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Nr. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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Mitteilungen über die berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge <strong>Nr</strong>. <strong>12</strong>vom 28. Juni 1989INHALTSVERZEICHNIS68 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Arbeitnehmerbegriff im BVG; Stellung der Frau bei Mitarbeit imBetrieb des Ehemannes69 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung70 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Verzugszinsen bei verspäteter Überweisung derFreizügigkeitsleistung71 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Bere<strong>ch</strong>nung der Freizügigkeitsleistung72 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zur Finanzierung vonNa<strong>ch</strong>zahlungen als Folge von Lohnerhöhungen73 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Si<strong>ch</strong>erstellung der gesetzli<strong>ch</strong>en Leistungen74 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis des Eidgenössis<strong>ch</strong>en Departements desInnern (EDI)75 BVG und Strafre<strong>ch</strong>t76 Hinweise1. Prüfung der Re<strong>ch</strong>tmässigkeit der Ges<strong>ch</strong>äftsführung in Sammeleinri<strong>ch</strong>tungen2. Bestätigung des Experten für die berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge3. Neu Textausgabe der BVG-Erlasse4. Revision des BVGInfolge Neuformatierung können si<strong>ch</strong> bei der Paginierung Abwei<strong>ch</strong>ungenergeben zwis<strong>ch</strong>en der gedruckten und der elektronis<strong>ch</strong>en Fassung.Die Mitteilungen über die berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge sind ein Informationsorgan des<strong>Bundesamt</strong>es für Sozialversi<strong>ch</strong>erung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn diesim Einzelfall ausdrückli<strong>ch</strong> gesagt wird.89.584BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83Internet: http://www.bsv.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>


268 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Arbeitnehmerbegriff im BVG; Stellung der Fraubei Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes(Hinweis zum Urteil des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts vom 27. Januar 1989 i.Sa. W.)(Art. 2, 7 ff, 11, 60 BVG; Art. 1 BVV 2; Art. 5 AHVG; Art. 164, 165 ZGB)Im vorliegenden Fall war streitig, ob die Ehefrau des Bes<strong>ch</strong>werdeführers als derobligatoris<strong>ch</strong>en Versi<strong>ch</strong>erung unterstellte Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 2Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 BVG zu betra<strong>ch</strong>ten sei. Es handelte si<strong>ch</strong>dabei um einen ni<strong>ch</strong>t landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Betrieb.Gestützt auf Artikel 5 AHVG und die dazu gehörende Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung, die verlangt,dass die Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb in zeitli<strong>ch</strong>er oder qualitativer Hinsi<strong>ch</strong>tbedeutend sein muss, ents<strong>ch</strong>ied das Geri<strong>ch</strong>t, dass AHV-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> dieBes<strong>ch</strong>werdeführerin als unselbständig Erwerbende zu betra<strong>ch</strong>ten sei.Die zu klärende Frage war nun, ob das formell re<strong>ch</strong>tskräftige AHV-Beitragsstatut ni<strong>ch</strong>tau<strong>ch</strong> für den Berei<strong>ch</strong> der berufli<strong>ch</strong>en Vorsorge Wirkung entfalte.Obs<strong>ch</strong>on an si<strong>ch</strong> keine direkte Verbindli<strong>ch</strong>keit des AHV-Beitragsstatuts für dieberufli<strong>ch</strong>e Vorsorge bestehe, befand das Geri<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> eingehender Prüfung, dassaufgrund der engen