<br />

DIN EN ISO 14557 Feuerlöschschläuche – Saugschläuche aus Gummi und Kunststoff<br />

DIN 14151-1,2,3 Sprungrettungsgeräte<br />

DIN 14152 (Norm zurückgezogen<br />

DIN 14420 Feuerlöschkreiselpumpen (Norm zurückgezogen)<br />

DIN 14425 Tragbare Tauchmotorpumpen mit Elektroantrieb<br />

DIN 14751 Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte <strong>für</strong> <strong>die</strong> Feuerwehr<br />

DIN 14800-5 Feuerwehrtechnische Ausrüstung <strong>für</strong> Feuerwehrfahrzeuge<br />

DIN 14811 Feuerlöschschläuche<br />

DIN 14927 Feuerwehr-Haltegurt mit Zweidornschnalle und Karabinerhaken mit …<br />

GUV-G 9102 „Prüfgrundsätze <strong>für</strong> Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“<br />

GUV-V A1 UVV „Grundsätze der Prävention“<br />

GUV-V C53 UVV „Feuerwehren“<br />

GUV-V D8 UVV Winden, Hub- und Zuggeräte<br />

GUV-V D29 UVV „Fahrzeuge“<br />

GUV-I 8651 „Sicherheit im Feuerwehr<strong>die</strong>nst“ (Abschnitt C1 – C4)<br />

BGR 151<br />

BGR 152<br />

Be<strong>die</strong>nungsanleitungen<br />

Herstelleranweisungen


Lernziel:<br />

Feuerwehren können nur effektive Hilfe leisten, wenn Fahrzeuge, Gerätschaften und<br />

Ausrüstungen sich in einem ordnungsgemäßen, funktionsfähigen und sicheren Zustand<br />

befinden.<br />

LFS Sachsen | L 130-A-Gerätewart | 2010-06-09 | R. Friedrich<br />

6<br />

Um <strong>die</strong>s zu gewährleisten, müssen Fahrzeuge, Gerätschaften, Ausrüstungen sowie bauliche<br />

Anlagen regelmäßig geprüft werden. Neben den reinen Prüftätigkeiten sind regelmäßige<br />

Wartungs- und Pflegearbeiten durchzuführen. Prüfungen, Wartungs- und Pflegearbeiten<br />

<strong>die</strong>nen nicht nur der Erhaltung der Einsatzbereitschaft und Sicherheit, sondern tragen auch<br />

zur Werterhaltung bei.<br />

Für <strong>die</strong> Durchführung beziehungsweise Überwachung der Tätigkeiten werden in den<br />

Feuerwehren Gerätewarte eingesetzt. An sie werden hohe fachliche und persönliche<br />

Anforderungen gestellt, denn der Gerätewart ist in seiner Funktion ein Garant <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Sicherheit. Um <strong>die</strong> Tätigkeiten eines Gerätewartes ausführen zu können, ist eine<br />

umfangreiche Ausbildung notwendig.<br />

Die Ausbildung der Gerätewarte ist in der Feuerwehr<strong>die</strong>nstvorschrift (FwDV) 2 festgelegt.<br />

Ziel der Ausbildung ist <strong>die</strong> Befähigung zur Wartung, Instandhaltung, Pflege und Prüfung der<br />

Beladung von Feuerwehrfahrzeugen und der persönlichen Schutzausrüstung sowie <strong>die</strong><br />

Befähigung zur Durchführung einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten an<br />

Feuerwehrfahrzeugen.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Lehrgangsteilnahme sind <strong>die</strong> erfolgreich abgeschlossenen Lehrgänge<br />

„Truppführer“ und „Maschinisten“.<br />

Das Ihnen hiermit <strong>über</strong>gebene Arbeitsmaterial zum Lehrgang „Gerätewart“ wurde unter<br />

Federführung der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz von der<br />

Projektgruppe „Feuerwehr<strong>die</strong>nstvorschriften“ mit bundesweit abgestimmten Inhalten erstellt.<br />

In <strong>die</strong>ser Arbeitsgruppe wirkten Vertreter der Feuerwehrschulen aus Thüringen, Baden-<br />

Württemberg, Hessen, Sachsen, Bayern (SFS Regensburg) und der Deutschen<br />

Gesetzlichen Unfallversicherung mit.<br />

_____


LFS Sachsen | L 130-A-Gerätewart | 2010-06-09 | R. Friedrich<br />

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1 Rechtsgrundlagen 16<br />

1 Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Anforderungen<br />

In den Brandschutzgesetzen wird gefordert, dass <strong>die</strong> Gemeinden leistungsfähige<br />

Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten haben. Zum Unterhalt, nicht des<br />

finanziellen, sondern des technischen, können im weitesten Sinn auch <strong>die</strong> Aufgaben des<br />

Gerätewartes gezählt werden.<br />

Verantwortlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einsatzbereitschaft der Feuerwehr ist der Leiter der Feuerwehr.<br />

Für <strong>die</strong> Wartung, Instandsetzung, Pflege und Prüfung setzt er Gerätewarte ein, <strong>die</strong> von ihm<br />

beziehungsweise durch <strong>die</strong> Gemeinde zu beauftragen sind.<br />

Hinweise, welche Prüfungen mit welchen Prüffristen durchgeführt werden müssen, können<br />

aus nachfolgend aufgeführten Quellen entnommen werden:<br />

- Unfallverhütungsvorschriften (UVV)<br />

„FEUERWEHREN“ (GUV-V C53)<br />

„FAHRZEUGE“ (GUV-V D29) …<br />

„PRÜFGRUNDSÄTZE FÜR AUSRÜSTUNG UND GERÄTE DER FEUERWEHR“ (GUV-G 9102<br />

- Regeln, Informationen, Merkblätter der Unfallversicherungsträger<br />

- Betriebssicherheitsverordnung<br />

- Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)<br />

- Erlasse<br />

- DIN-Normen, EN-Normen<br />

- VDE-Richtlinien<br />

- Betriebs- und Be<strong>die</strong>nungsanleitungen<br />

- Gebrauchsanleitungen<br />

- Dienstanweisungen<br />

Eine Zusammenfassung der zu prüfenden Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehren, der<br />

Prüffristen, Rechtsgrundlagen und Prüfgrundsätze findet man in der Tabelle „PRÜFUNG VON<br />

AUSRÜSTUNG UND GERÄTEN DER FEUERWEHR“ (Abschnitt 19 GUV-G 9102).<br />

2 Begriffe<br />

◦ Instandhaltung: Wartung, Prüfung und Instandsetzung<br />

◦ Prüfung: Feststellen und Beurteilung eines Ist-Zustandes<br />

◦ Wartung: Bewahren eines Soll-Zustandes<br />

◦ Instandsetzung: Wiederherstellen des Soll-Zustandes<br />

◦ Ist-Zustand: festgestellter jetziger Zustand<br />

◦ Soll-Zustand: festgelegter ursprünglicher Zustand<br />

◦ Pflege: Reinigen, Säubern, Waschen, Konservieren.<br />

3 Anforderungen an den Gerätewart<br />

- Ausbildung zum Truppführer<br />

Der Gerätewart muss praktisch mit Ausrüstungen und Geräten umgegangen sein, um damit<br />

auch <strong>die</strong> notwendige Erfahrung im Umgang zu bekommen.<br />

- Ausbildung zum Maschinisten<br />

Der Gerätewart muss Feuerlöschkreiselpumpen und sonstige kraftbetriebene Geräte<br />

be<strong>die</strong>nen können.<br />

- Ausbildung zum Gerätewart<br />

Der Gerätewart muss auf dem Gebiet der von ihm zu prüfenden Geräte und Ausrüstungen<br />

sachkundig gemacht werden (Ausbildung gemäß FwDV 2).<br />

LFS Sachsen | L 130-A-Gerätewart | 2010-06-09 | R. Friedrich


1 Rechtsgrundlagen 17<br />

- Bereitschaft zur Weiterbildung<br />

Aufgrund des Einsatzes neuer Techniken und ständigen Änderungen (z. B. Normen,<br />

Prüfgrundsätze, Unfallverhütungsvorschriften) muss sich der Gerätewart fortlaufend<br />

informieren. Hierzu können Informationsquellen wie Fachzeitschriften und Internet genutzt<br />

oder Seminare besucht werden.<br />

- Fahrerlaubnis<br />

Der Gerätewart sollte im Besitz der Fahrerlaubnis sein, <strong>die</strong> erforderlich ist, um <strong>die</strong> an<br />

seinem Standort vorhandenen Fahrzeuge bewegen zu können.<br />

- Fachliche Eignung<br />

Der Gerätewart muss handwerkliche Fähigkeiten besitzen. Von Vorteil ist eine Ausbildung<br />

in einem Handwerk, z. B. Kfz-Mechaniker, Schlosser oder Elektriker.<br />

Die handwerklichen Fähigkeiten sind notwendig, um Prüfungen und Wartungsarbeiten<br />

sowie kleine Reparaturen durchführen zu können.<br />

- Persönliche Eignung<br />

Der Gerätewart muss zuverlässig sein, Durchsetzungsvermögen zeigen und Beurteilungs-<br />

vermögen sowie Entscheidungsstärke besitzen.<br />

- Beauftragung<br />

Der Gerätewart muss durch <strong>die</strong> Gemeinde oder den Leiter der Feuerwehr beauftragt und<br />

- nach jeweiligem Landesrecht auch schriftlich – bestellt werden.<br />

Aus <strong>die</strong>ser Beauftragung muss der Zuständigkeitsbereich und Weisungsfreiheit klar er-<br />

sichtlich sein.<br />

4 Aufgaben des Gerätewartes<br />

→ Durchführung von Prüfungen<br />

Grundsätzlich darf ein Gerätewart nur <strong>die</strong> Prüfungen durchführen, <strong>für</strong> <strong>die</strong> er <strong>die</strong> notwendige<br />

Sachkunde erworben hat. Zum Beispiel darf er Prüfungen an ortsveränderlichen elektrischen<br />

Betriebsmitteln nur durchführen, wenn er Elektrofachkraft ist oder wenn er elektrotechnisch<br />

unterwiesen ist, <strong>die</strong> Prüfung mit einem geeigneten Prüfgerät durchführt und unter Leitung<br />

und Aufsicht einer Elektrofachkraft steht.<br />

→ Durchführung von Wartungsarbeiten<br />

Zu den Wartungsarbeiten zählen z. B. Abschmierarbeiten, Füllstandskontrollen, Ölwechsel.<br />

→ Durchführung von Instandsetzungsarbeiten<br />

Der Gerätewart soll kleinere Reparaturen durchführen können, z. B. Einbinden eines<br />

Druckschlauches, Erneuern eines Sprossenschutzes an einer tragbaren Leiter.<br />

Umfangreiche Instandsetzungsarbeiten darf er nur durchführen, wenn er da<strong>für</strong> fachlich<br />

geeignet ist.<br />

→ Durchführung von Pflegearbeiten<br />

Hiermit ist nicht gemeint, dass ausschließlich der Gerätewart beispielsweise alle Fahrzeuge<br />

waschen muss. Für <strong>die</strong> Durchführung der Pflegearbeiten sind alle aktiven<br />

Feuerwehrangehörigen heranzuziehen.<br />

→ Verwalten des Fahrzeug- und Gerätebestandes<br />

Die Erstellung bzw. Aktualisierung eines Fahrzeug- und Gerätebestandes ist notwendig, um<br />

festzustellen, welche Prüfungen erforderlich und wann sie durchzuführen sind.<br />

LFS Sachsen | L 130-A-Gerätewart | 2010-06-09 | R. Friedrich


1 Rechtsgrundlagen 18<br />

→ Dokumentation der Prüfergebnisse<br />

Die Dokumentation kann mittels Prüflisten, Prüfkarteien oder Prüfbüchern durchgeführt<br />

werden. Die Eintragungen können handschriftlich oder <strong>über</strong> EDV-gestützte Systeme erfolgen.<br />

Die Dokumentation ist gewissenhaft zu führen, da sie auch ein <strong>Nachweis</strong> <strong>für</strong> den Gerätewart<br />

ist, dass Prüfungen fristgemäß durchgeführt worden sind. Des Weiteren muss aus der<br />

Dokumentation ersichtlich sein, dass Mängel beseitigt worden sind, bzw., wenn erhebliche<br />

Mängel bestehen, Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen einer Benutzung entzogen werden.<br />

Die Dokumentation ist auf Verlangen den Aufsichtsbehörden, Unfallversicherungsträgern<br />

oder Technischen Prüf<strong>die</strong>nsten vorzulegen. Die Dokumentation kann bei Unfällen auch<br />

gerichtlich verwertet werden.<br />

→ Überwachung der Prüffristen<br />

Der Gerätewart hat sicherzustellen, dass alle geforderten Prüfungen, <strong>die</strong> in seinen Bereich<br />

fallen, durchgeführt werden. Hierzu zählen auch <strong>die</strong> Prüfungen, <strong>die</strong> er nicht durchführen<br />

kann b zw. darf, z. B.:<br />

. <strong>die</strong> Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen im Gebäude<br />

. <strong>die</strong> Prüfung kraftbetätigter Tore<br />

. <strong>die</strong> Haupt-, Abgas- und Sicherheitsprüfungen an Fahrzeugen,<br />

. <strong>die</strong> Prüfung von Feuerlöschern.<br />

→ Beratungsfunktion<br />

Der Gerätewart hat eine Beratungsfunktion gegen<strong>über</strong> der Leitung der Feuerwehr und<br />

Feuerwehrangehörigen (z. B. anstehende Beschaffungen, bestimmungsgemäßer Umgang<br />

mit Gerätschaften und Ausrüstungen).<br />

→ Sonstige Aufgaben<br />

Unter sonstige Aufgaben können z. B. Überwachung von Heizungsanlagen oder Tätigkeiten<br />

im Winter<strong>die</strong>nst fallen.<br />

5 Arbeitsmittel und –voraussetzungen<br />

∙ Unterlagen<br />

∙ Unfallverhütungsvorschriften, z. B. UVV Feuerwehren (GUV-V C53)<br />

∙ Prüfgrundsätze <strong>für</strong> Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (GUV-G 9102)<br />

