30.11.2012 Aufrufe

Ehrenamt - aber sicher!

Ehrenamt - aber sicher!

Ehrenamt - aber sicher!

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

vate Freizeit-Unfallver<strong>sicher</strong>ung durch den <strong>Ehrenamt</strong>lichen selbst bzw. dessen Personensorgeberechtigten<br />

bei einer Familienver<strong>sicher</strong>ung bestehen, wenn eine solche<br />

private Freizeit-Unfallver<strong>sicher</strong>ung abgeschlossen ist.<br />

Beispiel B:<br />

Die Teilnahme eines Messdieners an einer Jugendherbergsfahrt gehörte nicht zum<br />

Kernbereich seiner ehrenamtlichen Tätigkeit und stand auch damit nicht im Zusammenhang.<br />

Denn speziell auf das Messdieneramt abgestimmte Inhalte wurden während<br />

der Fahrt nicht behandelt oder vermittelt. Die allgemeine Zielsetzung, soziales<br />

Verhalten zu üben und christliche Werte zu vermitteln, reichten den Gerichten hierfür<br />

nicht aus. Die VBG lehnte den gesetzlichen Ver<strong>sicher</strong>ungsschutz ab, weil die Fahrt<br />

keine ver<strong>sicher</strong>te Gemeinschaftsveranstaltung speziell für Messdiener gewesen sei,<br />

sondern im Rahmen der allgemeinen kirchlichen Jugendarbeit stattgefunden habe.<br />

Zwar gehörte der Messdiener zu dem ver<strong>sicher</strong>ten Personenkreis. Die Tätigkeit<br />

selbst war jedoch keine notwendige Vorbereitungs-/ oder Ausbildungsveranstaltung<br />

für die Verbesserung des Dienstes am Altar. Vielmehr handelte es sich um eine allgemein<br />

für die aktiven Jugendlichen der Gemeinde unabhängig von der Begleitung<br />

eines <strong>Ehrenamt</strong>es durchgeführte Freizeitveranstaltung (so Urteil des Bundessozialgerichtes<br />

vom 8. 12. 1998 – Aktenzeichen B 2 U 37/97 R).<br />

Nach Auffassung der Berufsgenossenschaft besteht in diesen Fällen ab dem 1. 1.<br />

2005 erfreulicherweise gesetzlicher Unfallver<strong>sicher</strong>ungsschutz!<br />

Ein weiterer Fall wiederum zeigt <strong>aber</strong> die Einzelfallbezogenheit des Eingreifens des<br />

Ver<strong>sicher</strong>ungsschutzes:<br />

Beispiel C:<br />

Ein Mitglied des Pfarrgemeinderates und als solches auch Angehöriger des sogenannten<br />

Pfarrfestausschusses, der für die Vorbereitung und Durchführung des in regelmäßigen<br />

Abständen stattfi ndenden Pfarrfestes der Gemeinde zuständig war, war<br />

als Mitglied des Pfarrgemeinderates u. a. bei der Beaufsichtigung des Kinderkarussells,<br />

beim Verkauf von Losen und Getränkeverkauf eingesetzt. Außerdem nahm er<br />

als Mitspieler im Team des Pfarrgemeinderates „Human-Table-Soccer-Turnier“ teil.<br />

Dabei wurde ein Tisch-Fußballspiel durch menschliche Mitspieler nachgestellt. Die<br />

Verwaltungsberufsgenossenschaft lehnte den Ver<strong>sicher</strong>ungsschutz für eine während<br />

des Eröffnungsspiels in der Mannschaft des Pfarrgemeinderates erlittene Verletzung<br />

(Funktionseinbuße im rechten Knie) ab, denn es fehlte der wesentliche innere Zusammenhang<br />

mit der Tätigkeit als ehrenamtliches Mitglied des Pfarrgemeinderates.<br />

Auch war die Teilnahme am Fußballspiel nicht als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit anzusehen.<br />

Die Teilnahme an einem Turnier gehört auch nicht zu den repräsentativen<br />

Amtspfl ichten eines Mitglieds des Pfarrgemeinderates (so Urteil des Landessozialgerichtes<br />

Nordrhein-Westfalen vom 23. 7. 2003 – Aktenzeichen: L 17 U 216/02).<br />

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat allerdings hier die Berufung zurückgenommen<br />

mit der Folge, das sich die Revision des Klägers erledigt hat. Dadurch<br />

10 EHRENAMT – ABER SICHER!<br />

EINFÜHRUNG

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!