Berührungspunkte zwis<strong>ch</strong>en BVG und AHVG sowie gestützt aufdie Materialien und die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Systematik der Arbeitnehmerbegriff gemäss Artikel 2Absatz 1 BVG denno<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> AHV-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Kriterien auszulegen sei. Der Begriffdes Arbeitnehmers sei somit ni<strong>ch</strong>t im Sinne des Arbeitsvertragsre<strong>ch</strong>ts na<strong>ch</strong> Artikel 319ff. OR bes<strong>ch</strong>ränkt. Es sei vielmehr auf die französis<strong>ch</strong>e Fassung von Artikel 2 Absatz 1BVG abzustellen, die den Begriff des „salarié“ verwendet und ni<strong>ch</strong>t denjenigen des"travailleur". Im übrigen wurde auf den Ents<strong>ch</strong>eid des Bundesrates vom 11.September 1985 (VPB 51/1987 <strong>Nr</strong>. 16 S. 100 f.) verwiesen.Gestützt auf diese Überlegungen ents<strong>ch</strong>ied das Bundesgeri<strong>ch</strong>t, dass derBes<strong>ch</strong>werdeführer zu Re<strong>ch</strong>t der Stiftung Auffangeinri<strong>ch</strong>tung anges<strong>ch</strong>lossen wurde(Art. 11 Abs. 5 und 60 Abs. 2 Bst. a BVG).Das Geri<strong>ch</strong>t untersu<strong>ch</strong>te ans<strong>ch</strong>liessend die Auswirkungen des neuen Ehere<strong>ch</strong>tes, dasauf den 1. Januar 1988 in Kraft trat, auf die vorstehenden Überlegungen. Es kam zumS<strong>ch</strong>luss, dass es sozialversi<strong>ch</strong>erungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t darauf ankomme, ob derBes<strong>ch</strong>werdeführer mit seiner Ehefrau einen Arbeitsvertrag abges<strong>ch</strong>lossen habe oderob die geleisteten Zahlungen im Sinne von Artikel 165 Absatz 1 ZGB alsangemessener Ausglei<strong>ch</strong> für in seinem Gewerbe geleistete Arbeit zu qualifizierenseien. Diese Ents<strong>ch</strong>ädigungen seien jedenfalls Produkte geleisteter Arbeit und damitwie Barlohn zu behandeln.Anders wäre es, wenn die Ehegatten ein gemeinsames Gewerbe betrieben, da siedann AHV-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> je als Selbständigerwerbende erfasst würden und somit au<strong>ch</strong> dieobligatoris<strong>ch</strong>e Versi<strong>ch</strong>erungspfli<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> BVG entfiele.


369 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung(Hinweis zum Urteil des EVG vom 16. Februar 1989 i.Sa. D.)(Art. 10 und 66 BVG und alt Art. 336 OR)Wird die Entlassung eines Versi<strong>ch</strong>erten aufges<strong>ch</strong>oben bzw. wird der Ablauf derKündigungsfrist unterbro<strong>ch</strong>en (alt Art. 336 c Abs. 2 OR), so wird au<strong>ch</strong> dieZugehörigkeit zur Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung und damit die Versi<strong>ch</strong>erungsdauer verlängert.Daran ändert si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>ts, wenn für die Zeit des Aufs<strong>ch</strong>ubs bzw. der Verlängerungkeine Beiträge bezahlt wurden. Es ist an der Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung, diese Beiträge beimArbeitgeber einzuziehen (Art. 66 Abs. 2 BVG).70 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Verzugszinsen bei verspäteter Überweisung derFreizügigkeitsleistung(Hinweis zum Urteil des EVG vom 16. Februar 1989 i.Sa. D.)(Art. 15 BVG; Art. 11 Abs. 3 Bst. a und Art. <strong>12</strong> BVV 2; Art. 102 Abs. 2 undArt. 104 OR)Entgegen der vom BSV in Randziffer <strong>12</strong> der BVG-Mitteilungen <strong>Nr</strong>. 