∙ Betriebs- und Be<strong>die</strong>nungsanleitungen<br />

∙ Gebrauchsanleitungen<br />

∙ Prüflisten, Prüfbücher, Prüfkarteien, …<br />

∙ sonstige Unterlagen<br />

∙ beheizter, beleuchteter und ausreichend großer Raum<br />

∙ Arbeitsplatz mit Werkbank und Zubehör<br />

∙ Handwerkzeuge<br />

∙ eventuell erforderliche Spezialwerkzeuge<br />

∙ Werkzeugmaschinen, z. B. Bohrmaschine, Akku-Schrauber, Stichsäge<br />

∙ Prüfgewichte<br />

∙ Prüfdruckmesser<br />

∙ spezielle Prüfgeräte.<br />

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1 Rechtsgrundlagen 19<br />

6 Arten von Prüfungen<br />

- Einmalige Prüfungen (Prüfungen, <strong>die</strong> nicht vom Gerätewart durchgeführt werden)<br />

- Typprüfungen<br />

In der Regel ist <strong>die</strong>s eine Aufgabe des Hersteller, der sich hierbei zertifizierter Prüfstellen<br />

be<strong>die</strong>nen kann. Typprüfungen sind z. B. erforderlich <strong>für</strong> Feuerlöschkreiselpumpen,<br />

Schläuche usw.<br />

- Abnahmeprüfungen<br />

Abnahmeprüfungen können z. B. durch den Käufer, durch Abnahmebeauftragte,<br />

durch Prüf<strong>die</strong>nste oder durch Sachverständige durchgeführt werden.<br />

Abnahmeprüfungen sind z. B. erforderlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abnahme von Feuerwehrfahrzeugen.<br />

- Regelmäßige Prüfungen (Prüfungen, <strong>die</strong> in den Aufgabenbereich des Gerätewartes fallen<br />

können).<br />

- Sichtprüfungen<br />

- Druckprüfungen<br />

- Dichtigkeitsprüfungen<br />

- Belastungsprüfungen<br />

- Funktionsprüfungen<br />

- Gebrauchsprüfungen<br />

- Prüffristen → sind nach Maßgabe der betreffenden Bestimmung oder nach Ermessen<br />

festzulegen,<br />

z. B. . nach Nutzung durch Nutzer<br />

. jährlich durch Gerätewart bzw. autorisieren Sachkundigen<br />

7 Definition Sachverständiger, Sachkundiger, befähigte Person<br />

Der SACHVERSTÄNDIGE im Sinne der Prüfgrundsätze hat aufgrund seiner fachlichen<br />

Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden<br />

Ausrüstung bzw. des zu prüfenden Gerätes und ist mit den einschlägigen staatlichen<br />

Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Regeln der Sicherheitstechnik und<br />

den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Richtlinien) vertraut.<br />

Er muss den arbeitssicheren Zustand von Ausrüstungen und Geräten prüfen und<br />

gutachterlich beurteilen können.<br />

Sachverständig sind auch <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung der jeweiligen Prüfung vom Hersteller<br />

ausgebildeten und autorisierten Fachkräfte.<br />

Der SACHKUNDIGE im Sinne der Prüfgrundsätze ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Prüfung der Ausrüstungen und<br />

Geräte der Feuerwehr befähigt, wenn er aufgrund fachlicher Ausbildung <strong>über</strong> ausreichende<br />

Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Ausrüstung bzw. des zu prüfenden Geräts<br />

verfügt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsvorschriften<br />

Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

(z. B. DIN-Normen, VDE-Richtlinien) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand<br />

der jeweiligen Ausrüstung bzw. des jeweiligen Gerätes beurteilen kann.<br />

LFS Sachsen | L 130-A-Gerätewart | 2010-06-09 | R. Friedrich


1 Rechtsgrundlagen 20<br />

Der Sachkundige muss eine berufs- bzw. feuerwehrtechnische Ausbildung (z. B.<br />

Gerätewartausbildung nach landesrechtlichen Bestimmungen, FwDV 2) absolviert haben,<br />

durch <strong>die</strong> <strong>die</strong> beruflichen bzw. fachlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Er muss<br />

praktisch mit Ausrüstungen und Geräten umgegangen sein (Erfahrung) und Anlässe, <strong>die</strong><br />

Prüfungen auslösen, kennen gelernt haben. Zur Erhaltung seiner Qualifikation muss er<br />

regelmäßig Prüfungen durchführen und sich angemessen fort- und weiterbilden.<br />

Sachkundig sind auch <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung der jeweiligen Prüfung vom Hersteller<br />

ausgebildeten oder autorisierten Fachkräfte.<br />

BEFÄHIGTE PERSON im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist eine Person, <strong>die</strong> durch<br />

ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.<br />

8 Prüfnachweis <strong>für</strong> nachweispflichtige Ausrüstung<br />

Prüfkarte anlegen!<br />

→ <strong>die</strong>se muss enthalten:<br />

- Hersteller<br />

- Herstellungsdatum bzw. Datum der In<strong>die</strong>nststellung<br />

- Nutzungsdauer<br />

- durchgeführte Abnahmeprüfung<br />

- Prüfverfahren<br />

- Prüfergebnis<br />

- Prüfdatum<br />

- durchgeführte Reparatur durch Hersteller oder Gerätewart<br />

- Nachprüfung<br />

- Außerbetriebnahme<br />

- Aussonderung<br />

- Unterschrift<br />

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2 Feuerwehrfahrzeuge 21<br />

Der Aufgabenbereich des Gerätewartes bezüglich der Fahrzeuge in seiner Feuerwehr kann<br />

in zwei Bereiche aufgeteilt werden.<br />

1. Wartung und Pflege zum Erhalt der Einsatzbereitschaft<br />

2. regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit.<br />

Grundsätzlich solle bei jedem Feuerwehrfahrzeug einmal jährlich eine Inspektion<br />

durch einen Kunden<strong>die</strong>nst in einer Fachwerkstätte durchgeführt werden!<br />

1 Wartung und Pflege<br />

Zunächst sollte sich ein Gerätewart eingehend mit den Be<strong>die</strong>nungsanleitungen des<br />

jeweiligen Fahrzeuges auseinandersetzen und sich anhand des Wartungsplanes orientieren,<br />

welche regelmäßigen Arbeiten durchzuführen sind.<br />

Feuerwehrfahrzeuge sind hier unter <strong>die</strong> Kategorie „erschwerte Betriebsbedingungen“<br />

einzuordnen, da sie ausschließlich im Kurzstreckenverkehr bewegt werden und ständig voll<br />

beladen sind.<br />

Welche Arbeiten selbst durchgeführt werden können, ist von folgenden Faktoren abhängig:<br />

. Sachkunde des Gerätewartes (Kfz-Mechaniker), § 56(1) GUV-V D29<br />

Fahrzeuge dürfen nur unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und<br />

unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers in Stand gehalten werden. Dar<strong>über</strong><br />

hinaus darf der Unternehmer Instandhaltungs-, Um- oder Nachrüstarbeiten, <strong>die</strong> spezielle<br />

Fachkenntnisse erfordern, nur hier<strong>für</strong> geeigneten Unternehmen <strong>über</strong>tragen oder durch von<br />

ihm bestimmte fachlich geeignete Versicherte oder unter deren Leitung ausführen lassen.<br />

. Ausstattung der eigenen Werkstatt<br />

. Erlöschen von Garantieansprüchen<br />

Die folgenden Erklärungen gehen insbesondere auf <strong>die</strong> feuerwehrspezifischen Besonderheiten<br />

bei der Fahrzeugwartung ein. Sie sind nicht als Ersatz, sondern als Ergänzung der<br />

Be<strong>die</strong>nungsanleitung zu sehen.<br />

Fahrzeugbatterie<br />

Be<strong>die</strong>nungsanleitungen<br />

Fahrgestell Aufbau<br />

Aufgrund der langen Standzeiten und der steigenden Anzahl von elektrischen Verbrauchern<br />

hat der Zustand der Fahrzeugbatterie entscheidenden Einfluss auf <strong>die</strong> Einsatzbereitschaft<br />

des Fahrzeuges. So ist es auch nicht möglich, ein modernes Fahrzeug bei streikender<br />

Starterbatterie anzuschieben und vor dem Einsatz schnell fremd zu starten ist wohl keine<br />

wirkliche Alternative.<br />

Daher sollte heute jeder Standplatz <strong>die</strong> Möglichkeiten bieten, ein Fahrzeug an ein Ladegerät<br />

anzuschließen.<br />

Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass nur Ladegeräte mit einer automatischen Ladestrom<strong>über</strong>wachung<br />

verwendet werden. Diese Ladegeräte erkennen, wenn eine Batterie voll<br />

LFS Sachsen | L 130-A-Gerätewart | 2010-06-09 | R. Friedrich


2 Feuerwehrfahrzeuge 22<br />

geladen ist und reduzieren automatisch den Ladestrom soweit, dass ein Verdampfen des<br />

Batteriewassers verhindert wird. Ladegeräte nach DIN 14679 erfüllen <strong>die</strong>se Kriterien.<br />

Die Ladegeräte sollten auch bei Geräten wie Tragkraftspritzen und Stromerzeuger mit<br />

E-Start Verwendung finden.<br />

Kontrolle des Batterieflüssigkeitsstandes nur mit Augenschutzbrille und<br />

Säureschutzhandschuhen, kein Rauchen, kein offenes Feuer!<br />

Reifen von Feuerwehrfahrzeugen<br />

Gerade bei Reifen an Feuerwehrfahrzeugen sind <strong>die</strong> Belastungen durch das lange Stehen<br />

bei voller Beladung, <strong>die</strong> Belastungsspitzen bei Einsatzfahrten durch starke Brems und<br />

Beschleunigungsvorgänge, das Überfahren von Bordsteinen, Befahren von Feldwegen usw.<br />

größer als bei „normalen“ Fahrzeugen.<br />

Hinzu kommt <strong>die</strong> chemische Alterung.<br />

Aus <strong>die</strong>sen Gründen empfiehlt <strong>die</strong> Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (s. „Sicherheit<br />

im Feuerwehr<strong>die</strong>nst“ Abschnitt C1 – GUV-I 8651), Reifen spätestens nach 10 Jahren zu<br />

ersetzen.<br />

Reserveräder sollten nach sechs Jahren Lagerung nur noch nach Pannen Verwendung<br />

finden und danach wieder getauscht werden.<br />

Empfehlung bedeutet in <strong>die</strong>sem Fall, dass es grundsätzlich nicht verboten ist, mit älteren<br />

Reifen zu fahren. Sollte es jedoch zu einem Unfall kommen, der nachweislich auf <strong>die</strong><br />

Überalterung der Reifen zurückzuführen ist, so wird vor Gericht davon ausgegangen, dass<br />

bei Einhaltung der Empfehlung der Unfall vermeidbar gewesen wäre.<br />

Weiterhin besteht <strong>die</strong> Notwendigkeit und <strong>die</strong> Pflicht der regelmäßigen (möglichst nach jeder<br />

Fahrt) und sorgfältigen Sichtkontrolle der Reifen auf Mängel, wie z. B. Risse, Deformationen,<br />

Durchschläge, mangelnde Profiltiefe, eingefahrene Gegenstände, Luftdruck in den Reifen<br />

usw.<br />

Feststellen des Reifenalters:<br />

Das Reifenalter kann man anhand der DOT-Nummer,<br />

<strong>die</strong> sich an der Außenflanke des Reifens befindet,<br />

bestimmen.<br />

Reifen, <strong>die</strong> von 1980 – 1989 hergestellt wurden:<br />

Dreistelliger Code – <strong>die</strong> ersten beiden Zahlen<br />

Bezeichnen <strong>die</strong> Herstellungswoche <strong>die</strong> dritte Zahl<br />

Das Herstellungsjahr.<br />

z. B. DOT 235 bedeutet 23. Woche 1985<br />

Reifen, <strong>die</strong> von 1990 – 1999 hergestellt wurden:<br />

Rechts neben dem dreistelligen Code befindet sich ein Dreieck<br />

z. B. DOT 235 ◄ bedeutet 23. Woche 1995<br />

Reifen, <strong>die</strong> ab 2000 hergestellt wurden:<br />

Vierstelliger Herstellungscode<br />

Die ersten beiden Zahlen bezeichnen <strong>die</strong> Herstellungswoche,<br />

<strong>die</strong> beiden letzten Zahlen das Herstellungsjahr<br />

z. B. DOT 2305 bedeutet 23. Woche 2005.<br />

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2 Feuerwehrfahrzeuge 23<br />

Winterreifen:<br />

In § 2 Absatz 3a der StVO wird darauf hingewiesen, dass bei Kraftfahrzeugen <strong>die</strong><br />

Ausrüstung an <strong>die</strong> Wetterverhältnisse anzupassen ist. Hierzu gehört insbesondere eine<br />

geeignete Bereifung.<br />

Winterreifen sind in der Regel an der „M+S“-<br />

Kennzeichnung erkennbar.<br />

Reifen, <strong>die</strong> besonders gute Wintereigenschaften<br />

aufweisen, sind mit der „Schneeflocke“ gekennzeichnet.<br />

Hinweis: „M+S“ bedeutet nicht zwangsläufig wintergeeignet. Wenn man sicher sein will, dass<br />

der Reifen wintergeeignet ist, sollte der Reifen zusätzlich das Schneeflockensymbol<br />

aufweisen.<br />

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2 Feuerwehrfahrzeuge 24<br />

2 Regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit<br />

Die Betriebssicherheit von Fahrzeugen setzt sich aus der Verkehrssicherheit und der<br />

Arbeitssicherheit zusammen.<br />

Unter Verkehrssicherheit fallen alle Punkte, <strong>die</strong> mit der Benutzung des Fahrzeuges im<br />

öffentlichen Straßenverkehr zusammenhängen.<br />

Die Arbeitssicherheit betrifft alle Punkte, <strong>die</strong> mit der Benutzung des Fahrzeuges bei Übung<br />

und Einsatz zusammenhängen.<br />

Grundsätzlich muss sich der Maschinist vor der Benutzung des Fahrzeuges oder eines<br />

