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Ehrenamt - aber sicher!

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(siehe Hochziffer 6, Seite 26) sind, stehen nunmehr seit dem 1. 1. 2005 unter dem gesetzlichen<br />

Ver<strong>sicher</strong>ungsschutz. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10b SGB VII sind Personen gesetzlich<br />

unfallver<strong>sicher</strong>t, die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren<br />

ihnen zugeordneten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag<br />

oder mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung, in besonderen Fällen mit nachträglicher<br />

schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich<br />

tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese teilnehmen.<br />

Die ehrenamtliche Tätigkeit für diese Verbände begründet also nur dann einen Ver<strong>sicher</strong>ungsschutz,<br />

wenn diese Verbände<br />

Im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung bzw. Genehmigung des Erzbistums<br />

Köln in dessen Zuständigkeitsbereich tätig sind ( § 2 Abs.1 Nr. 10b, 3. Alternative<br />

SGB VII),<br />

selbst ein Ver<strong>sicher</strong>ungsverhältnis mit der Berufsgenossenschaft haben (§2<br />

Abs. 1 Nr. 10b, 1. und 2. Alternative SGB VII) oder<br />

wenn <strong>Ehrenamt</strong>liche – unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft – über einen<br />

Auftrag der Kirchengemeinde, des Kirchengemeindeverbandes, des Erzbistums,<br />

des Diözesan-Caritasverbandes oder eines seiner Mitglieder verfügen (§2 Abs. 1,<br />

Nr. 9, Nr.10b, 1. Alternative, §2 Abs. 2 SGB VII).<br />

Ein Beispiel für die Unentbehrlichkeit des Auftrages gibt das Urteil des Bundessozialgerichtes<br />

vom 10. 10. 2002:<br />

Beispiel A:<br />

Ein Mitglied der katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) erklärte sich auf<br />

einer Liste der kfd zur Hilfe am Pfarrgemeindefest bereit und wurde sodann auf diesem<br />

Fest am Waffelstand unentgeltlich tätig. Die kfd war in die Organisation des Pfarrfestes<br />

in der Weise einbezogen, dass sie im Rahmen der Absprachen mit dem Pfarrer und<br />

dem Pfarrgemeinderat einzelne Arbeiten, insbesondere auch die Betreibung eines Waffelstandes<br />

übernahm. Das kfd-Mitglied handelte auf Anweisung des Vorstandes und<br />

war am Unfalltag im Rahmen der Mitgliedschaft bei der kfd tätig geworden. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft<br />

(VBG) lehnte den gesetzlichen Ver<strong>sicher</strong>ungsschutz über<br />

die Kirchengemeinde ab (bestätigt durch Urteil des BSG vom 10.10.2002 – Aktenzeichen:<br />

B2U14/02R).<br />

Seit 1. 1. 2005 besteht in diesem entschiedenen Falle gesetzlicher Ver<strong>sicher</strong>ungsschutz,<br />

entweder weil es sich bei der kfd um eine Einrichtung der katholischen Kirche<br />

handelt oder die kfd im Auftrag der Kirche tätig wurde.<br />

Trotz Erweiterung des Ver<strong>sicher</strong>ungsschutzes gibt es <strong>aber</strong> immer noch Fallgestaltungen,<br />

wo ein Ver<strong>sicher</strong>ungsschutz von den Berufsgenossenschaften nicht anerkannt<br />

wurde bzw. zweifelhaft ist bzw. ein gesetzlicher Ver<strong>sicher</strong>ungsschutz nicht besteht.<br />

Hierzu muss im Einzelnen auf die Rechtsprechung verwiesen werden, die sehr<br />

einzelfallbezogen entscheidet. In denjenigen Fällen, wo eine gesetzliche Unfallver<strong>sicher</strong>ung<br />

nicht besteht, kann ein Ver<strong>sicher</strong>ungsschutz nur über eine sogenannte pri-<br />

EINFÜHRUNG<br />

EHRENAMT – ABER SICHER!<br />

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