2 publiziertenMeinung, die si<strong>ch</strong> auf ein Guta<strong>ch</strong>ten des <strong>Bundesamt</strong>es für Justiz stützte (die aberkeine Weisung darstellt, wie dem Urteil entnommen werden könnte), kommt dasGeri<strong>ch</strong>t zum S<strong>ch</strong>luss, dass Artikel 11 Absatz 3 Bu<strong>ch</strong>stabe a und Artikel <strong>12</strong> BVV 2 fürdie Bere<strong>ch</strong>nung des Verzugszinses sowohl für den obligatoris<strong>ch</strong>en wie au<strong>ch</strong> für denvor- und überobligatoris<strong>ch</strong>en Berei<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t anwendbar sind. Die Höhe derVerzugszinsen ergibt si<strong>ch</strong> somit in erster Linie aus dem Reglement. Bei fehlenderRegelung ist Artikel 104 Absatz 1 OR anzuwenden, was einen gesetzli<strong>ch</strong>en Zinsfussvon 5 Prozent für das Jahr zur Folge hat. Unserer Ansi<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> bedeutet dies, dassdie Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tungen keinen tieferen Zinsfuss im Reglement festlegen dürfen(vgl. zur Abänderbarkeit des gesetzli<strong>ch</strong>en Zinsfusses Prof. E. Béguelin,S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Juristis<strong>ch</strong>e Kartothek, Karte <strong>Nr</strong>. 607).Die Verzugszinsen beginnen na<strong>ch</strong> Meinung des Geri<strong>ch</strong>ts ohne Mahnung von dem Tagan zu laufen, an wel<strong>ch</strong>em die Freizügigkeitsleistung fällig ist, d.h. bei Beendigung desArbeitsverhältnisses (Art. 102 Abs. 2 OR). Voraussetzung dafür ist jedo<strong>ch</strong>, dass dieVorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung die notwendigen Angaben bezügli<strong>ch</strong> des Empfängers derFreizügigkeitsleistung besitzt, ansonsten ni<strong>ch</strong>t von einem Verzug derVorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung gespro<strong>ch</strong>en werden kann.


471 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Bere<strong>ch</strong>nung der Freizügigkeitsleistung(Hinweise zu den Urteilen des EVG vom 19. Dezember 1988 i.Sa. J. und vom 16.Februar 1989 i.S. D.)(Art. 28 BVG, 331a und 331b OR)1. MethodenstreitDas EVG setzt si<strong>ch</strong> in seinem Ents<strong>ch</strong>eid i.Sa. J. mit den zwei Auffassungen zurBere<strong>ch</strong>nung der Freizügigkeitsleistung auseinander, und zwar mit der Verglei<strong>ch</strong>s- undder Splitmethode (vgl. dazu unseren Beitrag in <strong>Nr</strong>. 4, Rz 25).Gemäss EVG lässt si<strong>ch</strong> die Splitmethode weder auf die Gesetzesmaterialien stützenno<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> Sinn und Zweck von Artikel 28 BVG re<strong>ch</strong>tfertigen. Zugunsten dieserMethode kann ni<strong>ch</strong>ts dem Wortlaut entnommen werden, und au<strong>ch</strong> aus dersystematis<strong>ch</strong>en Einordnung von Artikel 28 im BVG lässt si<strong>ch</strong> diesbezügli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>tsEnts<strong>ch</strong>eidendes ableiten.Artikel 28 erhält vielmehr erst als Koordinationsnorm seine ri<strong>ch</strong>tige und sinnvolleBedeutung in dem Sinne, dass die Artikel 331a und 331b OR si<strong>ch</strong> auf die gesamtereglementaris<strong>ch</strong>e Vorsorge beziehen. Diese Bestimmung regelt ihrem Sinn und Zweckna<strong>ch</strong> das Zusammenspiel zwis<strong>ch</strong>en obligatoris<strong>ch</strong>er und weitergehender Vorsorge.Das EVG verwirft damit die Splitmethode und spri<strong>ch</strong>t si<strong>ch</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> für dieVerglei<strong>ch</strong>smethode aus.2. Unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Ergebnisse bei gesplitteten KassenNa<strong>ch</strong> Auffassung des EVG mag es zwar unbefriedigend ers<strong>ch</strong>einen, dass Versi<strong>ch</strong>erteim Freizügigkeitsfall bei gesplitteten Kassen in der Regel eine höhere Leistungerhalten dürften als Mitglieder von umhüllenden Kassen. Dies ist aber aus der Si<strong>ch</strong>tdes Mindestversi<strong>ch</strong>erungss<strong>ch</strong>utzes gemäss BVG-Obligatorium hinzunehmen.3. Vorgehen na<strong>ch</strong> der Verglei<strong>ch</strong>smethode / Elemente der Bere<strong>ch</strong>nungGemäss EVG müssen, damit die gesetzli<strong>ch</strong>e Freizügigkeitsordnung na<strong>ch</strong> Artikel 