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Heft 1 04/2009 Hochschulverwaltung - PKF Fasselt Schlage

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fahren prüfen und nutzen, denn die Kombination vonInventur- und Bewertungsvereinfachungsmethodenermöglicht ohne Informationsverlust für Steuerungszweckeeine wirtschaftliche Erfassung und Verwaltungvon Vermögensgegenständen.Bilanzielle Erfassung vonPensionsrückstellungen undLandeszuschüssenAktuelle Änderungen der Verwaltungsvorschriften(VV) über die WirtschaftsführungDas Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschungund Technologie des Landes NRW hat am2.3.<strong>2009</strong> die VV zur Hochschulwirtschaftsführungsverordnung(HWFVO) um klarstellende Ausführungenzu der bilanziellen Behandlung von Pensionsrückstellungenund des gesonderten Zuschusses für denlaufenden Betrieb für Forschung und Lehre im FachbereichMedizin ergänzt. Welche Konsequenzen ergebensich für die buchhalterische und bilanzielle Erfassung?1. Ansatz von PensionsrückstellungenIn einen neu eingefügten Absatz 5 in Abschnitt A - Bilanz- der VV zu § 11 HWFVO ist explizit aufgenommen worden,dass Pensionsrückstellungen in der Bilanz einerHochschule nicht zu passivieren sind, weil die Hochschulenhinsichtlich der Pensions- und Beihilfezahlungen aufgrundder Regelungen im Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)wirtschaftlich nicht belastet sind. Durch diese Ergänzungder VV zur HWFVO wird keine Ausnahmeregelunggeschaffen, sondern es wird lediglich das Ergebnis derAnwendung allgemeiner handelsrechtlicher Grundsätzein die VV aufgenommen. In der Praxis werden die Versorgungsleistungenan die Berechtigten nicht durch dieHochschulen selbst, sondern unmittelbar durch das Landesamtfür Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen(LBV) vorgenommen, dem das Land NRW die ausgezahltenBeträge erstattet. Für die Hochschulen liegtinsoweit zwar eine Außenverpflichtung vor, die jedochnicht mit einer wirtschaftlichen Belastung verbunden ist.Somit sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einerVerbindlichkeitsrückstellung nicht gegeben.2. Gesonderter Zuschuss für den laufendenBetrieb im Fachbereich MedizinAuch die Ergänzung zum gesonderten Zuschuss an denFachbereich Medizin dient lediglich der Klarstellung.In einem neuen Absatz 4 der VV zu § 4 HWFVO wirdverdeutlicht, dass der gesonderte Zuschuss des LandesNRW für den laufenden Betrieb für Forschung und Lehreim Fachbereich Medizin gemäß § 31b Abs. 1 Hochschulgesetz(HG) bei der jeweiligen Hochschule als Ertrag zuvereinnahmen ist und die Weiterleitung an das Universitätsklinikumsonstigen betrieblichen Aufwand darstellt.Dieser buchhalterischen Behandlung des gesondertenZuschusses liegt die Erkenntnis zugrunde, dass das Universitätsklinikumdem Fachbereich Medizin der Universitätzur Erfüllung von dessen Aufgaben in Forschung undLehre dient. Für diese erbrachten Leistungen erhält dasUniversitätsklinikum entsprechende Mittel vom FachbereichMedizin, d.h. von der Universität. Einzelheiten überdie Zusammenarbeit des Fachbereichs Medizin und desUniversitätsklinikums sind dabei in einer Kooperationsvereinbarungzu regeln.SteuerrechtUmsatzsteuer in der Buchhaltungder HochschuleOrganisation von Umsatzsteuerkonten undSteuerschlüsselnUmsatzsteuerlich relevante Sachverhalte könnennicht nur in den Betrieben gewerblicher Art, sondernauch im hoheitlichen Bereich der Hochschule vorliegen.Im Hinblick auf die Nachprüfbarkeit der Daten,die Eingang in die Umsatzsteuer-Anmeldungen derHochschule finden, kommt daher der Organisationvon Umsatzsteuerkonten und Steuerschlüsseln(Steuerkennzeichen) besondere Bedeutung zu.1. Grundlagen der UmsatzsteuerpflichtenUmsatzsteuerliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten(Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen undJahreserklärungen) sind von der Hochschule als Einheitzu erfüllen. Sie ist als juristische Person des öffentlichenRechts grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebegewerblicher Art (BgA) unternehmerisch tätig im Sinne6 | <strong>PKF</strong> Themen Campus 01|09 · April <strong>2009</strong>

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