Gerätes von der Betriebssicherheit <strong>über</strong>zeugen!<br />

Betriebssicherheit<br />

Verkehrssicherheit Arbeitssicherheit<br />

StVZO<br />

§ 29<br />

UVV<br />

GUV-V D 29<br />

UVV<br />

GUV-V D 29<br />

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2 Feuerwehrfahrzeuge 25<br />

Der Unfallversicherungsträger fordert in der UVV Fahrzeuge (GUV-V D29) [siehe GUV-I<br />

8651], dass Feuerwehrfahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine<br />

da<strong>für</strong> befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.<br />

Zusätzlich fordert <strong>die</strong> Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (§ 29 StVZO) regelmäßige<br />

Untersuchungen der Verkehrssicherheit (Pkt. 2.2 regelmäßige Prüfungen durch<br />

Sachkundige).<br />

Kontrolle der Betriebssicherheit während und nach jeder Fahrzeugbenutzung<br />

Nach § 36 UVV Fahrzeuge ist jeder Fahrer verpflichtet, vor Fahrtantritt <strong>die</strong> Wirksamkeit der<br />

Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und den Zustand des Fahrzeuges<br />

während des Gebrauches auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Da Feuerwehrfahrzeuge<br />

nicht nur als Fahrzeug, sondern auch als Arbeitsgerät genutzt werden, gilt <strong>die</strong>s<br />

insbesondere auch <strong>für</strong><br />

∙ <strong>die</strong> sichere Verladung der Geräte<br />

∙ <strong>die</strong> sichere Entnahmemöglichkeit der Geräte<br />

∙ <strong>die</strong> sichere Funktion von eingebauten Zusatzgeräten.<br />

Festgestellte Mängel müssen umgehend gemeldet werden. Sollten Mängel <strong>die</strong><br />

Betriebssicherheit gefährden, muss der Fahrer das Fahrzeug außer Betrieb nehmen.<br />

Die Prüfung vor Fahrtantritt ist unter Einsatzbedingungen nur eingeschränkt möglich. Sie<br />

muss bei der Feuerwehr nach der Benutzung durchgeführt werden. Hier hat der Gerätewart<br />

eine wichtige Kontrollfunktion.<br />

Wird dem Gerätewart ein Mangel gemeldet, so hat <strong>die</strong>ser zu entscheiden,<br />

ob das Fahrzeug außer Betrieb genommen werden muss.<br />

Sollte <strong>die</strong>s der Fall sein, muss das Fahrzeug gegen Benutzung gesichert<br />

Werden. Zum Beispiel durch Abziehen des Zündschlüssels und eine<br />

Deutliche Kennzeichnung im Bereich des Fahrereinstieges.<br />

Des Weiteren sind entsprechend den jeweiligen <strong>die</strong>nstlichen Regelungen weitere Stellen zu<br />

informieren, wie z. B. der Leiter der Feuerwehr und <strong>die</strong> Leitstelle.<br />

Merkschema<br />

einer Fahrzeug<strong>über</strong>prüfung:<br />

Betriebssicherheit<br />

W O L K E<br />

W - Kühlung, Scheibenwaschanlage<br />

O - Ölstand<br />

L - Luftdruck, Luftdruckbremsanlage<br />

K - Tank, Reservekanister<br />

E - Batterie Beleuchtung<br />

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N<br />

N<br />

- bei Vorhandensein von LKW-Abgasreinigung<br />

mit Harnstofflösung (AdBlue®)<br />

– Füllstand kontrollieren


2 Feuerwehrfahrzeuge 26<br />

Merkschema <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verkehrssicherheit:<br />

B ereifung<br />

B eladung<br />

L enkung<br />

S ignal<br />

S cheibenwischer<br />

S piegel<br />

Regelmäßige Prüfungen durch Sachkundige<br />

Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes ist erbracht, wenn ein mängelfreies Ergebnis<br />

einer Sachverständigenprüfung nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung<br />

(Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung) vorliegt.<br />

Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind folgende regelmäßige<br />

Prüfungen vorgeschrieben:<br />

• Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung (§ 29 Anlage VIII StVZO)<br />

• Abgasuntersuchung (§ 47a StVZO)<br />

„Gemäß § 29 StVZO entscheiden <strong>über</strong> <strong>die</strong> Untersuchungen der Fahrzeuge der Feuerwehren<br />

und des Katastrophenschutzes <strong>die</strong> zuständigen Landesbehörden im Einzelfall oder<br />

allgemein.“<br />

Der Gerätewart hat hier <strong>die</strong> Aufgabe, <strong>die</strong> Einhaltung der nach landesrecht festgelegten<br />

Prüffristen zu <strong>über</strong>wachen und gegebenenfalls <strong>die</strong> Prüfungen zu veranlassen.<br />

Bezüglich der Prüfung des arbeitssicheren Zustandes gilt der Gerätewart im Allgemeinen <strong>für</strong><br />

folgende Bereiche als sachkundig:<br />

• sichere Verladung der Geräte<br />

• sichere Entnahmemöglichkeit der Geräte<br />

• sicherer Betrieb der Feuerlöschkreiselpumpe<br />

Für zusätzliche Einrichtungen wie z. B.<br />

• maschinelle Zugeinrichtung<br />

• Stromerzeuger<br />

• Druckbehälter von Pulverlöschanlagen<br />

• Hebebühnen<br />

• Kräne<br />

Muss der Gerätewart einmal jährlich eine Sachkundigenprüfung veranlassen.<br />

!<br />

T üren, Rollladen geschlossen<br />

B remsen<br />

B eleuchtung<br />

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2 Feuerwehrfahrzeuge 27<br />

Übungsfahrten-Checkliste<br />

______________________________ _________________________________<br />

Feuerwehr Fahrzeugkennzeichen<br />

____________________________________________ ________________________________________________<br />

Ort Fahrzeugtyp<br />

___________________________________<br />

(Datum)<br />

___________________________________<br />

(Name)<br />

Nr.<br />

1 Vor der Fahrt<br />

1.1 Kilometerstand Abfahrt<br />

1.2 Hupe<br />

1.3 Fahrtrichtungszeiger (mit Kontrolllampe)<br />

1.4 Standlicht<br />

1.5 Abblendlicht<br />

1.6 Scheinwerfer (mit Kontrolllampe)<br />

1.7 Nebelscheinwerfer<br />

1.8 Nebelschlussleuchte (mit Kontrolllampe grün)<br />

1.9 Rückfahrscheinwerfer<br />

1.10 Schlussleuchte<br />

1.11 Kennzeichenleuchte<br />

1.12 Bremsleuchte<br />

1.13 Kontrolllampe Nebenantrieb<br />

1.14 Kontrolllampe Geräteraum<br />

1.15 Warnblinkanlage (mit Kontrolllampe)<br />

1.16 Rundum-Kennleuchte blau (mit Kontrolllampe orange)<br />

1.17 Akustisches Sondersignal<br />

1.18 Scheibenwaschanlage<br />

1.19 Scheibenwischer<br />

1.20 Ölstand Motor<br />

1.21 Dachbeladung<br />

1.22 Arbeitsstellen-Scheinwerfer<br />

Übungsfahrt am<br />

Fahrzeugführer (Fahrer)<br />

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2 Feuerwehrfahrzeuge 28<br />

1.23 Bremsanlage (nach Betriebsanleitung)<br />

1.24 Öldruck Motor<br />

1.25 Rückblickspiegel<br />

1.26 Geräteraumabschlüsse<br />

1.27 Gerätehalterungen<br />

1.28 Reifendruck<br />

1.29 Kraftstoffstand<br />

1.30 Abfahrt melden (Funk)<br />

2 Bei der Fahrt<br />

2.1 Lenkung<br />

2.2 Kupplung<br />

2.3 Schaltung (Gänge)<br />

2.4 Betriebsbremse<br />

2.5 Feststellbremse<br />

2.6 Motorbremse<br />

3 Nach der Fahrt<br />

3.1 Ankunft melden (Funk)<br />

3.2 Funkgerät ausschalten<br />

3.3 Kilometerstand (Ankunft)<br />

3.4 Gefahrene Kilometer eintragen<br />

3.5 Kraftstoff nachfüllen<br />

3.6 Eintrag in Fahrtenbuch<br />

4 Sonstige Festlegungen<br />

Unterschrift Fahrzeugführer<br />

Unterschrift Beifahrer<br />

Erläuterungen: Bei Checkliste ist wie folgt zu führen:<br />

Datum, Name des Fahrzeugführers, km-Stände eintragen<br />

Keine Mängel: o<br />

Mängel: x<br />

Erledigt:<br />

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3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 29<br />

1 Klassifizierung, Kurzbezeichnung, Leistungswerte von Feuerlöschkreiselpumpen<br />

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3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 30<br />

1000<br />

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3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 31<br />

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3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 32<br />

Handkolben - Entlüftungspumpe<br />

Wartung<br />

Ventile (Kugel und Klappe) sauber und<br />

gangbar halten.<br />

Bei Kolbenschmierung Herstellervorgabe<br />

beachten.<br />

Störungsursachen<br />

• Manschette: beschädigt, trocken, hart<br />

• Öl-Ventile: sitzen fest, verschmutzt,<br />

Fremdkörper eingeklemmt, beschädigt<br />

(Kugel oder Klappe).<br />

Flüssigkeitsring–Entlüftungspumpe<br />

(früher Wasserringpumpe)<br />

Wartung<br />

Die Flüssigkeitsring-Entlüftungspumpe ist<br />

vor Inbetriebnahme mit Wasser aufzufüllen,<br />

bis es aus der Ausstoßöffnung läuft<br />

(hierzu Schalthebel – wenn nicht<br />

„Automatic“ – auf „SAUGEN“ stellen)<br />

von der FP<br />

Saugschlitz<br />

In der frostfreien Jahreszeit kann <strong>die</strong><br />

Flüssigkeitsring-Entlüftungspumpe gefüllt Schaufelrad<br />

bleiben. In den Wintermonaten muss dem<br />

Wasser ein Frostschutzmittel beigemischt<br />

werden. Nach jedem Nassbetrieb ist das<br />

Frostschutzmittel verbraucht und muss somit nachgefüllt werden.<br />

Störungsursachen<br />

• Treibradantrieb beschädigt<br />

• Keine oder zu wenig Ansaugflüssigkeit<br />

• Auffüllvorrichtung undicht<br />

• Sieb in der Auffüllvorrichtung undicht oder verschmutzt<br />

• Schaufelrad abgenutzt<br />

• Ansaugflüssigkeit durch häufiges Entlüften warm<br />

Kolbenstange<br />

Einlass-Ventil<br />

Auslass-Ventil<br />

Ausstoßöffnung<br />

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ins Freie<br />

Druckschlitz<br />

Wasserring<br />

23


3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 33<br />

Auspuff-Gasstrahler<br />

(ein- oder zweistufig)<br />

von der FP<br />

Schalthebel<br />

Auspuff<br />

vom Motor<br />

Wartung<br />

Drehschieber<br />

Ruhestellung<br />

Schalthahn<br />

Saugraum<br />

Treibdüse<br />

Auspuff<br />

ins Freie<br />

Fangdüse<br />

Bei nachlassender Saugwirkung Gasstrahler <strong>über</strong>prüfen – Fangdüse, Treibdüse,<br />

Ausstoßrohr, Auspuffklappe mit Sitz reinigen, Dichtheit der Auspuffklappe und Auspuffanlage<br />

<strong>über</strong>prüfen.<br />

Das Gestänge regelmäßig auf seine Funktion prüfen. Trockensaugprüfung durchführen.<br />

Störungsursachen<br />

• Auspuffklappe schließt nicht – Hebel nicht ganz eingeschaltet – Gestänge verbogen -<br />

Entlüftungsventil<br />

• Schalthahn sitzt fest, Feder lahm<br />

• Auspuffleitung/Auspufftopf durchgerostet, durchgebrannt – Auspuffdichtung beschädigt –<br />

Fang- und Triebdüse verlegt, verrußt (Ölkohle), korro<strong>die</strong>rt. Vorwärmrohr undicht.<br />

Trockenring-Entlüftungseinrichtung<br />

„Ausstoßen“<br />

I<br />

I<br />

I<br />

Die Luft in Raum I wird ins Freie ausgestoßen.<br />

Die eingeströmte Luft in Raum II wird zur<br />

Ausstoßseite gefördert<br />

Gleichzeitig strömt durch den vorhandenen<br />

Unterdruck in den vom Rotor abgeteilten Raum I<br />

neue Luft aus der FP zu.<br />

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3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 34<br />

Wartung<br />

Bei Schmierölbehälter laufend Ölstand kontrollieren. Die neuere Trockenring-<br />

Entlüftungseinrichtung hat eine Dauerfettfüllung (Schmierölbehälter entfällt). Bei Nachlassen<br />

der Saugwirkung Fettvorrat (Spezialfett) nach Be<strong>die</strong>nungsanleitung ergänzen.<br />

Die Entlüftungseinrichtung soll bei niedriger Drehzahl eingeschaltet werden. Die beste<br />

Leistung wird bei ca. 50 % der Höchstdrehzahl erreicht.<br />

Störungsursachen<br />

• Antrieb rutscht durch, verschmutzt, verölt, Belag beschädigt<br />

• Drehkolben sitzt fest, eingefroren, klemmt (Öl- oder Fettvorrat verbraucht oder Verbin-<br />

dungsleitung verlegt!)<br />

• Ent- und Belüftungsventil (Steuerventil) hängt, sitzt fest, eingefroren (Handknopf betä-<br />

tigen!), beschädigt, spricht bei wiederholtem Ansaugen vorzeitig an (Feuerlöschkreisel-<br />

Pumpe entwässern!)<br />

• Entlüftungsleitung undicht – Sieb am Entlüftungskanal verlegt.<br />

Doppelkolben-Entlüftungspumpe<br />

Wartung<br />

Ausstoßhub Ansaughub<br />

Ölstand im Kurbelgehäuse nach jedem Nassbetrieb kontrollieren und evtl. ergänzen.<br />