28Absatz 1 BVG gewahrt ist, bei der Verglei<strong>ch</strong>sre<strong>ch</strong>nung na<strong>ch</strong> Artikel 28 Absatz 2 BVGna<strong>ch</strong>folgende Elemente berücksi<strong>ch</strong>tigt werden:- die Verglei<strong>ch</strong>sre<strong>ch</strong>nung muss auf zeitli<strong>ch</strong> identis<strong>ch</strong>er Grundlage dur<strong>ch</strong>geführtwerden;- massgebend ist die Dauer der Zugehörigkeit des Versi<strong>ch</strong>erten zur letztenVorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung;- der Freizügigkeitsanspru<strong>ch</strong> hängt allein von der Dauer der Beitragszahlung andiese Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung ab;- das vom Versi<strong>ch</strong>erten in die letzte Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung eingebra<strong>ch</strong>te


5Freizügigkeitsguthaben darf ni<strong>ch</strong>t in die Verglei<strong>ch</strong>sre<strong>ch</strong>nung einfliessen, weil eskeine Beitragszahlung im Sinne von Artikel 331a und 331b OR darstellt;- Einmaleinlagen und Einkaufsgelder gelten ebenfalls ni<strong>ch</strong>t als Beiträge gemässArtikel 331a und 331b OR, sie sind daher bei der Verglei<strong>ch</strong>sre<strong>ch</strong>nung ni<strong>ch</strong>t zuberücksi<strong>ch</strong>tigen;- bei der Bere<strong>ch</strong>nung wird ni<strong>ch</strong>t zwis<strong>ch</strong>en obligatoris<strong>ch</strong>er und weitergehenderVorsorge unters<strong>ch</strong>ieden; das hat zur Folge, dass die umhüllendenVorsorgeeinri<strong>ch</strong>tungen ni<strong>ch</strong>t zu einem Splitting gezwungen sind.Demzufolge muss zuerst immer unters<strong>ch</strong>ieden werden, ob der Züger vor oder na<strong>ch</strong>dem 1. Januar 1985 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVG) in die Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tungeingetreten ist. Je na<strong>ch</strong> dem betreffenden Fall gestaltet si<strong>ch</strong> die Verglei<strong>ch</strong>sre<strong>ch</strong>nungunters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>:Bei Eintritt in die Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung vor dem 1. Januar 1985Die zu erbringende Freizügigkeitsleistung wird wie folgt ermittelt:1. Zunä<strong>ch</strong>st wird die Freizügigkeitsleistung na<strong>ch</strong> dem OR (Art. 331a und 331b) bzw.na<strong>ch</strong> dem Reglement während der gesamten Versi<strong>ch</strong>erungszeit in derVorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung bere<strong>ch</strong>net unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung allfällig eingebra<strong>ch</strong>terFreizügigkeitsleistungen sowie sonstiger Einmaleinlagen.2. Davon wird die bis zum 31. Dezember 1984 erworbene Freizügigkeitsleistungna<strong>ch</strong> OR bzw. Reglement eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> allfällig eingebra<strong>ch</strong>terFreizügigkeitsleistungen sowie sonstiger Einmaleinlagen abgezogen.3. Die Differenz entspri<strong>ch</strong>t der gemäss Reglement na<strong>ch</strong> dem 1. Januar 1985erworbenen Freizügigkeitsleistung.4. Diese wird vergli<strong>ch</strong>en mit der na<strong>ch</strong> dem BVG (Art. 28 Abs. 1) erworbenenFreizügigkeitsleistung.5. Der höhere der beiden Beträge 3 oder 4 wird nun zum Betrag 2 hinzugezählt.Zahlenbeispiel (die Zahlen sind angenommen)FZL na<strong>ch</strong> Reglement/OR für die ganze Versi<strong>ch</strong>erungsdauer (inkl. Einmaleinlagen/eingebra<strong>ch</strong>te FZL) Fr. 8’500.-./. FZL na<strong>ch</strong> (damaligem) Reglement/OR am31.<strong>12</strong>.1984 (inkl. Einmaleinlagen / eingebra<strong>ch</strong>te FZL) Fr. 5’200.-na<strong>ch</strong> dem 1.1.1985 erworbene FZLFr. 3'300.-FZL na<strong>ch</strong> BVG Fr. 4’400.-Der Verglei<strong>ch</strong> ergibt, dass die FZL na<strong>ch</strong> BVG grösser ist als die na<strong>ch</strong> Reglement bzw.OR erworbene.


