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Ehrenamt - aber sicher!

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enamtlichen oder das Risiko des <strong>Ehrenamt</strong>lichen, in den Räumen des Trägers<br />

Opfer eines Diebstahls zu werden.<br />

Ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB analog gegenüber dem<br />

Träger kommt auch bei einem Eigenschaden des <strong>Ehrenamt</strong>lichen infolge eines<br />

Verschuldens des <strong>Ehrenamt</strong>lichen in Betracht. Die Rechtsprechung (BGHZ<br />

89, 153) stellt im Haftungsrecht den ehrenamtlich Tätigen dem Arbeitnehmer<br />

gleich. Die Haftung des ehrenamtlich Tätigen ist folglich im Innenverhältnis zu<br />

der ihn beschäftigenden Organisation bei einer fahrlässigen Eigenschädigung<br />

beschränkt. In welchem Umfang diese Haftung beschränkt ist (bis hin zur völligen<br />

Freistellung von Schadensersatzansprüchen), hängt von einer Abwägung<br />

der näheren Umstände ab. Hierzu zählen insbesondere der Grad des Verschuldens,<br />

der Schadensumfang sowie die Leistungsfähigkeit des ehrenamtlich Tätigen<br />

und der Organisation. Ist dem <strong>Ehrenamt</strong>lichen lediglich leichte Fahrlässigkeit<br />

anzulasten, haftet der Träger demnach vollständig für den Eigenschaden<br />

des <strong>Ehrenamt</strong>lichen. Ist dem <strong>Ehrenamt</strong>lichen <strong>aber</strong> Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />

entgegenzuhalten, so entfällt die Haftungsverpfl ichtung des Auftraggebers<br />

regelmäßig vollständig. Trifft den <strong>Ehrenamt</strong>lichen der Vorwurf „normaler“,<br />

„gewöhnlicher“ oder „mittlerer“ Fahrlässigkeit, so kommt es zwischen Träger<br />

und <strong>Ehrenamt</strong>lichen zu einer Aufteilung der Lasten.<br />

In Analogie zur Rechtsprechung hinsichtlich der Arbeitgeberhaftung bei Unfallschäden,<br />

die der Pkw des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin bei einem selbstverschuldeten<br />

Unfall erleidet (vgl. OVG NRW, Urteil v. 15.1.1993, NwVBl 1993,<br />

271), kann zudem Folgendes festgestellt werden:<br />

Bei Schäden, die der <strong>Ehrenamt</strong>liche im Dienste des Trägers erleidet, und die er<br />

nicht wegen Erhalts einer Vergütung hinnehmen muss, hängt ein Schadensersatzanspruch<br />

gegen den Träger davon ab, ob der <strong>Ehrenamt</strong>liche nach der Natur<br />

der Sache den Sachschaden selbst tragen muss. Dies ist danach zu unterscheiden,<br />

ob es sich um einen Schaden aus dem Lebensbereich des <strong>Ehrenamt</strong>lichen<br />

oder um einen Schaden aus dem Betätigungsbereich des Trägers handelt. Hierbei<br />

ist darauf abzustellen, ob der Träger ohne den Einsatz des Kraftfahrzeugs<br />

des <strong>Ehrenamt</strong>lichen ein eigenes Fahrzeug einsetzen und das damit verbundene<br />

Unfallrisiko tragen müsste. Ist dies der Fall, ist die Kraftfahrzeugnutzung dem<br />

Betätigungsbereich des Trägers zuzurechnen. Wenn die Kraftfahrzeugbenutzung<br />

hingegen zu dem persönlichen Lebensbereich des <strong>Ehrenamt</strong>lichen gehört,<br />

dann muss er das Unfallrisiko selbst tragen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn<br />

er seine ehrenamtlichen Aufgaben ebenso gut oder fast ebenso gut ohne Auto<br />

erledigen könnte und das Auto nur zur persönlichen Erleichterung benutzt.<br />

In Fällen, in denen jemand während seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Eigenschaden<br />

erleidet, treten jedoch häufi g vom Auftraggeber abgeschlossene (Haftpfl<br />

icht-)Ver<strong>sicher</strong>ungen ein, die das Haftungsrisiko des Trägers verringern (siehe<br />

oben Ziff. 2 a) bb), Seite 6). Bereits hier eine Anmerkung zur ver<strong>sicher</strong>ungsrechtlichen<br />

Ab<strong>sicher</strong>ung: Eine Schädigung durch den Träger oder dessen Mitar-<br />

EINFÜHRUNG<br />

EHRENAMT – ABER SICHER!<br />

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