Ehrenamt - aber sicher!
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vate Freizeit-Unfallver<strong>sicher</strong>ung durch den <strong>Ehrenamt</strong>lichen selbst bzw. dessen Personensorgeberechtigten<br />
bei einer Familienver<strong>sicher</strong>ung bestehen, wenn eine solche<br />
private Freizeit-Unfallver<strong>sicher</strong>ung abgeschlossen ist.<br />
Beispiel B:<br />
Die Teilnahme eines Messdieners an einer Jugendherbergsfahrt gehörte nicht zum<br />
Kernbereich seiner ehrenamtlichen Tätigkeit und stand auch damit nicht im Zusammenhang.<br />
Denn speziell auf das Messdieneramt abgestimmte Inhalte wurden während<br />
der Fahrt nicht behandelt oder vermittelt. Die allgemeine Zielsetzung, soziales<br />
Verhalten zu üben und christliche Werte zu vermitteln, reichten den Gerichten hierfür<br />
nicht aus. Die VBG lehnte den gesetzlichen Ver<strong>sicher</strong>ungsschutz ab, weil die Fahrt<br />
keine ver<strong>sicher</strong>te Gemeinschaftsveranstaltung speziell für Messdiener gewesen sei,<br />
sondern im Rahmen der allgemeinen kirchlichen Jugendarbeit stattgefunden habe.<br />
Zwar gehörte der Messdiener zu dem ver<strong>sicher</strong>ten Personenkreis. Die Tätigkeit<br />
selbst war jedoch keine notwendige Vorbereitungs-/ oder Ausbildungsveranstaltung<br />
für die Verbesserung des Dienstes am Altar. Vielmehr handelte es sich um eine allgemein<br />
für die aktiven Jugendlichen der Gemeinde unabhängig von der Begleitung<br />
eines <strong>Ehrenamt</strong>es durchgeführte Freizeitveranstaltung (so Urteil des Bundessozialgerichtes<br />
vom 8. 12. 1998 – Aktenzeichen B 2 U 37/97 R).<br />
Nach Auffassung der Berufsgenossenschaft besteht in diesen Fällen ab dem 1. 1.<br />
2005 erfreulicherweise gesetzlicher Unfallver<strong>sicher</strong>ungsschutz!<br />
Ein weiterer Fall wiederum zeigt <strong>aber</strong> die Einzelfallbezogenheit des Eingreifens des<br />
Ver<strong>sicher</strong>ungsschutzes:<br />
Beispiel C:<br />
Ein Mitglied des Pfarrgemeinderates und als solches auch Angehöriger des sogenannten<br />
Pfarrfestausschusses, der für die Vorbereitung und Durchführung des in regelmäßigen<br />
Abständen stattfi ndenden Pfarrfestes der Gemeinde zuständig war, war<br />
als Mitglied des Pfarrgemeinderates u. a. bei der Beaufsichtigung des Kinderkarussells,<br />
beim Verkauf von Losen und Getränkeverkauf eingesetzt. Außerdem nahm er<br />
als Mitspieler im Team des Pfarrgemeinderates „Human-Table-Soccer-Turnier“ teil.<br />
Dabei wurde ein Tisch-Fußballspiel durch menschliche Mitspieler nachgestellt. Die<br />
Verwaltungsberufsgenossenschaft lehnte den Ver<strong>sicher</strong>ungsschutz für eine während<br />
des Eröffnungsspiels in der Mannschaft des Pfarrgemeinderates erlittene Verletzung<br />
(Funktionseinbuße im rechten Knie) ab, denn es fehlte der wesentliche innere Zusammenhang<br />
mit der Tätigkeit als ehrenamtliches Mitglied des Pfarrgemeinderates.<br />
Auch war die Teilnahme am Fußballspiel nicht als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit anzusehen.<br />
Die Teilnahme an einem Turnier gehört auch nicht zu den repräsentativen<br />
Amtspfl ichten eines Mitglieds des Pfarrgemeinderates (so Urteil des Landessozialgerichtes<br />
Nordrhein-Westfalen vom 23. 7. 2003 – Aktenzeichen: L 17 U 216/02).<br />
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat allerdings hier die Berufung zurückgenommen<br />
mit der Folge, das sich die Revision des Klägers erledigt hat. Dadurch<br />
10 EHRENAMT – ABER SICHER!<br />
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