6S<strong>ch</strong>lussre<strong>ch</strong>nung:FZL na<strong>ch</strong> Reglement/OR am 31.<strong>12</strong>.1984 Fr. 5’200.-FZL na<strong>ch</strong> BVG Fr. 4’400.-Die dem Versi<strong>ch</strong>erten mitzugebende FZL beträgt somitFr. 9'600.-Bei Eintritt in die Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung na<strong>ch</strong> dem 1. Januar 1985In diesem Fall bere<strong>ch</strong>net si<strong>ch</strong> die zu erbringende Freizügigkeitsleistungfolgendermassen:1. Bere<strong>ch</strong>nung der Freizügigkeitsleistung na<strong>ch</strong> dem OR (Art. 331 a und 331 b) bzw.na<strong>ch</strong> Reglement.2. Davon werden die eingebra<strong>ch</strong>te Freizügigkeitsleistung sowie sonstigeEinmaleinlagen abgezogen.3. Die Differenz entspri<strong>ch</strong>t der in der Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung gemäss Reglementerworbenen Freizügigkeitsleistung.4. Diese wird vergli<strong>ch</strong>en mit der in der Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung na<strong>ch</strong> BVG (Art. 28 Abs.1) erworbenen Freizügigkeitsleistung (d.h. na<strong>ch</strong> Abzug der eingebra<strong>ch</strong>tenFreizügigkeitsleistung BVG).5. Der höhere dieser beiden Beträge 3 oder 4 wird dann zum Betrag 2hinzugezählt.Zahlenbeispiel (die Zahlen entspre<strong>ch</strong>en dem EVG-Urteil i.Sa. J.)FZL na<strong>ch</strong> Reglement/OR für die ganzeVersi<strong>ch</strong>erungsdauer Fr. 213’749.-./. eingebra<strong>ch</strong>te FZL Fr. 201’974.-./. Einmaleinlage Fr. 8’465.-Die in der letzten Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tungerworbene FZL Fr. 3’310.-FZL na<strong>ch</strong> BVG (in der Vorsorgeinri<strong>ch</strong>tung erworben) Fr. 3'729.-Der Verglei<strong>ch</strong> zeigt, dass die FZL na<strong>ch</strong> BVG grösser ist als die na<strong>ch</strong> Reglement/ORerworbene.S<strong>ch</strong>lussre<strong>ch</strong>nung:FZL na<strong>ch</strong> dem BVG Fr. 3’729.-Eingebra<strong>ch</strong>te FZL Fr. 201’974.-Einmaleinlage Fr. 8’465.-Die dem Versi<strong>ch</strong>erten mitzugebende FZL beträgt somit Fr. 214’168.-


74. Konsequenzen für die PraxisGrundsätzli<strong>ch</strong> entfaltet die erwähnte Bere<strong>ch</strong>nungsweise nur unter den betroffenenParteien unmittelbare Wirkung. Da es si<strong>ch</strong> indessen um hö<strong>ch</strong>stri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Urteilehandelt, haben sie natürli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> für alle übrigen Fälle eine wenn au<strong>ch</strong> indirekteWirkung. Dasselbe gilt im übrigen au<strong>ch</strong> für hö<strong>ch</strong>stri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Urteile in allen anderenGebieten der berufli<strong>ch</strong>en Vorsorge. Urteile mit derart weitgehender Tragweite wie dievorliegenden auf dem Gebiet der Freizügigkeit haben in der Praxis dementspre<strong>ch</strong>endeKonsequenzen, gerade was den zeitli<strong>ch</strong>en Geltungsberei<strong>ch</strong> sowie dieReglementsanpassung anbelangt, wel<strong>ch</strong>e wie folgt zusammengefasst werden können:- Die Bere<strong>ch</strong>nungsweise des EVG soll ab sofort, d.h. für alle seit den genanntenUrteilen entstandenen Freizügigkeitsfälle, angewendet werden.