Trockensaugprüfung bei betriebswarmem Motor regelmäßig durchführen.<br />

Keilriemen auf Abnutzung und Sauberkeit prüfen.<br />

Nach Schmutzwasserbetrieb mit sauberem Wasser spülen.<br />

Herstellerangeben beachten!<br />

Störungsursachen<br />

• Antrieb rutscht durch<br />

• Verbindungsleitung zur Feuerlöschkreiselpumpe undicht<br />

• Kolben sitzt fest<br />

• Ein- oder Auslassmembrane undicht oder beschädigt<br />

• Ansaugventil undicht oder im geschlossenen Zustand verklemmt.<br />

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3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 35<br />

Membran-Entlüftungspumpe<br />

von der Kreiselpumpe<br />

Ansaughub Ausstoßhub<br />

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3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 36<br />

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3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 37<br />

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3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 38<br />

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3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 39<br />

Funktionsprüfung<br />

b) Trockensaugprüfung<br />

• Feuerlöschkreiselpumpe entwässern, Entwässerungshahn danach verschließen,<br />

• Niederschraubventile der Druckausgänge schließen (nicht zu fest!)<br />

• B-Blindkupplungen abnehmen,<br />

• Saugeingang mit A-Blindkupplung verschließen,<br />

• Motor starten, Pumpe einkuppeln, Entlüftungseinrichtung betätigen,<br />

• innerhalb von höchstens 30 s muss ein Unterdruck von mindestens – 0,8 bar erreicht<br />

werden<br />

• Feuerlöschkreiselpumpe auskuppeln, Motor ausschalten,<br />

• Unterdruck darf innerhalb von 60 s höchstens um 0,1 bar ansteigen.<br />

Trockensaugprüfung mit Kontrolle der Messinstrumente<br />

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3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 40<br />

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3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 41<br />

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3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 42<br />

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3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 43<br />

2 Elektrisch angetriebene Tauchmotorpumpen<br />

Prüfung<br />

Bei Tauchmotorpumpen sind grundsätzlich <strong>die</strong> jeweiligen Be<strong>die</strong>nungsanleitungen der<br />

Hersteller und <strong>die</strong> UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53) § 29 Gefährdung durch den<br />

elektrischen Strom sowie § 30 Sichtprüfungen zu beachten.<br />

Tauchmotorpumpen sind mindestens einmal jährlich gemäß den Prüfbestimmungen der UVV<br />

„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ zu prüfen.<br />

Technische Daten<br />

2.1 Wartung und Pflege der Tauchmotorpumpe<br />

Instandhaltung<br />

Nach jedem Einsatz empfiehlt es sich, <strong>die</strong> Tauchmotorpumpe in klarem Wasser<br />

nachzuspülen und etwa 1 Minute trocken laufen zu lassen. Dadurch wird ein<br />

„Festbacken“ des Laufrades durch Lehm oder Zementwasser verhindert. Bei täglichem<br />

Einsatz alle 2 – 3 Monate seitliche Verschlussschrauben (36) öffnen und Tauchmotorpumpe<br />

mit der Öffnung nach unten drehen. Falls mehr als ca. 10 ccm Wasser herauslaufen, ist <strong>die</strong><br />

Abdichtung schadhaft und muss erneuert werden.<br />

Wird <strong>die</strong> Tauchmotorpumpe <strong>über</strong> einen längeren Zeitraum hinweg nicht eingesetzt, so ist<br />

zumindest vierteljährlich ein 5 Minuten dauernder Nassbetrieb vorzunehmen. Somit wird ein<br />

Festsetzen des Laufrades vermieden.<br />

Bei Frostgefahr <strong>die</strong> Tauchmotorpumpe, nachdem sie aus dem Wasser genommen wurde,<br />

kurze Zeit weiterlaufen lassen. Dadurch wird ein Festfrieren des Laufrades weitgehend<br />

vermieden. Sollte <strong>die</strong> Pumpe bei Frost trotzdem festsitzen, löst sich das Laufrad nach dem<br />

Eintauchen im warmen Wasser wieder.<br />

Niemals mit offener Flamme auftauen!<br />

Beim Reinigen der Tauchmotorpumpe in regelmäßigen Abständen bzw. nach jedem Einsatz<br />

den Schutzkorb (47 + 48) durch Lösen der 3 Halteschrauben (37) abnehmen und inneres<br />

Flachsaugsieb (45) reinigen. Das Flachsaugsieb kann entfernt werden, wenn <strong>die</strong><br />

Tauchmotorpumpe grundsätzlich nicht im Flachsaugbetrieb eingesetzt wird.<br />

Vor dem Öffnen den Netzstecker ziehen!<br />

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3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 44<br />

2.2 Störungssuche<br />

Bei Arbeiten an der Tauchmotorpumpe grundsätzlich Netzstecker aus der Steckdose ziehen!<br />

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3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 45<br />

2.3 Prüflisten<br />

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3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 46<br />

Tauchmootorpumpe mit Zubehör und Stromerzeuger nach Feuerwehrnorm<br />

9 Dichtring C Druck 39 Gegenring<br />

9 Dichtring B Druck 40 Gleitring<br />

10 Festkupplung C Druck 41 Laufrad<br />

10 Festkupplung B Druck 42 Scheibe<br />

11 Flachdichtung C 43 Sechskantmutter<br />

11 Flachdichtung B 44 Leitapparat<br />

35 O-Ring 12 x2 45 Flachsaugsieb<br />

36 Verschluss-Schraube 46 Sicherungsring<br />

37 Sechskantschraube 47 Schutzsieb<br />

38 O-Ring 48 Bodenplatte<br />

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3 Wartung und Prüfung von Feuerlöschkreiselpumpen 47<br />

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4 Tragbare Leitern 48<br />

1 Prüfgrundlagen<br />

Die Prüfung der tragbaren Leitern erfolgt gemäß der Prüfgrundsätze <strong>für</strong> Ausrüstung und<br />

Geräte der Feuerwehr (GUV-G 9102) sowie ergänzender Hinweise der jeweiligen Hersteller.<br />

Die Prüfung gilt auch <strong>für</strong> noch verwendete tragbare Leitern nach alter Norm.<br />

2 Prüffristen – Prüfarten<br />

Leiterart Prüfart Prüffrist Prüfung durch<br />

Hakenleiter<br />

Steckleiter<br />

Dreiteilige Schiebleiter<br />

Multifunktionsleiter<br />

Klappleiter<br />

Sichtprüfung<br />

Sicht- und<br />

Belastungsprüfung<br />

Sichtprüfung<br />

Sichtprüfung<br />

Nach jeder<br />

Benutzung<br />

Mindestens<br />

einmal jährlich<br />

Nach jeder<br />

Benutzung<br />

Mindestens<br />

einmal jährlich<br />

Benutzer<br />

Sachkundigen<br />

Benutzer<br />

Sachkundigen<br />

Nähere Informationen <strong>über</strong> Prüfanordnungen und Prüfbefunde sind den Prüfgrundsätzen <strong>für</strong><br />

Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (GUV-G 9102) Abschnitt 5 bis 9 zu entnehmen.<br />

3 Prüfhilfsmittel<br />

Für <strong>die</strong> Durchführung der Sicht- und Belastungsprüfung sind folgende Hilfsmittel erforderlich:<br />

∙ Gliedermaßstab, Maßband<br />

∙ Stützböcke<br />

∙ Prüfgewichte<br />

∙ Ausgleichshölzer<br />

Als Prüfgewichte können z. B. Eisengewichte oder Betongewichte verwendet werden. Für<br />

<strong>die</strong> Durchführung der Belastungsprüfung sind je nach vorhandenen Leitern Prüfgewichte von<br />

30, 40 und 150 kg erforderlich.<br />

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4 Tragbare Leitern 49<br />

Für <strong>die</strong> Durchführung der Leiterprüfungen können aber auch Leiterprüfstände verwendet<br />

werden, <strong>die</strong> aber in den Feuerwehren nicht weit verbreitet sind.<br />

4 Durchführung der Prüfung – Dokumentation<br />

Die Prüfungen der tragbaren Leitern werden gemäß den Prüfgrundsätzen <strong>für</strong> Ausrüstung<br />

und Geräte der Feuerwehr (GUV-G 9102) Abschnitt r – 9 durchgeführt. Des Weiteren sind<br />

<strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nungsanleitungen der Hersteller zu beachten (z. B. wird bei der Multifunktionsleiter<br />

auch eine Belastungsprüfung der Haken gefordert).<br />

Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren. Die zusätzliche Anbringung einer<br />

Prüfplakette an der Leiter ist zu empfehlen. Die Messwerte der Belastungsprüfung sind zu<br />

erfassen, da auch <strong>die</strong> Einhaltung der zulässigen Toleranzen hinsichtlich der Durchbiegung<br />

gegen<strong>über</strong> der vorherigen Prüfung <strong>über</strong>prüft wird.<br />

Hier<strong>für</strong> ist zwingend <strong>die</strong> Einhaltung der Prüfanordnung zu beachten.<br />

Tragbare Leitern, <strong>die</strong> nicht den Prüfbefunden entsprechen, sind fachgerecht instand zu<br />

setzen oder auszusondern. Sie sind einer weiteren Nutzung zu entziehen.<br />

Ausgesonderte Leitern dürfen auch zu anderen Zwecken nicht mehr weiterverwendet<br />

werden.<br />

Treten bei der Prüfung hinsichtlich der Beurteilung Zweifel auf, sollten weitere Informationen<br />

direkt beim Hersteller eingeholt werden.<br />

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4 Tragbare Leitern 50<br />

5 Zusätzliche Hinweise zu Leitern nach DIN EN 1147<br />

Bei tragbaren Leitern nach DIN EN 1147 wird gegen<strong>über</strong> den Vorgängernormen eine<br />

Kennzeichnung gefordert, aus der <strong>die</strong> Anzahl der Personen, <strong>die</strong> gleichzeitig auf einer Leiter<br />

stehen dürfen, deutlich ersichtlich ist. Zugangsleitern müssen deutlich gekennzeichnet<br />

werden, um anzuzeigen, dass sie <strong>für</strong> eine Rettung durch hinab Tragen von Personen nicht<br />

geeignet sind.<br />

Bei dreiteiligen Schiebleitern werden <strong>über</strong> <strong>die</strong> Kennzeichnung hinaus noch rutschfeste<br />

Griffoberflächen an den Stützen sowie eine Einrichtung zur Verhinderung eines<br />

unbeabsichtigten Einfahrens gefordert.<br />

Eine Nachrüstung von tragbaren Leitern nach den Vorgängernormen ist nicht gefordert. Die<br />

Nachrüstung der dreiteiligen Schiebleiter mit einer Einrichtung zur Verhinderung eines<br />

unbeabsichtigten Einfahrens ist jedoch hinsichtlich der Erhöhung der Sicherheit zu<br />

empfehlen.<br />

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4 Tragbare Leitern 51<br />

6 Wartung und Instandsetzung<br />

Reparaturen dürfen nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden. Hierbei sind <strong>die</strong><br />

Be<strong>die</strong>nungsanleitungen der Hersteller zu beachten. Bei Auswechslung von Sprossen ist<br />

darauf zu achten, dass schadhafte Sprossen durch fehlerfreie Sprossen gleicher Art ersetzt<br />

werden.<br />

Für Reparaturen sind <strong>die</strong> Originalersatzteile des Herstellers zu verwenden. Alle Schraubverbindungen<br />

sind gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern.<br />

Bei der Reparatur von Leitern sollte auch <strong>die</strong> Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Leitern, <strong>die</strong><br />

nicht mehr reparaturfähig sind, sollten sofort unbrauchbar gemacht werden.<br />

Beispiele <strong>für</strong> Schäden an tragbaren Leitern und Reparaturhinweise:<br />

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4 Tragbare Leitern 52<br />

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4 Tragbare Leitern 53<br />

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4 Tragbare Leitern 54<br />

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5 Sprungrettungsgeräte 55<br />

1 Allgemeines<br />

Es werden unterschieden:<br />

Sprungtuch ohne Unterstützung ST 8 DIN 14151-2 aus Polyesterfasern (PES)<br />

Oder aus Segeltuch (S)<br />

Sprungtuch mit Unterstützung STU 8 DIN 14151-2<br />

Sprungpolster SP 16 DIN 14151-3<br />

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5 Sprungrettungsgeräte 56<br />

2 Rechtliche Grundlagen<br />

DIN 14151-1:2004-08 Abschnitt 5.2 Wiederkehrende Prüfung<br />

Das Sprungrettungsgerät ist nach jedem Gebrauch, mindestens jedoch einmal jährlich, einer<br />

Sichtprüfung zu unterziehen.<br />

Die Ergebnisse der Prüfung sind in einem Prüfnachweis festzuhalten.<br />

Für Sprungrettungsgeräte nach DIN 14151-3 (Sprungpolster) ist vom Hersteller eine Prüf-<br />

Anweisung zu erstellen.<br />

UVV Feuerwehren § 31 Regelmäßige Prüfungen<br />

„… Sprungrettungsgeräte, …, sind regelmäßig zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist<br />

ein schriftlicher <strong>Nachweis</strong> zu führen.<br />

Zu § 31: Art, Zeitpunkt, Umfang und Durchführung der Prüfung sind aus den<br />

Prüfgrundsätzen <strong>für</strong> Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (GUV-G 9102) ersichtlich.“<br />

3 Sprungtuch ohne Unterstützung<br />

3.1 Prüfung<br />

Nach jeder Benutzung ist das Sprungtuch einer Sichtprüfung auf Anzeichnen von Verschleiß<br />

oder Beschädigung zu unterziehen. Mindestens einmal jährlich ist eine Prüfung durch einen<br />

Sachkundigen (z. B. Gerätewart) durchzuführen.<br />

Die Prüfung ist nach Prüfanleitung des Herstellers durchzuführen.<br />

Das Sprungtuch ist betriebssicher, wenn sich nach Durchführung der Prüfung alle Teile des<br />

