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Rechnung 2011 - Gemeinde Unteriberg

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In Art. 13 wird eine der wichtigsten Änderungen vorgenommen.Die bisherige Praxis der Anschlussgebührenwar zwar sehr einfach. Sie führt aber dazu, dass bei einemAbbruch und Neubau eines Gebäudes keine Gebührennachverlangt werden konnten, auch wenn das Gebäudeanschliessend einiges grösser ausfiel als vorher. Ebenfallsmachte man keinen Unterschied, ob es sich um ein grossesWohnhaus oder ein kleines Wohnhaus handelte. DieWasserversorgung ist aber verpflichtet, ihre Anlagen undInfrastruktur auf einen Spitzenbedarf auszurichten. Sie hatdazu in den letzten Jahren auch darin investiert (PumpstationBoden, Erneuerung Anlagen und Leitungen). Die Einnahmenaus diesem Bereich fielen aber relativ gering aus,dies auch darum, weil unsere Wasserversorgung relativniedere Anschlussgebühren hat. Dies führte dazu, dassdie Kosten in der Wasserversorgung vor allem über dieWasserzinsen gedeckt werden mussten.Der <strong>Gemeinde</strong>rat möchte die Neuanschliesser mehr indie Pflicht nehmen. Deshalb wird das System der Anschlussgebührenumgestellt. Neu werden die Anschlussgebührenim Bereich Wohnen aufgrund der Gebäudegrösseund im Bereich des Gewerbes nach Nutzflächeberechnet. Vergleichsberechnungen mit bewilligten Objektenzeigen, dass die Anschlussgebühren zwar deutlichhöher ausfallen werden als bisher, aber immer nochniedriger sind als an anderen Orten.In Art. 13, Abs. 4 wird genauer definiert, wer unter welchenUmständen bei einem bereits angeschlossenenGebäude Anschlussgebühren nachzahlen muss.Bei Art. 15 wird die Praxis nicht geändert. Die Wasserzinsenwerden genau gleich erhoben wie bisher. Es werdenlediglich die Ansätze angepasst, indem die Ansätzeim Reglement aufgenommen werden, die für das Jahr<strong>2011</strong> und 2012 gelten.In den Art. 18 bis 20 wird genauer geregelt, wer welcheKosten trägt (Hydranten, Leitungsverlegungen oderGrundbuchkosten).In Art. 27 wird festgelegt, dass Anschlussgesuche undBaugesuche, welche bei Inkrafttreten der Änderungennoch nicht bewilligt worden sind, nach den alten Bestimmungenbeurteilt werden. Auch die Anschlussgebührenwerden nach den alten Bestimmungen festgelegt.c) Änderungen im WortlautNachfolgend werden die bisherigen Bestimmungen und die vorgesehenen Änderungen einander im Wortlaut gegenübergestellt.bisherige VersionDie <strong>Gemeinde</strong>versammlung <strong>Unteriberg</strong>, gestützt auf § 7des Gesetzes über die Organisation der <strong>Gemeinde</strong>n undBezirke vom 29. Oktober 1969 sowie §§ 38 Abs. 3 und 51des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 beschliesst:Art. 3, RandtitelOrganisationWasserkommission<strong>Gemeinde</strong>ratArt. 31 Die Oberaufsicht über die WV liegt beim <strong>Gemeinde</strong>rat,dieser erlässt die erforderlichen Verfügungen. Die Geschäftsleitungwird einer Kommission übertragen, welchevom <strong>Gemeinde</strong>rat auf 2 Jahre bestellt wird.2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat wählt aus den Mitgliedern der Kommissionden Präsidenten und den Aktuar.3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat ernennt den Brunnenmeister, welcherfür den Unterhalt der Anlagen verantwortlich ist.Art. 4Die Kommission hat die direkte Aufsicht über die WV. Siefasst alle Beschlüsse, welche in diesem Reglement nichtausdrücklich der <strong>Gemeinde</strong>versammlung oder dem <strong>Gemeinde</strong>ratvorbehalten sind. (Zum Beispiel Verfügungen ineiner Vielzahl gleichgelagerter Fälle.)Art. 5, RandtitelEinspracheneue VersionDie <strong>Gemeinde</strong>versammlung <strong>Unteriberg</strong> beschliesst:Art. 3, RandtitelAufgaben des <strong>Gemeinde</strong>ratesArt. 31 Die Oberaufsicht über die WV liegt beim <strong>Gemeinde</strong>rat,dieser erlässt die erforderlichen Verfügungen.2 Die Geschäftsleitung wird einer Kommission übertragen,welche vom <strong>Gemeinde</strong>rat auf 2 Jahre bestellt wird. Der<strong>Gemeinde</strong>rat wählt aus den Mitgliedern der Kommissionden Präsidenten und den Aktuar.3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat ernennt die für die Trinkwassersicherheitverantwortliche Person.4 Der <strong>Gemeinde</strong>rat ernennt den Brunnenmeister, welcherfür den Unterhalt der Anlagen verantwortlich ist.Art. 4Die Kommission hat die direkte Aufsicht über die WV. Siefasst alle Beschlüsse, welche in diesem Reglement nichtausdrücklich der <strong>Gemeinde</strong>versammlung oder dem <strong>Gemeinde</strong>ratvorbehalten sind.Art. 5, RandtitelRechtsmittel37

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