- Hat die Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung bis anhin eine andere Bere<strong>ch</strong>nungspraxis angewendet,wie namentli<strong>ch</strong> die mehrheitli<strong>ch</strong> praktizierte Methode, bei der die na<strong>ch</strong> BVGerworbene Freizügigkeitsleistung in jedem Fall unabhängig vom Eintrittszeitpunktmit derjenigen na<strong>ch</strong> dem OR bzw. Reglement vergli<strong>ch</strong>en wurde, so brau<strong>ch</strong>t sie auferledigte Fälle ni<strong>ch</strong>t mehr von si<strong>ch</strong> aus zurückzukommen, ausser dort, wo sie diesausdrückli<strong>ch</strong> in Aussi<strong>ch</strong>t gestellt hat. Sie kann si<strong>ch</strong> auf den in Artikel 50 Absatz 3BVG verankerten Gutglaubenss<strong>ch</strong>utz stützen. In diesem Sinne entfalten die beidenEVG-Urteile also keine Rückwirkung auf erledigte Freizügigkeitsfälle.- Dasselbe dürfte unseres Era<strong>ch</strong>tens au<strong>ch</strong> für diejenigen erledigten Fälle gelten, beidenen der Versi<strong>ch</strong>erte von si<strong>ch</strong> aus eine Neubere<strong>ch</strong>nung verlangt, ausser er hateinen entspre<strong>ch</strong>enden Vorbehalt angebra<strong>ch</strong>t.- Reglementsbestimmungen über die Freizügigkeit, die ni<strong>ch</strong>t mehr in Einklang mit derEVG-Bere<strong>ch</strong>nungspraxis stehen, müssen angepasst werden. Hier kann si<strong>ch</strong> dieVorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung ni<strong>ch</strong>t mehr auf den erwähnten Gutglaubenss<strong>ch</strong>utz stützen, bisdas Reglement geändert wird. Sie ist indessen selber dafür verantwortli<strong>ch</strong>, wannund wie sie ihr Reglement anpassen will. Das BSV wird bei der definitivenRegistrierung au<strong>ch</strong> diesem Problem Bea<strong>ch</strong>tung s<strong>ch</strong>enken. Es wird sie allerdingsau<strong>ch</strong> dann vornehmen, wenn die Reglemente no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t endgültig angepasst sind.Die Registrierung erfolgt in diesen Fällen jedo<strong>ch</strong> mit einem Vorbehalt, dass diesereglementaris<strong>ch</strong>e Anpassung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen ist.72 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zurFinanzierung von Na<strong>ch</strong>zahlungen als Folge von Lohnerhöhungen(Hinweis zum Urteil des EVG vom 27. Dezember 1988 i.Sa. W.)(Art. 30, 49, 50 BVG, Art. 331 c Abs. 4 OR)Ein Versi<strong>ch</strong>erter verfügt über ein zu seinen Gunsten bestehendes privatesFreizügigkeitsguthaben. Aufgrund einer Beförderung des Versi<strong>ch</strong>erten und der damitverbundenen Erhöhung des versi<strong>ch</strong>erten Lohnes werden entspre<strong>ch</strong>endeNa<strong>ch</strong>zahlungen verlangt. Kann der Versi<strong>ch</strong>erte nun die Na<strong>ch</strong>zahlung dur<strong>ch</strong>Überweisung des Freizügigkeitsguthabens erbringen?


