Ehrenamt - aber sicher!
Ehrenamt - aber sicher!
Ehrenamt - aber sicher!
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(siehe Hochziffer 6, Seite 26) sind, stehen nunmehr seit dem 1. 1. 2005 unter dem gesetzlichen<br />
Ver<strong>sicher</strong>ungsschutz. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10b SGB VII sind Personen gesetzlich<br />
unfallver<strong>sicher</strong>t, die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren<br />
ihnen zugeordneten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag<br />
oder mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung, in besonderen Fällen mit nachträglicher<br />
schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich<br />
tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese teilnehmen.<br />
Die ehrenamtliche Tätigkeit für diese Verbände begründet also nur dann einen Ver<strong>sicher</strong>ungsschutz,<br />
wenn diese Verbände<br />
Im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung bzw. Genehmigung des Erzbistums<br />
Köln in dessen Zuständigkeitsbereich tätig sind ( § 2 Abs.1 Nr. 10b, 3. Alternative<br />
SGB VII),<br />
selbst ein Ver<strong>sicher</strong>ungsverhältnis mit der Berufsgenossenschaft haben (§2<br />
Abs. 1 Nr. 10b, 1. und 2. Alternative SGB VII) oder<br />
wenn <strong>Ehrenamt</strong>liche – unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft – über einen<br />
Auftrag der Kirchengemeinde, des Kirchengemeindeverbandes, des Erzbistums,<br />
des Diözesan-Caritasverbandes oder eines seiner Mitglieder verfügen (§2 Abs. 1,<br />
Nr. 9, Nr.10b, 1. Alternative, §2 Abs. 2 SGB VII).<br />
Ein Beispiel für die Unentbehrlichkeit des Auftrages gibt das Urteil des Bundessozialgerichtes<br />
vom 10. 10. 2002:<br />
Beispiel A:<br />
Ein Mitglied der katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) erklärte sich auf<br />
einer Liste der kfd zur Hilfe am Pfarrgemeindefest bereit und wurde sodann auf diesem<br />
Fest am Waffelstand unentgeltlich tätig. Die kfd war in die Organisation des Pfarrfestes<br />
in der Weise einbezogen, dass sie im Rahmen der Absprachen mit dem Pfarrer und<br />
dem Pfarrgemeinderat einzelne Arbeiten, insbesondere auch die Betreibung eines Waffelstandes<br />
übernahm. Das kfd-Mitglied handelte auf Anweisung des Vorstandes und<br />
war am Unfalltag im Rahmen der Mitgliedschaft bei der kfd tätig geworden. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft<br />
(VBG) lehnte den gesetzlichen Ver<strong>sicher</strong>ungsschutz über<br />
die Kirchengemeinde ab (bestätigt durch Urteil des BSG vom 10.10.2002 – Aktenzeichen:<br />
B2U14/02R).<br />
Seit 1. 1. 2005 besteht in diesem entschiedenen Falle gesetzlicher Ver<strong>sicher</strong>ungsschutz,<br />
entweder weil es sich bei der kfd um eine Einrichtung der katholischen Kirche<br />
handelt oder die kfd im Auftrag der Kirche tätig wurde.<br />
Trotz Erweiterung des Ver<strong>sicher</strong>ungsschutzes gibt es <strong>aber</strong> immer noch Fallgestaltungen,<br />
wo ein Ver<strong>sicher</strong>ungsschutz von den Berufsgenossenschaften nicht anerkannt<br />
wurde bzw. zweifelhaft ist bzw. ein gesetzlicher Ver<strong>sicher</strong>ungsschutz nicht besteht.<br />
Hierzu muss im Einzelnen auf die Rechtsprechung verwiesen werden, die sehr<br />
einzelfallbezogen entscheidet. In denjenigen Fällen, wo eine gesetzliche Unfallver<strong>sicher</strong>ung<br />
nicht besteht, kann ein Ver<strong>sicher</strong>ungsschutz nur über eine sogenannte pri-<br />
EINFÜHRUNG<br />
EHRENAMT – ABER SICHER!<br />
9