Sprungrettungsgerätes in ordnungsgemäßer Beschaffenheit befinden und keinerlei Schäden<br />

erkennbar sind.<br />

Beispielsweise:<br />

∙ dürfen keine Stockflecke oder mürbe Stellen vorhanden sein,<br />

∙ müssen <strong>die</strong> Nähte der Aufsprungfläche und der Untergurtung fest sein und<br />

dürfen nicht beschädigt sein,<br />

∙ dürfen <strong>die</strong> Halteseile keine mürben Stellen oder zerrissenen Fäden aufweisen<br />

∙ Markierungen/Beschriftungen mittels Farbe (Lösemittel!) auf den Gewebeflächen<br />

einschließlich aufgenähter Begurtung sind unzulässig.<br />

Die Durchführung der Prüfung ist zu dokumentieren, z. B. durch Fertigung eines Prüfprotokolls<br />

oder Eintragung in ein Prüfbuch.<br />

Weitere Informationen siehe „Prüfgrundsätze <strong>für</strong> Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“<br />

(GUV-G 9102).<br />

3.2 Wertung, Pflege und Instandsetzung<br />

Das Sprungtuch ist stets in einem einsatzbereiten Zustand zu halten. Veränderungen<br />

beeinträchtigen <strong>die</strong> Funktion, <strong>die</strong> Betriebssicherheit und <strong>die</strong> Lebensdauer des Gerätes.<br />

Verschmutzte Sprungtücher sind zu reinigen und feuchte Sprungtücher zu trocknen (Gefahr<br />

von Stockflecken). Stark verschmutzte Sprungtücher können in einer Industriewaschmaschine<br />

oder von Hand, unter Zuhilfenahme von geeigneten Waschmitteln, gewaschen<br />

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5 Sprungrettungsgeräte 57<br />

werden. Nach dem Reinigen ist das Sprungtuch an einem luftigen Ort ohne direkte Sonneneinstrahlung<br />

auszubreiten und zu trocknen. Sprungtücher, <strong>die</strong> Beschädigungen aufweisen,<br />

sind unverzüglich der Benutzung zu entziehen und ggf. vom Hersteller instand zu setzen.<br />

4 Sprungtuch mit Unterstützung<br />

Das Sprungtuch mit Unterstützung ist gemäß den Herstellerangaben zu prüfen, zu warten<br />

und instand zu setzen.<br />

5 Sprungpolster<br />

5.1 Prüfung<br />

Zur Prüfung von Sprungpolstern sind drei Prüfarten gefordert:<br />

→ jährliche Prüfung<br />

→ Sicherheitshauptprüfung<br />

→ Sicherheitsgeneralprüfung<br />

Bei der jährlichen Prüfung ist das Sprungpolster einer Sichtprüfung auf Anzeichnen von<br />

Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Einmal jährlich ist eine Prüfung von einem<br />

Sachkundigen (z. B. Gerätewart) durchzuführen.<br />

Die Sicherheitshauptprüfung ist in festgelegten Zeitintervallen in einer geeigneten<br />

Prüfinstitution von einem Sachkundigen mit einer Zusatzausbildung durchzuführen. Diese<br />

Zusatzausbildung ist durch den Hersteller oder einen durch ihn autorisierten Ausbilder<br />

durchzuführen.<br />

Die Sicherheitsgeneralprüfung ist ausschließlich vom Hersteller durchzuführen.<br />

Die Prüfungen sind nach der Prüfanleitung des Herstellers durchzuführen. Das<br />

Sprungpolster ist betriebssicher, wenn nach der Durchführung der jeweiligen Prüfung alle<br />

Prüfkriterien erfüllt sind.<br />

Das Sprungpolster muss nach der vom Hersteller genannten Frist ausgesondert werden. Es<br />

darf weder <strong>für</strong> Übungen noch <strong>für</strong> sonstige Zwecke weiterverwendet werden.<br />

Die Durchführung und <strong>die</strong> Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich festzuhalten. Dies erfolgt<br />

durch:<br />

→ <strong>die</strong> Fertigung eines Prüfprotokolls,<br />

→ <strong>die</strong> Eintragung in das Prüfbuch,<br />

→ den Vermerk direkt am Sprungpolster mit einem vom Hersteller zugelassenen Stift.<br />

Der Inhalt des Prüfprotokolls und des Prüfbuches ist Bestandteil der Prüfanleitung des<br />

Herstellers. Der Prüfvermerk am Sprungpolster muss dauerhaft sein.<br />

Weitere Informationen siehe „Prüfgrundsätze <strong>für</strong> Ausrüstung und Geräte der<br />

Feuerwehr“ (GUV-G 9102).<br />

Bei der Jahresprüfung sind insbesondere folgende Prüfungen durchzuführen:<br />

→ Sichtprüfung<br />

→ Funktionsprüfung der Ventile<br />

→ Dichtheitsprüfung des Schlauchgerüstes.<br />

Detaillierte Informationen können beispielhaft aus der „Prüfkarte Jahresprüfung (JP<br />

Sprungpolster SP 16 (Ziegler)“ entnommen werden. (Anhang)<br />

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5 Sprungrettungsgeräte 58<br />

Hinsichtlich des Prüfortes ist zu beachten, dass <strong>die</strong> Raumtemperatur <strong>über</strong> den Prüfzeitraum<br />

relativ konstant (Abweichungen max. ± 3 °C) gehalten und Zugluft vermieden wird.<br />

Temperaturunterschiede beeinflussen <strong>die</strong> Druckverhältnisse der Luft im Schlauchgerüst.<br />

Die Prüfung der Druckluftflasche ist nicht Bestandteil der Jahresprüfung.<br />

ACHTUNG!<br />

Beim Wechseln der Druckluftflasche ist zu beachten, dass das Flaschenventil keine Abströmsicherung<br />

hat, da ansonsten <strong>die</strong> geforderte Rüstzeit nicht eingehalten werden kann.<br />

Für <strong>die</strong> Durchführung der Jahresprüfung<br />

werden ein Behälter mit Seifenlösung,<br />

ein Pinsel zum Verstreichen der Seifenlösung<br />

und ein Prüfmanometer benötigt.<br />

5.2 Wartung, Pflege und Instandsetzung<br />

Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, <strong>die</strong><br />

hiermit vertraut sind. Über spezielle Fachkenntnisse verfügen und <strong>die</strong> Sicherheitsbestimmungen<br />

und Unfallverhütungsvorschriften kennen. Das Sprungpolster darf nur durch den<br />

Hersteller oder durch fachkundig geschultes und autorisiertes >Personal repariert werden.<br />

Das Sprungpolster ist regelmäßig, vor allem nach einem Einsatz entsprechenden Sicht- und<br />

Funktionsprüfungen zu unterziehen.<br />

Reparaturen der Seiten- und Bodenplanen können auch durch den Gerätewart durch<br />

Aufkleben von Reparaturflicken gemäß den Klebeanweisungen des Geräteherstellers<br />

durchgeführt werden.<br />

Defekte Ventile dürfen nur vom Hersteller und von autorisierten Werkstätten ausgetauscht<br />

werden.<br />

ACHTUNG!<br />

Der Reißverschluss darf nur vom Hersteller oder von autorisierten Fachkräften<br />

geöffnet und geschlossen sowie verplombt werden. Beschädigte Reißverschlüsse<br />

werden ausschließlich vom Hersteller erneuert!<br />

Die Verwendungsdauer des Sprungpolsters ist<br />

aus Gründen der Produktsicherheit und –haftung<br />

auf 15 Jahre begrenzt.<br />

Die Reinigung der Auffangplane sowie der<br />

Seiten- und Bodenplanen nach starker<br />

Verschmutzung kann mit milder Seifenlauge<br />

(kein Hochdruckreiniger) erfolgen.<br />

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5 Sprungrettungsgeräte 59<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 60<br />

1 Prüfgrundlagen<br />

Die Prüfung der persönlichen und speziellen Schutzausrüstung erfolgt auf der Grundlage der<br />

§§ 29 UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1), 12 und 31 UVV „Feuerwehren (GUV-V<br />

C53) gemäß den „Prüfgrundsätzen <strong>für</strong> Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (GUV-G 9102),<br />

den einschlägigen Normen sowie ergänzender Hinweise der Hersteller.<br />

2 Durchführung der Prüfung – Dokumentation<br />

Die Prüfungen werden gemäß den „Prüfgrundsätzen <strong>für</strong> Ausrüstung und Geräte der<br />

Feuerwehr“ (GUV-G 9102) sowie der „Liste der zu prüfenden Ausrüstung und der Geräte der<br />

Feuerwehr (Abschnitt 19“ durchgeführt. Des Weiteren sind aber auch <strong>die</strong><br />

Gebrauchsanleitungen der Hersteller zu beachten.<br />

Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren. Zu <strong>die</strong>sem Zweck wurden <strong>die</strong>ser<br />

Ausbildungsunterlage Prüflisten beigefügt. Es empfiehlt sich, <strong>die</strong> Prüfprotokolle 10 Jahre<br />

aufzubewahren.<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 61<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 62<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 63<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 64<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 65<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 66<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 67<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 68<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 69<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 70<br />

LFS Sachsen | L 130-A-Gerätewart | 2010-06-09 | R. Friedrich


6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 71<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 72<br />

14927<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 73<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 74<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 75<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 76<br />

3 Lagern und Verwalten im Atemschutz<br />

3.1 Verantwortungsbereich im Atemschutz<br />

Funktion Verantwortungsbereich Voraussetzungen<br />

Leiter des Atemschutzes . Beraten des Leiters der Feuerwehr im<br />

Aufgabengebiet Atemschutz<br />

. Kontrolle der persönlichen Atem-<br />

schutznachweise<br />

. Überwachen des Aufgabengebietes<br />

Atemschutz, einschl. der Aus- und<br />

Fortbildung<br />

Ausbilder <strong>für</strong><br />

Atemschutzgeräteträger<br />

Verantwortliche<br />

Führungskraft im Einsatz<br />

(in der Regel Gruppenführer,<br />

Staffelführer)<br />

Durchführen der Aus- und Fortbildung im<br />

Atemschutz<br />

. Sicherstellen der Einhaltung der<br />

Einsatzgrundsätze im Atemschutz<br />

. Sicherstellen der Atemschutz<strong>über</strong>-<br />

wachung<br />

Atemschutzgeräteträger . Gerätesichtprüfung, Einsatzkurzprüfung<br />

. Regelmäßige Prüfung des Luftvorrates<br />

bei Isoliergeräten während des Ein-<br />

satzes<br />

. Beginn und Ende des Atemschutzein-<br />

satzes bei der verantwortlichen Füh-<br />

rungskraft melden<br />

. Veranlassen der Wartung des Atem-<br />

schutzgerätes (einschl. des Ateman-<br />

schlusses) nach Gebrauch in Abstim-<br />

mung mit dem Fahrzeugführer<br />

. Melden festgestellter Mängel<br />

Gerätewart Überwachen, Lagern und Verwaltung von<br />

Atemschutzgeräten:<br />

- Termin<strong>über</strong>wachung<br />

- Veranlassen von Geräteprüfungen<br />

- Führen des Gerätenachweises<br />

Atemschutzgerätewart Wie Gerätewart, zusätzlich:<br />

- Prüfen, Warten und Instandsetzen von<br />

Atemschutzgeräten<br />

- Mitwirken bei der Aus- und Fortbildung<br />

Im Atemschutz<br />

Ausbildung als<br />

Atemschutzgeräteträger;<br />

Ausbildung als Gruppenführer<br />

Ausbildung als Ausbilder <strong>für</strong><br />

Atemschutzgeräteträger<br />

Ausbildung als Gruppenführer;<br />

Möglichst Ausbildung als<br />

Atemschutzgeräteträger;<br />

mindestens Kenntnisse <strong>über</strong><br />

den Atemschutzeinsatz<br />

(insbesondere der<br />

Einsatzgrundsätze)<br />

Ausbildung zum<br />

Atemschutzgeräteträger<br />

Ausbildung als Gerätewart<br />

Ausbildung als<br />

Atemschutzgerätewart<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 77<br />

3.2 Einteilung der Atemschutzgeräte nach FwDV 7<br />

Umluftabhängige<br />

Atemschutzgeräte<br />

Filtergeräte<br />

Filterbüchse<br />

Steckfilter<br />

Einteilung der Atemschutzgeräte (nach FwDV 7)<br />

Schraubfilter,<br />

z. B.<br />

Kombinationsfilter<br />

Filtrierende<br />

Atemanschl.,<br />

z. B.<br />

Rettungshauben<br />

Vollmasken<br />

Überdruck Normaldruck<br />

200-bar-Technik<br />

Behältergeräte<br />

Überdruck Normaldruck<br />

300-bar-Technik<br />

Umluftunabhängige<br />

Atemschutzgeräte<br />

Schlauchgeräte<br />

Atemanschlüsse<br />

(gehören zu jedem Atemschutzgerät dazu)<br />

Masken/Helmkombination<br />

Überdruck Normaldruck<br />

LFS Sachsen | L 130-A-Gerätewart | 2010-06-09 | R. Friedrich<br />

200-bar-Technik<br />

300-bar-Technik<br />

Mundstückgarnituren<br />

Regenerationsgeräte<br />

Kreislauf-<br />

geräte<br />

Saugschlauchgeräte<br />

Drucksaugschlauchgeräte<br />

Pendel-<br />

atmungs-<br />

geräte<br />

Halbmasken


6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 78<br />

3.3 Lagern und Verwalten<br />

Lagerbedingungen <strong>für</strong> Gummierzeugnisse:<br />

- Spannungsfrei<br />

- Lagertemperatur - 10 °C bis 15 °C (Hersteller kann präzisieren)<br />

relative Luftfeuchtigkeit < 65 %<br />

- Lagerort freihalten von: Zugluft, (UV-)Licht, Lösungsmitteln, Fetten, Ölen<br />