8Grundsätzli<strong>ch</strong> sind die Kassen aufgrund von Artikel 49 BVG in der Gestaltung ihrerFinanzierung frei. Die Beantwortung der gestellten Frage hängt somit vom Reglementder jeweiligen Kasse ab. Wie das EVG ausführte, kann eine Regelung derNa<strong>ch</strong>zahlungspfli<strong>ch</strong>t in Form von monatli<strong>ch</strong>en Teilbeträgen vorgesehen werden. Aberau<strong>ch</strong> eine Verwendung von Freizügigkeitsleistungen wäre statthaft und stellt keineindirekte Teilauszahlung der früheren Freizügigkeitsleistungen und damit keinenVerstoss gegen Artikel 30 BVG oder Artikel 331c Absatz 4 OR dar.Zusammengefasst ergibt si<strong>ch</strong>, dass Freizügigkeitsguthaben zur Finanzierung vonNa<strong>ch</strong>zahlungen als Folge von Lohnerhöhungen verwendet werden können, wenn diesim Reglement der Kasse vorgesehen ist. Es besteht aber keine Pfli<strong>ch</strong>t der Kasse,sol<strong>ch</strong>e Freizügigkeitsguthaben zur Finanzierung der Na<strong>ch</strong>zahlungen anzunehmen,wenn sie eine andere Lösung in ihrem Reglement vorgesehen hat.73 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Si<strong>ch</strong>erstellung der gesetzli<strong>ch</strong>en Leistungen(Hinweis zum Urteil des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts vom 27. Januar 1989 i.Sa. G.)(Art. 56 Abs. 1 Bst. b BVG; Art. 7 Abs. 2 SFV 2)Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t hat in Abweisung der Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde einerSammelstiftung BVG ents<strong>ch</strong>ieden, was als vom Si<strong>ch</strong>erheitsfonds gemäss Artikel 56Absatz 1 Bu<strong>ch</strong>stabe b BVG si<strong>ch</strong>erzustellende gesetzli<strong>ch</strong>e Leistung bezei<strong>ch</strong>net werdenkann. Dabei hat es grundsätzli<strong>ch</strong> festgehalten, dass die Si<strong>ch</strong>erstellung gemäss BVGden S<strong>ch</strong>utz der Versi<strong>ch</strong>erten im Rahmen des Obligatoriums der berufli<strong>ch</strong>en Vorsorgeund ni<strong>ch</strong>t die S<strong>ch</strong>adloshaltung der Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung bezweckt. Insbesondere hat esdie von der Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung aufgrund eines Kollektivvertrages einer Versi<strong>ch</strong>erungseinri<strong>ch</strong>tungzu bezahlende Risikoprämie ni<strong>ch</strong>t als gesetzli<strong>ch</strong>e Leistungqualifiziert.Als sol<strong>ch</strong>e Leistungen gelten somit die Alters-, Todesfall- und Invaliditätsleistungensowie die Freizügigkeitsleistung im Rahmen des BVG-Obligatoriums. Ferner hat dasGeri<strong>ch</strong>t als Bestandteil der gesetzli<strong>ch</strong>en Leistungen au<strong>ch</strong> die Sondermassnahmen gemässArtikel 70 BVG bezei<strong>ch</strong>net.74 Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung: Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis des Eidg. Departements desInnern (EDI)(Hinweis zum Urteil des EVG vom 19. Dezember 1988 i.Sa. J.)(Art. 73 BVG; Art. 103 Bst. b und 132 OG)Die Legitimation des EDI zur Erhebung der Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde gegeneinen Ents<strong>ch</strong>eid eines kantonalen Geri<strong>ch</strong>tes im sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Anwendungsberei<strong>ch</strong> vonArtikel 73 BVG wird bejaht, da ein öffentli<strong>ch</strong>es Interesse an einer einheitli<strong>ch</strong>en undre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> zutreffenden Dur<strong>ch</strong>führung des Obligatoriums besteht.


