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Übertritt an die Realschule nach Beendigung der 4.Klasse ...

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Mathematik) teil. Diesen haben sie mit den Noten 3 und 4 best<strong>an</strong>den. Die Notenkonstellation4/4 im Probeunterricht erfor<strong>der</strong>t ein weiteres Elterngespräch, <strong>die</strong> Eltern können aberentscheiden. Wird im Probeunterricht in einem Fach <strong>die</strong> Note 5 o<strong>der</strong> schlechter erzielt, gilt <strong>der</strong>Probeunterricht als nicht best<strong>an</strong>den.3. Wenn in <strong>der</strong> Jahrg<strong>an</strong>gsstufe 4 <strong>der</strong> Durchschnitt aus den Jahresfortg<strong>an</strong>gsnoten in denFächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht schlechter als 2,66(Gesamtdurchschnittsnote) ist, muss <strong>der</strong> Schüler den Probeunterricht <strong>an</strong> einer <strong>Realschule</strong>bestehen.4. Schüler mit einem Notendurchschnitt von 2,66 im Übertrittszeugnis, <strong>die</strong> sich ohne Erfolgdem Probeunterricht am Gymnasium unterzogen haben und auch nicht <strong>die</strong> Bedingungenunter 2. erfüllen, können erneut den Probeunterricht <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Realschule</strong> absolvieren.Der Nachtermin findet in <strong>der</strong> Regel Ende <strong>der</strong> Sommerferien statt. Dies gilt auch fürSchüler mit einem Notendurchschnitt schlechter als 2,66.Wichtiger Hinweis: Schüler mit einem Notendurchschnitt von 2,66 im Übertrittszeugnis, <strong>die</strong>sich wegen <strong>der</strong> Prüfungsnoten 4/4 ohne Erfolg dem Probeunterricht am Gymnasiumunterzogen haben, können <strong>nach</strong> einem individuellen Beratungsgespräch <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Realschule</strong>je <strong>nach</strong> Elternwillen direkt <strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>Realschule</strong> übertreten.(5) „Für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und Aussiedlerschüler, <strong>die</strong> nicht bereits ab<strong>der</strong> Jahrg<strong>an</strong>gsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben, k<strong>an</strong>n auch bis zu einerGesamtdurchschnittsnote von 3,33 <strong>die</strong> Eignung festgestellt werden, wenn <strong>die</strong>s auf Schwächenin <strong>der</strong> deutschen Sprache zurückzuführen ist, <strong>die</strong> noch behebbar erscheinen.“ (§ 5 Abs.5 S.1)Für Schüler, <strong>die</strong> zweisprachige Klassen besuchen, tritt <strong>an</strong> <strong>die</strong> Stelle des Faches Deutsch dasFach Deutsch als Zweitsprache und ab <strong>der</strong> Jahrg<strong>an</strong>gsstufe 5 <strong>an</strong> <strong>die</strong> Stelle des Faches Englischdas Fach Muttersprache. Die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums, <strong>der</strong> <strong>Realschule</strong>... setzt für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für Aussiedlerschülergrundsätzlich <strong>die</strong> Bestätigung im Übertrittszeugnis voraus, dass <strong>der</strong> Schüler demdeutschsprachigen Unterricht folgen k<strong>an</strong>n.(6) Das Übertrittszeugnis gilt nur für den Übertritt <strong>an</strong> das Gymnasium, <strong>die</strong> <strong>Realschule</strong> ... imfolgenden Schuljahr. (VSO § 5)Kommentar: Ab dem Schuljahr 1997/98 gilt eine festgestellte Eignung für den Übertritt nur imfolgenden Schuljahr. Erfolgt kein Übertritt (hier von <strong>der</strong> 4. Klasse Grundschule), muss <strong>die</strong>Eignung für einen späteren Übertritt (z.B. <strong>nach</strong> <strong>der</strong> 5. Klasse Hauptschule) neu erworbenwerden.Hinweise für Legastheniker und lese-rechtschreibschwache Kin<strong>der</strong>Seit dem 16. November 1999 sind neue Richtlinien für Legastheniker in Kraft getreten. Dieausführlichen Bestimmungen entnehmen Sie bitte <strong>der</strong> amtlichen Veröffentlichung, <strong>die</strong> <strong>an</strong>allen Schulen aufliegt (Bek<strong>an</strong>ntmachungen <strong>der</strong> Bayerischen Staatsministerien für Unterrichtund Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst; KWMBI 1 Nr. 23/1999).Für den Übertritt <strong>an</strong> eine weiterführende Schule <strong>nach</strong> <strong>Beendigung</strong> <strong>der</strong> 4. Jahrg<strong>an</strong>gsstufe istFolgendes zu beachten:Grundsätzlich wird unterschieden zwischen dem Störungsbild <strong>der</strong> Legasthenie und dem<strong>der</strong> Lese-Rechtschreibschwäche.Für Kin<strong>der</strong> mit einer amtlich bestätigten Legasthenie gilt:(Auszug aus <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom16. November 1999 Nr. IV/1a-S7306/4-4/127883):• „Grundsätzlich sollten Schüler mit Legasthenie ... nur d<strong>an</strong>n übertreten, wenn Aussichtenbestehen, dass sie <strong>an</strong> <strong>der</strong> gewählten Schulart mit Erfolg am Unterricht teilnehmenkönnen.

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