Lager- und Nutzungsbedingungen Filter:<br />

. maximale Lagerfrist sh. Herstellerangaben<br />

(verschlossen)<br />

. Lagerfrist<br />

geöffnet, unbenutzt ½ Jahr, danach nur noch zu Übungszwecken<br />

. 1 x benutzte Filter → Sondermüll<br />

Lagerbedingungen <strong>für</strong> <strong>Pressluftatmer</strong>:<br />

- in Einsatzfahrzeugen ordnungsgemäß befestigt lt. UVV<br />

- Kennzeichnung lt. GGVSE<br />

- Lagerbedingungen <strong>für</strong> Gummiteile beachten<br />

- Verwaltung ASGT<br />

● G26/3 (Gültigkeit, Ablauf)<br />

● Aus- und Fortbildung (Praxis, Theorie)<br />

● Lehrgangsnachweise<br />

● Einsatznachweise: → Datum, Einsatzort, Art des Gerätes, Tätigkeit,<br />

Einsatzzeit unter Atemschutz<br />

- Verwaltung ASG (Musterformulare )<br />

● Gerätenummer<br />

● Herstellungsdatum<br />

● Instandhaltungsnachweis (Prüf-, Kontrollnachweis)<br />

● Verwendungsnachweis<br />

● Dokumentation von Auffälligkeiten oder Störungen am Atemschutzgerät<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 79<br />

Geräte- und Ausrüstungsnachweis<br />

Nr.:<br />

Eigentümer: Masken-Nr.: Typ: Baujahr:<br />

Atemschutzwerkstatt: In Dienst gestellt: Hersteller:<br />

Vor Freigabe<br />

Vor Gebrauch<br />

Instandhaltungs- und<br />

Prüffristen<br />

Nach Gebrauch<br />

Halbjährlich<br />

Alle 2 Jahre<br />

Alle 6 Jahre<br />

Reinigen<br />

Desinfizieren<br />

Instandhaltung Prüfung<br />

Wechsel Ventilscheibe<br />

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Wechsel Sprechmembran<br />

Wechsel Dichtring<br />

Dichtprüfung<br />

Ausatemventil<br />

Dichtprüfung Maske<br />

Atemanschluss<br />

Ausatemventil<br />

Öffnungsdruck<br />

Gewinde vom<br />

Geräteanschluss<br />

Normwerte des Herstellers<br />

Einsatz-<br />

zeit<br />

Reparaturnachweis<br />

Nutzer<br />

Verbleib<br />

Lager<br />

Name/<br />

Unterschrift


6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 80<br />

<strong>Nachweis</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>monatliche</strong> <strong>Kurzprüfung</strong> <strong>für</strong> <strong>Pressluftatmer</strong><br />

Atemschutzzentrum: Feuerwehr:<br />

Datum:<br />

Unterschrift/Kurzzeichen:<br />

Prüfumfang: 1. Flaschendruck<br />

2. Hochdruckdichtprüfung<br />

3. Warneinrichtung<br />

LFS Sachsen | L 130-A-Gerätewart | 2010-06-09 | R. Friedrich<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

O = in Ordnung<br />

X = Fehler – Gerät in Atemschutzwerkstatt


6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 81<br />

Beantragung, Registratur, Termin<strong>über</strong>wachung:<br />

- Grundlagen: Richtlinie Vfdb 0804/GUV-I 8674 und Herstellerhinweise<br />

- Prüfkalender der Richtlinie vfdb 0804/GUV-I 8674 und „Handbuch Atemschutzgerätewart“<br />

des jeweiligen Herstellers<br />

- Empfehlung: Zusatzprüfung „Sicht-, Dicht- und Funktionskontrolle <strong>Pressluftatmer</strong>“<br />

monatlich durchführen und nachweisen<br />

Vollmasken:<br />

- Reinigung/Desinfektion nach Gebrauch bzw. mindestens aller 2 Jahre<br />

- Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung nach Gebrauch, mindestens halbjährlich<br />

eingeschweißt im Lager → max. 2-jährige Frist<br />

<strong>Pressluftatmer</strong>:<br />

- Reinigung/Desinfektion nach Gebrauch, anschließend Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung<br />

- Generell Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung – halbjährlich<br />

Prüffristen:<br />

Druckluftflaschen:<br />

→ Prüfnachweis auf Flaschenschulter eingeschlagen<br />

. Druckluftflaschen 5 Jahre AG/2 Jahre TG<br />

(Sachverständigenprüfung Druckbehälter)<br />

. Vorratsflaschen Pressluft 10 Jahre<br />

CFK-Flaschen nach Herstellerangabe<br />

→ Kennzeichnung nach GGVSE und DIN EN 1089<br />

(schwarz/weiß segmentierte Flaschenschulter)<br />

→ Flaschenstopfen eindrehen<br />

→ Grund<strong>über</strong>holung des Flaschenventils aller 5 Jahre<br />

Druckminderer: → Revision aller 6 Jahre<br />

Grundgerät: → Grund<strong>über</strong>holung aller 6 Jahre<br />

Lungenautomat: → Membranwechsel aller 4 Jahre<br />

→ Grund<strong>über</strong>holung aller 6 Jahre<br />

Kontrolle, Instandhaltung Vollmaske<br />

Fristen: entsprechend Prüfkalender<br />

. turnusmäßig<br />

. vor und nach jedem Einsatz<br />

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6 Persönliche und spezielle Schutzausrüstung 82<br />

Inhalte: - vor dem Einsatz<br />

. bei Übernahme Einsatzbereitschaft <strong>über</strong>prüfen<br />

(Sicht-, Dicht- und Funktionskontrolle)<br />

. beim Anlegen Einsatzkurzprüfung<br />

HINWEIS: Sauberkeit Ausatemventil Vollmaske von besonderer Bedeutung<br />

- halbjährlich, jährlich, zwei- oder sechsjährlich Prüfung gemäß Prüfkalender<br />

und Herstellervorschriften durch Sachkundige<br />

<strong>Nachweis</strong>: in Bestands- und Prüfnachweisen alle durchgeführten Pflege-, Instand-<br />

haltungs- und Prüfarbeiten dokumentieren<br />

Kontrolle Behältergerät<br />

Sichtkontrolle: ▪ Kontrolle von Bänderung und Trageplatte<br />

▪ Kontrolle Festsitz Handanschluss (Druckminderer)<br />

▪ wenn vorhanden, Kontrolle Rüttelsicherung<br />

▪ Kontrolle Festsitz von Druckluftflasche<br />

▪ Kontrolle aller anderen PA-Teile<br />

Dichtkontrolle: - Flachenventil(e) öffnen<br />

→ Kontrolle der gleichmäßigen Zeigerbewegung am Manometer<br />

- ca. 30 sec. Druckausgleich abwarten<br />

→ Druck am Manometer ablesen<br />

(200 bis 180 bar bzw. 300 bis 270 bar)<br />

- Flaschenventil schließen<br />

- Kontrolle Dichtheit → 1 Minute Prüfzeit<br />

- bei Druckabfall größer als 10 bar<br />

→ <strong>Pressluftatmer</strong> nicht einsatzbereit<br />

Funktions-<br />

kontrolle: langsam Druck entlasten<br />

Kontrolle der Warneinrichtung (55 5 bar)<br />

Kontrollergebnis eintragen.<br />

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7 Luftheber, Hebekissensysteme 83<br />

1 Prüfgrundlagen<br />

Für Hebekissensysteme (DIN 14152, DIN EN 13731) bestehend aus<br />

- Druckminderer<br />

- Schlauchleitung<br />

- Steuerorgan und<br />

- Hebekissen.<br />

Die Prüfpflicht ergibt sich u.a. aus § 31 UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C53).<br />

Die Prüfung der Luftheber (Hebekissensysteme) erfolgt gemäß den „Prüfgrundsätzen <strong>für</strong><br />

Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“ (GUV-G 9102) sowie ergänzender Hinweise der<br />

jeweiligen Hersteller.<br />

ANMERKUNG: Die in der Geräteprüfordnung GUV-G 9102 genannten Begriffe<br />

„Luftheber“/“Druckkissen“ werden in der DIN EN 13731 als „Hebekissensystem“ bezeichnet.<br />

2 Prüffristen – Prüfarten<br />

Prüfung Hebekissensysteme ≤ 1,0 bar<br />

Art der Prüfung Zeitabstände Prüfung durch wen?<br />

Sichtprüfung Nach jeder Benutzung Nutzer<br />

Sicht- und Funktionsprüfung Jährlich Sachkundiger<br />

Sicht- und Funktions- sowie<br />

Druckprüfung<br />

(Herstellerprüfung)<br />

Alle 5 Jahre oder bei<br />

Zweifel an der<br />

technischen Sicherheit<br />

Prüfung Hebekissensysteme > 1,0 bar<br />

Hersteller<br />

Art der Prüfung Zeitabstände Prüfung durch wen?<br />

Sichtprüfung Nach jeder Benutzung Nutzer<br />

Sicht- und Funktionsprüfung Jährlich Sachkundiger<br />

Sicht-, Funktions- und<br />

Druckprüfung<br />

Alle 5 Jahre oder bei<br />

Zweifel an der<br />

technischen Sicherheit<br />

Hersteller oder Sachkundigen<br />

mit einer Zusatzausbildung<br />

durch den Hersteller bzw. einen<br />

vom Hersteller autorisierten<br />

Ausbilder<br />

Nähere Informationen <strong>über</strong> Prüfanordnungen und Prüfbefunde sind den „Prüfgrundsätzen <strong>für</strong><br />

Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“ (GUV-G 9102) zu entnehmen.<br />

Prüfhilfsmittel: Für <strong>die</strong> Durchführung der Sicht-,<br />

Funktions- und Druckprüfung sind folgende Hilfsmittel<br />

Erforderlich:<br />

- Blindkupplungen<br />

- evtl. Handpumpe<br />

- Prüfmanometer<br />

- Adapter<br />

- Schlauchverbindungen<br />

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7 Luftheber, Hebekissensysteme 84<br />

3 Hebekissensysteme<br />

Hebekissen, Schlauchleitungen, Steuergerät, Druckminderer<br />

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7 Luftheber, Hebekissensysteme 85<br />

4 Durchführung der Prüfung – Dokumentation<br />

HINWEIS:<br />

Bei den Herstellern stehen auf der Homepage oft Prüfkarteien im pdf-Format zur Verfügung.<br />

Die Prüfungen der Hebekissensysteme werden gemäß den „Prüfgrundsätzen <strong>für</strong> Ausrüstung<br />

und Geräte der Feuerwehr“ (GUV-G 9102) durchgeführt. Des Weiteren sind aber auch <strong>die</strong><br />

Be<strong>die</strong>nungsanleitungen der Hersteller zu beachten.<br />

Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.<br />

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7 Luftheber, Hebekissensysteme 86<br />

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7 Luftheber, Hebekissensysteme 87<br />

5 Zusätzliche Hinweise<br />

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7 Luftheber, Hebekissensysteme 88<br />

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7 Luftheber, Hebekissensysteme 89<br />

6 Wartung und Instandsetzung<br />

Hinweise zur Lebensdauer von Hebekissen, Alterung von Hebekissen:<br />

Empfehlung Firma Vetter – Aussonderung nach 15 bzw. max. 18 Jahren.<br />

Reparaturen dürfen nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden. Hierbei sind <strong>die</strong><br />

Be<strong>die</strong>nungsanleitungen der Hersteller zu beachten.<br />

Für Reparaturen sind <strong>die</strong> Originalersatzteile des Herstellers zu verwenden.<br />

Bei der Sichtprüfung wird das Hebekissen bis zum 0,2-fachen des zulässigen<br />

Betriebs<strong>über</strong>drucks aufgeblasen, mit Seifenwasser gereinigt und auf Risse, Schnitte,<br />

Stiche, Abspaltungen oder andere Schäden untersucht.<br />

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7 Luftheber, Hebekissensysteme 90<br />

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7 Luftheber, Hebekissensysteme 91<br />

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7 Luftheber, Hebekissensysteme 92<br />

7 Dichtsysteme<br />

Prüfung Dichtsysteme (Empfehlung)<br />

Art der Prüfung Zeitabstände Prüfung durch wen?<br />

Sichtprüfung<br />

Sicht- und<br />

Funktionsprüfung<br />

Nach jeder<br />

Benutzung<br />

Nutzer<br />

Jährlich Sachkundiger<br />

Dichtsysteme Betriebs<strong>über</strong>druck 0,8 bis 2,5 bar<br />

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7 Luftheber, Hebekissensysteme 93<br />

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7 Luftheber, Hebekissensysteme 94<br />

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7 Luftheber, Hebekissensysteme 95<br />

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8 Hydraulische Rettungsgeräte 96<br />

1 Prüffristen – Prüfarten<br />

Prüfung hydraulischer Rettungsgeräte → Prüfung nach GUV-G 9102<br />

Art der Prüfung Zeitabstände Prüfung durch wen?<br />

Sicht- und Funktionsprüfung Jährlich<br />

Funktions- und<br />

Belastungsprüfung<br />

Alle 3 Jahre<br />

oder bei Bedarf<br />

Sachkundiger<br />

(z. B. Gerätewart)<br />

Hersteller, durch Hersteller<br />

ausgebildeter Sachkundiger,<br />

autorisierte Fachfirmen<br />

Farbeindringverfahren Bei Bedarf Sachkundiger (z. B. Gerätewart)<br />

Nähere Informationen <strong>über</strong> Prüfanordnungen und Prüfbefunde sind den „Prüfgrundsätzen <strong>für</strong><br />

Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“ (GUV-G 9102) zu entnehmen.<br />

Hinweis: Die neue Einteilung der Schneidgeräte nach der DIN EN 13204 sind auf Seite 13 zu<br />

entnehmen.<br />

ANMERKUNG:<br />

a) Wenn sich der Verdacht auf Einrisse ergibt, sind <strong>die</strong> Spreizerarme, -spitzen mittels<br />

Farbeindringverfahren (DIN EN 571) zu prüfen.<br />

b) Wenn sich der Verdacht auf Anrisse ergibt, sind <strong>die</strong> Messer/Schneiden mittels<br />

Farbeindringverfahren zu prüfen. Dies gilt auch bei Verdacht auf Deformierung bzw.<br />

Verstellung der Messer.<br />

Prüfhilfsmittel<br />

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8 Hydraulische Rettungsgeräte 97<br />

2 Durchführung der Prüfung – Dokumentation<br />

Die Prüfungen der hydraulischen Rettungsgeräte werden gemäß den „Prüfgrundsätzen <strong>für</strong><br />

Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“ (GUV-G 9102) durchgeführt. Des Weiteren sind <strong>die</strong><br />

