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Ehrenamt - aber sicher!

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und dem Träger als juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts<br />

auf der anderen Seite abgeschlossen. Falls der Klient - z. B. bei geistig Behinderten<br />

- entmündigt ist oder unter diesbezüglicher Pfl egschaft steht, wird er durch den Vormund<br />

oder den Pfl eger vertreten (§§ 1915, 1793, 1626ff. BGB). Ein solcher Vertrag<br />

kann auch formlos abgeschlossen worden sein, da die Schriftform hier nicht erforderlich<br />

ist. In diesem Vertrag verpfl ichtet sich der Träger, die soziale Dienstleistung zu<br />

erbringen, z. B. den alten Menschen zu pfl egen, den Behinderten zu betreuen etc.<br />

Der Klient verpfl ichtet sich zur Mitwirkung, z. B., die Dienstleistung auch anzunehmen<br />

(Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Finanzierung der sozialen Dienstleistung<br />

– BSHG, JWG usw., bleiben in diesem Kurzgutachten ausgeklammert).<br />

2.1.2. Das Rechtsverhältnis zwischen Träger und Helfer<br />

Da es sich bei den Trägern der sozialen Arbeit in der Regel um juristische Personen<br />

des Privatrechts (eingetragene Vereine) oder um Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts (Kirchen, Gemeinden) handelt, liegt es auf der Hand, dass sie die Dienstleistung<br />

nicht selbst erbringen können. Sie benötigen dafür Mitarbeiter, die diese sozialen<br />

Dienstleistungen entweder als Beruf (soziale Arbeit als Arbeitnehmertätigkeit)<br />

oder ehrenamtlich – unentgeltlich – erbringen.<br />

Sofern der Helfer die Dienstleistungen für den Träger ehrenamtlich/unentgeltlich erbringt,<br />

könnte auch hier fraglich sein, ob es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis oder<br />

um ein Vertragsverhältnis handelt. Wie bei der Rechtsbeziehung Träger zu Klient<br />

spricht auch hier der Rechtsbindungswille der Parteien regelmäßig eher für ein Vertragsverhältnis.<br />

Zwischen ehrenamtlichem Helfer und Träger besteht regelmäßig ein<br />

unentgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 662 ff. BGB. Ein solcher<br />

Vertrag kann auch konkludent, d.h. durch entsprechendes schlüssiges Handeln zustande<br />

gekommen sein. Entscheidend ist lediglich, dass zum Ausdruck gebracht<br />

worden ist, dass der Helfer nicht im eigenen Namen, sondern für seine Organisation<br />

tätig werden will. Der Helfer verpfl ichtet sich, für den Träger die Geschäfte zu<br />

besorgen, also für den Träger gegenüber dem Klienten die soziale Dienstleistung zu<br />

erbringen. Der Helfer ist gegenüber dem Träger weisungsgebunden. Weisungsgebundenheit<br />

bedeutet regelmäßig, dass der Träger lediglich den allgemeinen Rahmen,<br />

z. B. Ort und Zeit der Tätigkeit, Beachtung des Satzungsauftrages usw. vorgibt.<br />

Dem ehrenamtlich Tätigen verbleibt ein Gestaltungsspielraum für seine Arbeit.<br />

Macht der Helfer in Erbringung seiner Dienstleistung Aufwendungen, die er den Umständen<br />

nach für erforderlich halten darf, so ist der Träger gemäß § 670 BGB zum<br />

Ersatz verpfl ichtet. Falls nicht anders vereinbart, kann der Helfer deshalb vom Träger<br />

Aufwendungsersatz, z. B. für Fahrtkosten, Kleiderverschleiß usw. verlangen. Nicht<br />

unter den Aufwendungsersatzanspruch, sondern zum eigentlichen Vergütungsanspruch<br />

und somit ausgeschlossen, fallen Kosten für den Verdienstausfall oder für<br />

Zeitverlust.<br />

Sofern nichts anderes vereinbart, kann der zwischen Träger und Helfer bestehende<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag durch den Träger jederzeit widerrufen werden. Der<br />

ANLAGEN<br />

EHRENAMT – ABER SICHER!<br />

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