975 BVG und Strafre<strong>ch</strong>t(Art. 76 Abs. 3 und 6 BVG)Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge stehenzwar ni<strong>ch</strong>t im Zentrum der berufli<strong>ch</strong>en Vorsorge. Denno<strong>ch</strong> können gewissestrafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Aspekte aufgrund konkreter Anwendungsfälle ein besonderes Interessefinden.So hat eine Strafbehörde neuli<strong>ch</strong> in einem re<strong>ch</strong>tskräftig gewordenen Ents<strong>ch</strong>eidfestgestellt, dass es si<strong>ch</strong> bei den strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Widerhandlungen gegen das BVGum Offizialdelikte und ni<strong>ch</strong>t etwa um Antragsdelikte handelt. Ein Rückzug des Strafantragsblieb deshalb im zu beurteilenden Fall ohne Folgen. Der anges<strong>ch</strong>uldigteArbeitgeber wurde wegen Ni<strong>ch</strong>tweiterleiten von Arbeitnehmerbeiträgen an diebetreffende Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tung trotz na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>er Überweisung dieser Beiträge - zueiner Gefängnisstrafe verurteilt.Dieses Urteil zeigt, dass Widerhandlungen gegen die strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Bestimmungendes BVG spürbare Folgen für die Verantwortli<strong>ch</strong>en haben können.76 Hinweise1. Prüfung der Re<strong>ch</strong>tmässigkeit der Ges<strong>ch</strong>äftsführung in Sammeleinri<strong>ch</strong>tungen(Art. 53 BVG; Art. 35 BVV 2)Die sogenannte "Gemis<strong>ch</strong>te Kommission Kontrollen gemäss Art. 53 BVG“ hat am 29.März 1989 einen Beri<strong>ch</strong>t über das Problem der "Unverzügli<strong>ch</strong>en Bena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung derAufsi<strong>ch</strong>tsbehörden dur<strong>ch</strong> die Kontrollstellen oder den Experten" verabs<strong>ch</strong>iedet. DasBSV begrüsst diesen Beri<strong>ch</strong>t, der demnä<strong>ch</strong>st im "S<strong>ch</strong>weizer Treuhänder" und in der„S<strong>ch</strong>weizer Personalvorsorge“ publiziert wird.2. Bestätigung des Experten für die berufli<strong>ch</strong>e VorsorgeExperten, wel<strong>ch</strong>e im Register für berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge des BSV provisoris<strong>ch</strong>eingetragene Vorsorgeeinri<strong>ch</strong>tungen auf deren Gesetzeskonformität gemäss Artikel 53Absatz 2 BVG prüfen, werden demnä<strong>ch</strong>st von den betreffendenVorsorgeeinri<strong>ch</strong>tungen einen Fragebogen des BSV erhalten. Dieser Fragebogen istvom Experten ausgefüllt und unterzei<strong>ch</strong>net mit dem versi<strong>ch</strong>erungste<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>enGuta<strong>ch</strong>ten mögli<strong>ch</strong>st bald dem BSV zurückzusenden, damit die Vorbereitung derdefinitiven Registrierung zügig vorangetrieben werden kann.3. Neue Textausgabe der BVG-ErlasseEinem vielfa<strong>ch</strong> geäusserten Wuns<strong>ch</strong>e entspre<strong>ch</strong>end hat die Bundeskanzlei soebeneine erweiterte Textausgabe über die berufli<strong>ch</strong>e Alters-, Hinterlassenen- undInvalidenvorsorge veröffentli<strong>ch</strong>t. Die Bros<strong>ch</strong>üre enthält auf rund <strong>12</strong>0 Seiten - nebstAuszügen aus der Bundesverfassung, dem ZGB und dem OR - den vollständigenWortlaut des BVG sowie sämtli<strong>ch</strong>er massgebenden Verordnungen und Reglemente


10mit Stand am 1. Januar 1989. Sie kann in allen drei Amtsspra<strong>ch</strong>en zum Preis von Fr.<strong>12</strong>.50 bestellt werden bei der Eidgenössis<strong>ch</strong>en Drucksa<strong>ch</strong>en- und Materialzentrale,3000 Bern.4. Revision des BVGDie Eidgenössis<strong>ch</strong>e Kommission für die berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge hat die Prüfung der ihrunterbreiteten Revisionspunkte (vgl. Mitteilungen <strong>Nr</strong>. 9 vom 5. Mai 1988) fortgesetzt.Insgesamt fanden von Januar bis Mai 1989 auf Ebene der Gesamtkommission, derAuss<strong>ch</strong>üsse und der Arbeitsgruppen ni<strong>ch</strong>t weniger als fünfzehn Sitzungen statt. DieErgebnisse sind allerdings erst fragmentaris<strong>ch</strong>, und es werden no<strong>ch</strong> vertiefteDiskussionen erforderli<strong>ch</strong> sein, bis si<strong>ch</strong> eine klare allgemeine Konzeption derbeabsi<strong>ch</strong>tigten Revision abzei<strong>ch</strong>net.

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