Be<strong>die</strong>nungsanleitungen der Hersteller zu beachten.<br />

Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Messwerte sind in der jeweiligen<br />

Prüfanordnung nach der GUV-G 9102 festgelegt, hier<strong>für</strong> ist zwingend <strong>die</strong> Einhaltung der<br />

Prüfanordnung zu beachten.<br />

Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte (DIN 14751, DIN EN 13204)<br />

Prüffrist nach Benutzung und jährlich<br />

Nach jeder Benutzung, mindestens jedoch einmal jährlich, ist eine Sicht- und<br />

Funktionsprüfung von einem Sachkundigen <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Geräte durchzuführen.<br />

Alle drei Jahre oder wenn Zweifel an der Sicherheit oder Zuverlässigkeit bestehen, ist<br />

zusätzlich eine Funktions- und Belastungsprüfung nach GUV-G 9102 von einem da<strong>für</strong><br />

Sachkundigen durchzuführen.<br />

3 Zusatzinformation<br />

Antrieb Forderungen<br />

E-Motor V-Motor<br />

Anschlussleitungen mind. 10 m heiße Teile (Auspuff) abgedeckt<br />

Schutzmaßnahme gegen gefährli- Zubehör: 2-l-Kanister,<br />

che Körperströme (Schutztrennung Zündkerzenschlüssel<br />

mit Potentialausgleich) Betriebsanleitung<br />

Verschiedene Hersteller, aber gleicher Grundaufbau.<br />

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8 Hydraulische Rettungsgeräte 98<br />

Antriebsmotoren müssen so bemessen sein, dass der Kraftbedarf der Hydraulikpumpe bei<br />

allen Betriebszuständen gedeckt ist.<br />

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8 Hydraulische Rettungsgeräte 99<br />

4 Wartung und Instandsetzung<br />

Reparaturen dürfen nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden. Hierbei sind <strong>die</strong><br />

Be<strong>die</strong>nungsanleitungen der Hersteller zu beachten.<br />

Für Reparaturen sind <strong>die</strong> Originalersatzteile des Herstellers zu verwenden.<br />

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8 Hydraulische Rettungsgeräte 100<br />

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8 Hydraulische Rettungsgeräte 101<br />

1 Gurtmesser<br />

2 Klappmesser<br />

3 Federkörner<br />

4 Glasmaster<br />

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8 Hydraulische Rettungsgeräte 102<br />

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8 Hydraulische Rettungsgeräte 103<br />

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8 Hydraulische Rettungsgeräte 104<br />

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8 Hydraulische Rettungsgeräte 105<br />

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8 Hydraulische Rettungsgeräte 106<br />

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8 Hydraulische Rettungsgeräte 107<br />

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8 Hydraulische Rettungsgeräte 108<br />

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8 Hydraulische Rettungsgeräte 109<br />

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8 Hydraulische Rettungsgeräte 110<br />

5 Hebesatz<br />

Prüfgrundsätze<br />

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8 Hydraulische Rettungsgeräte 111<br />

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8 Hydraulische Rettungsgeräte 112<br />

6 Hydraulische Winden<br />

Prüfgrundsatz<br />

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9 Anschlagmittel 113<br />

1 Prüfgrundlagen<br />

Alle drei Jahre müssen Ketten einer besonderen Prüfung auf Rissfreiheit unterzogen werden.<br />

Prüfergebnisse sind zu dokumentieren.<br />

2 Prüffristen – Prüfarten<br />

Sichtprüfung nach jeder Übung oder jedem Einsatz und – so weit möglich, vor Gebrauch.<br />

Regelmäßige Prüfung jährlich<br />

3 Prüfhilfsmittel<br />

Die Prüfungen erfolgen als Sichtprüfung mit dem bloßen Auge.<br />

4 Durchführung der Prüfung – Dokumentation<br />

Sichtprüfung Ketten, Beschlag- und Zubehörteile<br />

Art des Schadens Maßnahme<br />

- Quetschung<br />

- Einkerbung<br />

- Rissbildung oder Bruch<br />

- Deformation (verbiegen, verdrehen, eindrücken)<br />

- Dehnung der Kette um > 5 %<br />

- Abnahme Nenndicke > 10 %<br />

- Aufweitung Haken > 10 %<br />

- Kennzeichnungsanhänger nicht vorhanden<br />

- Beschädigungen an Sicherungen<br />

- Querschnittsminderung > 5 % bei Ösen, Bolzen, Bügel,<br />

Schäkel oder Haken<br />

Benutzungs-<br />

verbot<br />

Die der Benutzung entzogenen Ketten sind, wenn <strong>die</strong> Feststellungen nicht vom Gerätewart<br />

selbst getroffen wurden, dem Gerätewart zur weiteren Beurteilung und Behandlung<br />

zuzuführen. In der Regel haben solche Ketten <strong>die</strong> Ablegereife erreicht.<br />

Als Prüfgrundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Prüfung der Anschlagmittel gelten <strong>die</strong> in der GUV-G 9102<br />

enthaltenden Festlegungen. Die Fristen, <strong>die</strong> in der GUV-G 9102 genannt sind, sind zu<br />

beachten.<br />

Sichtprüfung Anschlagseile aus Stahldrähten<br />

Art des Schadens Maßnahme<br />

- Litzenbruch<br />

- Drahtbruch auf 6d Länge von mehr als 6 Drähten beim<br />

Litzenseil, > 15 Drähte beim Kabelschlagseil<br />

- Drahtbruchnester, Aufdoldungen<br />

- > 10 % aufgeweiteter Haken<br />

- Seilendverbindungen beschädigt oder stark abgenutzt<br />

- Quetschstellen, scharfe Knicke, herausstehende Drähte,<br />

Kinken (Klanken)<br />

- Korrosionen (Rostansatz)<br />

- Kennzeichnungsanhänger fehlt oder unleserlich<br />

Benutzungs-<br />

verbot<br />

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9 Anschlagmittel 114<br />

Die bei der Benutzung entzogenen Drahtseile sind, wenn <strong>die</strong> Feststellungen nicht vom<br />

Gerätewart selbst getroffen wurden, dem Gerätewart zur weiteren Beurteilung und<br />

Behandlung zuzuführen. In der Regel haben solche Drahtseile <strong>die</strong> Ablegereife erreicht.<br />

Prüfergebnisse sind zu dokumentieren.<br />

Sichtprüfung textiler Anschlagmittel aus Kunstfasern<br />

Die bei der Benutzung entzogenen textilen Anschlagmittel sind, wenn <strong>die</strong> Feststellungen<br />

nicht vom Gerätewart selbst getroffen wurden, dem Gerätewart zur weiteren Beurteilung und<br />

Behandlung zuzuführen. In der Regel haben solche textilen Anschlagmittel <strong>die</strong> Ablegereife<br />

erreicht.<br />

Prüfergebnisse sind zu dokumentieren.<br />

Sichtprüfung von Naturfaserseilen<br />

Art des Schadens Maßnahme<br />

- Litzenbruch<br />

- Beschädigung einer Webkante<br />

- > 10 % Garnbruch, Garnschnitte<br />

- Beschädigung der innen liegenden Stränge (Gelege)<br />

- starke Verformung infolge Wärme<br />

- Lockerung der Spleiße<br />

- Schäden an der Vernähung bei Bändern<br />

- Schäden infolge Einwirkung aggressiver Stoffe<br />

- Schutzhülle beim Chemiefaserband beschädigt<br />

- Kennzeichnungsetikett fehlt oder unleserlich<br />

- Beschlag- oder Zubehörteile beschädigt<br />

Benutzungs-<br />

verbot<br />

Art des Schadens Maßnahme<br />

- Bruch einer Litze<br />

- Mechanische Beschädigungen<br />

- Verschleiß oder Auflockerungen<br />

- Herausfallen von Fasermehl beim Aufdrehen des Seils<br />

- Stockflecken – mürbe Stellen<br />

- Einwirkung aggressiver Stoffe<br />

- > 10 % von Garnbrüchen<br />

- Lockerung der Spleiße<br />

Benutzungs-<br />

verbot<br />

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9 Anschlagmittel 115<br />

Die bei der Benutzung entzogenen Naturfaserseile sind, wenn <strong>die</strong> Feststellungen nicht vom<br />

Gerätewart selbst getroffen wurden, dem Gerätewart zur weiteren Beurteilung und<br />

Behandlung zuzuführen. In der Regel haben solche Naturfaserseile <strong>die</strong> Ablegereife erreicht.<br />

Prüfergebnisse sind zu dokumentieren.<br />

5 Zusätzliche Hinweise<br />

Anschlagdrahtseile dürfen im Seilbereich nicht instand gesetzt werden. Einzelstränge an<br />

mehrsträngigen Seilen dürfen durch gleichwertige Seilstränge ausgetauscht werden.<br />

Geringe Beschädigungen, wie Kerben und Vertiefungen an Endverbindungen, dürfen durch<br />

sorgfältiges Schleifen oder Feilen beseitigt werden. Die Oberfläche sollte sanft in das<br />

benachbarte Material ohne abrupte Querschnittsänderung <strong>über</strong>gehen. Dabei muss eine<br />

Restdicke von 90 % des ursprünglichen Querschnitts erhalten bleiben.<br />

Anschlag-Faserseile dürfen nicht in der Nähe von Feuer oder anderen heißen Stellen<br />

getrocknet werden (Temperaturen kleiner als 70 °C).<br />

Anschlag-Faserseile dürfen nur durch das Nachstecken der Spleiße durch einen<br />

Sachkundigen instand gesetzt werden.<br />

6 Wartung<br />

Anschlagketten, Anschlagseile aus Stahldrähten und Anschlagmittel aus Kunstfasern<br />

reinigen und gegebenenfalls trocknen. Gewinde der Schäkel schmieren.<br />

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10 Mehrzweckzug (Greifzug) 116<br />

1 Prüfgrundlagen<br />

Die Prüfung des Mehrzweckzuges erfolgt auf der Grundlage der UVV „Winden, Hub- und<br />

Zuggeräte „ (GUV-V D8) und der Betriebsanleitung des Herstellers. Die Fristen, <strong>die</strong> in der<br />

GUV-G 9102 genannt sind, sind zu beachten..<br />

2 Prüffristen – Prüfarten<br />

Sichtprüfung nach jeder Benutzung.<br />

Sicht- und Funktionsprüfung jährlich<br />

3 Prüfhilfsmittel<br />

Die Prüfungen erfolgen als Sicht- und Funktionsprüfung.<br />

4 Durchführung der Prüfung – Dokumentation<br />

Sichtprüfung<br />

Art des Schadens Maßnahme<br />

- Verschmutzung<br />

- Drahtbruch<br />

- Rostbildung<br />

- Hitzeschäden<br />

(Hitzeschäden erkennt man an Anlauffarben)<br />

- Reduzierung des Durchmessers<br />

- äußere Beschädigungen Schlaufen, Knicke,<br />

korbartige Verformungen des Seils<br />

Sicherheits<strong>über</strong>prüfung<br />

Reinigen und schmieren<br />

Mehrzweckzug dem Gerätew. zuführen<br />

Mehrzweckzug dem Gerätew. zuführen<br />

Mehrzweckzug dem Gerätew. zuführen<br />

Mehrzweckzug dem Gerätew. zuführen<br />

Mehrzweckzug dem Gerätew. zuführen<br />

Jährlich Sichtprüfung des Seils und des Geräts einschließlich Scherstifte und Gerätehaken.<br />

Prüfung in Prüfkartei vermerken<br />

5 Zusätzliche Hinweise<br />

Es ist darauf zu achten, dass der Mehrzweckzug gut geschmiert wieder im Fahrzeug<br />

verlastet wird.<br />

6 Wartung und Instandsetzung<br />

Einfache Reinigung (mit Zusatzmitteln)<br />

Gründliche Reinigung: Gehäuse öffnen, groben Schmutz ausblasen, alle Teile mit einem<br />

geeigneten Reinigungsmittel ausspülen, Gerät trocknen lassen, reichlich schmieren und<br />

zusammenbauen, Seil immer sauber und leicht geölt halten.<br />

Das Seil ist in der Regel selbstschmierend. Es darf daher nicht entfettet werden<br />

(Dampfstrahlgerät o. Ä.). Defekte Seile dürfen nur durch Originalseile des Mehrzweckzug-<br />

Herstellers ersetzt werden.<br />

Reparaturen dürfen nur durch den Hersteller oder von einer autorisierten Werkstatt<br />

ausgeführt werden.<br />

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11 Feuerlöschschläuche 117<br />

1 Rechtsgrundlagen<br />

Regelungen ergeben sich aus<br />

- UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53), §§ 16 und 31,<br />

- „Prüfgrundsätzen <strong>für</strong> Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“ (GUV-G 9102),<br />

- DIN EN ISO 14557<br />

- DIN EN 1947<br />

- DIN 14811<br />

A u s z u g UVV „Feuerwehren“<br />

§ 16 Instandhaltung<br />

Feuerwehreinrichtungen sind instand zu halten und schadhafte Ausrüstung, Geräte und<br />

Fahrzeuge unverzüglich der Benutzung zu entziehen.<br />

§ 31 Regelmäßige Prüfungen<br />

… Druck- und Saugschläuche sind regelmäßig zu prüfen.<br />

Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher <strong>Nachweis</strong> zu führen.<br />

2 Prüfarten<br />

2.1 Typprüfung (DIN EN ISO 14557, DIN 14811)<br />

→ Wird von einer anerkannten Zertifizierungsstelle durchgeführt!<br />

2.1 Abnahmeprüfung<br />

→ Die Abnahmeprüfung wird vom Besteller oder einem von ihm Beauftragten (z. B.<br />

Gerätewart) bei der Übernahme neuer oder instand gesetzter Schläuche durchgeführt.<br />

Nach der Abnahme ist der Schlauch zu kennzeichnen und ein Prüfnachweis anzulegen.<br />

2.3 Arbeitsdruckprüfung<br />

→ Wird von eines Sachkundigen (z. B. Gerätewart) entsprechend GUV-G 9102 und<br />

geltenden Normen durchgeführt.<br />

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11 Feuerlöschschläuche 118<br />

