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Satzung - Jean-Paul-Verein Bayreuth

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<strong>Jean</strong>-<strong>Paul</strong>-<strong>Verein</strong>-<strong>Bayreuth</strong> e. V. - <strong>Satzung</strong> vom 10.12.2009 - Seite - 2 -(5) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der <strong>Verein</strong> auch Sorge für ein gleichberechtigtesMiteinander von Frauen und Männern.§ 3Vermögensbindung(1) Alle Mittel des <strong>Verein</strong>s, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine satzungsmäßigenZwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und inihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des <strong>Verein</strong>s.Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des <strong>Verein</strong>s irgendwelcheAnteile am <strong>Verein</strong>svermögen.(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des <strong>Verein</strong>s fremd sind oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.(1) Mitglieder des <strong>Verein</strong>s können werden§ 4Mitgliedschafta) natürliche volljährige Personen, wenn sie einer Kirche angehören, die der ArbeitsgemeinschaftChristlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist,b) juristische Personen, die den Zweck des <strong>Verein</strong>s fördern wollen.(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraussetzt,entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand,die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber die Berufung andie nächste Mitgliederversammlung zu.(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist derMitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.(4) Mitglieder, die aus der Kirche austreten, die ihrer Beitragspflicht trotz wiederholterMahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des <strong>Verein</strong>s zuwiderhandeln,können durch Beschluss des Verwaltungsrates ausgeschlossen werden. Gegendie Entscheidung kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegtwerden.§ 5MitgliedsbeitragDer Jahresmindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.§ 6GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr des <strong>Verein</strong>s ist das Kalenderjahr.

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