3 Tabellen<br />

3.1 Prüfdrücke und Normlängen <strong>für</strong> Druckschläuche<br />

Druckschlauch Gebrauchsdruckprüfung<br />

in bar<br />

DIN<br />

14811:2008<br />

DIN<br />

14811:1990<br />

(zurückgez.)<br />

Normlänge<br />

in m<br />

Bemerkung<br />

F 12 - 20 Zurzeit bei den Feuerwehren in<br />

Ausnahmefällen<br />

A 12 8 5 / 20<br />

B 16 12 5 / 20 / 35 5 m Füllschlauch<br />

35 m <strong>für</strong> Drehleitern<br />

C 42 16 12 15 30 m Schnellangriffsschlauch<br />

optional<br />

C 48 - 12 15 / 20 nach DDR Norm TGL<br />

C 52 16 12 15<br />

D 16 8 5 / 15<br />

S 28 17 14-16 30<br />

S 32 17 14-16 30<br />

Formstabile Druckschläuche<br />

nach EN<br />

1947<br />

17 14-16 ab 30<br />

17 bar Schließdruck bei FPN nach<br />

DIN EN 1028<br />

Hochdruckschläuche >16 >16 > 30 m Empfehlung: Prüfung mit dem<br />

Höchstdruck der dazugeh. Pumpe<br />

z. B. bei einer FP-Hochdruck<br />

40 bar<br />

→ Hinweis <strong>für</strong> <strong>die</strong> Prüfung<br />

Nach DIN 14811, Stand 2008 „Wiederkehrende Prüfung von Schläuchen und Einbänden<br />

sowie deren Reparatur“:<br />

Die Schläuche sind nach jedem Gebrauch 60 s mit mind. Dem Arbeitsdruck nach<br />

vorgegebener Tabelle zu prüfen. Demnach wird der Arbeitsdruck bei Schläuchen mit einem<br />

Durchmesser von 25 – 75 mm mit 16,0 bar geprüft.<br />

3.2 Parameter der Prüfungen bei Saugschläuchen<br />

Saugschlauch<br />

A, B, C<br />

Nach<br />

DIN 14810<br />

(zurückgezogen)<br />

A<br />

Nach<br />

DIN EN ISO<br />

14557<br />

Saugprüfung Druckprüfung<br />

Unterdruck Standzeit Druck Standzeit<br />

0,8 bar<br />

0,8 bar<br />

Mindestens<br />

1 min<br />

ohne<br />

Druckabfall<br />

Mindestens<br />

1 min<br />

ohne<br />

Druckabfall<br />

3,0 bar<br />

3,0 bar<br />

Mindestens<br />

5 min<br />

ohne<br />

Druckabfall<br />

Mindestens<br />

5 min<br />

ohne<br />

Druckabfall<br />

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11 Feuerlöschschläuche 119<br />

4 Regelmäßige Prüfungen § 31 GUV-V C53<br />

Durch einen Sachkundigen (Gerätewart) sind im Gebrauch befindliche<br />

◦ Druckschläuche/formstabile Schläuche, nach jedem Einsatz oder in Abständen von<br />

12 Monaten einer Sicht- und Druckprüfung, zu unterziehen.<br />

◦ Saugschläuche sind nach jedem Einsatz oder in Abständen von 12 Monaten einer Sicht-,<br />

Saug- und Druckprüfung zu unterziehen.<br />

5 Sichtprüfung nach jeder Benutzung<br />

5.1 Hauptsächlich auftretende Mängel<br />

Mangel an Druckschläuchen Maßnahmen<br />

Leckagen - Kennzeichnen<br />

- Schlauch neu einbinden<br />

- Schlauch aussondern<br />

Undichtigkeiten an Kupplungen - Sitz und Zustand der Dichtung prüfen<br />

- Dichtung gegebenenfalls auswechseln<br />

Undichtigkeiten am Einband - Schlauch neu einbinden<br />

- gegebenenfalls Schlauch um Länge des Einbandes<br />

kürzen<br />

- erneut prüfen<br />

Schäden an der Hülle Wie bei Leckagen verfahren<br />

Loser Sperrring - Sperrring in <strong>die</strong> Nut im Einbindestutzen einlegen<br />

- Sperrring auswechseln<br />

Mangel an Saugschläuchen Maßnahmen<br />

Leckagen - Schlauch neu einbinden durch Hersteller/<br />

autorisierte Firmen<br />

- Schlauch aussondern<br />

Undichtigkeiten an Kupplungen - Sitz und Zustand der Dichtung prüfen<br />

- Dichtung gegebenenfalls auswechseln<br />

Undichtigkeiten am Einband - Schlauch neu einbinden durch Hersteller/<br />

autorisierte Firmen<br />

- Schlauch aussondern<br />

Schäden an der Hülle - Schlauch aussondern<br />

Loser Sperrring - Sperrring in <strong>die</strong> Nut im Einbindestutzen einlegen<br />

- Sperrring auswechseln<br />

Ablösung der Innengummierung Schlauch aussondern<br />

Äußere Verformungen/Knickstellen Schlauch aussondern<br />

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11 Feuerlöschschläuche 120<br />

Diese Sichtprüfung am Schlauchmaterial ist durch <strong>die</strong> jeweiligen Nutzer (Einsatzkräfte)<br />

durchzuführen und bei Feststellung von Mängeln lt. vorgenannter Tabellen dem<br />

Sachkundigen zur weiteren Prüfung/Wartung und Instandsetzung zu <strong>über</strong>geben.<br />

Leckagen sind am Schlauchmaterial durch den Benutzer sofort kenntlich zu machen.<br />

Zum Beispiel so:<br />

5.2 Werkzeugsatz zur Instandsetzung<br />

5.3 Einbindegeräte<br />

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11 Feuerlöschschläuche 121<br />

5.4 Einbindedraht<br />

5.5 Einbindestutzen und Einbände<br />

5.6 Einbände an Druckschläuchen gem. DIN 14811:2008-01<br />

Druckschlauch<br />

Zahl der<br />

Einbände<br />

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Zahl der Windungen<br />

je Einband<br />

A (A 102 und A 110) 3 8<br />

B (B 65; B 70; B 75) 3 5<br />

C (C 38; C 40; C 42; C 45; C 52; C 55) 2 4<br />

D (D 25) 2 3


11 Feuerlöschschläuche 122<br />

5.7 Einbinden von Druckschläuchen<br />

Schlauch an der Schadstelle sauber und rechtwinklig abschneiden → Überprüfen der<br />

verbleibenden Schlauchlänge.<br />

Wird eine Verkürzung von mehr als 10 % der Normlänge festgestellt, sollte der Schlauch als<br />

Einsatzschlauch der Benutzung entzogen werden.<br />

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11 Feuerlöschschläuche 123<br />

5.8 Einbinden von Druckschläuchen mit Handeinbindeapparat<br />

5.9 Prüfung von Druckschläuchen<br />

- lt. Tabellen siehe Abschnitt 3<br />

- Nach den Vorgaben der GUV-G 9102<br />

5.10 Besonderheiten bei der Sichtprüfung<br />

- Funktionsfähigkeit der Kupplung<br />

(z. B. leicht beweglich, keine Schäden an den Knacken)<br />

- Kontrolle Zustand der Druckdichtung<br />

(z. B. Verformungen des Einbindestutzens,<br />

Zustand Drucklippe)<br />

5.11 Geräte/Armaturen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Druckprüfung<br />

- Feuerlöschkreiselpumpen (z. B. TS und Einbaupumpe von Löschfahrzeugen)<br />

- Schlauchprüfpumpen<br />

- Armaturen zur Entlüftung<br />

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11 Feuerlöschschläuche 124<br />

6 Wartung und Instandsetzung<br />

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11 Feuerlöschschläuche 125<br />

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11 Feuerlöschschläuche 126<br />

6.1 <strong>Nachweis</strong> der Prüfung in einer Prüfkartei (§ 31 UVV „Feuerwehren“)<br />

Der <strong>Nachweis</strong> ist an keine bestimmte Form gebunden.<br />

Der <strong>Nachweis</strong> sollte jedoch mindestens nachfolgend aufgeführte Kriterien enthalten.<br />

- Art des Schlauches (z. B. Druckschlauch B 20 m)<br />

- Herstellungsjahr<br />

- Nummer des Schlauches<br />

- Lieferant<br />

- Datum der Prüfung<br />

- Prüfergebnis (einsatzbereit ja/nein)<br />

- Signum (Sachkundiger)<br />

→ HINWEIS: Prüfkarteien sind im Fachhandel erhältlich.<br />

6.2 Besonderheiten Saug- und Druckschlauch chemikalienbeständig<br />

(GUV-R 132, DIN 14555-12, DIN EN 12115)<br />

Dazu zählen Schlauchleitungen aus Elastomeren oder Thermoplasten <strong>für</strong> brennbare und<br />

nicht brennbare wassergefährdende Stoffe (DIN EN 2823).<br />

Prüffrist:<br />

→ nach jedem Einsatz, jedoch mindestens jährlich durch Sachkundigen<br />

Prüfanordnung:<br />

Druckprüfung mindestens mit dem 1,5-fachen des Betriebsdruckes beaufschlagen und<br />

5 Minuten halten.<br />

Prüfung auf elektrische Leitfähigkeit:<br />

∙ Schlauch ausgestreckt auf möglichst einer isolierenden Unterlage<br />

∙ Schlauch mit Messspannung 500 V, 100 V oder 45 V Minimum prüfen,<br />

maximale Leistungsbeaufschlagung des Prüflings mit 1 Watt<br />

∙ Messungen durch geschultes Personal durchführen lassen<br />

Prüfung des äußeren Zustandes:<br />

. Prüfung auf äußere mechanische Beschädigungen, wie Schnitte, Risse, Scheuer- oder<br />

Knickstellen, Außenschicht spröde, Blasenbildungen<br />

. Einbindung in einwandfreiem Zustand<br />

. unbeschädigte Schlaucharmaturen – Dichtflächen weisen keine Kerben auf, Gewinde<br />

leichtgängig, keine Kupplungsteile deformiert.<br />

Prüfbefund:<br />

→ Schlauch elektrisch leitfähig<br />

→ keine mechanische Beschädigung<br />

→ Kontrolle Außenschicht (porös) und des Einbandes.<br />

Schlauchleitungen, <strong>die</strong> den vorgenannten Prüfanforderungen nicht in vollem Umfang<br />

entsprechen, sind der Benutzung zu entziehen, zu reparieren oder durch Zerschneiden<br />

unbrauchbar zu machen.<br />

LFS Sachsen | L 130-A-Gerätewart | 2010-06-09 | R. Friedrich


12 Wasserführende Armaturen 127<br />

Wasserführende Armaturen<br />

Prüffrist:<br />

→ nach jeder Nutzung Sicht- und Funktionskontrolle durch Anwender oder einen<br />

Sachkundigen<br />

Prüfanordnung:<br />

Kontrolle auf augenscheinliche Mängel und Beschädigungen.<br />

Prüfbefund:<br />

→ keine Beschädigungen vorhanden, Funktionstüchtigkeit<br />

→ weitere Prüffristen und Prüfungen nach eigenem Ermessen,<br />

z. B. Druckprobe bei Strahlrohren.<br />

LFS Sachsen | L 130-A-Gerätewart | 2010-06-09 | R. Friedrich


12 Wasserführende Armaturen 128<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

1<br />

2<br />

Gerät<br />

Standrohre<br />

Verteiler<br />

3 A- und<br />

B-Krümmer<br />

Empfehlung der Landesfeuerwehrschule Sachsen<br />

zur Prüfung von wasserführenden Armaturen<br />

Art der<br />

durchzuführenden<br />

Arbeit, Prüfung<br />

Sicht- und<br />

Druckprüfung,<br />

Funktionskontrolle<br />

Absperrorgane<br />

Sicht- und<br />

Druckprüfung,<br />

Funktionskontrolle<br />

Absperrorgane<br />

Sicht- und<br />

Druckprüfung<br />

4 Sammelstücke Sicht- und<br />

Druckprüfung<br />

5 Wasserstrahlpumpe<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

Saugkörbe<br />

Strahlrohre<br />

Strahlrohr-<br />

Schnellangriff<br />

Zumischer<br />

Luftschaumrohre<br />

MSR 20/100 T<br />

MSR 4/100 T<br />

S 2, S 4, S 8,<br />

SSR 8/11<br />

M 2/M 4, M 8<br />

Sichtprüfung und<br />

Funktionskontrolle<br />

Sicht- und<br />

Druckprüfung,<br />

Funktionskontrolle<br />

Absperrorgane<br />

Sicht- und<br />

Druckprüfung,<br />

Funktionskontrolle<br />

Absperrorgane<br />

Sicht- und<br />

Druckprüfung,<br />

Funktionskontrolle<br />

Absperrorgane<br />

Sichtprüfung,<br />

Funktionskontrolle<br />

Nach dem<br />

Einsatz<br />

Sicht- und<br />

Funktionskontrolle<br />

Sicht- und<br />

Funktionskontrolle<br />

Sicht-<br />

prüfung<br />

Fristen in Jahren<br />

½ 1 2 Zustän-<br />

digkeit<br />

LFS Sachsen | L 130-A-Gerätewart | 2010-06-09 | R. Friedrich<br />

x<br />

x<br />

SK<br />

SK<br />

Druck<br />

4 - 6 bar<br />

Wasser<br />

druck<br />

16 bar<br />

(abdrücken)<br />

16 bar<br />

x SK 16 bar<br />

Sichtprüfg. x SK 16 bar<br />

Sicht-<br />

prüfung<br />

Sichtprüfg.<br />

Schräglage<br />

30°<br />

Sicht-<br />

prüfung<br />

Sicht-<br />

prüfung<br />

Sicht-<br />

prüfung<br />

x SK<br />

x SK<br />

x SK B und C<br />

25 bar,<br />

D 16 bar,<br />

Schließ-<br />

druck FP<br />

x<br />

x<br />

SK<br />

SK<br />

8 bar und<br />

Zumischvolumen<br />

Verschrau-<br />

bungen<br />

16 bar<br />

10 Schaumpistole 4 bar

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